Bestimmungen für Trailer(-fahrten) und Grenzbestimmungen (Zoll)
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- Helmuth Edmund Brandt
- vor 8 Jahren
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1 Bestimmungen für Trailer(-fahrten) und Grenzbestimmungen (Zoll) Beladung, Trailermaße Für Trailertransporte gelten die folgenden Höchstmaße: Max. Breite Max. Länge Anhänger (mit Deichsel) Max. Länge Gespann (PKW und Anhänger) Deutschland 2,55 m 12 m 18 m 2,55 m 12 m 18,75 m 2,55 m 12 m 18 m Österreich 2,55 m 12 m 18,75 m Die Höhe darf max. 4m betragen (je nach Fahrtroute ist dies noch einmal zu überprüfen). Wird eines dieser Maße überschritten, ist je Land eine Sonderfahrerlaubnis notwendig (bei mehr als 3 m Breite auch Polizeibegleitung, dann empfiehlt sich die Beauftragung einer internationalen Spedition). Die Sonderfahrerlaubnis sollte mindestens 4 Wochen vor Fahrantritt bei den folgenden Stellen schriftlich (auf dafür vorgesehenen Formularen in zweifacher Ausfertigung und als Einschreiben) beantragt werden: Deutschland: Örtliches Straßenverkehrsamt am Wohnort : Bundesamt für Polizeiwesen Abteilung Spezialtransporte Quellenweg 9, CH-3084 Wabern Fon , Fax : Società Autostrade (für Autobahnen) Direzione Il Troco, Ufficio Trasporti Speciali, CP 26, Via della Polveriera 9, I Novate Milanese Fon ANAS (für Staatsstrassen) Compartimento viabilità Lazio Ufficio Trasporti Speziali Via Monzambano, 10, I ROMA Österreich: Amt der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, welches bei der Einreise als erstes angefahren wird Bei Dachtransporten ist die jeweilige Angabe des Fahrzeugherstellers bezüglich des Maximalgewichtes zu beachten, Dachtransporte dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Ladung über die vordere Kannte nicht hinausragt und hinten keine Überschreitung von 3% der Gesamtlänge des Kfz erfolgt. Die Ladung muss mit einer Warntafel (mindestens 50 cm x 50 cm groß, weiß mit rotem, selbstleuchtenden, diagonalen Strich) gekennzeichnet sein. Seite 1 von 6
2 Weitere Informationen zu den länderspezifischen Bestimmungen bezüglich PKW und Bootstransporten gibt der ADAC unter der Rufnummer für Deutschland und für /. Geschwindigkeit (Bootstransport) Für Bootstrailergespanne gelten die folgenden Geschwindigkeitsbegrenzungen: innerorts außerorts Autobahn Deutschland 50 km/h 80 km/h 1) 80 km/h 2) 50 km/h 80 km/h 80 km/h 50 km/h 70 km/h 80 km/h 3) Österreich 50 km/h 100 km/h 100 km/h 4) Hinweise: 1) 2) 3) 4) Bei Wohnmobilen als Zugfahrzeug 60 km/h. 100 km/h für Gespanne, die aufgrund der 9. Ausnahmeverordnung zur StV-Ordnund 100 km/h fahren dürfen; Gespanne dürfen auf dreispurigen Autobahnen nicht ganz links fahren. In besteht auf Autobahnen Schweinwerferpflicht. Bei Nässe ist die Geschwindigkeit um 20 km/h zu verringern. IBS / Ausländische Schiffe, die im Gastland der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen den Zulassungsbestimmungen ihres Heimatlandes entsprechen. Dies ist durch einen amtlichen (Registrierungs-)Nachweis zu belegen. Als solches Dokument wird der Internationale Bootsschein (IBS) anerkannt. Dieser muss die aktuellen Schiffsdaten enthalten, die aktuellen Eigentumsverhältnisse darstellen und darf nicht älter als zwei Jahre sein. Der IBS wird vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV), vom Deutschen Seglerverband (DSV) und vom Alllgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) ausgegeben. Die Ausstellung ist kostenpflichtig (ca. 25,-), ein entsprechendes Antragsformular kann beim DSV auch via Internet ( abgerufen werden. Antragsberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger und ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen des Bootes besteht aus der Nummer des IBS gefolgt von dem jeweiligen Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation. Dabei steht der Kennbuchstabe M für den DMYV, der Kennbuchstabe S für den DSV und der Kennbuchstabe A für den ADAC. Das Kennzeichen muss gut sichtbar (in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund) an Backbordbug und an Steuerbordbug angebracht sein, die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Booten mit einer Länge bis zu 15m mindestens 8cm (in Deutschland mindestens 10cm), bei den übrigen Schiffen mindestens 20cm hoch sein. Seite 2 von 6
