Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 7/2008 vom 13. März 2008 Studien- und Prüfungsordnung des weiterbildenden dualen Masterstudiengangs Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung des Fachbereichs Berufsakademie an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/

2 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 2 Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung am Fachbereich Berufsakademie der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom und Aufgrund von 83 Abs. 1 in Verbindung mit 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Neufassung vom (GVBI. S. 82), zuletzt geändert am (GVBl. S. 278) hat der Fachbereichsrat am Fachbereich Berufsakadamie der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin am die folgende Studienordnung erlassen: Übersicht 1 Bezeichnung des Studiengangs, Geltungsbereich Studienort Studienabschluss, Art des Studiengangs Studienziele Zulassung Studienfachberatung Studienorganisation Leistungspunkte Lernbereiche, Module und Referenzrahmen Teilnahmeentgelt Inkrafttreten, Übergangsregelungen... 6 Anlage... 7

3 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 3 1 Bezeichnung des Studiengangs, Geltungsbereich (1) Die Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) Berlin, Fachbereich Berufsakademie, führt den postgradualen und weiterbildenden dualen Masterstudiengang Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung (WP) gemäß den Bestimmungen dieser Studienordnung durch. (2) Diese Studienordnung gilt für die ab Wintersemester 2008/2009 zugelassenen Studierendengruppen. (3) Diese Studienordnung wird durch die Allgemeine Prüfungsordnung (erweitert um Besonderheiten dieses Studiengangs) ergänzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet die Allgemeine Prüfungsordnung in der zum jeweiligen Studienbeginn geltenden Fassung Anwendung. (4) Soweit in dieser Ordnung Bewerber, Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Hochschule genannt werden, sind damit jeweils sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet. 2 Studienort Studienort ist Berlin. 3 Studienabschluss, Art des Studiengangs (1) Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Master of Arts ab. (2) Bei dem Studiengang handelt es sich um ein postgraduales und weiterbildendes Studium gemäß 25 BerlHG, das berufsbegleitend im Sinne des dualen Studienmodells des Fachbereichs Berufsakademie der FHW Berlin durchgeführt wird. (3) Der Studiengang entspricht den besonderen Anforderungen nach 8 a der Wirtschaftsprüferordnung, die in 9 dieser Studienordnung dargelegt sind. (4) Der Studiengang unterliegt einer erweiterten Akkreditierung, mit der die besondere Eignung für die Ausbildung von Wirtschaftsprüfern festgestellt wird ( 5 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung i.v.m. 8 a der Wirtschaftsprüferordnung). 4 Studienziele (1) Das Studium soll Absolventen wirtschafts- und rechtswissenschaftliche sowie berufspraktische Qualifikationen vermitteln. (2) Aufbauend auf den Kenntnissen des jeweils abgeschlossenen Studiums und den gewonnenen praktischen Erfahrungen soll das Studium besondere Kompetenzen im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Internationalen Rechnungslegung und kapitalmarktbezogenen Fragestellungen vermitteln.

4 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 4 (3) Die Studierenden sollen spezifische Fähigkeiten erlangen, die im Hinblick auf die besonderen Anforderungen im Bereich der (internationalen) Wirtschaftsprüfung und Beratung im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere anwendungsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Abschlussprüfung, Internationalen (Konzern)Rechnungslegung, Unternehmensbewertung, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Finanzierung. Darüber hinaus sollen den Studierenden soziale Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeiten und Teamarbeit vermittelt werden. (4) Die Studierenden sollen die Möglichkeit zur Ablegung von Teilbereichen des Wirtschaftsprüfer-Examens erhalten. Die Studierenden sollen dabei die Prüfungsfächer Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht während des Master-Studiums vorbehaltlich der Akkreditierung nach 8 a Wirtschaftsprüferordnung - ablegen können. (5) Das Lehrangebot berücksichtigt die nach 2 Abs. 2 Wirtschaftsprüfungsexamens- Anrechnungsverordnung vorgesehenen theoretischen und praktischen Aspekte. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfungsleistungen ( 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S.1 und 4 der Wirtschaftsprüferprüfungs-Verordnung). Der Inhalt des Studiums orientiert sich am Referenzrahmen nach 4 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung i.v.m. 8 a der Wirtschaftsprüferordnung. 5 Zulassung (1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer (a) über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtetes Bachelor/Diplom-Studium, (b) über den Nachweis über die Ableistung von einem halben Jahr Tätigkeit gemäß 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit gemäß 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung nach Erwerb des Bachelor-Studium (bzw. des Abschlusses in einem Diplom- Studiengang), aber vor Beginn des Master-Studiengangs, (c) einen Arbeitsvertrag, auf dessen Basis das dual ausgerichtete Studium organisiert ist, mit einem der kooperierenden Unternehmen verfügt, sowie (d) die Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, besteht. Näheres regelt die Zulassungsordnung für den Studiengang. 6 Studienfachberatung (1) Für die Studienfachberatung sind von Amts wegen die akademisch Beauftragten des Fachbereichs Berufsakademie der FHW Berlin für den Master-Studiengang zuständig. (2) Zusätzlich ist jeder Dozent, der im Studiengang lehrt, gehalten, Studienfachberatungen für die von ihm vertretenen Module durchzuführen. 7 Studienorganisation (1) Der Studienbeginn und die Immatrikulation von Studienbewerbern erfolgen jeweils zum Wintersemester.

