ZYPRISCHES STEUERRECHT FÜR UNTERNEHMEN (VORGEHENSWEISE AUSLÄNDISCHER INVESTOREN)

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1 ZYPRISCHES STEUERRECHT FÜR UNTERNEHMEN KINANIS LLC 12 Egypt Street, CY-1097, Nikosia, P.O.Box CY-1520, Nikosia, Zypern Tel.: Fax: info@kinanis.com - KINANIS Law & Consulting ist eine Dienstleistungsmarke von Kinanis LLC.

2 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 3 Steuerreform 4 I. Allgemeines 4 II. Anwendung des Steuerrechts 4 III. Ansässigkeit und inländisches Einkommen 5 A. Besteuerung in Zypern steuerpflichtiger Unternehmen 9 I. Allgemeine Besteuerung von Unternehmen 9 II. Steuerfreies Einkommen 12 III. Zulässige, steuerlich absetzbare Beträge 19 IV. Zulässige steuerliche Verluste 19 V. Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns 20 VI. Fusionierungen, Umstrukturierungen, Entfusionierungen 21 B. Besteuerung gesonderter Unternehmenskategorien Rechtssubjekte Trusts 22 I. Reedereien, Charterer und Schiffsmanagementunternehmen 22 II. Besteuerung von Partnerschaften 23 III. Besteuerung kollektiver Anlageformen 23 IV. Besteuerung internationaler zyprischer Trusts 25 1

3 C. Besteuerung besonderer Einkommensarten 25 I. Quellensteuer für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 25 D. Sonderabgabe für Verteidigungszwecke 26 E. Besondere steuerrelevante Angelegenheiten 27 a. Doppelbesteuerungsabkommen 27 b. Einseitige Steuererleichterungen 27 F. Zusammenfassung des neuen Steuerrechts für Unternehmen 28 G. Anmerkungen Zusammenfassung 30 H. Haftungsausschluss 30 Vergleichstabelle 31 2

4 Einleitung Die Republik Zypern ist seit dem 1. Mai 2004 ein vollwertiges Mitglied der Europäischen Union. Angesichts des EU-Beitritts und zur Harmonisierung der inländischen Gesetzgebung mit der Rechtsprechung der EU und dem Europäischen Verhaltenskodex sowie in Erfüllung des Versprechens an die OECD, schädliche Steuerpraktiken aufzuheben, wurde Zypern 2002 einer groß angelegten Steuerreform unterzogen. Diese Reform musste dafür sorgen, dass Zypern international ein wettbewerbsfähiges Geschäftszentrum bleibt und sich auf den internationalen Steuerwettbewerb innerhalb international akzeptierter Grenzen vorbereitet. Dies wurde unter anderem durch die Verabschiedung eines neuen Einkommensteuerrechts, einer neuen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke und weitreichende Änderungen anderer Gesetze und Gesetzesvorlagen erreicht. Die neue Gesetzgebung wurde von der Europäischen Kommission akzeptiert und trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Das neue Steuerrecht ist Bestandteil einer der wichtigsten Steuerreformen weltweit. Seine Auswirkungen bieten dem internationalen Investor hochinteressante, international angesehene Steuerplanungsmöglichkeiten innerhalb akzeptierter Grenzen. 3

5 Steuerreform I. Allgemeines In dieser Veröffentlichung legen wir die wichtigsten Bestimmungen des Steuerrechts dar, die vor allem zyprische Unternehmen betreffen, die von ausländischen Investoren angemeldet werden, sowie einige Aspekte der internationalen Steuerplanung, die diesen ausländischen Investoren aufgrund zyprischer Gesetzgebung begegnen können. Dies ist jedoch nicht als Rechts- oder Steuerberatung bzw. Meinung anzusehen. Betroffenen oder interessierten Unternehmen und Einzelpersonen wird empfohlen, eine weitere professionelle Meinung auf Grundlage ihrer persönlichen Umstände einzuholen. II. Anwendung des Steuerrechts Das neue Steuersystem gilt nur für: weltweites Einkommen von Steuerpflichtigen in Zypern und Einkommen, das nicht in Zypern Steuerpflichtige in Zypern haben inländisches Einkommen. Daraus folgt: Ein Unternehmen oder eine Einzelperson wird nur in Zypern besteuert, falls sie in Zypern steuerpflichtig ist. In Zypern Steuerpflichtige müssen auf ihr weltweites Einkommen Steuern zahlen. Nicht in Zypern Steuerpflichtige unterliegen keiner Besteuerung in Zypern, mit Ausnahme von Einkommen aus Betrieben oder einer ständigen Niederlassung in Zypern. 4

