Ergänzender Gesetzesvorschlag der bau- und wohnungswirtschaftlichen. Berücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums

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1 Ergänzender Gesetzesvorschlag der bau- und wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbände zur angemessenen Berücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums und des Erwerbs von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) - Drucksache 14/ Allgemeine Die umfassende Einbeziehung der Wohnimmobilie in das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ist notwendig, da das selbstgenutzte Wohneigentum heute die mit Abstand bedeutendste Form der privaten Vorsorge für das Alter ist. Den daran interessierten Bürgern erlegt der vorliegende Gesetzentwurf in der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom einseitige und zumeist nicht realisierbare Beschränkungen auf. Mit den nachfolgenden konkreten Formulierungsvorschlägen der Verbände soll die Grundlage der privaten Altersvorsorge verbreitert und durch eine Verzahnung des kapitalgedeckten Alterssicherungssparens mit dem Wohneigentumssparen verbessert werden. Es wird gezeigt, dass eine Integration dieser Sparformen für das gemeinsame Ziel einer privaten Altersvorsorge möglich ist, ohne dass die zur Wohnungsfinanzierung dienende Kapitalbildung gegenüber den sonstigen Altersvorsorgeverträgen begünstigt wird. Die Gleichstellung der Wohnimmobilie mit den im Rahmen des Gesetzentwurfes begünstigten Altersvorsorgeverträgen ist die Grundüberlegung der nachfolgenden Formulierungen. In den Gesetzesvorschlägen sind auch eigene Sicherheiten für das zur Wohneigentumsbildung verwandte Kapital vorgesehen. Die Formulierungsvorschläge gehen davon aus, dass bei der Einbeziehung der Wohnimmobilie vier Bereiche zu regeln sind: 1. Die praktikable Möglichkeit der begünstigten Verwendung der Ansparguthaben aus Altersvorsorgeverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum; 2. die Einbeziehung der Kapitalbildung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum und die Anschaffung von Anteilen an Bauund Wohnungsgenossenschaften in das Altersvermögensgesetz; 3. die Zweckbindung des zur Wohneigentumsbildung oder zur Anschaffung von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften eingesetzten Altersvorsorgeguthabens für die Alterssicherung sowie 4. die Regelung der nachgelagerten Besteuerung.

2 1. Die praktikable Möglichkeit der begünstigten Verwendung der Ansparguthaben aus Altersvorsorgeverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum 1 AltZertG wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 wird folgender Buchstabe c eingefügt: c) oder mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, um das angesammelte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zu verwenden. 2. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 wird folgender Satz 2 eingefügt: Bei Verwendung des angesammelten Kapitals nach Nr. 10 c) muss in dieser Höhe Sicherheit geleistet werden. Durch die Zusätze zu 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Nr. 11 AltZertG wird sichergestellt, dass für die Zweckbindung der Beiträge und für die Rückzahlung des Gesamtbetrages der steuerlichen Förderung die gleichen Kriterien wie für Altersvorsorgeverträge im Sinne des Absatzes 2 gelten. 2. Einbeziehung der Kapitalbildung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum und der Anschaffung von Anteilen an Bauund Wohnungsgenossenschaften 10a EStG wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Als Beiträge im Sinne von Absatz 1 gelten ferner: a) Beiträge aufgrund von Sparverträgen, die zum Zwecke der Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung abgeschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige das Guthaben zweckentsprechend verwendet; b) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, wenn die Geschäftsguthaben für die dauerhafte Verminderung der Nutzungsgebühr ab dem 60. Lebensjahr eingesetzt werden.

3 Nicht zu den Beiträgen nach Absatz 1 zählen Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie oder eine Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gewährt wird, oder die im Rahmen des 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden." Mit der Einfügung eines Absatzes 2 a in 10a EStG wird erreicht, dass neben der Wohnungsfinanzierung durch Entnahmen aus Altersvorsorgeverträgen nach Absatz 2 auch andere Formen des Vorsparens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum in die Förderung des 10a EStG einbezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Guthaben auch tatsächlich für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Erfolgt dies nicht, greifen die Rückzahlungsverpflichtungen des Absatz 8. Weiterhin wird begünstigt der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, wenn die Geschäftsguthaben für die dauerhafte Verminderung der Wohnkosten im Alter eingesetzt werden. Satz 2 stellt sicher, dass die eigenen Sparbeiträge nicht doppelt, insbesondere mit Wohnungsbauprämien oder Arbeitnehmersparzulagen, gefördert werden. 3. Die Zweckbindung des zur Wohneigentumsbildung oder zur Anschaffung von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften eingesetzten Altersvorsorgeguthabens für die Alterssicherung 10 a EStG wird wie folgt geändert Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der steuerlichen Förderung entsteht auch dann nicht, wenn der Zulagenberechtigte das in einer begünstigten Anlageform angesammelte Kapital unverzüglich für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder das nach Absatz 2 a angesammelte Kapital zweckentsprechend verwendet. Gibt der Zulagenberechtigte die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken später auf, entfällt die Rückzahlungsverpflichtung,

