Neue EG- Bauprodukten-Verordnung: Auswirkungen auf die Metallzaunbranche

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1 Neue EG- Bauprodukten-Verordnung: Auswirkungen auf die Metallzaunbranche Friedrich Klopotek Geschäftsführer des Fachverbandes und der Gütegemeinschaft Metallzauntechnik e.v. 1

2 I. EINLEITUNG EU-Bauproduktenrichtlinie 89/106 EWG gilt seit 12/1988 (New Approach-Ansatz freier Warenverkehr für Bauprodukte im EWR) EU-Bauprodukten-Verordnung (BAU-PV) ersetzt Richtlinie: - vom Kommissionsentwurf (2008) über Abstimmung im EP (2009), EU-Ratsposition (2010) und Annahme im EP in 2. Lesung (2011) bis zur Veröffentlichung im EG-Amtsblatt ( ) 3 Jahre! - Volles Inkrafttreten der Bau-BV am in allen MS gleichzeitig Bis bleibt für Hersteller/Händler alles beim Alten. Bau-PV mit gleichem Ziel Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, freier Warenverkehr im Binnenmarkt 2

3 II. Warum BAU-PV anstatt BAU-PR? Das Instrument der europäischen Verordnung wird nach Inkrafttreten sofort und unmittelbar in allen EU-Staaten rechtswirksam! Bisherige Bau-PR benötigte dagegen eine nationale Umsetzung ( s. Bauprodukten-Gestz in Deutschland) Zahlreiche Richtlinien-Artikel mit unklarer Bedeutung bzw. fehlende Artikel mit entsprechend fehlender Umsetzung in der nationalen Baurechtspraxis ( Bsp.: Rolle der Prüfstellen im Konformitätsbewertungsverfahren, einzelne Leistungsanforderungen, Fehlen vereinfachter Verfahren) Neue BAU-PV nimmt Inhalte von informellen Guidance Papers der EU-Kommission auf ( Leitpapiere A M) MZT-Messeforum Perimeter Protection, Nürnberg 3

4 III. Inhaltliche Änderungen was ist neu? 1. Gleichbehandlung der Bauprodukte in allen MS verbindliche CE-Kennzeichnung (vgl. auch Art. 8 Bau-PV) 2. Grundanforderungen an Bauwerke (Art.3 i. V. m. Anhang I) neben den bisher bekannten wesentlichen Anforderungen für Bauwerke (z. b. mechanische Festigkeit/Standsicherheit, Nutzungssicherheit, Hygiene/Gesundheit/Umwelt, Brandschutz, Lärmschutz, Wärmeschutz/Energieeinsparung) tritt die Grundanforderung nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach Demontage wiederverwendbar oder recycelbar sein Bauwerk muss dauerhaft sein (gilt auch für dessen Teile!) Für Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundarbaustoffe verwendet werden MZT-Messeforum Perimeter Protection, Nürnberg 4

5 2. Grundanforderungen (Fortsetzung) zurzeit gibt es keine (gesetzlichen) europäischen Anforderungen an Bauwerke! EU darf nur dann Produktanforderungen unter Bezug auf die Grundanforderungen gemäß Anhang I stellen, wenn mindestens ein MS eine entsprechende nationale Anforderung an Bauwerke hat. Bezüglich der neuen Anforderung 7 Nachhaltigkeit sind gesetzliche Regelungen in den Niederlanden, Frankreich und Schottland (UK) geplant; d. h., die EU wird nach Inkrafttreten der Bau-PV gesetzlich tätig werden. Folge: Nachhaltige Merkmale für Bauprodukte müssen in technischen Spezifikationen (z. B. EN-Normen) in absehbarer Zeit festgelegt werden. auch die (alte) Grundanforderung 3 Hygiene/Gesundheit/Umwelt wird konkretisiert Erarbeitung von Vorgaben für technische Spezifikationen (Normen) im CEN/TC 351 (u.a. Prüfverfahren für den Nachweis von gefährlichen Substanzen in Bauprodukten) MZT-Messeforum Perimeter Protection, Nürnberg 5

6 3. Leistungserklärung (Art. 4. i. V. m. Art. 6 Bau-PV) tritt an die Stelle der bisher üblichen Konformitätserklärung inhaltliche Anforderungen werden in Art. 6 und gemäß Vordruck im Anhang III Bau-PV aufgezählt [ Kenncode des Produkttyps, Typenoder Seriennummer, Name/Adresse/Marke des Herstellers, Angabe des Bewertungsystems gemäß Anlage V Bau-PV, Angabe der Notifizierungsstelle, Angabe der einzelnen Leistungsmerkmale (mind. 1), Unterschrift] ist der Nachweis, dass das Produkt mit den wesentlichen Produktmerkmalen übereinstimmt; zusammen mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller/Inverkehrbringer die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung verschärfte Verantwortung des Herstellers für die Einhaltung der wesentlichen Produktmerkmale (gilt auch für etwaige Vorprodukte) MZT-Messeforum Perimeter Protection, Nürnberg 6

7 4. Pflichten der Hersteller (einschl. Bevollmächtigte), Importeure und Händler werden detailliert festgelegt (Art Bau-PV) Leistungserklärung, Dokumentation, ITT-Verfahren, Produkt- und CE-Kennzeichnung, Kunden- und Behördeninformationen, evtl. Rückrufaktionen etc. 5. Vereinfachte Nachweisverfahren [einschl. Verwendung der Spezifischen Technischen Spezifikation (STD)] Vorteile der vereinfachten Leistungsbewertung: - Vermeidung unnötiger Ersttypprüfungen (ITT) und deren Prüfkosten durch Notifizierte Prüfstellen - Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter, < 2 Millionen Euro Umsatz) können sich wieder als Hersteller betätigen - individuell gefertigte Produkte fallen unter dieses Verfahren MZT-Messeforum Perimeter Protection, Nürnberg 7

8 5. Vereinfachte Nachweisverfahren (Fortsetzung) Arten von vereinfachten Verfahren: Leistungsbewertung durch Hersteller ohne weitere Prüfung (Art. 36, Abs. 1 a) Bau-PV); Nutzung von historischen Prüfergebnissen Leistungsbewertung durch Sharing ITT-Verfahren (Art. 36, 1 b) Bau-PV) Hersteller nutzt ITT-Prüfergebnisse eines anderen Herstellers für ein entsprechende Produkt (mit Genehmigung des anderen Herstellers). Leistungsverfahren durch Cascading ITT (Art 36, 1 c) Bau-PV); Nutzung der ITT-Prüfergebnisse eines Systemanbieters mit dessen Genehmigung. Achtung: Für Bauprodukte des Bewertungssystems 1 oder 1+ gemäß Anhang V Bau-PV muss für die Leistungsbewertung in jedem Fall eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle eingeschaltet werden. andere vereinfachte Verfahren: Kleinstunternehmen können System 4 anwenden (Art. 37 Bau-PV). Hersteller können für individuell gefertigte Produkte die STD verwenden. 8

9 6. neu: Produktinformationsstellen (Art. 10 Bau-PV) Solche nationalen Info-Stellen für das Bauwesen sollen insbesondere für KMU kostenlos Informationen über technische Bestimmungen und Regeln bereitstellen; in Deutschland fungiert die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung, Braunschweig, als Info-Stelle. 7. neu: Marktüberwachung (Art. 56 ff. Bau-PV) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen der Bau-PV betreiben MS wirksame Marktüberwachung auf Basis der EG-Verordnung Nr. 765/2008. In Deutschland sind dies neben dem DIBt die obersten Baubehörden in den Bundesländern; deren Mitarbeiter betreiben Stichproben bei Herstellern, Importeuren, Groß- und Fachhändlern. Gefährden Bauprodukte die Sicherheit, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Art. 58 ff. Bau-PV). 9

10 IV. Auswirkungen auf die Metallzaunbranche 1. Metallzäune sind sog. sonstige Bauprodukte, die für die Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind. Die LBO s fordern also derzeit für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweise, somit auch keine Aufnahme in die Technischen Baubestimmungen und/oder Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Auf europäischer Ebene gibt es infolge fehlender Mandate keine technischen Spezifikationen [Normen (Art. 17 Bau-PV) oder Europäische Bewertungsdokumente (Art. 19 ff. Bau-PV)] Fazit: Die Bau-PV gilt zurzeit für Zäune nicht! Damit gewinnen die freiwillig erstellten und in einem öffentlichen Anerkennungsverfahren dokumentierten technischen Güte- und Prüfbestimmungen RAL GZ 602 einen höheren Stellenwert; sie erfüllen die gesetzlichen Vorgaben oder übertreffen sie sogar RAL-Zeichen 10

11 2. Tore, Türen und Schranken in Umzäunungen Gemäß Anhang IV, Tabelle 1, Code-Nr. 2 BAU-PV zählen Tore (einschließlich Schranken) zu den betroffenen Produktbereichen Gemäß EU-Mandat 101 an CEN gibt es seit 2005 eine harmonisierte Spezifikation: EN Torproduktnorm (vergleichbar im Türenbereich: EN : Fenster- und Türenproduktnorm) Die neuen bzw. erweiterten Produktmerkmale infolge neuer Grundanforderungen (Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit, Sicherheit im Sinne von Security) erfordern in den nächsten Monaten und Jahren ebenso eine Revision des Normtextes wie die Erfüllung der Bestimmungen aus der Grundanforderung 3 Hygiene/Gesundheit/Umwelt ( Überprüfung etwaiger verwendeter Gefahrstoffe nach Normenlage). MZT arbeitet aktiv im CEN/TC 33 WG 5 (Tore) mit und wird die Interessen der Arealtor- und Schrankenhersteller vertreten. 11

12 3. Drehkreuze, Drehsperren, Poller, Barrieren s. Ausführungen für Metallzäune; hier bestünde aber die Möglichkeit der Erarbeitung eines Europäischen Bewertungsdokumentes für ungeregelte Bauprodukte (nach BPR die heutige EG-Zulassung) 4. KMU-Betriebe im Metallzaunbau (z. B. Handwerksbetriebe) können mit Hilfe der vereinfachten Nachweisverfahren wieder eigenständig hand- und kraftbetätigte Arealtore bauen Einsparung von Prüfkosten bei Drittprüfstellen (Kleinstunternehmen prüfen selbst die Einhaltung der Leistungsbestimmungen gemäß System 4 [Anhang V, Ziffer 1.5 BAU-PV] nach EN i. V. m. Spezialnormen EN 12453, EN und EN oder Nutzung der Prüfzeugnisse anderer Hersteller und/oder Systemanbieter) 12

13 V. Danksagung Herzlichen Dank für Ihr Erscheinen auf dem MZT- Ausstellerforum und Ihr Interesse! Einzelne Referenten stehen Ihnen jetzt gleich hier oder auf den betreffenden Messeständen für Fragen und weitergehende Erläuterungen zur Verfügung. Die Repräsentanten des Fachverbandes und der Gütegemeinschaft stehen Ihnen auf dem RAL-Messestand Nr erst ab Uhr zur Verfügung, da sie jetzt an einem Meeting der Europäischen Metallzaunbranche im Kongress-Zentrum teilnehmen. Bitte haben Sie dafür Verständnis! 13

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