6 Es wird nicht länger zwischen in- und ausländischen Unternehmen entschieden. Alle Unternehmen werden gleichbehandelt. Unternehmen und Einzelpersonen werden nun steuerrechtlich unterschieden in (a) steuerpflichtig und (b) nicht steuerpflichtig. III. Ansässigkeit und inländisches Einkommen Bedingungen des Steuerrechts für Unternehmen oder Einzelpersonen Da das neue Steuersystem nur für Steuerpflichtige Zyperns oder für das in Zypern entstehende Einkommen von nicht in Zypern Steuerpflichtigen gilt, spielen die Ansässigkeit des Unternehmens oder der Einzelperson und das in Zypern entstehende Einkommen von Ausländern die wichtigste Rolle bei der Steuerrechtsprechung und entscheiden über deren Anwendung. Definition von Steuerpflichtigkeit a) Einzelpersonen: eine Einzelperson, die sich ein- oder mehrmals und insgesamt länger als 183 Tage im Jahr der Veranlagung in Zypern aufhält. b) Unternehmen: ein Unternehmen, dessen Management und Kontrolle in Zypern erfolgt. Das Management und die Kontrolle eines Unternehmens werden vom Vorstand übernommen. Die Nationalität oder der Wohnsitz der Gesellschafter sind irrelevant. Ebenfalls irrelevant ist der Gründungsort (im In- oder Ausland) des Unternehmens. Die Eintragung in Zypern ist nicht ausreichend, um als in Zypern ansässiges Unternehmen zu gelten. 5

7 Das Gesetz liefert keine Definition der Begriffe Management und Kontrolle. Es wird angenommen, dass der Commissioner of Income Tax die Definition der Gerichtsurteile der Commonwealth-Länder übernimmt. Da die Frage des Sitzes eine Tatsachenfrage ist, muss die Beantwortung durch Berücksichtigung verschiedener Faktoren erfolgen, die auf das zentrale Management und die zentrale Kontrolle des Unternehmens hindeuten, d. h. Ort der Geschäftsführerversammlungen, an dem die Entscheidungen des Vorstands getroffen werden (mit Abstand wichtigster Faktor); Sitz der Geschäftsführer oder zumindest der Mehrheit der Geschäftsführer; Ausmaß des Einflusses der Geschäftsführer auf unternehmerische Entscheidungen. Wo wird die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt? (Es sei angemerkt, dass die Ausstellung einer Generalvollmacht an einen Nichtgeschäftsführer als Verzicht auf die Kontrolle angesehen werden kann und eine solche Generalvollmacht gründlich überlegt sein sollte.); Entscheiden die Geschäftsführer selbstständig über die Unternehmenspolitik und treffen eigenständige Entscheidungen oder befolgen sie blind die Anweisungen eines Nichtgeschäftsführers, der Gesellschafter oder Begünstigten? In welchem Land werden die Konten geführt und von wem (wer sind die Unterzeichnungsberechtigten für die Konten)? Wo und inwiefern berücksichtigen die Geschäftsführer bei anschließender Unterzeichnung die Verträge bzw. Rechnungen des Unternehmens? Handelt es sich bei den Geschäftsführern um bevollmächtigte Vertreter, die auf Anweisung handeln, oder entscheiden sie selbst, ob der jeweils zu unterzeichnende Vertrag oder die zu treffende Maßnahme vorteilhaft für das Unternehmen ist? 6

