INFOBRIEF MEDIZINRECHT 3/2010

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1 INFOBRIEF MEDIZINRECHT 3/2010 In eigener Sache: Seit sind wir in unseren neuen Kanzleiräumen unter der Anschrift Hauptstraße 46, Göppingen, tätig. Alle sonstigen bisherigen Kontaktdaten gelten auch weiterhin. Zusätzlich zur bisherigen Telefax-Nr / steht Ihnen ab sofort die weitere Telefax-Nr / zur Verfügung. BERUFSRECHT Medizinische Fachangestellte sollen Hausärzte entlasten Um Hausärzte zu entlasten, will die Bundesärztekammer die Stellung der Medizinischen Fachangestellten aufwerten. Nach einer entsprechenden Fortbildung sollen zukünftig Medizinische Fachangestellte selbstständig Hausbesuche durchführen und unter anderem die Sturzprophylaxe übernehmen können. Auch die Kontrolle von Blutdruck- und Blutzuckerwerten sowie die Versorgung von Wunden sind erlaubt. In unterversorgten Gebieten können für diese Leistungen neue Gebührenordnungsziffern für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen abgerechnet werden, wenn die Medizinische Fachangestellte eine zusätzliche Fortbildung absolviert hat, die - je nach Dauer ihrer Berufserfahrung - zwischen 190 und 270 Stunden umfasst. Fahrtkostenerstattung an Patienten durch Dialysearzt In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hannover einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine Fahrtkostenerstattung zu bezahlen, die über den tatsächlichen Fahrtkosten lag. Eine Dialysepraxis hatte ihren Patienten einen Zuschuss zu den Fahrtkosten angeboten, wenn die Patienten die Dialyse bei ihr durchführen lassen würden. Der angebotene Zuschuss lag jedoch höher als die tatsächlichen Fahrtkosten der Patienten. Nach Ansicht des Landgerichts Hannover dürfen Patienten nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge. Das Verhalten der betroffenen Dialysepraxis verletzt nach Auffassung des Gerichts

2 - 2 - die Vorschriften der Berufsordnung und des Heilmittelwerbegesetzes und ist wettbewerbswidrig. LG Hannover, Beschluss vom , Az. 18 O 70/10 VERTRAGS(ZAHN-)ARZTRECHT Wiederholte Herausgabe von Abrechnungsunterlagen an den Vertragsarzt Nach einem Urteil des Sozialgerichts Marburg vom ist eine Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, einem Vertragsarzt bei dessen begründetem Interesse Abrechnungsunterlagen auch mehrfach zur Verfügung zu stellen. Entziehung einer MVZ-Zulassung In einem Urteil vom hat sich das Landessozialgericht Potsdam mit den Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung eines MVZ auseinandergesetzt und folgendes festgestellt: 1. Verstoßen Mitarbeiter eines MVZ gegen dessen Pflichten (etwa gegenüber der KV oder den Zulassungsgremien), hat hierfür ausschließlich das MVZ einzustehen. Von dieser Verantwortung wird das MVZ auch nicht durch die Bestellung eines ärztlichen Leiters befreit. 2. Auch bei gröblichen Pflichtverletzungen durch die in einem MVZ angestellten Ärzte ist primär eine Entziehung der dem MVZ erteilten Zulassung zu prüfen. Ein Bedürfnis, anstelle einer Zulassungsentziehung gegenüber dem MVZ nur einen Widerruf der Anstellungsgenehmigung vorzunehmen, ist allenfalls dann denkbar, wenn die zum Widerruf berechtigenden Umstände ausschließlich in der Person des angestellten Arztes auftreten und vom MVZ in keiner Weise zu beeinflussen sind. 3. Die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung darf auch aus generalpräventiven Erwägungen angeordnet werden. Durch Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht die vom Landessozialgericht Potsdam bestätigte sofortige Vollziehung der Zulassungsentziehung ausgesetzt. Ambulanzzulassung eines Krankenhauses gem. 116 b SGB V Mit einem Eilantrag hat sich ein vertragsärztliches MVZ mit fachinternistisch-onkologischer Zulassung gegen die Zulassung eines Krankenhauses zur Diagnostik und Versorgung von

3 - 3 - Patienten mit onkologischen Erkrankungen gewehrt und erfolgreich den zunächst angeordneten Sofortvollzug der Ambulanzzulassung gestoppt. In der Hauptsache richtet sich die Klage des MVZ gegen die vom Freistaat Sachsen ohne Rücksicht auf die vertragsärztliche Versorgungssituation, konkret auf die Betroffenheit der im Wettbewerb gravierend benachteiligten Vertragsärzte, zugunsten des Krankenhauses ausgesprochene Ambulanzzulassung. SG Dresden, Beschluss vom , Az. S 18 KA 10/10 ER Honorarrückforderung durch KV bei Scheingemeinschaftspraxis Von der KV Niedersachen wurden die Honorarbescheide eines Radiologen für die Quartale 4/1996 bis 1/2001 aufgehoben und Honorare in der Gesamthöhe von rund ,00 zurückgefordert, nachdem festgestellt worden war, dass ein im Jahr 1996 als Vertragsarzt zugelassener Radiologe eine gleichzeitig genehmigte Gemeinschaftspraxis nur als Scheingemeinschaftspraxis betrieben hat, da ein in der Gemeinschaftspraxis als Gesellschafter tätiger Arzt lediglich Angestellter war und seinen Beruf somit nicht in freier Praxis ausgeübt hat. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bejahte - anders als in erster Instanz das Sozialgericht Hannover - den Anspruch der KV auf Honorarrückerstattung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung. Auch im Revisionsverfahren wurde vom Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, der Scheingesellschaftspartner habe zu keinem Zeitpunkt über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich ist, verfügt. Er habe nach den vertraglichen Vereinbarungen zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen und sei auch nicht am Wert der Praxis beteiligt gewesen. Nach Ansicht des BSG setzt die Richtigstellung fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechnungen grundsätzlich kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. BSG, Urteil vom , Az. B 6 KA 7/09 LEISTUNGS- UND VERGÜTUNGSRECHT Zum Ansatz des Faktors 3,5 bei der Ziff. 203 GOZ Ziff. 203 GOZ erfasst besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten. Gemäß 5 Abs. 1 S. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühren nach dem einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes. Ein Überschreiten des 2,3fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach 10 Abs. 3 S. 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Dabei muss die vom Zahnarzt gegebene

4 - 4 - Begründung geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwerts und insbesondere den Ansatz des Höchstwerts rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen; die Begründung muss vielmehr auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten. In dem hier entschiedenen Fall sah das Verwaltungsgericht Stuttgart keinen Grund, die Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzs als unzureichend zurückzuweisen. Das Gericht hat deshalb dem Kläger die Abrechnung des 3,5fachen Satzes zugestanden. VG Stuttgart, Urteil vom , Az. 12 K 6383/07 Zur Anwendung von Ziff. 203 GOZ analog In dem Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die beklagte Krankenkasse die Zahlung einer Vergütung nach Ziff. 203 GOZ analog unter anderem damit abgelehnt, dass diese Ziffer beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern mit den Gebühren nach den Ziff. 610 und 612 GOZ abgegolten sei. Dagegen trug der Kläger vor, die mit Ziff. 203 GOZ analog abgerechneten Leistungen seien nicht bereits von den Ziff. 610 und 612 GOZ erfasst, sondern würden eigene Leistungen darstellen. Sie seien auch nicht mit den unter Ziff. 203 GOZ fallenden Maßnahmen deckungsgleich. Das Verwaltungsgericht sah den Ansatz der Ziff. 203 GOZ analog als vertretbar an. Bislang war die Frage, ob ein Separieren auch im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Apparaturen in Betracht kommt, umstritten. Dies führt nach Ansicht des Gerichts zu einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung, mit der Folge, dass der Ansatz der Gebühr als angemessen anzusehen sei. Damit schloss sich das Verwaltungsgericht einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1994 an. VG Stuttgart, Urteil vom , Az. 12 K 6383/07 Hausarzt darf nicht operieren Einem Facharzt für Chirurgie, der auch über den Facharzt für Allgemeinmedizin verfügt und als Hausarzt niedergelassen ist, steht keine Befugnis zu, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung fachärztliche Leistungen - chirurgische ambulante und belegärztliche Operationen sowie die damit im Zusammenhang stehenden anästhesiologischen Leistungen - zu erbringen und abzurechnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts steht der von dem Hausarzt begehrten Abrechnungsgenehmigung die gesetzlich vorgegebene und verfassungsgemäße Trennung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung entgegen. Danach nehmen Allgemeinärzte zwingend an der hausärztlichen Versorgung teil.

5 - 5 - Der klagende Hausarzt konnte sich auch nicht auf eine alte Genehmigung aus dem Jahre 1984 berufen. Dieser Genehmigungsbescheid hat seine Wirksamkeit mit der Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - insbesondere durch die vom Gesetzgeber vorgegebene Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung und die Umsetzung dieser Vorgabe durch entsprechende Abrechnungsbestimmungen - verloren. Der alten Genehmigung von 1984 lag ausschließlich die damals geltende Rechtslage zugrunde. Durch die zum eingeführte Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung ist eine gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung ausgeschlossen. BSG, Urteil vom , Az. B 6 KA 22/08 R ARZTHAFTUNGSRECHT Aufklärungsgespräch per Telefon In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt seinen Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn sich der Patient damit einverstanden erklärt. BGH, Urteil vom , Az. VI ZR 204/09 Zum Gewährleistungsversprechen eines Zahnarztes Nach einem Urteil des OLG Oldenburg stellt die Werbung eines Zahnarztes mit einer langjährigen Gewährleistung noch kein Garantieversprechen dar. Im entschiedenen Fall konnte der Patient aus der in einer Werbebroschüre des Zahnarztes enthaltenen Mitteilung, es werde für Zahnersatz eine siebenjährige Gewährleistung übernommen, keine Ansprüche für seinen konkreten Behandlungsfall herleiten. Bei dem Hinweis in der Broschüre handle es sich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst im Einzelfall vertraglich umgesetzt werden müsse, um Ansprüche des Patienten auslösen zu können. Ein Garantieversprechen müsse also ausdrücklich zwischen Zahnarzt und Patient vereinbart werden. OLG Oldenburg, Urteil vom , Az. 5 U 141/09 Schmerzensgeld bei fehlerhafter Desinfektion bzw. bei fehlerhaftem Quaddeln Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich zu desinfizieren (z.b. durch Verwendung eines Desinfektionssprays, anschließendes Wischen und erneutes Sprühen mit nachfolgender mindestens 30 Sekunden anhaltender Einwirkzeit). Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen Umfeld.

6 - 6 - Bei einem so genannten Quaddeln ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweg-Handschuhen erforderlich. Aufgrund eines groben Behandlungsfehlers mit vollständigem Unterlassen einer Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin wurde im entschiedenen Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von ,00 zugesprochen. Der Behandlungsfehler hatte eine Sepsis mit einer beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und beginnendem Funktionsversagen von Leber und Niere, eine sechswöchige stationäre Behandlung (überwiegend intensivmedizinisch) und das Absterben von Bindegewebe an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildung zur Folge. OLG Naumburg, Urteil vom , Az. 1 U 86/08 Aufklärungspflicht bei abweichender Operationsmethode Eine Aufklärung über eine abweichende Operationsmethode ist nicht erforderlich, wenn ein Arzt zwar ein anderes als das zunächst vorgesehene Operationsverfahren wählt, dieses andere Verfahren aber für den Patienten nicht mit höheren Risiken behaftet ist. OLG Naumburg, Urteil vom , Az. 1 U 14/10 Einwilligung des Patienten in ärztlichen Eingriff Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. BGH, Urteil vom , Az. VI ZR 252/08 Arzt muss Patienten nicht an Vorsorgetermine erinnern Auch dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht, müssen Ärzte ihre Patienten nicht an Vorsorgetermine erinnern. Es genügt vielmehr der Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Im konkreten Fall hat die Klägerin einer Frauenärztin vorgeworfen, nicht hinreichend auf weitere Vorsorgeuntersuchungen gedrängt zu haben, nachdem ein erster Verdacht auf eine Krebserkrankung aufgetreten war. Entgegen dem Landgericht Trier als Vorinstanz hat das OLG Koblenz eine Pflichtverletzung der Ärztin nicht für gegeben erachtet. Nach Ansicht des OLG Koblenz würde es die Anforderungen an einen Arzt überspannen, wenn man ihm die Fürsorge für die Wahrnehmung von Vorsorgeterminen auferlege. Wenn ein Arzt

7 - 7 - auf die Notwendigkeit weiterer Vorsorgeuntersuchungen hingewiesen hat, obliege es dem Patienten ob, wann und vor allem auch bei wem er die Untersuchungen vornehmen lasse. Eine entsprechende Fürsorgepflicht des Arztes könne nur dann in Betracht kommen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bösartigen Befund ausgegangen werden kann. OLG Koblenz, Urteil vom , Az. 5 U 186/10 Elektronische Behandlungsdokumentation Der Grundsatz, dass einer angemessenen, vollständigen und zeitnah zur Behandlung erstellten Dokumentation Vertrauen geschenkt werden darf, gilt auf für eine als elektronische Datei erstellte Patientenkartei, solange nicht Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung oder eine nachträgliche Manipulation vorliegen. OLG Köln, Urteil vom , Az. 5 U 40/09 Werner Vogl, Fachanwalt für Medizinrecht Anke Asendorf, Fachanwältin für Medizinrecht Göppingen, Oktober 2010

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