Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) für die dienstliche Nutzung der emobile an der Universität Hildesheim. Teil 1: Carsharingnutzer

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1 Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) für die dienstliche Nutzung der emobile an der Universität Hildesheim Teil 1: Carsharingnutzer 1 Definitionen (1) Carsharingnutzer: Mitglieder der Universität Hildesheim, die nach dem Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses/Führerscheins von der Verwaltungsstelle, im Falle von Abwesenheit deren Vertretung, für die Nutzung der Fahrzeuge freigeschaltet sind. Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der Fahrzeuge durch zu der Universität zugehörigen aber nicht als Mitarbeiter geführten Personen (studentische Hilfskräfte, Doktoranden etc.), bleibt der Verwaltungsstelle nach Rücksprache mit entsprechenden Entscheidungsgremien vorbehalten. (2) Verwaltungsstelle: Die Verwaltungsstelle ist folgendermaßen erreichbar: Olexander Filevych Institut für Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik Universität Hildesheim Samelsonplatz 1, Gebäude D: Raum D Hildesheim Tel.: +49(0) filevy@uni-hildesheim.de Vertretung in Abwesenheit durch: Marian Schrader Institut für Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik Universität Hildesheim Samelsonplatz 1, Gebäude D: Raum D Hildesheim Tel.: +49(0) marian.schrader@uni-hildesheim.de Schadensfälle, Verschmutzungen, technische Beanstandungen sowie sonstige Probleme sind hierher zu melden und hierüber zu lösen. 2 Allgemeine Rechte und Pflichten (1) Die Nutzung der Fahrzeuge ist ausschließlich während der Dienstzeiten, werktags von 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr, gestattet. Nach Bedarf und entsprechender Absprache mit der Verwaltungsstelle ist die Nutzung auch außerhalb der Dienstzeiten möglich. Zeitliche Änderung der außerbetrieblichen Buchungen sind dem Tandempartner vorbehalten.

2 (2) An Wochenenden und Feiertagen ist die Nutzung der Fahrzeuge nicht gestattet. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur nach Absprache mit der Verwaltungsstelle möglich. 3 Registrierung (1) Jeder Carsharingnutzer muss seinen Wunsch bezüglich der Nutzung der Fahrzeuge der Verwaltungsstelle in schriftlicher oder mündlicher Form mitteilen. (2) Der Verwaltungsstelle bleibt jederzeit vorbehalten sich die gültige Fahrerlaubnis sowie den Mitarbeitervertrag vorlegen zu lassen. Wird diesem Wunsch seitens der Carsharingnutzer nicht entsprochen, gilt der Registrierungsprozess als nicht abgeschlossen. Nur bei vollständig vorliegenden Unterlagen (nach Anfrage) kann die Freischaltung erfolgen. 4 Reservierung (1) Die verfügbaren Fahrzeuge können nur nach einer Reservierung im Buchungsportal genutzt werden. Eine Nutzung ohne Reservierung ist nicht gestattet. Ein Fahrzeug ist nur dann verfügbar, wenn es nicht durch einen anderen Carsharingnutzer oder Tandempartner bereits reserviert ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe (Fahrzeuge mit weniger als 20 km Restreichweite, Fahrzeuge in Reparatur etc.) eine Reservierung dieses Fahrzeugs verhindern. Falls das vom Carsharingnutzer ausgewählte Fahrzeug aus oben genannten Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann die Verwaltungsstelle eine Umbuchung vornehmen (falls möglich). Der Casharingnutzer wird über diesen Vorgang via oder telefonisch informiert. (2) Nach erfolgreicher Reservierung des jeweiligen Fahrzeuges (s. 4, Abs. 1) erfolgt die Ausgabe des Autoschlüssels an den für den Standort entsprechenden Ausgabestellen. Die Ausgabestellen können bei der Verwaltungsstelle angefragt werden. Eventuelle Standortänderungen werden von der Verwaltungsstelle den Carsharingnutzern per E- Mail mitgeteilt. (3) Die Ausgabe des Fahrzeugschlüssels erfolgt nur unter Abgabe des gültig ausgefüllten Abholscheins. Dieser wird den Carsharingnutzern nach erfolgreicher Reservierung per E- Mail zugeschickt oder kann im Buchungsportal explizit angezeigt und ausgedruckt werden. (4) Die Schlüsselausgabestelle behält sich weiterhin das Recht vor, nach Bedarf sich Dienstausweis oder Führerschein des Carsharingnutzers vorzeigen zu lassen. (5) Jeder Carsharingnutzer muss nach Erhalt des Fahrzeugschlüssels die Übergabe schriftlich (falls die Ausgabestelle dies verlangt) in einem von der Ausgabestelle vorgelegten Schlüsselbuch bestätigen. 5 Nutzungsdauer Die Nutzungsdauer der Fahrzeuge richtet sich nach den im 2 Abs. 1. erwähnten Dienstzeiten unter Berücksichtigung eventueller Änderungen der Tandembuchungen und darf den bei der Reservierung angegebenen Nutzungszeitraum nicht überschreiten. Kann der Carsharingnutzer den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, so muss vor Ablauf der Buchungszeit eine Verlängerung der Buchung auf dem Buchungsportal oder telefonisch bei der Verwaltungsstelle vorgenommen werden. Eine Verlängerung der Nutzung

3 der Fahrzeuge außerhalb des in 2 Abs. 1 genannten Zeitraums ist ohne Absprache mit der Verwaltungsstelle nicht gestattet. 6 Abholen der Fahrzeuge (1) Die Fahrzeuge können an den jeweiligen Standorten, ersichtlich aus dem Buchungsportal, abgeholt werden. (2) Die Fahrzeuge sind an den jeweiligen Standorten mit einem Ladekabel an die Stromversorgung angeschlossen. Beim Abholen des Fahrzeugs ist das zum Fahrzeug zugehörige Ladekabel unbedingt im Fahrzeugkofferraum) mitzuführen (Standort: Hauptcampus, an der Mensa). Das u. U. genutzte Verlängerungskabel ist aufgerollt im Ladeschrank zu hinterlassen. Der Ladeschrank ist zu verschließen. Wird am Standort ein fest installiertes Ladekabel verwendet, verbleibt dies an der Ladesäule (3) Der Carsharingnutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden/Verschmutzungen zu überprüfen und mit dem im Auto befindlichen Schadensbuch (Handschuhfach) abzugleichen. Festgestellte Mängel/Schäden sind der Verwaltungsstelle vor Fahrtantritt telefonisch zu melden. (4) Vor jeder Nutzung ist der Ladestand der Akkus dahingehend zu überprüfen, ob die Kapazität für die Bewältigung der geplanten Strecke ausreicht. (5) Vor jeder Fahrt ist das Fahrtenbuch für Carsharingnutzer wahrheitsgemäß auszufüllen. Bei eventuellen Fragen ist die Verwaltungsstelle zu kontaktieren. (6) Das Einführen neuer technischer Entwicklungen wie bspw. der Smart Plug-In Technologie etc. für das bessere Management der Fahrzeuge (einschließlich das Öffnen und Schließen der Fahrzeuge) bleibt der Universität Hildesheim vorbehalten. 7 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis Der Carsharingnutzer verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Die Fahrtberechtigung gem. 1 dieser AGB ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis unmittelbar. 8 Benutzung der Fahrzeuge (1) Es wird generell empfohlen vor der ersten Nutzung des Fahrzeuges eine Probefahrt zu machen. Diese kann mit der Verwaltungsstelle vereinbart werden. Weiterhin wird dem Carsharingnutzer nahe gelegt, die an ihn während des Registrierungsprozesses per zugesandten Unterlagen zur technischen Handhabung des Fahrzeugs/Buchungsportals etc. sorgfältig zu lesen. (2) Der Carsharingnutzer hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten (Scheibenwischerflüssigkeit) und den Reifendruck zu prüfen.

4 (3) Das Fahrzeug ist nur für dienstliche Belange zu verwenden. Es ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen oder zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen und/oder nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. (4) Bei einer übermäßigen Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Carsharingnutzer übernimmt die Stiftung Universität Hildesheim (SUH) die Reinigung. Dafür entstehende Kosten (inklusive Arbeitslohn) sind von demjenigen zu erstatten, der für die Verschmutzung verantwortlich ist. (5) Als übermäßig verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug insbesondere, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Verschmutzung durch Transport von Tieren, Essensreste oder ähnliche Verschmutzungen aufweist. 9 Rückgabe des Fahrzeugs (1) Der Carsharingnutzer ist verpflichtet das Fahrzeug bis zum Ablauf der Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn: - Das Fahrzeug mit allen Papieren am dafür vorgesehenen Ladestandort (definierter Stellplatz) der Universität abgestellt ist. - Es ordnungsgemäß verschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lichter ausgeschaltet) ist. - Das Fahrzeug innen und außer sauber hinterlassen ist. - Das Fahrtenbuch schriftlich falls entsprechende technische Voraussetzungen im Fahrzeug vorliegen: elektronisch vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt, unterschrieben und an dem dafür vorgesehenen Ort deponiert ist. - Alle relevanten technischen Grundeinstellungen und Funktionen des Fahrzeugs in den vor der Fahrt bestehenden Zustand zurückgestellt werden (ausgenommen ist die Sitzposition sowie die Spiegeleinstellungen). - Das Fahrzeug an die Stromversorgung angeschlossen ist (dazu sind eventuell vorhandene Einrichtungen zu nutzen (Ladeschrank etc.) und der Ladebeginn gesichert ist (beachte Anzeige auf dem Ladecomputer). - Der Ladestand der Batterie beim Abgeben am Dienstort und beim Anschluss an die Ladestation darf eine Restreichweite von 20 km nicht unterschreitet. - Der Autoschlüssel bei der Schlüsselausgabestelle rechtzeitig abgegeben ist. (2) Falls die Abgabe des Autoschlüssels aus selbst verschuldeten oder etwaigen Gründen nicht möglich ist, muss dies der Verwaltungsstelle mitgeteilt werden. Der Autoschlüssel ist dann zur frühestmöglichen Zeit am nächsten Werktag (morgens ab 8:00 Uhr) bei der Schlüsselausgabestelle abzugeben. Eventuell andere Regelungen sind mit der Verwaltungsstelle abzuklären. (3) Die Möglichkeit gegenüber dem Carsharingnutzer, aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Fahrzeugrückgabe, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt der Universität Hildesheim vorbehalten. (4) Die Verwaltungsstelle kann weiterhin den Carsharingnutzer im Fall einer wiederholten nicht ordnungsgemäßen Rückgabe oder Nutzung des Fahrzeugs nach eigenem Ermessen von der Nutzung des Fahrzeugs für unbestimmte Zeit ausschließen.

5 10 Versicherung Für alle Fahrzeuge während der dienstlichen Nutzung besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko-, und Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. 11 Haftung (1) SUH haftet für Sachschäden, welche der Carsharingnutzer im Rahmen der Nutzung des Fahrzeugs erleidet, nur, wenn der Sachschaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder eine Halterhaftung gegeben ist. Soweit Sach- oder Vermögensschäden daraus entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, haftet SUH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit die SUH nach Satz 1 und 2 dem Carsharingnutzer gegenüber nicht haftet, stellt der Carsharingnutzer die SUH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. (2) Der Carsharingnutzer haftet SUH gegenüber für Schäden, die sich aus der grob fahrlässigen Nichtbeachtung der ANBs sowie den gesetzlichen Vorschriften ergeben, in voller Höhe. (3) Für begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten ist der Carsharingnutzer selbst verantwortlich. Er erklärt sich damit einverstanden, dass SUH den Ermittlungsbehörden über den Namen, seine Anschrift sowie den Nutzungszeitraum Auskunft erteilt. (4) Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Carsharingnutzer ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung des Arbeitsgebers (SUH) abgeben. Der Carsharingnutzer ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu tun. (5) Der Carsharingnutzer ist verpflichtet die Verwaltungsstelle zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich oder mündlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. (6) Der Carsharingnutzer ist zur Mithilfe bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen verpflichtet. (7) Im Fall vom Liegenbleiben aufgrund einer nicht vor Fahrtbeginn hinreichend geprüften Reichweite durch den Carsharingnutzer oder einer unsachgemäßen Nutzung des Fahrzeugs trägt der Carsharingnutzer die Kosten für die eventuelle Rückholung des Fahrzeugs und aller damit in Zusammenhang stehenden Forderungen. Soweit daraus Sach- und Vermögensschäden entstehen, dass ein Fahrzeug aufgrund eines Ausfalls der Universität Hildesheim zu dienstlichen Nutzung oder dem Tandempartner zu privaten Zwecken nicht zur Verfügung stand, behält sich die Universität das Recht vor, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Carsharingnutzer geltend zu machen. 12 Datenschutz SUH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Carsharingnutzers im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die SUH verpflichtet sich, Daten des Kunden nicht an Dritte mit dem Zweck der kommerziellen Verwertung weiterzugeben. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet Bei Rückgabe der Fahrzeuge sowie bei einem

6 Ausschalten der Zündung erfolgt eine Positionsbestimmung des Fahrzeusg. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten ( 9) oder in sonstigen Fällen, in den die AGBs verletzt werden, ist die SUH ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

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