8 Unsere Anmerkungen Es wird angenommen, dass der zyprische Commissioner of Income Tax ein Unternehmen eher als in Zypern steuerpflichtig als nicht steuerpflichtig ansieht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein in Zypern ansässiges Unternehmen im Gegensatz zu einem nicht in Zypern ansässigen Unternehmen (ausgenommen für Einnahmen innerhalb Zyperns) steuerpflichtig ist. Falls ein Unternehmen als nicht in Zypern steuerpflichtig angesehen werden möchte, obliegt es dem Unternehmen selbst, nachzuweisen, dass das Management und die Kontrolle außerhalb Zyperns erfolgen. Falls die Geschäftsführer des Unternehmens in Zypern ansässig sind, die Vorstandssitzungen in Zypern abgehalten und die entsprechenden Entscheidungen in Zypern getroffen werden, die Geschäftsführer selbstständig über die Unternehmenspolitik entscheiden und Verträge sowie andere unternehmensbezogene Dokumente in Zypern von den Geschäftsführern unterzeichnet werden, wird Management und Kontrolle des Unternehmens von den zyprischen Steuerbehörden höchstwahrscheinlich als in Zypern erfolgend angesehen. Da die Steuerpflicht des Unternehmens ein zweischneidiges Schwert ist, muss immer nach ausländischer Rechtsprechung beurteilt werden, wo das Unternehmen seine Geschäfte tätigt oder wo die Gesellschafter wohnhaft sind. Bestimmte Bedingungen hinsichtlich dieser Problematik enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns. Diese müssen immer berücksichtigt werden. Zur detaillierten Analyse der Problematik des Managements und der Kontrolle lesen Sie bitte unsere Veröffentlichung In Zypern ansässige Unternehmen Test zum Feststellen von Management und Kontrolle. 7

9 Nicht in Zypern steuerpflichtige Unternehmen bzw. Einzelpersonen Nicht in Zypern steuerpflichtige Unternehmen oder Einzelpersonen werden nur in Zypern besteuert, wenn ihr Einkommen innerhalb Zyperns generiert wird. Es sei jedoch angemerkt, dass das nicht in Zypern steuerpflichtige Unternehmen einerseits nicht in Zypern besteuert wird (0 Prozent), aber andererseits nicht von den Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns mit verschiedenen Ländern profitieren kann, da diese Abkommen nur für Steuerpflichtige in den Vertragsstaaten gelten. Definition inländisches Einkommen eines nicht in Zypern Steuerpflichtigen Ein nicht in Zypern steuerpflichtiges Unternehmen wird nur für in Zypern entstehendes Einkommen besteuert: - Gewinne aus einer ständigen Niederlassung in Zypern; - Mieten, Lizenzgebühren, Filmverleih oder andere Gewinne aus Eigentum in Zypern; - Gewinne aus dem Handel mit Goodwill aus der Veräußerung eines Geschäfts mit ständiger Niederlassung in Zypern; Eine nicht in Zypern steuerpflichtige Einzelperson wird abgesehen von den zuvor genannten Fällen, in denen möglicherweise Einkommen in Zypern entsteht, für Einkommen in Zypern besteuert und für: - Bruttoeinnahmen für Theater-, Musical- oder andere Gruppen in der Öffentlichkeit tätiger Entertainer, einschließlich Fußballvereine oder andere Sportvereine aus dem Ausland, die aus Leistungen in Zypern, unabhängig von einer ständigen Niederlassung in Zypern, entstehen. 8

10 A. Besteuerung in Zypern steuerpflichtiger Unternehmen I. Allgemeine Besteuerung von Unternehmen Die weltweiten Einnahmen eines in Zypern steuerpflichtigen Unternehmens werden besteuert. Nettogewinne unterliegen auf Unternehmensebene einer Körperschaftsteuer von 10 Prozent. Für besondere Einkommensarten wie passive Zinserträge, Mieten und Dividenden wird unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) eine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke fällig. Zu versteuerndes Einkommen Folgende Einkommensarten von Unternehmen unterliegen entweder der Körperschaftsteuer oder einer Sonderabgabe für Verteidigungszwecke: - Unternehmensgewinn (z. B. Handel, Herstellung, Industrie, Landwirtschaft); - Zinsen und Rabatte; - Dividenden (nur für Sonderabgabe für Verteidigungszwecke und unter bestimmten Bedingungen); - Mieten, Lizenzgebühren, Vergütung oder sonstiger Gewinn aus Eigentum; - Gewinne aus Handel mit Goodwill; Im Ausland auf das gleiche Einkommen gezahlte Steuern werden mit den zyprischen Steuern verrechnet. Steuererleichterungen werden wie unten beschrieben gewährt. Dividenden, Zinserträge sowie Gewinn aus einer ständigen Niederlassung im Ausland werden unter bestimmten Bedingungen wie nachfolgend beschrieben besteuert. Ein Sonderstatus gilt für Reedereien und Schiffsmanagementunternehmen, wie nachfolgend beschrieben. 9

