Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken

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1 "Non-Profit-Dialog" 26. Mai 2011 Persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern gemeinnütziger Vereine, Gesellschaften und Einrichtungen Christoph Schmitz-Schunken Schunken Rechtsanwalt Steuerberater Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 2

2 Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 3 Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 4

3 Anspruchsberechtigte und mögliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsberechtigte Schuldner Die Gesellschaft/der Verein (Innenhaftung) Vorstand / Geschäftsführer Dritte (Außenhaftung) Mitglieder / Beirat/Aufsichtsrat Verein Mögliche Anspruchsgrundlagen Schadensersatz aufgrund Verletzung vorvertraglicher Pflichten ( 280, 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) vertraglicher Pflichten ( 280 Abs. 1 BGB) bpsw. Auftragsverhältnis ehrenamtlich tätiger Vorstände Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung, Delikt ( 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.v.m. Straftatbestand) z.b. Untreue, Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung Gesetzliche Haftungstatbestände, bspw. 69 AO Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 5 Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 6

4 Innenhaftung beim Verein für schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten gem. 27 Abs. 3, 664 ff. i.v.m. 280 Abs. 1, 3, BGB Regelmäßige Pflichten (sofern die Satzung nichts anderes bestimmt) - Laufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Vereins - intaktes Rechnungswesen - gründliche Finanzplanung - Förderung des Vereinszwecks im Innenverhältnis - regelmäßige Überprüfung der veranschlagten Kosten - Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit des Vereins - rechtzeitige Einleitung von Sanierungsmaßnahmen/Stellung des Insolvenzantrages - keine Amtsniederlegung zur Unzeit - Pflicht zur Verschwiegenheit Auf Unkenntnis der zu beachtenden Gesetze, der Satzung oder Ordnung des eigenen Vereins oder mangelnde Erfahrung kann sich ein Organmitglied nicht berufen! Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 7 Innenhaftung bei der Stiftung 1) für schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten gem. 86, 27 Abs. 3, 664 ff. i.v.m. 280 Abs. 1, 3, 281, 283 BGB Regelmäßige Pflichten (sofern die Satzung nichts anderes bestimmt) - Pflicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks (aber: Ermessensspielraum) - Pflicht zur Vermögenserhaltung (betrifft nur Stiftungsvermögen nicht Vermögenserträge) - sorgfältige Haushalts- und Finanzplanung (Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Vermeidung finanzieller Risiken) - Treuepflicht 2) aus unerlaubter Handlung wegen Untreue (gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 266 StGB) z. B. Einsetzung des Stiftungsvermögens für private Interessen Bsp. Stiftungsvorstand wird vom Stiftungskuratorium in Haftung genommen, weil das Stiftungsvermögen durch hoch-riskante vom Vorstand entschiedene Vermögensanlagen weitgehend aufgezehrt worden ist Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 8

5 Verein/Stiftung Vorsatz Innenhaftung - Beschränkung Haftungsbeschränkung gem. 31a BGB Unentgeltliche Tätigkeit oder Vergütung nicht höher als 500 Euro im Jahr Unentgeltlich = keine Gegenleistung (z.b. Befreiung von Mitgliedsbeiträgen) Tatsächlich entstandene Auslagen dürfen erstattet werden Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges grobe Fahrlässigkeit Wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird = naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt oder es wird nicht beachtet, was jedem einleuchten müsste Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 9 Innenhaftung bei der (g)gmbh Gem. 43 Abs. 2 GmbHG - Pflicht rechtmäßig zu handeln (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung und Weisungen sind einzuhalten) z.b. Verstoß gegen Kartellrecht, Bestechung, nicht abgeführte Steuern. Der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, zwar externe Pflichten verletzt zu haben (z.b. Schmiergeldzahlung), dabei aber zum Vorteil der Gesellschaft gehandelt zu haben. - Pflicht zur Steuerung und Organisation (ordnungsgemäße Unternehmensplanung, Geschäfte der Gesellschaft zu überwachen, funktionierende Unternehmensorganisation sicherstellen) Bei Delegation der Aufgaben besteht die Pflicht zur Beaufsichtigung - Pflicht zur Beteiligung und sorgfältigen Amtsführung (Teilnahme an Entscheidungsprozessen der Gesellschaftsorgane, angemessene Information über zu treffende Entscheidungen, sorgfältige Einstellung von Personal) - Organschaftliche Treupflicht (Verfolgung von Interessen der Gesellschaft, Geschäftschancen sind für die Gesellschaft zu realisieren) z.b. Wettbewerbsverstöße Annahme von Geschenken/Vorteilen von Dritten Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 10

