DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

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1 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Finnland Besonderheiten: keine Geltungszeiträume Geltung grundsätzlich DBA/Änderungen Fassung vom vom bis DBA aktuell Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten 1 2 Persönlicher Geltungsbereich Unter das Abkommen fallende Steuern 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Definition wichtiger Begriffe a. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat" b. "Person" c. "Gesellschaft" d. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats" e. "internationaler Verkehr" f. "zuständige Behörde" Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen 4 Steuerlicher Wohnsitz Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten

2 3 Abs. 4 Abs. 5 Regelung für Ansässigkeit von Personengesellschaften Regelung für Ansässigkeit von Nachlässen 5 Betriebsstätte Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird Als Betriebsstätten gelten z. B. a. ein Ort der Leitung b. eine Zweigniederlassung c. eine Geschäftsstelle d. eine Fabrikationsstätte e. eine Werkstätte f. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. a. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen Ständiger Vertreter Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte) Ausnahmen: Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Tätigkeit der Person beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen

3 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt Abs. 6 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte 6 aus unbeweglichem Vermögen aus unbeweglichem Vermögen Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern Betriebsstättenvermögen: Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Anderes Vermögen: Deutschland rechnet an ( 23 Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( 6 ) Definition "unbewegliches Vermögen" Definition Regelung für das bei Immobiliengesellschaften Vorrang 6 vor 7 (Unternehmensgewinne) und 14 (Selbständige Arbeit) bei n aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens 7 Unternehmensgewinne Satz 1 Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 7 Satz 1) Deutschland darf nicht besteuern ( 7 Satz 1) Satz 2 Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern

4 Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 7 Satz 2) Abs. 6 Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Regelung für die Gewinnzurechnung Abs. 7 Vorrang der anderen Einkunftsartikel vor Seeschifffahrt und Luftfahrt Verbundene Unternehmen 10 Dividenden Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf auch besteuern, aber begrenzt auf a. 10 % bei Beteiligung einer Gesellschaft i. H. v. mindestens 25% (Schachtelbeteiligung) b. 25 % bei Beteiligung eines stillen Gesellschafters c. 15 % in allen anderen Fällen a. Schachtelbeteiligung: Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a, c) b. Stiller Gesellschafter: Deutschland rechnet an ( 23 Abs. 5 Buchst. b) c. Andere Fälle: Deutschland rechnet an ( 23 Buchst. b) a. Schachtelbeteiligung: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 10 % ( 10 Satz 1 Buchst. a) b. Stiller Gesellschafter: Deutschland darf besteuern,

5 begrenzt auf 25 % ( 10 Satz 1 Buchst. b) c. Andere Fälle: Deutschland darf besteuern, begrenzt auf 15 % ( 10 Satz 1 Buchst. c) Abs. 6 Regelung für unterschiedliche Körperschaftsteuersätze auf ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne Definition "Dividenden" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 14 (Selbständige Arbeit) vor 10 bei Zahlung von Dividenden an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Verbot der Besteuerung der Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft 11 Zinsen Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Nur Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 11 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 11 ) Definition "Zinsen" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 14 (Selbständige Arbeit) vor 11 bei Zahlung von Zinsen an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Regelung für das bei Zinsberichtigung 12 Lizenzgebühren Lizenzgebühren, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden Ansässigkeitsstaat des Empfängers darf besteuern Quellenstaat darf bei bestimmten Lizenzgebühren auch besteuern, aber begrenzt auf 5 % bei anderen Lizenzgebühren nicht besteuern Deutschland rechnet an ( 23 Buchst. b)

6 Deutschland darf ( 12 ) bei bestimmten Lizenzgebühren besteuern, begrenzt auf 5 % bei anderen Lizenzgebühren nicht besteuern Abs. 6 Definition "Lizenzgebühren" Vorrang 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 14 (Selbständige Arbeit) vor 12 bei Zahlung von Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung (Betriebsstättenvorbehalt) Definition Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen Regelung für das bei Lizenzgebührenberichtigung 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern Betriebsstättenvermögen: Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Anderes Vermögen: Deutschland rechnet an ( 23 Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( 13 ) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Belegenheitsstaat des der Gesellschaft gehörenden unbeweglichen Vermögens darf besteuern Deutschland rechnet an ( 23 Buchst. b) Deutschland darf besteuern ( 13 ) Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a)

7 Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 13 ) Gewinne aus der Veräußerung von in bis 3 nicht genanntem sonstigen Vermögen Nur Ansässigkeitsstaat des Veräußerers darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 13 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 13 ) Regelung für das bei Wegzugsbesteuerung 14 Selbständige Arbeit Satz 1 einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art ohne feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat Nur Ansässigkeitsstaat der Person darf besteuern Nur Deutschland darf besteuern ( 14 Satz 1) Deutschland darf nicht besteuern ( 14 Satz 1) Satz 2 einer Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art mit fester Einrichtung im anderen Vertragsstaat Tätigkeitsstaat darf besteuern Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 14 Satz 2) Definition "freier Beruf"

8 15 Unselbständige Arbeit Satz 1 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern Vorrang Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen) und 19 (Öffentlicher Dienst) vor Artikel 15 Nur Deutschland darf besteuern ( 15 Satz 1) Deutschland darf nicht besteuern ( 15 Satz 1) Satz 2 Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern (wenn keine Ausnahme nach vorliegt) Deutschland stellt frei ( 23 Buchst. a) Deutschland darf besteuern ( 15 Satz 2) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird Ausnahme von Satz 2: Nur Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers darf besteuern, wenn a. sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage aufhält und b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Nur Deutschland darf besteuern ( 15 ) Deutschland darf nicht besteuern ( 15 )

9 Regelung für Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Künstler und Sportler Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen Öffentlicher Dienst Studenten Nicht ausdrücklich erwähnte Vermögen 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Finnland als Ansässigkeitsstaat Finnland als Ansässigkeitsstaat Finnland als Ansässigkeitsstaat Finnland und Deutschland als Ansässigkeitsstaaten D als Ansässigkeitsstaat a. Freistellung Recht zur Anwendung Progressionsvorbehalt b. Anrechnung c. Freistellung bei Dividenden Abs. 6 Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Personengesellschaften Gleichbehandlung Verständigungsverfahren Austausch von Informationen Diplomatische und konsularische Beamte

10 (gegenstandslos) Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs Inkrafttreten Außerkrafttreten

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