11 Die Buchhaltung basiert auf den International Financial Reporting Standards (IFRS), auf deren Grundlage Bilanzen erstellt werden müssen. Der zu versteuernde Gewinn wird durch Anrechnung des zu versteuernden Einkommens aus allen genannten Kategorien ermittelt. Er gilt für das Veranlagungsjahr und kann durch zulässige, steuerlich absetzbare Beträge, die ausschließlich bei Generierung des zu versteuernden Einkommens entstanden, reduziert werden. Der Nettobetrag unterliegt der Körperschaftsteuer. Alle vorangegangenen Verlustvorträge haben Auswirkungen auf die letztendlich im jeweiligen Jahr zahlbare Steuer. Besteuerung von Zinsen Das geltende Recht vor dem 1. Januar 2009 sah ein eher umständliches Verfahren zur Besteuerung von Zinserträgen vor. Dieses umständliche Verfahren wurde jedoch durch entsprechende Änderungen entschärft, die seit dem 1. Januar 2009 gelten. Aus diesem Grund gibt es nun zwei verschiedene Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen: Regelungen für Zinserträge, die vor dem 1. Januar 2009 angefallen sind oder verrechnet wurden, und Regelungen für Zinserträge, die nach dem 1. Januar 2009 angefallen sind oder verrechnet wurden. Das Gesetz unterscheidet indirekt zwischen handelsbezogenen Zinserträgen und passiven Zinserträgen. Die folgenden Fragen und deren Beantwortung bestimmen über die Art des Zinsertrags: a. Ist der Zinsertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens entstanden? b. Ist der Zinsertrag aus Aktivitäten entstanden, die mit den ordentlichen Geschäften des Unternehmens eng verbunden sind? Sofern die Antwort auf eine der Fragen Ja lautet, werden die Erträge als handelsbezogene 10

12 Zinserträge gewertet, anderenfalls als passive Zinserträge. Handelsbezogene Zinserträge unterliegen gegebenenfalls einer Körperschaftsteuer von 10 Prozent auf Nettogewinn. Falls die Antwort auf die zuvor gestellten Fragen Nein lautet, werden die Einnahmen als passive Zinserträge gewertet und folgendermaßen versteuert: Besteuerung passiver Zinserträge vor dem 1. Januar 2009 Einkommensteuer 50 Prozent des passiven Zinsertrags des Unternehmens sind körperschaftsteuerfrei. Die anderen 50 Prozent gelten als handelsbezogene Zinserträge. Diese handelsbezogenen Zinserträge werden zu jeglichen anderen Einnahmen des Unternehmens im jeweiligen Geschäftsjahr hinzugerechnet und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Falls das Unternehmen zum Ende des Geschäftsjahrs Nettogewinn vorweisen kann, fällt für den Nettogewinn eine Körperschaftsteuer von 10 Prozent an. Sonderabgabe für Verteidigungszwecke Für den gesamten passiven Zinsertrag wird eine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke in Höhe von 10 Prozent fällig. Diese Sonderabgabe gilt nicht nur für die erhaltenen Zinsen, sondern auch für die verrechneten Zinsen des Unternehmens in der Zukunft. 11

13 Besteuerung passiver Zinserträge nach dem 1. Januar 2009 Aufgrund der 2009 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes werden passive Zinserträge zu 10 Prozent versteuert, ausschließlich gemäß den Bestimmungen über Sonderabgaben für Verteidigungszwecke und nicht gemäß Einkommensteuerrecht. Die Bedingung der Versteuerung von 50 Prozent der passiven Zinserträge gemäß Einkommensteuerrecht, wie zuvor erklärt und anwendbar bis 1. Januar 2009, wurde aufgehoben. Dadurch fällt für Zinserträge ab 1. Januar 2009 eine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (passive Zinsen) oder Einkommensteuer (handelsbezogene Zinsen) an und nicht wie vorher eine Kombination aus beiden. Eine detaillierte Analyse der Besteuerung von Zinserträgen finden Sie in unserer Veröffentlichung Zypern Besteuerung von Zinserträgen. II. Steuerfreies Einkommen Das folgende Einkommen ist gemäß Steuerrecht steuerfrei: a) Gewinn aus Tätigkeiten einer ständigen Niederlassung außerhalb Zyperns (unter bestimmten Bedingungen); b) Gewinn aus der Veräußerung von Titeln (Wertpapieren); c) Dividenden; 12

14 a) Gewinn aus Tätigkeiten einer ständigen Niederlassung außerhalb Zyperns: Der Gewinn, den ein in Zypern steuerpflichtiges Unternehmen aufgrund einer ständigen Niederlassung außerhalb Zyperns hat, ist vollständig steuerfrei (0 Prozent). Diese Steuerfreiheit gilt nicht, falls die ständige Niederlassung direkt oder indirekt an mehr als 50 Prozent der Tätigkeiten beteiligt ist, die zu Investitionseinnahmen führen UND der ausländische Steuersatz, der auf dieses Einkommen der ständigen Niederlassung erhoben wird, erheblich geringer ist als der in Zypern von dem in Zypern steuerpflichtigen Unternehmen zahlbare Steuersatz. Erheblich geringer bedeutet weniger als 5 Prozent. Bedeutung von Investitionseinnahmen Investitionseinnahmen sind Einnahmen, deren Erwerb oder Empfang nicht aus einer Unternehmung (Handel oder Gewerbe) oder kostenpflichtigen Leistungen, Renten oder sonstigen jährlichen Zuwendungen für oder im Hinblick auf zur Verfügung gestellte kostenpflichtige Leistungen erfolgte. Bedeutung ständige Niederlassung Eine ständige Niederlassung ist a) ein fester Geschäftssitz, durch den die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens vollständig oder teilweise fortgeführt werden und 13

15 umfasst insbesondere einen Sitz der Geschäftsleitung, eine Zweigstelle, ein Büro, ein Werk, eine Werkstatt, ein Baugelände oder eine Baustelle, ein Bauprojekt oder überwachende Tätigkeiten im Hinblick auf derartige Projekte, vorausgesetzt, deren Dauer beträgt mehr als drei Monate, eine Mine, Ölquelle, eine Leichtgasquelle, ein Steinbruch oder ein sonstiger Ort zur Gewinnung von Gas aus natürlichen Ressourcen. Folgende Tätigkeiten gelten nicht als ständige Niederlassung: Die Nutzung von Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Lieferung von Waren. Die Verwaltung von Warenbeständen zur Lagerung, Ausstellung oder Lieferung. Die Verwaltung von Warenbeständen zur Weiterverwendung durch Dritte. Das Aufrechterhalten eines festen Geschäftssitzes zum ausschließlichen Zweck des Wareneinkaufs oder zur Sammlung von Informationen für das Geschäft. Die Nutzung der Dienste eines unabhängigen Maklers. Das Aufrechterhalten einer Geschäftsgrundlage für vorbereitende oder Hilfsarbeiten für das Geschäft. b) Gewinn aus der Veräußerung von Titeln Gewinne aus dem Verkauf von Titeln, d. h. Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Gründeraktien und andere Titel von Unternehmen oder anderen juristischen Personen in Zypern oder außerhalb Zyperns und die damit verbundenen Rechte sind vollständig körperschaftsteuerfrei (0 Prozent). Gewinne aus dem Verkauf von Titeln sind außerdem kapitalertragsteuerfrei, mit Ausnahme der Veräußerung von Aktien von Unternehmen mit unbeweglichem Eigentum in Zypern. 14

16 Diese Veräußerung unterliegt gemäß den Bestimmungen des Kapitalertragsteuerrechts in seiner jeweils geltenden Fassung einer Kapitalertragsteuer von 20 Prozent. Da die zuvor genannte Definition von Titeln nicht eindeutig war, wurde von den Finanzämtern ein Rundschreiben veröffentlicht, das die Finanzinstrumente nennt, die laut Definition des Einkommensteuerrechts als Titel gelten. Die Gesetzgebung sieht vor, dass jeglicher Gewinn aus dem Verkauf von Titeln einkommensteuerfrei ist. Die vollständige Liste der Finanzinstrumente, die unter die Definition von Titel fallen, lautet wie folgt: Stammaktien Gründeraktien Vorzugsaktien Optionen auf Titel Schuldverschreibungen Anleihen Short-Positionen an Titeln Futures/Forwards für Titel Swaps auf Titel Hinterlegungsscheine auf Titel (ADR und GDR) Rechte oder Ansprüche an/auf Anleihen und Schuldverschreibungen (Zinsrechte an diesen Instrumenten ausgeschlossen) an die Entwicklung eines Index gekoppelte Instrumente, sofern diese in Titeln resultieren Rückkaufverträge und Repos für Titel Teilhaberschaften an Unternehmen, russischen OOO und ZAO, US-amerikanischen LLC, vorausgesetzt, deren Gewinne sind steuerpflichtig, rumänischen SA und SRL und bulgarischen AD und OOD Einheiten in offenen oder geschlossenen kollektiven Anlageformen, die eingetragen und verwaltet wurden gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Gesetzgebung des Eintragungslandes Beispiele für solche Einheiten sind: Investmenttrusts, Investmentfonds, offene Investmentfonds, Anlagefonds, geschlossene Immobilienfonds 15