6 Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 11 Außenhaftung Verein/Stiftung 1) Vertragliche Pflichtverletzung Schadensersatz wg. Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ( 280, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) - bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder eigenes wirtschaftliches Interesse als Quasivertragspartner; Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) 2) Delikt, 823ff BGB (=ohne vertragliche Verpflechtung) - persönliche Haftung des Vorstandsmitgliedes für von ihm selbst begangene unerlaubte Handlungen ( 823 BGB) z.b. Verletzung Organisationspflicht - gesamtschuldnerische Haftung neben dem Verein/Stiftung, 840 BGB - Pflichtverletzung durch Unterlassen bei Rechtspflicht zum Handeln (z.b. Vorstand hat Kenntnis, dass Rechtsgüter Dritter gefährdet werden und er unternimmt nichts) - Organisationsverschulden/Verkehrssicherungspflichten Haftung für Organisationsmängel (z. B. dem Verein fehlt überhaupt eine Organisation; der Einmann-Vorstand ist abwesend und hat nicht für seine Vertretung durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter bestellt; nicht genügend Personal vorhanden, dem nicht die erforderlichen Mittel im einwandfreien Zustand zur Verfügung gesellt wurden) - Keine Außenhaftung für interne Organisationsmängel (Organisationsmängel, die nur in den internen Bereich hineinwirken, also keine Außenwirkung haben) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 12

7 Außenhaftung Verein/Stiftung 3) Haftung aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnungen a) Verletzung steuerlichen Pflichten des Vereins/Stiftung ( 69 AO) b) Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ( 28e SGB IV, 266 a StGB) Die Pflicht setzt voraus, dass die Abführung der Arbeitnehmeranteile rechtlich und tatsächlich möglich war (-) wenn Vorstand über Vermögen nicht mehr verfügen kann z.b. Insolvenzverfahren eröffnet c) Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten - Antragspflicht gemäß 42 Abs. 2 S. 1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung - Bei mehreren Vorstandsmitgliedern trifft die Pflicht jeden einzelnen, und zwar ungeachtet der internen Aufgabenverteilung - Keine Entbindung von der Insolvenzantragspflicht aufgrund einer etwaigen rechtswidrigen Weisung seitens der Mitgliederversammlung - auch bei Antragsverzögerung - ABER: keine Erweiterung der Haftung gem. 64 GmbHG analog (OLG Karlsruhe Urt. v ) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 13 Außenhaftung Die Außenhaftung Verein/Stiftung Haftungsprivilegierung gem. 31a BGB - gilt nicht im Außenverhältnis, nur im Innenverhältnis ggü. dem Verein (vgl. Folie 9) Aber: Freistellungsanspruch gegen Verein/Stiftung hinsichtlich einfacher Fahrlässigkeit (dieser ist aber wirkungslos im Insolvenzfall) - gilt nicht bei Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten - gilt nicht für Steuerschulden - gilt nicht bei der Insolvenzhaftung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 14