3 Papiere Für die Reise mit dem Trailergespann von Deutschland in die und weiter nach sind diverse Dokumente mitzuführen, die in der folgenden Checkliste aufgeführt sind: - Gültiger Personalausweis oder Reisepass je Person (Kinder unter 16 Jahren müssen im Pass eines Elternteils mit eingetragen sein oder einen eigenen Kinderausweis mit sich führen) - Mindestens ein Sportbootführerschein Binnen (unter Motor und/ oder unter Segel; siehe Führerscheine, gegebenenfalls auch das Sprechfunkzeugnis; siehe Funkgeräte) - Gegebenenfalls ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (siehe Tiere) - PKW-Schein - Trailer-Zulassung - Bootspapiere (z.b. IBS) - Genehmigungsurkunde Funkgeräte - Gastlandflaggen (, ) - Nachweis über die gezahlte Mehrwertsteuer (siehe Zoll) - Grüne Versicherungskarte PKW - Grüne Versicherungskarte Trailer - Blaue Versicherungskarte Boot (siehe Versicherungen) - Bestätigung über Versicherungsschutz (bei Gespannen mit Sondergenehmigung; -> siehe Versicherungen) - Gegebenenfalls Vignette (PKW und Trailer (siehe Vignette, Maut) für die und für Österreich Bei der Reise bzw. vor dem Einwassern zu beantragen sind: - Zollbewilligung (bei Aufenthalten in der über 30 Tagen; siehe Zoll)) - Zulassungsurkunde des Bootes durch die (siehe Inbetriebnahme und Kennzeichnung) Alle die Personen, das Boot und die Schiffsführung betreffenden Dokumente sind später auch auf dem Boot mitzuführen, sowie eine - Kopie des Regolamento regionale recante: Disposizioni e prescrizioni per la navigazione sulle acque piemontesi del Lago Maggiore vom 14. April Reservekanister In ist die Mitnahme von Benzin in Reservekanistern in Kraftfahrzeugen generell verboten. Signal(-waffen) Seite 3 von 6
4 Auskünfte zur Mitnahme von pyrotechnischen Signal-)Waffen erteilt die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern ( ) Um Signalpistolen in das europäische Ausland einzuführen, benötigt man einen Europäischen Feuerwaffenpass. Beim Transport ist die Munition getrennt von der Waffe aufzubewahren. Die Waffe muss bei jeder Ein- und Ausreise beim Zoll gemeldet werden. Mitgeführte Seenotsignalmittel sind laut Gesetz grundsätzlich unter Verschluss zu halten. Telefonieren und Es funktionieren das D1, das D2 und das E-Netz (diverse Provider). Das Telefonieren im Auto ist nur mit Freisprecheinrichtung gestattet. Tiere Für Tiere ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, höchstens 30 Tage alt und ein Tollwutzeugnis, höchstens 11 Monate, mindestens 20 Tage alt, mitzuführen. Versicherungen (Boote) In der besteht Haftpflichtversicherungszwang für alle Boote mit Motor und für Segelboote über 15 m2 Segelfläche, also nicht für Boote ohne Maschinenantrieb und Segelbooten ohne Motor unter 15 m 2 Segelfläche (es sei denn letztere würden gewerbsmäßig eingesetzt). Um ein mitgeführtes Boot einwassern zu können, muss eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckung von mindestens CHF ,- je Schadensereignis bestehen, welche auf das bestimmte Boot ausgestellt ist. Ausländische Versicherungen können anerkannt werden, wenn die Deckungssumme den er Bestimmungen entspricht (siehe auch Inbetriebnahme und Kennzeichnung). Die Versicherungsbestätigung ist an Bord mitzuführen. Beim Befahren italienischer Binnengewässer sind Motorboote über 4 kw (3 italienische Steuer-PS) haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die blaue Versicherungskarte, die von den Versicherern zusätzlich zur Police ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssumme beträgt EURO Das Risiko Wasserski muss extra versichert sein. Versicherung (Kfz) Seite 4 von 6
