Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

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1 Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS)

2 Zum Phänomen der Doppelbesteuerung Deutschland Russland KapGes

3 Rechtsnatur des Abkommens Auslegung des Abkommens Art. 3 Abs. 2 DBA (1) I. Abkommensautonome Auslegung 1. Begriffsbestimmungen des Abkommens selbst (insbes. Art. 3 bis 5 DBA) 2. Sinnzusammenhang des Abkommens 3. Allgemeine Maßstäbe für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge (insbes. Art. 31 bis 33 WÜRV) II. Auslegung unter Rückgriff auf das innerstaatliche Recht

4 Auslegung des Abkommens (2) Reaktionen auf Qualifikationskonflikte Eintritt einer doppelten Besteuerung: Durchführung von Verständigungsverfahren nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung: Verankerung von Subject-to-tax- oder Switch-over- Klauseln im Abkommen, Treaty overriding im innerstaatlichen Recht

5 Sachlicher Geltungsbereich des Abkommens (1) Art. 2 Abs. 1 DBA: Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die nach dem Steuerrecht jedes der Vertragsstaaten zu entrichten sind.

6 Sachlicher Geltungsbereich des Abkommens (2) Art. 2 Abs. 3 lit. a DBA: Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere in der Russischen Föderation: die Gewinnsteuer der Unternehmen und Organisationen, die Einkommensteuer von natürlichen Personen, die Vermögensteuer der Unternehmen und die Vermögensteuer der natürlichen Personen. Spätere Entwicklungen antizipiert Art. 2 Abs. 4 DBA.

7 Persönlicher Geltungsbereich des Abkommens (1) Art. 1 DBA: Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Person bezeichnet nach Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA: natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen

8 Persönlicher Geltungsbereich des Abkommens (2) Ansässigkeit bezieht sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Steuerrechts. Fälle der Doppelansässigkeit sucht Art. 4 Abs. 2 und 3 DBA für Zwecke der Anwendung der Verteilungsnormen aufzulösen. Insbesondere: Personengesellschaften

9 Persönlicher Geltungsbereich des Abkommens (3) Deutschland Russland PersGes Einfache Gesellschaften Vollgesellschaften Gesellschaften auf Vertrauen

10 Verteilung der Steuergüter (1) Deutschland Russland KapGes Unternehmensgewinne Quellenstaat Ansässigkeitsstaat Dividenden Ansässigkeitsstaat Quellenstaat

11 Verteilung der Steuergüter (2) Einzelne Verteilungsnormen: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Art. 6 DBA Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit: Art. 7 DBA Einkünfte aus internationalem See- und Luftverkehr: Art. 8 DBA Gewinnkorrektur [bei verbundenen Unternehmen]: Art. 9 DBA Dividenden: Art. 10 DBA Zinsen: Art. 11 DBA Lizenzgebühren: Art. 12 DBA Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen: Art. 13 DBA Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Art. 14 DBA Einkünfte aus unselbständiger Arbeit: Art. 15 DBA

12 Verteilung der Steuergüter (3) Einzelne Verteilungsnormen [Fortsetzung]: Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten: Art. 16 DBA Einkünfte aus der Tätigkeit der Künstler und Sportler: Art. 17 DBA Ruhegehälter: Art. 18 DBA Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlicher Dienst: Art. 19 DBA Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen: Art. 20 DBA Andere Einkünfte: Art. 21 DBA Vermögen: Art. 22 DBA

13 Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit Art. 7 DBA (1) Deutschland Beschränktes Besteuerungsrecht des Betriebstätten- bzw. Quellenstaats für Unternehmensgewinne: Abs. 1 Satz 2 Russland Grundsätzliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Unternehmensgewinne: Abs. 1 Satz 1 BS KapGes BS

14 Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit Art. 7 DBA (2) Unternehmen bezeichnet nach Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Betriebsstätte bezeichnet nach Art. 5 Abs. 1 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Regelbeispiele: Art. 5 Abs. 2 DBA Sonderfall: transparent besteuerte Personengesellschaften Subsidiaritätsprinzip des Art. 7 Abs. 7 DBA

15 Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit Art. 7 DBA (3) Deutschland Russland PersGes Darlehenszinsen (Art. 11 DBA) Gewinnanteile (Art. 7 DBA)

16 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Russische Föderation als Ansässigkeitsstaat (Art. 23 Abs. 1 DBA) Steueranrechnung Anrechnungshöchstbetrag Charakteristik der Anrechnungsmethode

17 Vermeidung der Doppelbesteuerung (2) Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat (Art. 23 Abs. 2 DBA) Grundsätzliche Steuerfreistellung Charakteristik der Freistellungsmethode Vorbehalte und Ausnahmen o Progressionsvorbehalt o Steueranrechnung in bestimmten Fällen o Aktivitätsvorbehalt o Wechsel von der Freistellung zur Anrechnung o Unilaterale Maßnahmen

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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