8 Außenhaftung Die Außenhaftung Verein/Stiftung Beispiele 1)Der Vorstand verschiebt eine dringend erforderliche Reparatur eines Treppengeländers oder die Erfüllung von Brandschutzauflagen. Es wird am notwendigen Pflegepersonal gespart. Dadurch kommt jemand (Mitarbeiter, Kunde, Dritter) zu Schaden. Regress des Betriebs- oder Grundeigentümer-haftpflichtversicherung des Vereins bei dem grob fahrlässig handelnden Vorstand. 2)Der Geschäftsführer vernachlässigt die Aufzeichnungspflichten. Das Finanzamt entzieht dem Verein die Gemeinnützigkeit und verlangt im Schätzwege zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Neben dem Verein haftet der Vorstand für die Steuernachforderungen mit seinem Privatvermögen ( 69 AO i.vm. 34 AO). 3)Delegiert der Vorstand, dem die Führung der Geschäfte des Vereins obliegen ( 27 Abs. 3 BGB) wesentliche Vereinsgeschäfte auf Bedienstete, so stellt es einen Organisationsmangel, wenn die Bediensteten nicht ordnungsgemäß ausgewählt, eingewiesen und mit den erforderlichen Anweisungen/Informationen versehen werden. Zu diesen Pflichten gehört auch eine genügende Überwachung der Mitarbeiter. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 15 Außenhaftung GmbH 1) Grds. nur Haftung ggü. der Gesellschaft, 43 Abs. 2 GmbHG (Innenhaftung), aber 2) Ausnahme: a) gesetzlich geregelte Fälle der Außenhaftung: - Verletzung der Pflicht aktuelle Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen ( 40 Abs. 2 GmbHG) - Bei Nichtstellen des Insolvenzantrages ( 26 Abs. 3 InsO) - Verletzung der steuerlichen Pflichten gem. 69, 34 AO - Auszahlungen trotz Insolvenzreife, 64 GmbHG, keine Haftung gem. 64 GmbHG, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatzund Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt (BGH Urt. v ) b) Allgemeine deliktische Haftung (nur eingeschränkt) - Keine Außenhaftung des Geschäftsführers nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 43 Abs. 1 GmbHG (da 43 Abs. 1 und 3 keine Schutzvorschrift) wegen allg. Pflichtverletzung - Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung (gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 15 a InsO) - Verletzung der Buchführungspflicht aus 41 GmbHG kein Schutzgesetz i.s.v. 823 Abs. 2 BGB - Strafbarkeit aufgrund Verletzung von Buchführungspflichten wenn hierdurch die Übersicht über das Vermögen der Gesellschaft erschwert wird (gem. 283, 283 b i.v.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese Vorschriften sind Schutzgesetze zu Gunsten der ab Insolvenzeintritt vorhandenen Gesellschaftsgläubiger. Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 16

9 Außenhaftung Die Außenhaftung GmbH b) Delikt (Fortsetzung) - Bei unmittelbarer Mitwirkung des Geschäftsführers Verwirklicht der Geschäftsführer den Tatbestand der unerlaubten Handlung in seiner Person und wird hierdurch ein Dritter geschädigt, so haftet er persönlich. Der Geschäftsführer handelt nicht in fremden Angelegenheit der Gesellschaft, sondern in eigener Sache. - Keine persönliche Haftung gem. 831 BGB (Verrichtungsgehilfe). Die Pflichten des Geschäftsherrn (hier der GmbH) werden nicht, wie es 831 Abs. 1 BGB voraussetzt, durch Vertrag, sondern durch einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsakt begründet. - Verletzung von Organisationspflichten/Verkehrssicherungspflichten Wenn der Geschäftsführer nach der internen Aufgabenzuständigkeit für den betreffenden fehlerhaften Organisationsbereich zuständig ist. Aus der Zuständigkeit für Leitung und Organisation der Gesellschaft und der damit verbundenen persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung erwachse eine persönliche Verantwortung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. c) Schuldrechtliche Verantwortlichkeit Schadensersatz wg. Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ( 280, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) (bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder eigenes wirtschaftliches Interesse als Quasivertragspartner) Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 17 Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 18

10 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 19 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 20

11 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 21 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 22

12 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 23 Risikominimierung Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 24

13 Persönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 25 Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte, Aachen. Alle Rechte vorbehalten. 26

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christoph Schmitz-Schunken Rechtsanwalt Steuerberater Laurentiusstraße Aachen T: F: E: W:

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