5 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 5 (2) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre. (3) Die zeitliche Organisation orientiert sich an dem dieser Studienordnung als Anlage beigefügten Studienplan. Die Module werden überwiegend in Form von Lehrveranstaltungen über einen Zeitraum von jeweils 13 bis 16 Wochen durchgeführt. Sie finden überwiegend im Rahmen der an der Hochschule üblichen Vorlesungszeiträume statt. Die Teilnahme an den Modulen ist verbindlich. (4) Die Lehrveranstaltungen werden überwiegend seminaristisch, d.h. in der Form des Lehrgesprächs unter Einschluss von Diskussionen, Übungen und praxisbezogenen Lehrformen durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere Fallstudien, Plan- und Rollenspiele, Projekte, und Moderationsübungen. 8 Leistungspunkte Die Dokumentation und Anerkennung von erbrachten Studienleistungen erfolgt nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Den Modulen und der Abschlussarbeit werden insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet, die durch die Erfüllung der Prüfungsanforderungen erworben werden. Die Anzahl der für die einzelnen Module zu erwerbenden Leistungspunkte ergibt sich aus 9 dieser Studienordnung sowie dem als Anlage beigefügten Studienplan. 9 Lernbereiche, Module und Referenzrahmen (1) Im Rahmen des Studiengangs werden 21 Module angeboten sowie eine Master- und Seminararbeit. Die Module sind vier thematischen Lernbereichen bei insgesamt 120 Credits zugeordnet. Im Einzelnen: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht Steuerrecht Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre Wirtschaftsrecht Der zeitliche Umfang der einzelnen Module sowie die Zuordnung zu den Studienjahren ergibt sich aus dem Studienplan. (2) Die Titel der einzelnen Module und deren Zuordnung zu den Lernbereichen ergeben sich aus der folgenden Übersicht: Wirtschaftliches Prüfungswesen (28 Credits) Jahresabschluss und Sonderfälle der Rechnungslegung (3 Credits) Internationale Rechnungslegung (2 Credits) Prüfungstechnik und IT-Prüfung (8 Credits) Berufsrecht (2 Credits) Jahresabschlussanalyse (2 Credits) Sonderprüfungen nach Aktienrecht und anderen Gesetzen (5 Credits) Unternehmensbewertung (3 Credits) Konzernabschluss (3 Credits)

6 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 6 Steuerrecht (26 Credits) Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (3 Credits) Bilanzsteuerrecht (4 Credits) Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer (7 Credits) Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer/Umsatzsteuer (6 Credits) Umwandlungssteuerrecht (3 Credits) Internationales Steuerrecht (3 Credits) Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (20 Credits) Kosten- und Leistungsrechnung/Planungsrechnung/Unternehmensführung (6 Credits) Unternehmensfinanzierung/Investitionsrechnung (6 Credits) Methodische Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung (8 Credits) Wirtschaftsrecht (24 Credits) Bürgerliches Recht/Arbeitsrecht/Internationales Privatrecht/Handelsrecht (6 Credits) Gesellschaftsrecht (6 Credits) Corporate Governance/Konzernrecht/Umwandlungsrecht (6 Credits) Insolvenzrecht/Kapitalmarktrecht/Europarecht (6 Credits) Masterarbeit (16 Credits) und Seminararbeit (6 Credits) (3) Die Lernziele und Lehrinhalte der Module werden in einem gesonderten Modulhandbuch beschrieben. (4) Alle Module des Studienganges sind Prüfungsfächer. Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsordnung des Studiengangs der FHW Berlin geregelt. (5) Die Lernbereiche, Module und Lernziele stehen im Einklang mit dem Referenzrahmen nach 8a der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV). 10 Teilnahmeentgelt Die Teilnahme am Studiengang ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte wird vom Rektor gemäß der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Teilnahme am weiterbildenden Studium der FHW Berlin festgesetzt. 11 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