5 In Überarbeitung In zugelassene Kfz unterliegen anderen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen und Grenzen als in Deutschland. Aus diesem Grunde wird jedem urlauber angeraten, eine Kurz-Kasko-Versicherung während des Urlaubs abzuschließen. Sollte für das Gespann eine Sondergenehmigung erforderlich sein, so ist darauf zu achten, dass alle Auflagen erfüllt sind, da sonst die Haftpflichtversicherung von der Leistung frei ist. Es ist ratsam sich von der eigenen Versicherung eine Bestätigung über den Versicherungsschutz zukommen zu lassen. Vignette, Maut Autobahnen in der sind für Motorfahrzeuge und Trailer vignettenpflichtig. Vignetten können beispielsweise vor Reiseantritt beim ADAC erworben werden oder direkt an der Grenze. An den großen Zollstellen gibt es dafür eine spezielle Fahrspur für Fahrzeuge ohne Vignette. Die Kosten je Vignette betragen für PKW CHF 40,- und für Trailer CHF 40,-. Die Vignette muss von der Trägerfolie abgezogen und von innen auf die Windschutzscheibe, beim Trailer auf die Zugdeichsel aufgebracht werden. Sie ist 14 Monate gültig (jeweils ab dem 01. Dezember bis zum 31. Januar des übernächsten Jahres). Für die Benutzung der meisten Autobahnabschnitte muss eine Mautgebühr entrichtet werden. Diese zahlt man direkt vor oder nach dem Befahren des Streckenabschnitts. Es empfiehlt sich genügend Kleingeld parat zu halten, um an den (inzwischen fast überall automatischen) Kassen zügig passieren zu können. Österreich Bei einer Anreise über Österreichische Autobahnen und Schnellstrassen (z.b. San Bernadino-Route) ist auch die Österreichische Maut-Vignette (genannt: Pickerl) erforderlich. Seite 5 von 6
6 Zoll Motor- und Segelboote können für einen Monat zollfrei und ohne Formalitäten in die eingeführt werden. Für ausländische Boote, die länger als 30 Tage in der verkehren, muss eine Zollbewilligung (Formular 15.32) erbracht werden. Diese Zollbewilligung wird von der Zollbehörde bei der Einreise oder auch vom Inlandszollamt ausgestellt. Sie gilt bis zum Ende des laufenden Jahres und kann auch von einem Jahr zum nächsten (bis maximal 3 Jahre) verlängert werden. Verlässt der Bootseigner die ohne Boot, muss eine Genehmigung bei der er Zollbehörde beantragt werden. Für Bootseigner, die einen ständigen oder zweiten Wohnsitz in der haben gilt obige Regelung nicht, sie müssen das Boot dort nach er Recht registrieren lassen. Gemäß dem Europäischen Binnenmarktgesetz können Staatsangehörige eines EU- Landes ihre Boote unbefristet in stationieren und nutzen (gültig für alle Boote, die nach dem in Betrieb genommen wurden). Voraussetzung ist, dass das Boot im Heimatstaat registriert oder gekennzeichnet ist. Weiterhin ist für eine abgabenfreie Einfuhr oder Stationierung Voraussetzung, dass das Boot beim Kauf im Erwerbsland versteuert (oder zum geschätzten Zeitwert nachversteuert) wurde, das heißt die dort geltende Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Auch wenn an den Binnengrenzen zwischen den Ländern der EU keine Zoll- oder Grenzkontrollen mehr stattfinden, die die Einfuhr bestimmter Gegenstände betreffen: Bei Schiffskontrollen muss der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer vorgelegt werden können (deshalb Kopie an Bord mitführen!). Wird über die angefahren, gelten für den Transit die er Zollbestimmungen. Zwischen Deutschland bzw. und der finden an den Binnengrenzen noch Zollkontrollen statt. Seite 6 von 6
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