17 internationale kollektive Anlageformen (ICIS) Zusicherungen für kollektive Anlagen in übertragbare Wertpapiere oder UCITS sonstige, ähnliche Finanzinstrumente Das Rundschreiben gilt für alle Geschäftsjahre ab Fälle, die bereits abgeschlossen sind, werden nicht erneut geprüft. An dieser Stelle sei angemerkt, dass in dem Rundschreiben angegeben wird, dass vor dem Veröffentlichungsdatum des Rundschreibens abgegebene Steuererklärungen, die nicht beanstandet wurden, nicht im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Titeln gemäß Definition des Rundschreibens geprüft werden. Falls unklar ist, ob ein bestimmtes Finanzinstrument zu einer der oben genannten Kategorien gehört, sollte beim zuständigen Mitarbeiter für Einkommensteuern ein Antrag auf Klärung eingereicht werden. Schuldscheine keine Titel An dieser Stelle sei dringend angemerkt, dass Schuldscheine gemäß zyprischem Steuerrecht KEINE Titel sind, jeglicher Gewinn aus dem Verkauf von Schuldscheinen das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens erhöht und für jeglichen, daraus resultierenden Nettogewinn eine Körperschaftsteuer von 10 Prozent anfällt. Für Zinsen aus dem Verkauf von Schuldscheinen gelten die oben genannten Bedingungen im Hinblick auf die gewöhnlichen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens oder damit eng verbundene Geschäfte. Die Besteuerung der zahlbaren oder erhaltenen Zinsen unterliegt der oben angegebenen Klassifikation. c) Dividenden Einnahmen in Form von Dividenden sind körperschaftsteuerfrei. Unter den unten genannten Bedingungen ist für sie ebenfalls keine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke zu zahlen. 16

18 Daraus folgt: Körperschaftsteuer auf Dividenden Es wird keine Körperschaftsteuer (0 Prozent) auf von einem anderen zyprischen Unternehmen (in Zypern ansässig oder nicht) erhaltene Dividenden fällig. Keine Körperschaftsteuer (0 Prozent) wird für von einem ausländischen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden fällig. Sonderabgabe für Verteidigungszwecke auf Dividenden Keine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (0 Prozent) fällt auf von einer anderen in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden an. Für von einer nicht in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft (entweder nicht in Zypern steuerpflichtig oder im Ausland ansässig) ausgeschüttete Dividenden finden folgende Bestimmungen Anwendung: Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 gibt es zwei verschiedene Regelungen für die Besteuerung dieser Art von Dividendeneinnahmen: Die Regelung vor dem 1. Januar 2009 und die Regelung nach dem 1. Januar Besteuerung von Dividendeneinnahmen durch ein nicht in Zypern steuerpflichtiges Unternehmen vor dem 1. Januar 2009 In diesem Fall wird keine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke fällig, VORAUSGESETZT, das in Zypern steuerpflichtige Unternehmen besitzt mindestens 1 Prozent des Stammkapitals des außerhalb Zyperns steuerpflichtigen 17

19 Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet. Fall das in Zypern steuerpflichtige Unternehmen weniger als 1 Prozent des Stammkapitals des außerhalb Zyperns steuerpflichtigen Unternehmens besitzt, beträgt die Sonderabgabe für Verteidigungszwecke 15 Prozent. Zudem wird in diesem Fall keine Steuerbefreiung gewährt, falls: a. das Dividenden ausschüttende Unternehmen direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent an den Geschäften, die zu Investitionseinnahmen führen, beteiligt ist UND b) der ausländische Steuersatz für die Einnahmen des Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet, wesentlich geringer ist als der Steuersatz, der vom empfangenden, in Zypern ansässigen Unternehmen zahlbar ist. Wesentlich geringer bedeutet weniger als 5 Prozent. Falls die Ausnahme keine Anwendung findet, werden die von dem außerhalb Zyperns ansässigen Unternehmen erhaltenen Dividendeneinnahmen mit 15 Prozent besteuert. Besteuerung von Dividendeneinnahmen durch ein nicht in Zypern steuerpflichtiges Unternehmen nach dem 1. Januar 2009 Die Mindestanforderung von 1 Prozent wurde mit den 2009 vorgenommenen Ergänzungen des Steuerrechts, die seit 1. Januar 2009 gültig sind, aufgehoben. Aus diesem Grund ist ab 2009 keine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke auf Dividendeneinnahmen durch ein nicht in Zypern steuerpflichtiges Unternehmen fällig, auch wenn die Beteiligung an dem außerhalb Zyperns steuerpflichtigen Unternehmen weniger als 1 Prozent beträgt. Dadurch ist auf die Dividendeneinnahmen eine Sonderabgabe für Verteidigungszwecke von 15 Prozent fällig, falls beide oben genannten Bedingungen erfüllt sind. 18

20 III. Zulässige Einkommensteuerabzüge Sämtliche Ausgaben, die gänzlich und ausschließlich aus der Bildung von Einkommen entstehen, sind abziehbar, einschließlich: - Ausgaben für die Reparatur von Räumlichkeiten, Anlagen, Maschinen und Transportmitteln; - Beiträge zu Renten, Vorsorge- und sonstigen Versicherungsfonds; - abgeschriebene zweifelhafte Forderungen und Rücklagen für zweifelhafte Forderungen unter Vorbehalt; - nicht aktivierungsfähige Ausgaben für bestimmte Forschungsarbeiten; - nicht aktivierungsfähige Ausgaben für Patente, Patentrechte oder Lizenzgebühren; - Spenden für wohltätige Zwecke; - jegliche Zinsbeträge im Hinblick auf den Erwerb von Betriebsvermögen. Folgende Ausgaben sind nicht abziehbar: - Körperschaftsteuer und Sonderabgabe für Verteidigungszwecke; - alle freiwilligen Zahlungen; - Betriebsausgaben bis zu Euro oder 1 Prozent des Bruttogeschäftseinkommens (jeweils der niedrigere Wert); - Ausgaben für private Motorfahrzeuge und auf ihren Kaufpreis anfallende Zinsen. IV. Zulässige steuerliche Verluste Steuerliche Verluste können auf unbestimmte Zeit vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Es besteht kein zeitliches Limit. 19

21 V. Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns - Die Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns (Verrechnung der Verluste eines Unternehmens mit den Gewinnen eines anderen) ist gestattet, sofern beide Unternehmen des Konzerns in Zypern steuerpflichtig sind. Die aus dem Einkommensteuerrecht hervorgehende Bedingung, dass bei der Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns beide Unternehmen in Zypern steuerpflichtig sein müssen, kollidiert möglicherweise mit dem EU-Gesetz gemäß Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall von MARKS & SPENCER PLC gegen die britische Steueraufsichtsbehörde, laut dem die länderübergreifende Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns und innerhalb der EU möglich ist. Laut diesem Gerichtsurteil können ausländische Tochterunternehmen Verluste zurück an ihr Mutterunternehmen übertragen, sofern die Verluste nicht im Land ihrer Entstehung steuerlich genutzt werden können. - Zwei Unternehmen gelten als Mitglieder eines Konzerns, falls o o ein Unternehmen die 75-prozentige Tochter der anderen ist oder beide Unternehmen die 75-prozentige Tochter eines dritten Unternehmens sind. 75-prozentiges Tochterunternehmen bedeutet, dass ein direkter oder indirekter Anteil von 75 Prozent an den Stimmrechtsaktien und bei Auflösung eine direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 75 Prozent an den Einnahmen und 75 Prozent an den Vermögenswerten besteht. Die Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ist nur möglich, wenn beide Unternehmen im gesamten Geschäftsjahr demselben Konzern angehören. Innerhalb eines Jahres angefallene Verluste können mit Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden. Eine Partnerschaft, bei der Geschäfte an ein Unternehmen übertragen werden, kann Steuerverluste zur zukünftigen Nutzung an das Unternehmen vortragen. 20

22 VI. Fusionierungen, Umstrukturierungen, Entfusionierungen Alle Gewinne oder Einnahmen aus Umstrukturierungen, die Übertragung von Eigentum und die Übertragung von Aktien im Tausch gegen andere Gesellschaftsaktien sind einkommensteuerfrei. Umstrukturierungen umfassen Fusionierungen, Entfusionierungen, die Übertragung von Vermögenswerten und den Austausch von Aktien zwischen in Zypern ansässigen Unternehmen und/oder außerhalb Zyperns ansässigen Unternehmen. Eine Fusionierung liegt vor, falls: - Ein oder mehrere Unternehmen bei ihrer Auflösung ohne Liquidierung ihr Gesamtnettovermögen und ihre Verbindlichkeiten an ein bereits bestehendes Unternehmen im Tausch gegen ihren Gesellschaftern gewährte Aktien und möglicherweise gegen Bares übertragen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nennwerts der Aktien oder bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts des Buchwerts der Aktien. - Zwei oder mehr Unternehmen bei ihrer Auflösung ohne Liquidierung ihr Gesamtnettovermögen und ihre Verbindlichkeiten an ein neu gegründetes Unternehmen gegen ihren Gesellschaftern gewährte Aktien und möglicherweise gegen Bares übertragen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nennwerts der Aktien oder bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts des Buchwerts der Aktien. - Ein Unternehmen überträgt bei seiner Auflösung ohne Liquidierung sein Gesamtnettovermögen und seine Verbindlichkeiten an seine 100-prozentige Holdinggesellschaft. Eine Entfusionierung liegt vor, falls - Zwei oder mehr Unternehmen bei ihrer Auflösung ohne Liquidierung ihr Gesamtnettovermögen und ihre Verbindlichkeiten an zwei oder mehr bestehende oder neu gegründete Unternehmen gegen ihren Gesellschaftern gewährte Aktien und möglicherweise gegen Bares übertragen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nennwerts der Aktien oder bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts des Buchwerts der Aktien. 21

23 Eine Übertragung von Nettovermögen liegt vor, wenn ein Unternehmen bei seiner Auflösung ohne Liquidierung Abteilungen/Aktivitäten ganz oder teilweise einem anderen Unternehmen gegen Anteile am Kapital des empfangenden Unternehmens überträgt. Aktientausch ist ein Vorgang, bei dem ein Unternehmen (erstes Unternehmen) eine kontrollierende Beteilung am Kapital eines anderen Unternehmens (zweites Unternehmen) gegen Aktien des ersten Unternehmens, die den Gesellschaftern des zweiten Unternehmens gewährt werden, und möglicherweise gegen Bares erwirbt, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nennwerts der Aktien oder bei Nichtvorhandensein eines Nennwerts des Buchwerts der Aktien. B. Besteuerung besonderer Unternehmenskategorien Rechtssubjekte Trusts I. Reedereien, Charterer und Schiffsmanagementunternehmen Anspruchsberechtigte zyprische Reedereien, Charterer und Schiffsmanagementunternehmen können, sofern sie die Bedingungen des Handelsschifffahrtsrechts (Gebühren und steuerliche Regelungen) 44(I) aus dem Jahr 2010 erfüllen, nur Tonnagesteuer gemäß den Bestimmungen dieses Rechts zahlen. In diesem Fall sind anspruchsberechtigte Reedereien, Charterer und Schiffsmanagementunternehmen von folgender Besteuerung befreit: - Gewinne aus dem Schiffsbetrieb; - Dividenden, die direkt oder indirekt aus solchen Gewinnen oder aus dem Verkauf eines Schiffs gezahlt werden; - Zinsen für Geldmittel, die als Betriebskapital oder für die Finanzierung, den Betrieb oder die Wartung des Schiffs genutzt werden; - Gewinne aus dem Verkauf eines Schiffs oder den Aktien eines Schiffsbesitzers. Die Vergütung einer zyprischen Schiffsbesatzung erfolgt ebenfalls steuerfrei. 22

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