7 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 7 Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung Studienplan Lernbereich Modul US* jws** Credits*** Erstes Studienjahr: I Jahresabschluss und Sonderfälle der Rechnungslegung I Internationale Rechnungslegung 23 0,75 2 I Prüfungstechnik und IT Prüfung 83 2,75 8 I Berufsrecht 23 0,75 2 II Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung II Bilanzsteuerrecht 38 1,25 4 II Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 68 2,25 7 III Kosten- und Leistungsrechung/Planungsrechnung und Untern.führung III Unternehmensfinanzierung und Investitionsrechnung IV Bürgerliches Recht/Arbeitsrecht/Handelsrecht IV Gesellschaftsrecht Seminararbeit 6 Zweites Studienjahr: Summe ,75 59 I Jahresabschlussanalyse 23 0,75 2 I Sonderprüfungen 45 1,5 5 I Unternehmensbewertung 45 1,5 3 I Konzernabschluss 45 1,5 3 II Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer/Umsatzsteuer II Umwandlungssteuerrecht II Internationales Steuerrecht III Methodische Probleme der Rechnungslegung und Untern.bewertung 83 2,75 8 IV. Corporate Governance/Konzernrecht/Umwandlungsrecht IV. Insolvenzrecht/Kapitalmarktrecht/Europarecht Masterarbeit Summe Gesamtsumme ,75 120

8 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 8 Lernbereiche Credits*** Lernbereich I Wirtschaftliches Prüfungswesen 28 Lernbereich II Steuerrecht 26 Lernbereich III Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre 20 Lernbereich IV Wirtschaftsrecht 24 *) VS = Vorlesungssstunden; **) jws = jahreswochenstunden; ***) Credits = ECTS-Leistungspunkte Die Credits der jeweiligen Module beinhalten den Workload für den Praxistransfer sowie das Selbststudium. Das Studienjahr soll 30 Lehrwochen enthalten; das Semester soll 13 bis 16 Lehrwochen enthalten.

9 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 9 Prüfungsordnung zur Durchführung der Prüfungen in dem Masterstudiengang Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung des Fachbereichs Berufsakademie an der Fachhochschule vom und * Aufgrund des 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert am 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Berufsakademie der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW Berlin) am die folgende Allgemeine Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Akademischer Abschlussgrad Zweck der Prüfungen Prüfungsausschuss Prüfungsstruktur Studienbegleitende Prüfungsleistungen Klausuren Mündliche Prüfungen Leistungstests Hausarbeiten Kombinierte Prüfung Sonstige Prüfungsformen Prüfer und Beisitzer in studienbegleitenden Prüfungen Wiederholung studienbegleitender Prüfungen (Wiederholungsprüfung) Nichtteilnahme, Versäumnis, entschuldigte Verhinderung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bewertung der Prüfungsleistungen Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Mängel des Prüfungsverfahrens Abschlussprüfung Abschlussarbeit, isnsbesondere Master Thesis Mündliche Abschlussprüfung Verleihung, Modulnoten, Gesamtnote Inkrafttreten Anlage * bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am

10 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 10 1 Geltungsbereich (1) Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen im Studiengang Wirtschaftsprüfung und Internationale Rechnungslegung am Fachbereich Berufsakademie der FHW Berlin. (2) Soweit in dieser Ordnung Studierende, Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Hochschule genannt werden, sind damit jeweils sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet. 2 Akademischer Abschlussgrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der gemäß 1 Absatz 1 vorgesehene Grad Master of Arts verliehen. 3 Zweck der Prüfungen (1) Die studienbegleitenden Prüfungen und die Abschlussprüfung dienen der Feststellung, ob der Kandidat das Lernziel des Moduls erreicht hat. In diesen Prüfungen soll der Kandidat außerdem nachweisen, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den in der Studienordnung gesetzten Studienzielen entsprechen. (2) Das Studium wird mit dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung abgeschlossen. In der Abschlussarbeit sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen aus den im Studiengang behandelten Themengebieten mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten, kritisch reflektieren und eigenständige Lösungsansätze entwickeln können. 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die verantwortliche Durchführung der Prüfungen sowie für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird im Fachbereich Berufsakademie der FHW Berlin ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Organisation der Prüfungen überträgt der Prüfungsausschuss dem/der zuständigen Studiengangleiter/leiterin. Entscheidungen des zuständigen Studiengangleiters/der zuständigen Studiengangleiterin oder Modulverantwortlichen in Prüfungsangelegenheiten können dem Prüfungsausschuss vom Studierenden innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zur Überprüfung vorgelegt werden. Entscheidungen des Prüfungsausschusses ergehen in Form eines Bescheids. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. vier Professoren/Professorinnen des Fachbereichs 2. ein Lehrbeauftragter 3. ein Vertreter eines beteiligten Kooperationsunternehmens 4. ein Studierender. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu 1., 2. und 4. sowie je ein Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Das Mitglied zu 3. sowie ein Stellvertreter werden von der Dualen Kommission des Fachbereichs gewählt. Die Amtszeiten der Mitglieder zu 1., 2. und 3. betragen zwei Jahre; die Amtszeit des Studierenden beträgt ein Jahr. Der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus der Gruppe der Professoren vom Fachbereichsrat gewählt.

11 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 11 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend und die Mehrheit der Anwesenden Professoren sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5 Prüfungsstruktur (1) Die Prüfungen bestehen grundsätzlich aus: - studienbegleitenden Prüfungen gemäß 6 in den Modulen des Studiengangs und - der Abschlussprüfung in Form der schriftlichen Abschlussarbeit (insbesondere der Master Thesis) gemäß 21 und der Mündlichen Abschlussprüfung gemäß 22. (2) Die konkrete Anzahl und die Form der Prüfungsleistungen sind im Anhang zu dieser Prüfungsordnung geregelt. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß 24 Absatz 1 erfolgt entsprechend der Anzahl der dem Modul in der Studienordnung zugeordneten Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS). (3) In dem Anhang wird auch festgelegt, ob für die Teilnahme an bestimmten Modulen, Praktika, Planspielen, Qualifikations- oder Trainingsseminaren wie einem Management Skills Seminar oder einem Forschungsmethodologischen Seminar keine Note vergeben wird. In diesem Fall wird die Gesamtleistung in Form von Teilnahme und aktiver Mitarbeit als bestanden oder nicht bestanden ausgewiesen. (4) Der Studiengang unterliegt einer erweiterten Akkreditierung, mit der die besondere Eignung für die Ausbildung von Wirtschaftsprüfern festgestellt wird ( 8 a Wirtschaftsprüferordnung). Im Rahmen dieser Akkreditierung soll nach 9 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüfungsexamen-Anrechnungsverordnung die Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nach 7 Abs. 2 Wirtschaftsprüfungsexamen - Anrechnungsverordnung festgelegt sein. Diese Prüfungsleistungen sollen im Master-Studiengang im Sinne des 7 Wirtschaftsprüfungsexamen-Anrechnungsverordnung erbracht werden. Die Mindestanforderungen, die von der Wirtschaftsprüfungsexamen-Anrechnungsverordnung und dem Referenzrahmen nach 8 der Wirtschaftsprüfungsexamen-Anrechnungsverordnung vorgegeben werden, sind verbindlich anzuwenden. (5) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie bzw. er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form und/oder zum festgesetzten Termin abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form und/oder zu einem anderen Termin zu erbringen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. 6 Studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen in den Formen: 1. der Themen- und / oder Fragenklausur gemäß 7, 2. der protokollierten mündlichen Prüfung gemäß 8, 3. des Leistungstests gemäß 9, 4. der Hausarbeit gemäß 10,

12 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite der kombinierten Prüfungsform gemäß 11, 6. der sonstigen Prüfungsformen gemäß 12 erbracht. (2) Die Studierenden sind verpflichtet, an den vorgeschriebenen Prüfungen der von Ihnen belegten Module teilzunehmen. Die unentschuldigte Nichtteilnahme an der Prüfung gilt als Prüfungsfehlversuch. (3) In jedem Modul ist nur eine Prüfungsleistung zu erbringen, wobei die Prüfungsleistung aus Teilleistungen bestehen kann. (4) Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache des Moduls zu erbringen. (5) Zeitraum und Zeitpunkt der Prüfungen werden vom Studiengangleiter in Abstimmung mit den Prüfern festgelegt. 2 Die Termine sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu machen; für Nachprüfungen beträgt diese Frist mindestens drei Tage und 15 bleiben unberührt. 7 Klausuren (1) Klausuren haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Probleme des Fachgebietes mit den geläufigen Methoden darstellen bzw. Wege zu ihrer Lösung entwickeln kann. (2) Klausuren können als Themenklausuren und / oder Fragenklausuren geschrieben werden; zu den Themenklausuren gehören auch praktische Fälle und größere Rechenaufgaben. Bei der Aufgabenstellung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Studierenden grundsätzlich unter gleichwertigen Alternativen wählen können. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag des Prüfers Ausnahmen von der Regelung gemäß Satz 2 zulassen sowie für einzelne Module generell abweichende Regelungen treffen. (3) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt grundsätzlich: - 2 bis 6 Zeitstunden bei Modulen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden (sws), bzw. im Umfang von weniger als 35 Unterrichtsstunden; - 3 bis 6 Zeitstunden bei Modulen im Umfang von 4 oder mehr als 4 sws (bzw. im Umfang von mindestens 35 Unterrichtsstunden). (4) Hilfsmittel dürfen von dem Prüfer nur insoweit zugelassen werden, als es sich um Rechenerleichterungen oder Unterlagen handelt, die zur Lösung von Aufgaben oder Bearbeitung von Fällen erforderlich sind und die die Aussagekraft der Leistungen nicht beeinträchtigen. 2 Hilfsmittel dürfen ohne Zustimmung des Prüfers nicht mit Anmerkungen oder Zusätzen versehen sein; ihre vorherige Bekanntmachung darf keine Rückschlüsse auf die konkrete Aufgabenstellung ermöglichen. (5) Ist die Interpretation, Analyse oder Kommentierung von Schrift- oder Zahlenmaterial Gegenstand der Klausur, so dürfen die Arbeitsmittel, die dem Kandidaten zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden (Texte, Bilanzen, Statistiken, Haushaltspläne usw.), weder zuvor bekannt gemacht werden noch Kommentierungen oder Arbeitsanleitungen enthalten, wenn dies die Aussagefähigkeit der Leistung beeinträchtigt.

13 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 13 (6) Über den Verlauf der Klausur ist von dem Aufsichtsführenden ein Protokoll zu führen, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. 8 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende einen gründlichen Überblick über die vermittelten Lehrinhalte erlangt hat und zu einem wissenschaftlichen Gespräch über diese Inhalte und deren Bedeutung für die berufliche und gesellschaftliche Praxis befähigt ist. (2) Mündliche Prüfungen sollen mindestens 20 Minuten dauern, 30 Minuten aber nicht überschreiten. (3) Mündliche Prüfungen werden vom Prüfer als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit nicht mehr als drei Teilnehmern durchgeführt; bei mehreren Kandidaten verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils 20 Minuten. 2 Ein fachkundiger Beisitzer ist anwesend und nimmt an der Bewertung der Prüfungsleistung beratend teil. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn es sich bei der mündlichen Prüfung um eine Teilleistung gemäß 11 (kombinierte Prüfung) handelt. (4) Mündliche Prüfungen können auch in Form von in den Kurs integrierten Präsentationen durchgeführt werden. In diesem Fall entscheidet der Prüfer über die Notwendigkeit der Teilnahme eines Beisitzers. Die Kursteilnehmer sollen die Möglichkeit zu kritischer Auseinandersetzung mit dem Vorgetragenen erhalten. Der Inhalt der Präsentation soll in der Regel vom Vortragenden schriftlich dokumentiert und den anderen Kursteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Die Fähigkeit des Vortragenden, im Anschluss an die Präsentation inhaltliche Fragen zu beantworten, ist vom Prüfer bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Präsentation kann mit Zustimmung des Prüfers auch als Gruppenreferat erbracht werden, wenn dies nach Art und Umfang des Themas sinnvoll erscheint. Der Prüfer kann die Dauer einer Präsentation (bzw. eines Referats) abweichend von Abs. 2 bestimmen. (5) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Das Protokoll wird vom Prüfer sowie, im Falle der Teilnahme eines Beisitzers, ebenfalls vom Beisitzer unterzeichnet. (6) Hochschulangehörige sollen nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an Mündlichen Prüfungen zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Kandidaten aus demselben Prüfungszyklus können ausgeschlossen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Das Nähere regelt der jeweilige Prüfungsausschuss. 9 Leistungstests (1) Leistungstests haben das Ziel, den Studienfortschritt der Studierenden kontinuierlich zu überprüfen. (2) Leistungstests werden in der Form 1. des Thesenpapiers,

14 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite des Kurzreferats, 3. der Kurzhausarbeit, 4. der Kurzklausur, 5. der Planspielbewertung oder 6. der Praxisbewertung durchgeführt. (3) Die Form und Bewertung des Leistungstests wird jeweils vom Modulverantwortlichen bestimmt. Ist ein Leistungstest mit einer mündlichen Prüfung verbunden, ist die Form des Kurzreferats ausgeschlossen. 10 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende insbesondere - zum selbständigen Umgang und zur kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur, mit Theorien, Ideen, Normen und Argumenten, - zur Strukturierung und kritischen Analyse empirischer Befunde (z.b. Praxiserkundung), - zur Lösung praktischer Aufgaben und Fälle befähigt ist. (2) Die Themen der Hausarbeiten werden vom Prüfer in der Regel in Abstimmung mit dem Studierenden festgelegt und sollen sich auf die in dem Modul behandelten Lehrinhalte beziehen. Die Hausarbeit soll in der Regel einen Umfang von Wörtern (wobei Gliederung, Anhang und Literaturverzeichnis nicht mitzählen) haben. Das Nähere regelt der jeweilige Prüfungsausschuss durch allgemeinen Beschluss, wobei die Bearbeitungszeit der Hausarbeit zehn Wochen nicht überschreiten soll (3) Das Thema ist von dem Studierenden selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss den Vermerk enthalten, dass die Arbeit selbstständig und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde. (4) Die Beurteilung der Hausarbeiten muss mit Korrekturvermerken und einer begründeten Benotung versehen sein. (5) Die Hausarbeit kann mit Zustimmung des Prüfers auch als Gruppenarbeit (mit in der Regel nicht mehr als drei Studierenden) erbracht werden, wenn dies nach Art und Umfang des Themas sinnvoll erscheint. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Auf begründeten Antrag des Prüfers kann der jeweilige Prüfungsausschuss weitere Modalitäten der Hausarbeit festlegen.

15 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite Kombinierte Prüfung (1) Die Kombinierte Prüfung besteht in der Regel aus zwei Teilleistungen, wovon mindestens eine in schriftlicher Form zu erbringen ist. Alle Teilleistungen (z.b. Referat und schriftliche Ausarbeitung) sind gemäß 6 Absatz 3 in der Regel gleichgewichtig und entsprechen zusammen im Umfang einer Klausur gemäß 7 oder Hausarbeit gemäß 10. (2) Alle Teilleistungen müssen erbracht werden. (3) Die Kombinierte Prüfung kann auch als gemeinsame Kombinierte Prüfung durchgeführt werden, die sich auf mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls bezieht. Sie erstreckt sich auf die verschiedenen disziplinären Aspekte in ihrem Zusammenhang. 12 Sonstige Prüfungsformen (1) Soweit gemäß 5 Absatz 1 Satz 2 und 6 Absatz 1 Nr. 6 sonstige Prüfungsformen zum Einsatz kommen, bestehen diese beispielsweise aus - Kurzhausarbeiten, - Textanalysen und - Präsentationen (bzw. Referaten), die schriftlich dokumentiert sein müssen. (2) Die konkrete Form der Prüfungsleistung wird vom Prüfer vorgeschlagen; sie bedarf der Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses. 13 Prüfer und Beisitzer in studienbegleitenden Prüfungen (1) Prüfer in studienbegleitenden Prüfungen ist in der Regel derjenige Dozent, dessen Lehrveranstaltung im jeweiligen Modul der Studierende belegt hat. (2) Zum Beisitzer in einer mündlichen Prüfung wird eine fachkundige Person bestellt. (3) Stehen einer Beurteilung durch den Prüfer schwerwiegende Gründe entgegen, so bestellt der Studiengangleiter einen anderen Prüfer aus dem Kreis der Dozenten, die das Fachgebiet vertreten. 14 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen (Wiederholungsprüfung) (1) Für die nicht bestandenen Module, an denen der Studierende teilgenommen hat, können die Prüfungen in den darauffolgenden Semestern maximal zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). Über die Art der Wiederholungsprüfung entscheidet der Modulverantwortliche. Beim Bestehen der Wiederholungsprüfung ist die Note für das Modul basierend auf dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung festzulegen. (2) Projekt-Berichte, Studienarbeiten und die Master-Thesis können jeweils nur einmal wiederholt werden.

16 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite Nichtteilnahme, Versäumnis, entschuldigte Verhinderung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Nimmt ein Kandidat ohne triftigen Grund an einer Prüfung nicht teil, oder hält er den für die Abgabe der Prüfung gesetzten Termin nicht ein, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Es findet eine Wiederholungsprüfung statt, soweit nicht weitere Prüfungsversuche ausgeschlossen sind. (2) Der Rücktritt von der Prüfung muss unverzüglich und vor der Prüfung oder dem Abgabetermin erklärt werden. Der für das Versäumnis oder für den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Studiengangsleiter innerhalb von fünf Werktagen nach dem Prüfungstag oder dem Abgabetermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin spätestens im darauffolgenden Semester anberaumt (Nachprüfung). Die Geburt eines Kindes und die Erkrankung eines Kindes für das der Studentin bzw. dem Student die Personensorge obliegt, werden als triftige Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt anerkannt. Sie müssen durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfung als nicht bestanden beurteilt. 2 Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 3 In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. 4 Bei positivem Ergebnis der Wiederholungsprüfung wird für die Prüfungsleistung die Note 4,0 erteilt; 14 Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen. (4) Wird die Tatsache der Täuschung bei einer Prüfungsleistung in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Beurteilungen entsprechend berichtigen und die Prüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklären. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Abschlusszeugnis und die vergebene Verleihungsurkunde sind einzuziehen; gegebenenfalls sind ein neues Zeugnis und eine neue Verleihungsurkunde zu erteilen. (5) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Abschlussprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Verleihungsurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 2 bis 4 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (6) Entscheidungen zu Ungunsten des Kandidaten sind diesem unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.

17 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden in der Regel von dem haupt- und nebenberuflichen Mitglied des Lehrkörpers der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin bewertet, das die Lehrinhalte vermittelt hat. Sind mehrere Prüfer innerhalb eines Moduls tätig, nehmen sie die Modulprüfung gemeinsam ab und bewerten die Prüfungsleistungen gemeinsam. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die folgenden Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Die Note lautet bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend. (4) Wird eine Modulprüfung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note der Prüfungsleistung aus der Summe der Punkte berechnet. Bei verschiedenen und/oder kombinierten Prüfungsarten ist eine Gewichtung der Teilleistungen entsprechend den Angaben in der Modulbeschreibung möglich. Die Bewertung der Teilleistungen erfolgt in Punkten. Die Note der Prüfungsleistung der Modulprüfung wird aus der Summe der Punkte der Teilleistungen errechnet. Auf der Basis einer maximal erreichbaren Punktzahl von 100 Punkten lautet die Note in der Regel bei einer Punktzahl von 96,0 oder mehr Punkten: Note 1,0 ; von 91,0 bis weniger als 96,0 Punkten: Note 1,3 ; von 86,0 bis weniger als 91,0 Punkten: Note 1,7 ; von 81,0 bis weniger als 86,0 Punkten: Note 2,0 ; von 76,0 bis weniger als 81,0 Punkten: Note 2,3 ; von 71,0 bis weniger als 76,0 Punkten: Note 2,7 ; von 66,0 bis weniger als 71,0 Punkten: Note 3,0 ; von 61,0 bis weniger als 66,0 Punkten: Note 3,3 ; von 56,0 bis weniger als 61,0 Punkten: Note 3,7 ; von 50,0 bis weniger als 56,0 Punkte: Note 4,0 ; von 0 bis weniger als 50 Punkte: 5,0. (5) Die Prüfungs- bzw. Studienleistungen sind von den Prüfern unverzüglich zu korrigieren, zu bewerten und im Prüfungssekretariat abzugeben; der späteste Zeitpunkt dafür ist in der Regel der letzte Werktag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters. 2 Das Prüfungssekretariat gibt die Prüfungsergebnisse in geeigneter Form bekannt.

18 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Auf seinen Antrag wird dem Kandidaten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Prüfungsgutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der jeweilige Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen oder Studiengänge können nach Prüfung durch den Studiengangsleiter anerkannt werden soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Der Studiengangsleiter prüft im Einzelfall die Gleichwertigkeit der an anderen Hochschulen bzw. anderen Studiengängen erbrachten Leistungen und legt in Absprache mit den Prüferinnen/Prüfern des jeweiligen Moduls gegebenenfalls Art und Umfang der Anrechnung fest; diese Prüfung soll einen Zeitraum von 6 Wochen nicht überschreiten. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen oder Studiengänge sind gleichwertig, wenn sie im Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem Studiengang wesentlich entsprechen und mit den Anforderungen des 8 a Wirtschaftsprüferordnung in Einklang stehen. (3) Anträge sind an den Studiengangsleiter innerhalb von einem Monat nach Studienbeginn schriftlich zu stellen. Er/sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Prüfern/Prüferinnen. (4) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote miteinzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden in das Zeugnis aufgenommen. 19 Mängel des Prüfungsverfahrens (1) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich mit der Beschwerde gerügt werden. Die Beschwerde ist gegenüber dem zuständigen Studiengangsleiter schriftlich einzulegen. Wird ihr stattgegeben, so kann sich der Studierende den beanstandeten Teilen erneut unterziehen, ohne dass dies als Wiederholung der Prüfung gilt. Bescheide sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; rechtliches Gehör ist zu gewähren. (2) Gegen eine Prüfungsentscheidung kann der Studierende innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftliche Einwendungen gegen die Beurteilung beim Studiengangsleiter erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. (3) Der Studiengangsleiter leitet die Einwendungen den betroffenen Prüferinnen/Prüfern zur schriftlichen Stellungnahme zu. Der zuständige Studiengangsleiter entscheidet über die Einwendungen unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme. Stellungnahme und Entscheidung erfolgen unverzüglich. Über die Entscheidung erhält der Studierende eine schriftliche Mitteilung.

19 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite Abschlussprüfung In der Regel ist die Abschlussprüfung inhaltlich und organisatorisch so zu gestalten, dass sie innerhalb des letzten Fachsemesters vollständig absolviert werden kann. 21 Abschlussarbeit, insbesondere Master Thesis (1) In der Abschlussarbeit (Master Thesis) soll der Kandidat nachweisen, dass er sich während des Studiums hinreichende methodische Fähigkeiten angeeignet hat, um ein thematisch eingegrenztes studiengangsbezogenes und praxisrelevantes Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. (2) Der Umfang der Abschlussarbeit soll ohne Berücksichtigung der Anlagen ca Wörter betragen. Der Bearbeitungszeitraum für die Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Studierenden, denen die Personenobsorge eines Kindes obliegt, kann auf begründeten Antrag zusätzlich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen gewährt werden. (3) Die Abschlussarbeit wird von einem Prüfer (Erstgutachter) betreut und bewertet; eine weitere gleichberechtigte Bewertung erfolgt durch einen Zweitprüfer. Mindestens einer der Prüfer muss Professor an der FHW Berlin sein. Mindestens einer der Prüfer soll in den postgraduierten Studiengängen der FHW Berlin gelehrt haben. Ausnahmsweise kann ein Prüfer auch ein Lehrbeauftragter sein. (4) Das Thema der Abschlussarbeit wird aus dem Bereich Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht vergeben. Der Prüfer hat darauf zu achten, dass das Thema den Anforderungen des Studiengangs gerecht wird.. (5) Der Studiengangsleiter kann beschließen, dass die Abschlussarbeit im Einverständnis mit den Prüfern in einer anderen als der Lehrsprache des jeweiligen Studiengangs abgefasst wird. 22 Mündliche Abschlussprüfung (1) Lautet die Note der Master-Thesis mindestens ausreichend, so ist unverzüglich das Kolloquium durchzuführen. Im Kolloquium soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, die Master-Thesis verständlich zu präsentieren. Durch die Beantwortung von Fragen soll der Prüfling das für die Erstellung notwendige anwendungsbezogene Wissen nachweisen. Der Vortrag und die Befragung sollen insgesamt 30 bis 60 Minuten betragen. Prüfer sind die Gutachter der Master-Thesis. Die Note des Kolloquiums errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfer. Ist die gebildete Note nicht ausreichend, kann einmal ein Wiederholungs-Kolloquium durchgeführt werden. Der Zeitpunkt dieser Wiederholungsprüfung wird vom Studiengangsleiter festgelegt. (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel von den beiden Prüfern der Abschlussarbeit gemeinsam abgenommen; sie erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Fachgebiet der Abschlussarbeit. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Abschlussarbeit besitzt und befähigt ist, deren Ergebnisse selbständig zu begründen sowie das entsprechende Wissen auf Probleme der beruflichen und gesellschaftlichen Praxis anzuwenden.

20 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 20 (3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll je Kandidat sechzig Minuten nicht überschreiten. (4) Die Prüfungsnoten werden von den Prüfern jeweils gemeinsam festgesetzt und dann der Durchschnitt ermittelt. 16 Abs. 2 findet Anwendung. (5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung führt der Zweitgutachter ein Protokoll. Das Protokoll enthält die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfung; es ist von den Prüfern zu unterzeichnen. (6) Die mündliche Abschlussprüfung findet in der Form eines hochschulöffentlichen Colloquiums zwischen dem Kandidaten und den Prüfern statt; 8 Abs. 6 findet Anwendung. 23 Verleihung, Modulnoten, Gesamtnote (1) Für den Abschluss des Studiums wird nach der Abschlussarbeit oder gegebenenfalls nach der mündlichen Abschlussprüfung eine Gesamtnote erteilt. Bei der Berechnung der Gesamtnote sind die Modulnoten entsprechend der Anzahl der dem Modul jeweils in der Studienordnung zugeordneten ECTS-Leistungspunkte zu gewichten. Die aus Satz 2 resultierende Gesamtnote wird mathematisch gerundet. (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls die mündliche Abschlussprüfung bestanden wurden. (3) Ist das Studium erfolgreich abgeschlossen, verleiht die Hochschule den vorgesehenen Grad. (4) Der zu verleihende akademische Grad lautet: Master of Arts (5) Der Kandidat erhält ein Zeugnis und eine Verleihungsurkunde, aus der sich der erworbene akademische Grad ergibt. 2 Das Zeugnis ist vom Dekan des Fachbereich II sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen. 3 Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin oder sein Stellvertreter unterzeichnet die Verleihungsurkunde. 4 Zeugnis und Urkunde sind mit dem Siegel der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin zu versehen. (6) Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs. 2 Neben dem Thema der Abschlussarbeit werden die beteiligten Prüfer sowie die Note der Mündlichen Abschlussprüfung und die Gesamtnote genannt. 3 Als Ergänzung dieser Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 wird für die Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen, soweit für die Bedingungen ihrer Feststellung eine Gesamtregelung an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin getroffen und eine signifikante Vergleichsgruppengröße erreicht worden ist: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10%.

21 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 21 (7) Das Zeugnis enthält ferner alle absolvierten Module und deren Teile, die ggf. darin erzielten Noten bzw. Studienleistungen sowie die zugehörigen ECTS-Leistungspunkte. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt. (8) Hat der Kandidat das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält er einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Auf seinen Antrag hin wird ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. 24 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der FHW Berlin in Kraft.

22 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 22 Anlage zur Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsprüfung und internationale Rechnungslegung K = Klausur; M = Mündliche Prüfung; H = Hausarbeit Lernbereich Modul K M H Erstes Studienjahr: I Jahresabschluss und Sonderfälle der Rechnungslegung X I Internationale Rechnungslegung X X I Prüfungstechnik und IT Prüfung X X I Berufsrecht X II Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung X II Bilanzsteuerrecht X II Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer X III Kosten- und Leistungsrechung/Planungsrechnung und Untern.führung X III Unternehmensfinanzierung und Investitionsrechnung X IV Bürgerliches Recht/Arbeitsrecht/Handelsrecht X IV Gesellschaftsrecht X I Jahresabschlussanalyse X I Sonderprüfungen X I Unternehmensbewertung X X I Konzernabschluss X X II Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer/Umsatzsteuer X II Umwandlungssteuerrecht X II Internationales Steuerrecht X III Methodische Probleme der Rechnungslegung und Untern.bewertung X X IV. Corporate Governance/Konzernrecht/Umwandlungsrecht X X IV. Insolvenzrecht/Kapitalmarktrecht/Europarecht X

23 Mitteilungsblatt Nr. 7/2008 Seite 23 Lernbereiche Credits Lernbereich I Wirtschaftliches Prüfungswesen 28 Lernbereich II Steuerrecht 26 Lernbereich III Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre 20 Lernbereich IV Wirtschaftsrecht 24

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