4 - wenn der Zulagenberechtigte einen Geldbetrag in Höhe des nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 AltZertG gesicherten Kapitals unmittelbar zur Erfüllung von Verpflichtungen eines Altersvorsorgevertrages nach Absatz 2 oder Absatz 2a einzahlt oder - wenn er den Geldbetrag für die Anschaffung oder Herstellung einer anderen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken verwendet oder - wenn er die Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht nutzen kann. Im Falle einer Beendigung der Nutzung der anderen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Macht der Zulagenberechtigte von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, so hat er für die Rückgewähr des Gesamtbetrages der steuerlichen Förderung dem zuständigen Finanzamt Sicherheit zu leisten. Durch den neuen Absatz 8a von 10a EStG wird erreicht, dass die nach 10a Abs. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeguthaben ohne Verlust der Förderung für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden können. Dies soll auch für Ansparvorgänge nach 10a Abs. 2a EStG gelten. Sollte die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken später aufgegeben werden (z. B. wegen Vermietung, Verkauf, o.ä.), muss der Gesamtbetrag der Förderung nicht zurückgezahlt werden, wenn das entnommene Altersvorsorgeguthaben wieder in einen Altersvorsorgevertrag im Rahmen des 10a Abs. 2 EStG zurückgeführt wird. Die Rückzahlung entfällt auch, wenn ein Folgeobjekt angeschafft wird oder wenn die Wohnung aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt werden kann. Außerdem ist damit sichergestellt, dass z.b. Guthaben aus begünstigten Sparverträgen im Zusammenhang mit dem Vorsparen für Wohneigentum ohne Verlust der Förderung bei nicht zweckentsprechender Verwendung in eine andere begünstigte Anlageform des Absatzes 2 übergeführt werden können. Da bei der Verwendung der Altersvorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum im Gegensatz zur Anlage nach 10a Abs. 2 EStG kein Institut zur Verfügung steht, dass die Rückzahlung des Gesamtbetrages der Förderung garantiert, wird in 10a Abs. 8a EStG eine Formulierung aufgenommen, wonach der Zulageberechtigte dem zuständigen Finanzamt Si-

5 cherheit zu leisten hat. Diese Sicherheit kann in Form einer grundbuchlichen Sicherheit, einer Bürgschaft, einer Versicherung, o.ä. erfolgen. 4. Die Regelung der nachgelagerten Besteuerung 22 EStG wird wie folgt geändert: In 22 EStG wird folgende Nr. 6 angefügt: Im Falle der Verwendung von Altersvorsorgeguthaben im Sinne von 10 a Abs. 2 für die Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum und von Absatz 2a EStG für die Anschaffung von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften umfasst die Leistung im Sinne von Nr. 5 Satz 1 den wirtschaftlichen Vorteil, der auf das im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge geförderte Kapital entfällt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Versteuerung nach 34 Abs. 2 Nr. 6 EStG erfolgt ist. 34 EStG wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird folgende Nr. 6 angefügt: 6. Ansparguthaben nach 10a Abs. 2 und Abs. 2a EStG, wenn sie im Sinne des 10a Abs. 8a EStG verwendet werden. 2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 enthalten, so kann die darauf entfallende Einkommensteuer auf Antrag nach dem ermäßigten Steuersatz nach Satz 2 bemessen werden; der Mindeststeuersatz nach Satz 2 ist nicht anzuwenden. Für den Fall der Verwendung von Altersvorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum wird aus Vereinfachungsgründen eine einmalige Besteuerung vorgesehen, die dann dem halben durchschnittlichen Steuersatz nach 34 EStG unterliegt, um die Progressionswirkungen abzumildern. Zugleich wird die Anwendung eines Mindeststeuersatzes ausgeschlossen, um bei Geringverdienern, denen gerade die Eigenkapitalbeschaffung aus dem Altersvorsorgevertrag eröffnet werden soll, konsequent die Anwendung des halben Steuersatzes zu ermöglichen. Die nachgelagerte Besteuerung kann auch durch laufende Besteuerung sichergestellt werden, die der Besteuerung der Altersvorsorgeverträge in 22 Nr. 5 EStG entspricht. Dabei soll der laufenden Besteuerung der wirtschaftliche Vorteil, der auf das im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge geförderte Kapital entfällt, unterliegen.

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