Straflose Selbstanzeige Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Straflose Selbstanzeige Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung"

Transkript

1 Straflose Selbstanzeige Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung Edouard Maibach lic. iur., dipl. Steuerexperte, Prokurist, Gfeller + Partner AG, Bern Seit der Veröffentlichung des neuen Kreisschreibens Nr. 40 der Eidgenössischen Steuer - verwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 in Sachen Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (nachfolgend KS 40) haben die kantonalen Steuerbehörden die für die Verrechnungssteuer geltende Praxis zur Verweigerung der Steuerrückerstattung im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige auf die Anrechenbarkeit von ausländischen Steuern auf ausländischen Vermögenser - trägen (sog. pauschale Steueranrechnung) ausgedehnt. Die Steuerbehörden verweigern neuerdings auch die Anrechnung einer ausländischen Steuer mit der Begründung, mangels ordentlicher Deklaration der ausländischen Erträge in den jeweiligen Steuerformularen der letzten drei Jahre (u. a. das DA-1 Formular) sei der Rückerstattungsanspruch gänzlich verwirkt. Mathias Keller dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH, Mitglied des Kaders Bommer + Partner Treuhandgesellschaft, Bern 1 Verrechnungssteuer 1.1 Rechtsgrundlage Bei der Verrechnungssteuer besagt das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), dass folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine natürliche Person Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer hat: Bei Kapitalerträgen muss sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des steuerbaren Ertrags des Vermögenswertes haben (beneficial ownership); Die natürliche Person muss bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz haben; Nr. 7-8/2015 Seite 570

2 Die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen müssen der Steuerbehörde angegeben werden, andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung (Art. 23 VStG). Die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, sind ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie in der Steuererklärung ausweist. Inhaltsverzeichnis 1 Verrechnungssteuer 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Steuerpraxis 2 Pauschale Steueranrechnung 2.1 Rechtsgrundlage 2.2 Steuerpraxis 3 Pauschale Steueranrechnung und straflose Selbstanzeige 3.1 Vereinbarkeit der Praxis zur PStA mit dem Legalitätsprinzip Inhalt des Legalitätsprinzips Anspruch auf pauschale Steueranrechnung Fazit 3.2 Vereinbarkeit der Praxis zur PStA mit Art. 8 BV Inhalt des Schlechter stellungsverbots Schlechterstellung im Nachsteuerverfahren Fazit 4 Schlussfolgerung 1.2 Steuerpraxis Gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 gilt eine Deklaration insbesondere in den folgenden Fällen als nicht ordnungsgemäss: Die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung. Die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte erfolgt aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften. Rein rechnerische Korrekturen von bereits deklarierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig nicht begründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewertungsdifferenzen etc.) führen noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf dem aufgerechneten Teilbetrag. Die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Erben erfolgt im Rahmen einer spontanen Selbstanzeige gemäss Artikel 153a, Artikel 175 Absätze 3 und 4 DBG sowie Artikel 53a und Artikel 56 Absätze 1 bis und 1 ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR ). Die Deklaration von mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünften nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung gilt als nicht ordnungsgemässe Deklaration im Sinne von Artikel 23 VStG. Der Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens im Bereich der direkten Steuern lässt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht wieder aufleben. 2 Pauschale Steueranrechnung 2.1 Rechtsgrundlage Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppel - besteuerungsabkommen beseitigen die Doppel- Nr. 7-8/2015 Seite 571

3 Im Rahmen der straflosen Selbstanzeige verweigern die Steuerbehörden, wie erwähnt, die pauschale Steueranrechnung. Die Steuerbehörden stellen sich in ihrer Argumentation in Nachsteuer - verfahren jeweils auf den Standpunkt, dass der Verweis der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VO PStA) wie auch des ESTV Merkblatts zur pauschalen Steueranrechnung (Ziff. 1 DA-M) auf das VStG die analoge Anwendung der für die Verrechnungssteuer aufgestellten Steuerpraxis rechtfertigt. Obwohl die Erhebung der Quellensteuer/Verrechnungssteuer und die Anrechnung im Grundsatz zwar ähnlich ausgestaltet sind und die VO PStA bei den Verfahrensnormen (z. B. Verweis in Art. 16 VO PStA auf die Mitwirkungspflichten von Art. 48 ff. VStG) auf das VStG verweist, erscheint eine analoge Anwendung der Verwirkung gemäss Art. 23 VStG bei der pauschalen Steueranrechnung nach der hier vertretenen Auffassung jedoch als nicht sachgerecht, da die schweizerische Verrechnungssteuer und die pauschale Steueranrechnung ganz unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Verrechnungssteuer dient der reinen Sibesteuerung dadurch, dass die in der Schweiz wohnhaften Empfänger, zum Ausgleich der von diesen Staaten erhobenen und nicht zu erstattenden Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, eine Entlastung von den schweizerischen Steuern verlangen können. Die Entlastung erfolgt durch die pauschale Steueranrechnung gemäss Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung. Die Verordnung zur pauschalen Steueranrechnung stützt sich auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BG DBA). Das BG DBA ist ein reines Delegationsgesetz und enthält keine eigenen inhaltlichen Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Vielmehr werden die Kompetenzen im Bereich der konkreten Umsetzung der jeweiligen Abkommen an den Bundesrat delegiert, worauf der Bundesrat die VO PStA erlassen hat. Weitergehende Ausführungen dazu sind ebenfalls im Merkblatt der ESTV über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten (DA-M) enthalten. 2.2 Steuerpraxis Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben alle natürlichen und juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die ihren Wohnsitz im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz haben und hier für die ausländischen Erträgnisse den schweizerischen Steuern vom Einkommen unterliegen (vgl. DA-M). Die pauschale Steueranrechnung ist zu beantragen, und zwar für Dividenden und Zinsen: mit dem Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis: Formular DA-1 für natürliche Personen; Formular DA-2 für Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen; für Lizenzgebühren: mit dem Formular DA-3 für alle Antragsteller. Anträge auf pauschale Steueranrechnung können dabei frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird. 3 Pauschale Steueranrechnung und straflose Selbstanzeige Nr. 7-8/2015 Seite 572

4 cherung der allgemeinen Einkommenssteuer auf Kapitalerträgen; im Gegensatz dazu bezweckt die pauschale Steueranrechnung ausschliesslich die Vermeidung der Doppelbesteuerung (reine Anwendungsnorm zur Umsetzung des in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen verankerten Doppelbesteuerungsverbots) und verfolgt damit nicht einen reinen Sicherungszweck wie dies bei der Verrechnungssteuer der Fall ist. Obwohl die Gesetzesbestimmung von Art. 23 VStG dazu führt, dass eine Verrechnungssteuer nicht mehr vergütet wird (wodurch im Grundsatz eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen im ordentlichen Verfahren und solchen in einem Nachsteuerverfahren resultiert; auf diesen Aspekt sowie die Rechtmässigkeit der von der ESTV strengen und im KS 40 festgehaltenen Praxis zur Verrechnungssteuer wird vorliegend nicht eingegangen), beruht diese Praxis zumindest auf einer klaren formell-rechtlichen Grundlage, welche eine Einschränkung von den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen im Bereich des Abgaberechts ansatzweise zu rechtfertigen vermag. Eine solche Bestimmung bei der pauschalen Steueranrechnung fehlt jedoch gänzlich, weshalb zumindest fraglich ist, weshalb die Steuerbehörden die Verrechnungssteuerpraxis bei der pauschalen Steueranrechnung analog anwenden. 3.1 Vereinbarkeit der Praxis zur PStA mit dem Legalitätsprinzip Inhalt des Legalitätsprinzips Die Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung ist auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Im Verwaltungsrecht gilt generell der Grundsatz der Gesetzmässigkeit das sog. Legalitätsprinzip. Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip namentlich im Bereich des Abgaberechts zu. Die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung sehen vor, dass die Ausgestaltung einer Steuer, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen vom formellen Gesetz zu regeln ist (Art. 127 Abs. 1 BV). Als solche Grundzüge gelten u. a. auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs sowie die Ausschlussgründe hierzu. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Gemäss dem Bundesgericht besagt das Legalitätsprinzip «dass ein staatlicher Akt sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung.» Zugleich bildet das Gesetz eine Schranke der Verwaltungstätigkeit. Verwaltungstätigkeiten, welche ohne genügende gesetzliche Grundlage erfolgen, sind unzulässig Anspruch auf pauschale Steueranrechnung Art 3 VO PStA hält im Zusammenhang mit der Anwendung der pauschalen Steueranrechnung Folgendes fest: 1. Die pauschale Steueranrechnung kann nur für Erträgnisse beansprucht werden, die den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen. 2. Unterliegen Erträgnisse entweder nur der Einkommenssteuer des Bundes oder nur den Einkommenssteuern der Kantone und der Gemeinden, so kann die pauschale Steueranrechnung nur für einen Teil der in einem Vertragsstaat von diesen Erträgnis- Nr. 7-8/2015 Seite 573

5 3.1.3 Fazit Die Praxis der Steuerbehörden zur Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung verletzt nach der hier vertretenen Rechtsauffassung damit das Legalitätsprinzip. Ein formell-abstrakter Rechtssatz muss insbesondere mit dem jeweils über - geordneten Recht vereinbar sein (materielle Rechtsmässigkeit). Ob dies vorliegend erfüllt ist, ist fraglich. Von einer Gesetzeslücke, welche von Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu füllen ist, kann nicht die Rede sein, da die Praxis der Steuerbehörden dem Normzweck der pauschalen Steueranrechnung klar zuwiderläuft. Eine Auslegung von Normen zur Festlegung der anzuwendenden Praxis hat unter Berücksichtigung des Normzwecks und des übergeordneten Rechts zu erfolgen, d. h. namentlich unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips, aber auch der in Art. 127 BV verankerten Besteuerungsgrundsätze und dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. nachstehend). Hinzu kommt, dass im Gegensatz zur Verrechnungssteuer es sich bei den Bestimmunsen erhobenen Steuer beansprucht werden. [...]. 3. Erträgnisse, für die die pauschale Steueranrechnung beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträgnisse, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der pauschalen Steuer - anrechnung als Ertrag zu verbuchen. Wird nun die pauschale Steueranrechnung im Rahmen einer Nachdeklaration geltend gemacht, sind die von der VO verlangten Voraussetzungen nach der hier vertretenen Auffassung erfüllt, da mit der formellen Nachdeklaration eine (nachträgliche) Besteuerung der Vermögenserträge in der Schweiz erfolgt. Die VO PStA enthält, anders als dies bei der Verrechnungssteuer der Fall ist, jedoch keinerlei Bestimmungen, wonach ein Anspruch infolge fehlender (ordentlicher) Deklaration verwirkt. Der Hinweis auf die Deklaration im Rückerstattungsantrag gemäss Art. 3 Abs. 3 VO PStA stellt selbst keine solche Norm dar, sondern bezieht sich lediglich auf die Art des Ausweises in den Rückerstattungsanträgen, äussert sich jedoch keineswegs zu einer Verwirkung. Eine Verwirkung wäre bei der pauschalen Steuer anrechnung zudem völlig zweckfremd. Dass ein Anspruch auf pauschale Steueranrechnung nicht verwirkt, ergibt sich bereits aus der Formulierung in Art. 13 f. VO PStA, wonach die pauschale Steueranrechnung nur auf Antrag und innerhalb von drei Jahren gewährt wird. Damit obliegt es jedem einzelnen Steuerpflichtigen selbst, frei darüber zu entscheiden, ob dieser die pauschale Steueranrechnung geltend machen will. Ob die Geltendmachung der Anrechnung schlussendlich mit einem formellen Antrag ausserhalb einer straflosen Selbstanzeige oder eben gerade im Rahmen einer sol- chen (ohne vorherige ordentliche Deklaration der entsprechenden Vermögenserträge in der Steuer erklärung) erfolgt, kann nicht massgebend sein. Die VO PStA hält abschliessend fest, in welchen Konstellationen eine pauschale Steueranrechnung nicht möglich ist (Verweis von Art. 3 VO PStA auf die Ausschlussgründe in Art. 4 bis 7 VO PStA). Aufgeführt sind die Aufwandsbesteuerung, die Behandlung von Beteiligungserträgen mit Ermässigungen, Missbrauchsfälle gemäss BRB 1962 und den internationalen DBA Missbrauchsbestimmungen sowie Bagatellfälle. Das Nichtdeklarieren von Vermögenserträgen in der Schweizer Steuererklärung, die einer ausländischen Steuer unterliegen, stellt keinen Ausschlussgrund noch einen Missbrauchstatbestand gemäss BRB 1962 i. V. m. den KS 1999/2010 bzw. den DBA Missbrauchsbestimmungen dar. Nr. 7-8/2015 Seite 574

6 gen zur pauschalen Steueranrechnung um reine Verordnungsbestimmungen handelt, welche nach der hier vertretenen Auffassung keine genügende Gesetzesgrundlage für einen derartigen Durchgriff in die Rechte der Steuerpflich - tigen darstellen. Die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte dürfen insbesondere bei der Eingriffsverwaltung nicht zurückgenommen werden. 3.2 Vereinbarkeit der Praxis zur PStA mit Art. 8 BV Inhalt des Schlechter - stellungsverbots Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Gemäss dem Bundesgericht ist «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln». Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Steuerlasten beizutragen haben. Mit anderen Worten darf sich eine Besteuerung nicht konfiskatorisch auswirken Schlechterstellung im Nachsteuerverfahren Im Nachsteuerverfahren, welches auf eine gesetzeskonforme Besteuerung abzielt, wird eine nachträgliche Besteuerung der damaligen wirtschaftlichen Situation vorgenommen, wie wenn die Vermögenserträge in den jeweiligen Jahren ordentlich deklariert worden wären. Eine steuerpflichtige Person, welche ein derartiges Verfahren durchläuft, darf damit nicht schlechter gestellt werden als eine andere Person in der gleichen wirtschaftlichen Situation, welche die Deklaration ordentlich und jährlich vornimmt. Insofern sind zwei Steuerpflichtige zu vergleichen, welche sich wirtschaftlich in den gleichen Verhältnissen befinden und lediglich zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt besteuert werden. Eine Ungleichbehandlung erfolgt aber eben gerade dann, wenn die Steuerbehörden die pauschale Steueranrechnung gänzlich verweigern. Wird im Nachsteuerverfahren die pauschale Steueranrechnung aberkannt, führt dies zu einer steuerlichen Bestrafung der offenlegenden Person, welche sich mit der von der VO PStA gebotenen Möglichkeit der freien Wahl der Anrechnung selbst und des Anrechnungszeitpunktes (3-Jahresfrist) kaum vereinbaren lässt. Durch die Nichtgewährung der pauschalen Steuer anrechnung wird zudem (nachträglich) eine internationale Doppelbesteuerung herbeigeführt, welche gesamthaft zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt, die über das ordentliche Mass hinausgeht. Der Steuerpflichtige muss in der Schweiz die im Ausland erzielten Einkünfte zusätzlich zur bereits erhobenen ausländischen Quellensteuer in vollem Umfang versteuern und kann gestützt auf die von den Steuerbehörden angewandte Praxis keine Entlastung im Sinne einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen. Damit wird der Steuerpflichtige im Nachsteuerverfahren schlechter gestellt als derjenige Steuerpflichtige im ordentlichen Steuerverfahren, der die pauschale Steuer - anrechnung geltend machen kann. Mit der Verweigerung wird der Zweck der pauschalen Steueranrechnung vollumfänglich ausgehöhlt und damit auch der Sinn des Methodenartikels in den jeweiligen Staatsverträgen ausgehebelt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Selbstanzeige eben gerade eine «straflose» Nachdeklaration ermöglichen will, welche durch die von den Steuerbehörden angewandte Praxis jedoch ebenfalls ausgehebelt wird Nr. 7-8/2015 Seite 575

7 indem mit der Verweigerung der pauschalen Steueranrechnung eben gerade eine nicht gesetzeskonforme Bestrafung resultiert Fazit Die resultierende Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen im ordentlichen Verfahren und solchen im Nachsteuerverfahren erscheint mit Blick auf die verfassungsmässigen Grundprinzipien sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung heikel, da sich beide steuerpflichtigen Personen in der gleichen wirtschaftlichen Situation befinden. Eine Ungleichbehandlung liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn sachliche Gründe hierfür vorlägen. Solche sind nach der hier vertretenen Auffassung jedoch nicht vorhanden, da abgesehen vom zeitlichen Faktor keine tatsächlichen Unterschiede bestehen. 4 Schlussfolgerung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der hier vertretenen Auffassung die Praxis der Steuerbehörden sowohl gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aber auch gegen das Legalitätsprinzip verstösst. Wie der Name «straflose Selbstanzeige» bereits verrät, soll eine Nachdeklaration ja gerade eben straflos sein. Oder mit anderen Worten, der Steuerpflichtige soll so gestellt werden, wie wenn er die Angaben bereits anlässlich der ordentlichen Steuererklärung deklariert hätte. Eine «Nichtgewährung» der pauschalen Steueranrechnung jedoch bestraft genau diesen Steuerpflichtigen, indem die Erträge sowohl im Ausland aber auch in der Schweiz besteuert werden und dadurch eben seine Anzeige nicht straflos ist. Nr. 7-8/2015 Seite 576

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 121 (2011-2012) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung vom 20. März 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Besteuerung von Dividenden, Zinsen Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga

A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE Januar 2014 / roz / mga Inhaltsverzeichnis 1 Quellensteuer Änderungen gegenüber Vorjahr...2 1.1 Neue Verordnung...2 1.2 Welche Kantone

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht (S. 1 von 6) Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Dienstag, 14. Februar 2006, 0800 1000 Uhr Prüfungsort: Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern, Hörsaal Nr. 110

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Gruppenanfragen. 1. Internationale Steuerpraxistagung, 4. Juni 2013. Daniel Holenstein

Gruppenanfragen. 1. Internationale Steuerpraxistagung, 4. Juni 2013. Daniel Holenstein Gruppenanfragen, 4. Juni 2013 Daniel Holenstein Gruppenanfragen 1. Einleitung 2. Gruppenanfragen was ist das? 3. Gruppenanfragen wo steht das? 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? 5. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

vom 12. August 2015 2015... 1

vom 12. August 2015 2015... 1 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728 Pelli Fulvio) vom 12.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr