DNotI. VerbrKrG 4; KWG 1 Kaufpreisstundung in Bauträgervertrag. Sachverhalt:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DNotI. VerbrKrG 4; KWG 1 Kaufpreisstundung in Bauträgervertrag. Sachverhalt:"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 24.März 2000 VerbrKrG 4; KWG 1 Kaufpreisstundung in Bauträgervertrag Sachverhalt: Ein Bauträger möchte als besondere Dienstleistung im Rahmen des Verkaufs den Erwerbern die Darlehensaufnahme erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet er sich, dem Erwerber einen Kredit über die Kaufpreissumme zu vermitteln. Für diese Vermittlung werden keine besonderen Provisionen seitens des Bauträgers in Rechnung gestellt. Allerdings verpflichtet sich der Erwerber, ein ihm zu bestimmten Konditionen unterbreitetes Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages anzunehmen. Bis zum Abschluß dieses Darlehensvertrages wird der Kaufpreis vom Bauträger gestundet bzw. wird in dieser Höhe ein Darlehen vereinbart, bei dem monatlich 3.000,00 DM zurückzuzahlen sind. Dieses Darlehen wird besichert durch Bestellung einer Grundschuld (zunächst als Eigentümergrundschuld, soweit das Objekt noch im Eigentum des Bauträgers steht) sowie durch eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung, deren Bezugsrecht unwiderruflich an den Bauträger abgetreten wird. Zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nehmen wir wie folgt Stellung. 1. Genehmigungspflicht nach KWG Zunächst könnte an eine Genehmigungspflicht nach dem Kreditwesengesetz zu denken sein, die nach unserer Einschätzung hier jedoch ausscheidet: Die bloße Kreditvermittlung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach KWG, und zwar auch nicht nach der Novelle des KWG vom (zur Nichteinbeziehung der Kreditvermittlung nach alter Fassung siehe das immer noch fortgeltende Rundschreiben des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom , abgedr. in Consbruch u. a., KWG - Textsammlung, Gliederungsnummer 4.09). Mit Erlaß des 1 Abs. 1a KWG wurde lediglich die Vermittlung von Finanzinstrumenten ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1, 2) der Genehmigungspflicht unterworfen. Nach der Legaldefinition des 1 Abs. 11 KWG handelt es sich dabei um Wertpapiere bzw. Wertpapierderivate. Damit unterliegt die Kreditvermittlung allein der Genehmigungspflicht nach 34c GewO; wir setzen voraus, daß dem Bauträger diese Genehmigung erteilt worden ist. Im Hinblick auf die Kaufpreisstundung könnte dann noch an eine Genehmigungspflicht nach 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG (Gewährung von Gelddarlehen) zu denken sein. Gelddarlehen in diesem Zusammenhand ist jedoch nur das reine Gelddarlehen im Sinne des 607 BGB, nicht der Verkauf einer Sache auf Kredit bzw. die Kaufpreisstundung (Bähre/Schneider, KWG, 3. Aufl. 1986, 1 Ziff. 8). Zum Gelddarlehen wird die Kaufpreisstundung nur bei einer ausdrücklichen nachträglichen Novierung des Schuldgrundes. Der von Ihnen eingereichte Entwurf der Rechtsanwälte des Bauträgers spricht zwar mehrfach von Darlehen. Wir nehmen aber an, daß trotz dieses Wortlauts im Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet:

2 Seite 2 Vordergrund die Kaufpreisstundung und deren Absicherung steht, so daß eine Genehmigungspflicht auch nach 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG ausscheidet. Im übrigen würde ein Verstoß gegen das KWG nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen (Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. 1999, Rn. 20 zu 134 BGB). Da das KWG aber dem öffentlichen Interesse ein Schutz vor insolventen Finanzdienstleistern dient, wäre das Genehmigungserfordernis vom Notar zu beachten. 2. Verstoß gegen Verbraucherkreditgesetz a) Kreditvermittlung Im Hinblick auf die im Vertrag vereinbarte Kreditvermittlung ist vorrangig die Nichtigkeit nach 15 Abs. 2 VerbrKrG zu beachten. Richtig ist zwar die Aussage des Rechtsanwalts, daß die Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrages nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führt (Nachweise bei Volmer, MittBayNot 1999, 353 in Fn.- 81) und wohl auch der Bauträgervertrag im übrigen nach 139 BGB aufrechterhalten wird. Gleichwohl gebieten Ihnen als Notarin selbstverständlich 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO auf die Vereinbarung rechtswirksamer Abreden hinzuwirken, auch wenn aus der Nichtigkeit in concreto keine nachteiligen Folgen zu ziehen wären. Fraglich ist allerdings, ob 15 VerbrKrG nach der von Ihnen eingereichten Urkunde überhaupt anwendbar ist. Nach der Legaldefinition in 1 Abs. 3 VerbrKrG gilt nur die entgeltliche Kreditvermittlung als Kreditvermittlung im Sinne dieses Gesetzes. Da hier ausdrücklich eine unentgeltliche Kreditvermittlung vereinbart wird, könnte man sich schon auf den Standpunkt stellen, daß nach der Gesetzessystematik 15 VerbrKrG insgesamt unanwendbar ist. Jedenfalls ist für die Pflicht, die Vermittlungsprovision anzugeben ( 15 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG), nach herrschender Meinung anerkannt, daß nur solche Provisionen in die Urkunde aufgenommen werden müssen, die einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Kreditvermittlers gegen den Verbraucher begründen (Volmer, MittBayNot 1999, 352 m. w. N. in Fn. 76; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb. 1997, Rn. 7 zu 15 VerbrKrG; Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl. 1995, Rn. 14 zu 15 VerbrKrG; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl. 1996, Rn. 36 zu 15 VerbrKrG; a. A. nur Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl. 1998, Rn. 18 zu 15 VerbrKrG, dessen Ansicht, 15 VerbrKrG sei auch dann anwendbar, wenn die Provision allein vom Kreditgeber bezahlt werde, aber nicht zu 4 VerbrKrG paßt, siehe sogleich im Text). Die mittelbare Belastung des Verbrauchers mit einer Vermittlungsprovision (Provisionszahlung der Bank an den Vermittler; Umwälzung der Provisionszahlung von der Bank auf den Verbraucher) fällt nicht unter die Informationspflicht nach 15 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG. Hier ist die erforderliche Aufklärung des Verbrauchers durch 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d VerbrKrG sichergestellt. Einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach 15 Abs. 1 S. 3 VerbrKrG halten wir ebenfalls nicht für einschlägig. Die Urkunde enthält nämlich nicht denjenigen Kreditvertrag, den der Bauträger vermittelt hat, bzw. vermitteln soll. Der in der Urkunde enthaltene Kreditvertrag ist vielmehr die Alternative zur Kreditvermittlung durch den Bauträger. So heißt es ausdrücklich für das Verhältnis von Kreditvermittlung zu Stundungsvereinbarung im Bauträgervertrag: Die Ratenzahlungsvereinbarung gilt auflösend bedingt hinsichtlich der Vermittlung eines derartigen Darlehensvertrages.... Dies ist nach unserer Einschätzung kein Fall des 15 Abs. 1 S. 3 VerbrKrG, da dem

3 Seite 3 Verbraucher der künftig noch abzuschließende Darlehensvertrag sicher in einer vom Kreditvermittlungsvertrag getrennten Urkunde angeboten werden wird. b) Die Ratenzahlungsvereinbarung fällt nach 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wobei dahingestellt bleiben kann, ob man dies rechtlich als Darlehen oder als entgeltlichen Zahlungsaufschub betrachtet. Auch ein entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten ( 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG) fällt in den sachlichen Anwendungsbereich. Für die notarielle Beurkundung führt 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG zu einer weitgehenden Freistellung des Darlehensvertrages von den weiteren Anforderungen dieses Gesetzes. 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG gilt für alle Kreditverträge im Sinne der Legaldefinition des 1 Abs. 2 VerbrKrG, so daß für die Anwendung dieses Privilegierungstatbestandes ebenfalls nicht zwischen Darlehen und Kaufpreisstundung unterschieden werden muß. Geht man davon aus, daß die Stundungsvereinbarung sich nicht gebührenerhöhend auswirkt, müssen somit lediglich noch der Jahreszins und die Voraussetzungen für eine Änderung des Jahreszinses in der Urkunde angegeben werden. Mit Jahreszins ist dabei nicht der effektive Jahreszins im Sinne des 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1e gemeint, sondern der schlichte Nominalzins (Staudinger/Kessal-Wulf, aao, Rn. 41 zu 3 VerbrKrG; Ulmer/Habersack, aao, Rn. 35 zu 3 VerbrKrG; Bülow, aao, Rn. 105 zu 3 VerbrKrG). Diese Angabe ist in dem von Ihnen eingereichten Entwurf enthalten. c) Gleichwohl ist nach unserer Einschätzung die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem VerbrKrG problematisch. Zum einen führt die im Bauträgervertrag vorgesehene Umschuldung zum Abschluß eines Kreditvertrages zwischen dem Verbraucher und einer Bank. Dieses Darlehen ist nicht nach 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG notariell beurkundet, so daß eine Privilegierung ausscheidet. Denkbar ist zwar daneben eine Privilegierung nach 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, wenn das Darlehen was wahrscheinlich der Fall sein wird durch Grundpfandrecht abgesichert wird. 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG führt jedoch nur zu einem Ausschluß des Widerrufsrechts; die Informationspflichten nach 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG bleiben bis auf eine Ausnahme bestehen. Für äußerst problematisch halten wir die Verpflichtung, das vermittelte Darlehen annehmen zu müssen. Ein etwa bestehendes Widerrufsrecht (diese Überlegung spielt keine Rolle bei grundpfandrechtlicher Absicherung, weil dann das Widerrufsrecht nach 7 VerbrKrG ohnehin ausgeschlossen ist) wird durch eine solche Vereinbarung ausgehebelt, weil der Verbraucher sich durch eine Nichtannahme schadensersatzpflichtig macht bzw. nach der Regelung des Bauträgervertrages die sofortige vollständige Rückzahlung fällig wird. 7 VerbrKrG geht aber von einem freien Widerrufsrecht aus, das der Verbraucher willkürlich geltend machen kann. Außerdem geht die Informationspflicht des 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG in diesem Falle ins Leere. Die Information solle dem Verbraucher einerseits die zu erwartende Belastung vor Augen führen, andererseits aber auch eine Aufklärung im Sinne einer besseren Marktübersicht ermöglichen. Beide Gesichtspunkte schlagen fehl, wenn der Verbraucher sich schuldrechtlich zur Annahme jedweden Angebotes verpflichtet hat. Nach unserer Einschätzung ist es auch zweifelhaft, ob der Hinweis, wonach das vermittelte Darlehen den im Bauträgervertrag enthaltenen Bedingungen entsprechen müsse, diese Bedenken ausräumen kann. Der Bauträgervertrag enthält aufgrund des Privilegs nach 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG schon nur sehr wenige Angaben zu den Darlehensbedingungen, damit auch sehr wenige Vorgaben im Hinblick auf das zu

4 Seite 4 vermittelnde Darlehen. Zum anderen sollen die Informationen eben nicht nur die Höchstbelastung vor Augen führen, sondern die konkrete Belastung, um einen Vergleich zu ermöglichen. Daher genügt die Aufnahme von Obergrenzen im Hinblick auf die zu erwartende Belastung nicht den Vorgaben des 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG (vgl. Volmer, MittBayNot 1999, 353 bei Fn. 89). Schließlich könnte man sich vorstellen, daß im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München, MittBayNot 1999, 372, die vorweggenommene Verpflichtung zur Annahme des unterbreiteten Darlehensangebotes dem Kreditvermittler eine vollmachtsähnliche Stellung einräumt und die Entscheidungsgründe auf den von Ihnen eingerechten Vertrag bzw. die daraus folgende Vermittlungssituation übertragen werden. 3. Vereinbarkeit mit der MaBV 3 MaBV geht zwar bei den Regelungen über die Kaufpreisfälligkeit stillschweigend von einer Direktzahlung des Grundstückserwerbers an den Bauträger aus (Basty, Der Bauträgervertrag, 3. Aufl. 1997, Rn. 34; Marcks, MaBV, 6.Aufl. 1998, Rn. 7 zu 3 MaBV). 3 MaBV geht aber nicht soweit, dieses Vollzugsmodell zwingend festzuschreiben. Grundsätzlich verstößt damit eine Anderkontoabwicklung für sich gesehen noch nicht gegen die Vorgaben der MaBV. Maßgeblich ist lediglich eine entscheidende Vorgabe aus 3 Abs. 1 S. 1 MaBV: Jede vorzeitige Entgegennahme von Vermögenswerten ist dem Bauträger verboten (Basty und Marcks, je aao). Dieses Verbot ist weit auszulegen; es betrifft Zahlungen an den Bauträger ebenso wie jede andere Verfügungsmöglichkeit des Bauträgers über den Kaufpreis oder Kaufpreisteilbeträge (siehe etwa BGH DNotZ 1999, 53 zur Vollstreckungsunterwerfung: Beitreibung durch Vollstreckung als vorzeitige Verfügung über den Kaufpreis). Innerhalb dieser Vorgaben, also innerhalb des Verbotes der vorzeitigen Entgegennahme von Vermögenswerten, halten wir auch eine Kreditierung des Kaufes durch den Bauträger für zulässig. Der MaBV läßt sich gewiß nicht die Aussage entnehmen, daß ein Erwerb zwingend durch Kreditinstitute, nie aber durch den Bauträger finanziert werden dürfe. Die grundsätzliche Vertragsfreiheit in diesem Rahmen zeigt sich beispielsweise auch an 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV: Auch die Übernahme eines Grundpfandrechtes (hier allerdings zur dinglichen Haftung) ist rechtlich durchaus möglich. Unter Berücksichtigung des Verbotes aus 3 Abs. 1 S. 1 MaBV halten wir eine Kreditierung des Bauträgers zwar grundsätzlich für möglich. Wir sehen aber nicht alle Verstöße gegen die Verbotsnorm des 3 Abs. 1 S. 1 MaBV durch den von Ihnen vorgelegten Entwurf ausgeräumt: a) Zur Umschuldung nach Unterbreitung eines Darlehensangebotes, welches der Bauträger vermittelt, enthält der Vertrag zwar keine Aussage. Es dürfte aber anzunehmen sein, daß im Zeitpunkt der Umschuldung die Bank den Restkaufpreis vollständig an den Bauträger auszahlt und nun die Darlehensvereinbarung zwischen Käufer und Kreditinstitut anfängt zu laufen. Aus 3 Abs. 1 S. 1 MaBV folgt daher, daß eine Umschuldung in voller Höhe erst dann stattfinden darf, wenn der Bau vollendet ist bzw. die allgemeinen und besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen nach 3 MaBV erreicht sind. Bei einer Umschuldung vor diesem Zeitpunkt erhält der Bauträger anderenfalls vorzeitige Vermögenswerte, was nach 3 Abs. 1 S. 1 MaBV verboten ist. b) Gleiches gilt für die Auszahlung der Lebensversicherungssumme. Aus Sicht des Bauträgers fließt ihm die Lebensversicherungssumme als Zahlung auf den Kaufpreis zu.

5 Seite 5 Auch diese Summe ist damit Vermögenswert im Sinne des 3 Abs. 1 S. 1 MaBV, dessen vorzeitige Entgegennahme verhindert werden muß. Problematisch ist hier weniger der Fall, daß der Versicherte (Erwerber) innerhalb des Zeitraumes der Errichtung des Gebäudes verstirbt; dieser Zeitraum dürfte das Objekt ist uns unbekannt auf ca. 1 2 Jahre zu veranschlagen sein. Problematisch ist nach unserer Einschätzung vielmehr, daß auch im Fall des Steckenbleibens eines Baues (insbesondere durch Insolvenz des Bauträgers) die Lebensversicherung unwiderruflich an den Bauträger abgetreten bleibt. Nach der bisherigen Vereinbarung hat der Erwerber keine Möglichkeit, gegenüber der Lebensversicherung unter Berufung auf die Nichtvollendung des Bauwerks, die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an den Bauträger zu verweigern. Zugegeben stellt damit 3 Abs. 1 S. 1 MaBV die Absicherung durch eine Kapitallebensversicherung insgesamt vor erhebliche Probleme. Es müßte nämlich entweder die unwiderrufliche Benennung des Bauträgers zum Bezugsberechtigten aufschiebend bedingt auf die Vollendung des Gebäudes abgegeben werden oder es müßte für die Zwischenzeit mit einer Zahlung auf ein Und-Konto oder Treuhandkonto gearbeitet werden. Es ist fraglich, ob die Lebensversicherungsgesellschaft dies akzeptieren wird. c) Umgekehrt ist weiter der Bestand der Lebensversicherung nach einer Umschuldung. Vermutlich wird der Bauträger aus eigenem Recht die Bezugsberechtigung nicht weitergeben können, weil er insoweit nicht verfügungsbefugt ist. Andererseits ist die Bezugsberechtigung unwiderruflich, so daß der Erwerber aus eigenem Recht ebenfalls die Bezugsberechtigung nicht widerrufen oder ändern kann. 4. Die vom Rechtsanwalt des Bauträgers vorgeschlagene Regelung zum Vollzug der Auflassung ist nach unserer Einschätzung nicht sachgerecht. Der Bauträger behält sich zur eigenen Absicherung Grundschulden vor, so daß die Auflassung zügig vollzogen werden kann. Ein Abwarten bis zur Rückzahlung des Darlehens (womöglich also bis zum Jahre 2028) wird kaum im Interesse des Erwerbers liegen.

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010 Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit

CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit Diese Checkliste ist eine demonstrative Aufzählung von Tipps und Hinweisen für die Aufnahme und nachträgliche Kontrolle eines Fremdwährungskredites. I. Aufnahme 1. Aufnahme/Vergabe

Mehr

Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Schuld- oder Vertragsübernahme.

Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Schuld- oder Vertragsübernahme. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11105 letzte Aktualisierung: 22.Februar 2000 VerbrKrG 1 Schuldübernahme und Verbraucherkreditgesetz Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Schuld- oder Vertragsübernahme.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fall 12. - Der Häuslebauer -

Fall 12. - Der Häuslebauer - Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Rechte und Pflichten beim Hauskauf Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten

Mehr

Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?

Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 4 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Anhangteil Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.:

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen 124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr