Der Massekredit. Der echte und unechte Massekredit im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Düsseldorf, den 6. März 2014 Rechtsanwalt Daniel Trowski

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1 Der Massekredit Der echte und unechte Massekredit im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Düsseldorf, den 6. März 2014 Rechtsanwalt Daniel Trowski

2 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 2 ]

3 Sinn und Zweck des Massekredits (1/3) Deckung des Liquiditätsbedarfs im Insolvenzverfahren nach Antragstellung: Echter Massekredit Neue Liquidität Unechter Massekredit Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch Aufrechterhaltung der Verfügungs- und Einzugsermächtigungen über das Umlaufvermögen (Warenbestand und Forderungen). Abschluss eines unechten Massekreditvertrages mit den Banken und (eventuell) dem Lieferantenpool: durch den Abschluss werden die Erlöse aus den absonderungsberechtigten Sicherheiten / Eigentumsvorbehaltsrechten (erweiterter und verlängerter EV), die vor Insolvenzantragstellung begründet wurden, kreditiert. Die Einzugs- bzw. Verfügungsberechtigung über die Vermögensgegenstände wird wiederhergestellt. Aussonderungsrechte (einfacher Eigentumsvorbehalt) sind grds. nicht betroffen. Sinn und Zweck des Massekredits [ 3 ]

4 Sinn und Zweck des Massekredits (2/3) Notwendigkeit des Abschlusses des unechten Massekredits mit Blick auf die Banken: Kein unechter Massekredit > keine Fortführung des Geschäftsbetriebs. Gründe: Kündigung der Kreditlinien durch die Banken und Widerruf der Einzugsermächtigung bzgl. (globalzedierter) Forderungen, sowie Widerruf der Verfügungs- und Verarbeitungsermächtigung bzgl. sicherungsübereignetes Umlaufvermögen. Daraus folgt: Separierung von Zahlungseingängen und keine Verfügungen über Umlaufvermögen. Folge Keine frische Liquidität zur Fortführung des Geschäftsbetriebs. Sinn und Zweck des Massekredits [ 4 ]

5 Sinn und Zweck des Massekredits (3/3) Notwendigkeit des Abschlusses des unechten Massekredits mit Blick auf die Lieferanten und Warenkreditversicherungen ( Lieferantenpool ): Kein unechter Massekredit und keine Abgrenzungsvereinbarung > keine Fortführung des Geschäftsbetrieb. Gründe: Widerruf der Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Einzugsermächtigung durch den Lieferantenpoolverwalter. Mögliche Kündigung bzw. Einfrieren der Versicherungslimite durch die Warenkreditversicherungen. Problem: Anrechnungsverzicht erfolgt häufig erst nach Einigung über die oben bezeichneten Vereinbarungen? Alle Zahlungen nach Insolvenzantragstellung durch den Schuldner an den Lieferanten gelten im Verhältnis zu seinem Kreditversicherer als Zahlung auf die versicherte Insolvenzforderung, so dass sich die Versicherungsleistung in entsprechender Höhe reduziert. Folglich wird der Lieferant dadurch gezwungen, keine neuen Bestellungen auszuführen. Daraus folgt: Es erfolgen keine Lieferungen mehr > Vorkasse oder kurze Zahlungsziele können häufig nicht vereinbart werden. Die Lieferanten fordern Separierung und ggfls. Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware bzw. sofortige Zahlung auf bereits gelieferte Ware. Folge Keine frische Liquidität zur Fortführung des Geschäftsbetriebs. Sinn und Zweck des Massekredits [ 5 ]

6 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 6 ]

7 Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit echte Massekredit neues Geld in Form eines Barkredits Eventuell als Masseverbindlichkeit Eventuell besichert auf Rückzahlung ausgerichtet dokumentiert durch einen normalen Kreditvertrag unter Berücksichtigung der Verfahrensbesonderheiten unechte Massekredit Erlöse aus absonderungsberechtigten Sicherheiten werden kreditiert in Form eines Sach- bzw. Barkredits Eventuell als Masseverbindlichkeit Eventuell besichert auf Rückzahlung unter Verrechnung auf die ursprüngliche Insolvenzforderung ausgerichtet dokumentiert durch einen individuell gestalteten Kreditvertrag unter Berücksichtigung der Verfahrensbesonderheiten Unterscheidung zwischen "echtem" und "unechtem" Massekredit [ 7 ]

8 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 8 ]

9 Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Vertragspartei des echten und unechten Massekredits in der (vorläufigen) Eigenverwaltung ist der Schuldner unter Zustimmung des (vorläufigen) Sachwalters. (Beschluss des Landgerichts Duisburg vom T 185/12 in ZInsO 2012 Seite 2346 ff. sowie h.m. in der Literatur (Frind, ZInsO 2012, 1099; Undritz BB 2012, 1551)) Mit Blick auf die Ausformung des Umfangs der Zustimmungserfordernisse ( 275 InsO) des vorläufigen Sachwalters ist der Wortlaut des Ermächtigungsbeschlusses des Gerichts zu berücksichtigen. Anders im (vorläufigen) (Regel-)Insolvenzverfahren, in dem der Insolvenzverwalter (isd. 22 Abs. 1 InsO) als Vertreter der Masse Partei des Vertrages wird. Vertragsparteien [ 9 ]

10 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 10 ]

11 Die Begründung von Masseverbindlichkeiten (1/3) Ermächtigungsbeschluss zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das zuständige Amtsgericht Adressat des Beschlusses: der Insolvenzschuldner (LG Duisburg, Beschl. V in ZInsO 2012, Seite 2346 ff.; Buchalik/Kraus in ZInsO 2012,Seite 2330 ff.), nicht der vorläufige Sachwalter. Mindestinhalt: Art, Höhe, Laufzeit und Besicherung Verunsicherung der Banken durch die aktuelle Rechtsprechung im Hinblick auf Verfahren nach 270 a InsO Begründung von Masseverbindlichkeiten [ 11 ]

12 Die Begründung von Masseverbindlichkeiten (2/3) Verunsicherung der Banken und der Gerichte durch den Beschluss des BGH v IX ZB 43/12 (LG Fulda) Inhalt / Rechtsweg: Beschluss AG Fulda: Keine Bewilligung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung nach 270 a InsO (Problematik besteht nicht für das Schutzschirmverfahren nach 270 b InsO wegen ausdrücklicher Regelung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in Abs. 3). LG Fulda: Sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss unzulässig. BGH: Rechtsbeschwerde unzulässig. Problem: Zitat : ein Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in 270 a InsO ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. Es stellt sich Frage, ob sich daraus die generelle Unzulässigkeit der Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren in der vorläufigen Eigenverwaltung nach 270 a InsO ergibt, oder ob es sich bei der Entscheidung des BGH nur um eine Entscheidung bzgl. des Rechtsmittels handelt? Begründung von Masseverbindlichkeiten [ 12 ]

13 Die Begründung von Masseverbindlichkeiten (3/3) Verunsicherung der Banken und einzelner Gerichte durch den Beschluss des BGH v IX ZB 43/12 (LG Fulda) Würdigung: Nach der h.m. ist eine Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung möglich. (AG Hamburg in ZIP 2012, 787; LG Duisburg in ZInsO 2012, 2346 ff., Friend in ZInsO 2012, 1099 (1104); Underritz in BB 2012, 1551; Gutmann/Laubereau in ZInsO 2012, 1861, 1864 f.; Buchalik/Kraus in ZInsO 2013, Seite 815 ff.) Der BGH hat in seinem ablehnenden Beschluss allein über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden, nicht aber über die Möglichkeit, im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die Möglichkeit der Begründung von Masseverbindlichkeiten ergibt sich aus der Ermächtigungsrechtsprechung des BGH (NZI 2002, 543) bzw. aus der Generalklausel des 21 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Marotzke in Der Betrieb 2013, 1283 (1288)). Die Verunsicherung einzelner Gerichte ist ungerechtfertigt, da mangels höchstrichterlicher Entscheidung und gewichtigen Gegenargumenten anderer Gerichte ein Amtshaftungsanspruch mangels Verschulden unwahrscheinlich ist (vgl. dazu Anm. v. Vallender/Weissinger in NZI 2013, 343 ff.). Ergebnis: Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Fulda war unzulässig, aber leider nicht durch Rechtsmittel angreifbar. Dies muss durch die Rspr. bzw. den Gesetzgeber korrigiert werden. Masseverbindlichkeiten können weiterhin durch Gläubiger nach Erlass eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses durch das zuständige Gericht begründet werden. Begründung von Masseverbindlichkeiten [ 13 ]

14 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 14 ]

15 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits Vertragsbestandteile: 1. Art des Darlehens 2. Verwendungszweck 3. Laufzeit und Tilgung 4. Konditionen und Entgelte 5. Inanspruchnahmevoraussetzungen 6. Sicherheiten 7. Auflagen 8. Kündigungsrechte 9. Erklärung des vorl. Sachwalters Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 15 ]

16 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 1. Art des Darlehens Geld- und/oder Sachdarlehen Bedingtes Darlehen, da abhängig von dem nicht anfechtbaren Bestand der Absonderungsrechte Betragsmäßige Festlegung nicht möglich, deshalb abstrakte Beschreibung des Umfangs unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Inventur: Abzug von nachweislich bestehenden Lieferantenrechten Einem Factoring unterfallende Forderungen Erlösbeteiligung der Masse Berechnung ab dem Tag des Widerrufs der Einziehungs- bzw. Verfügungsermächtigung (Bei mehreren Banken und zeitlicher Nähe auch Tag der Antragstellung, da zu diesem Zeitpunkt üblicherweise eine Inventur erfolgt.) Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 16 ]

17 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 2. Verwendungszweck Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebs Kosten der Eigenverwaltung Keine Finanzierung von defizitären Geschäften, außer diese beruhen auf einer positiven Gesamtkalkulation (z.b. im Falle der notwendigen Belieferung von Kunden mit einer Produktpalette, bei der einzelne Produkte defizitär sein dürfen, die gesamte Kundenverbindung aber positive Erträge generieren muss.) Keine Rückführung von Finanzverbindlichkeiten bei Dritten Alle Kosten müssen sich aus dem Liquiditätsplan ergeben, der regelmäßig zu aktualisieren ist. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 17 ]

18 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 3. Laufzeit und Tilgung Bis nach Bestätigung und Rechtskraft des Plans. Feste Laufzeit von mehreren Monaten, längstens aber bis Bestätigung und Rechtskraft des Plans. Vorsicht: Bei kurzen Laufzeiten ohne Prolongationsbereitschaft muss Rückzahlung in der Liquiditätsrechnung aufgeführt sein. Rückführung am Ende der Laufzeit oder durch feste Tilgungen nach Planbestätigung (Tilgungsvereinbarung im Plan oder einer separaten Vereinbarung) oder Fortführung der Kredite durch den Abschluss neuer Kreditvereinbarungen. Verrechnung der Rückzahlung auf die ursprüngliche Insolvenzforderung, da es sich bei der Rückführung de facto um eine Verwertung von für die Insolvenzforderung bestellten Sicherheiten handelt. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 18 ]

19 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 4. Konditionen und Entgelte Da der Darlehensbetrag nicht exakt bestimmt werden kann, sollte, wenn die Liquidität des Unternehmens es zulässt, ein fester Betrag als Entgelt und kein prozentuales Entgelt vereinbart werden. Das Entgelt ist auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen, da ansonsten eine Gläubigerbevorzugung stattfinden würde. Fraglich ist, ob auf das Entgelt USt erhoben werden muss, es also den Zinsen oder den einmaligen Entgelten zuzuordnen ist. Dies ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 19 ]

20 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 5. Inanspruchnahmevoraussetzungen Die Schuldnerin kann mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters das Massedarlehen in Anspruch nehmen, sofern und solange die folgenden Inanspruchnahmevoraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Falls aus Sicht der Bank erforderlich: Vorlage eines Gerichtsbeschlusses, wonach die Schuldnerin ermächtigt ist, Masseverbindlichkeiten i.s.d. 55 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Massedarlehens zu begründen. Die Bestellung von Sicherheiten. Vorliegen der Nachweise der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters und des vorläufigen Gläubigerausschusses zum Abschluss des Massekreditvertrages und zur Sicherheitenbestellung. Ein wichtiger Grund, welcher die Banken zur außerordentlichen Kündigung dieses Massedarlehens berechtigen würde, liegt zum Zeitpunkt einer Inanspruchnahme nicht vor. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 20 ]

21 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 6. Sicherheiten Es kann eine neue Besicherung des unechten Massekredits durch Umlaufvermögen, Drittsicherheiten oder durch freie Vermögensgegenstände stattfinden. Sicherheitenbestellungen durch den Schuldner sind nach Antragstellung grds. anfechtbar. Ausnahmen: Bargeschäft isd. 142 InsO / Sicherheitentausch. Möglichkeit der Erklärung des vorläufigen Sachwalters, im eröffneten Verfahren als Sachwalter oder Insolvenzverwalter nicht von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Es entsteht keine rechtliche Verpflichtung des Sachwalters. Im Falle eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters (mit Zustimmungsvorbehalt) wurde ein Vertrauenstatbestand bejaht (ZInsO 2005, 88 ff.). Sollten Lieferanten und Banken einen unechten Massekredit bereitstellen, können diese gemeinsam durch die Neusicherheiten der Bank besichert werden. Die Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferantenpools bestehen auf Grund der Vorkasse nur noch in einem unwesentlichen Umfang, wogegen der Wert der Banksicherheiten im Wert ansteigt. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 21 ]

22 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 7. Auflagen Verhaltenspflichten, beispielhaft: Keine defizitären Geschäfte (vgl. Verwendungszweck) Informationspflichten, beispielhaft: Übersicht Forderungs- und Warenbestand Einreichung Liquiditätsplanung Anzeige Masseunzulänglichkeit Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 22 ]

23 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 8. Kündigungsrechte Unbeschadet der Kündigungsmöglichkeiten, die sich aus den AGB der Bank oder dem Gesetz ergeben, hat die Bank das Recht, das Massedarlehen ganz oder teilweise aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn: eine oder mehrere Auflagen durch die Schuldnerin oder den (vorläufigen) Sachwalter nicht erfüllt werden / worden sind oder eine Inanspruchnahmevoraussetzung wegfällt oder der Massekredit zweckwidrig verwendet wurde oder der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin zurückgenommen wurde, eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse droht oder erfolgt oder die Einstellung des eröffneten Insolvenzverfahrens mangels Masse droht oder erfolgt oder Masseunzulänglichkeit droht oder (auch drohend) angezeigt ist oder Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 23 ]

24 Der (Vertrags-)Aufbau des unechten Massekredits 9. Erklärung des vorläufigen Sachwalters Der vorläufige Sachwalter stimmt gemäß 275 Abs. 1 S. 1 InsO den in diesem Vertrag enthaltenen oder aus diesem Vertrag folgenden Verpflichtungen und Verfügungen der Schuldnerin zu. Unter Umständen: Der vorläufige Sachwalter erklärt schon jetzt, dass er nach seiner Bestellung zum Sachwalter oder nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die für den Massekredit erfolgten Sicherheitenbestellungen nicht anfechten wird. Der vorläufige Sachwalter erklärt weiter, dass er die Wirksamkeit der aufgrund dieser Vereinbarung mit der Bank getroffenen Abreden auch nach seiner Bestellung zum Sachverwalter oder nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter anerkennt. Vertragsaufbau des "unechten" Massekredits [ 24 ]

25 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 25 ]

26 Der (Vertrags-)Aufbau des echten Massekredits Barkredit Ausgestaltbar wie ein üblicher Kreditvertrag Sicherheitenbestellung stellt Bargeschäft dar, deshalb nur eingeschränkt anfechtbar Sicherheitenpool mit Gläubigern der unechten Massekredite Freie Vermögensgegenstände Abtretung von Rückgewähransprüchen durch den Sicherheitengeber Achtung: Bei gleichzeitiger Besicherung des Massekredits und möglicherweise bestehender Altforderungen muss ein Rangverhältnis im Sicherheitenzweck vereinbart werden, da ansonsten das Risiko besteht, dass der Bargeschäftscharakter der Sicherstellung verloren geht. Vertragsaufbau des "echten" Massekredits [ 26 ]

27 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 27 ]

28 Exkurs: Der Lieferantenpool Was ist ein Lieferantenpool? Ein Lieferantenpool ist der Zusammenschluss der warenkreditversicherten Lieferanten unter Koordination der Warenkreditversicherung unter Federführung eines Lieferantenpoolverwalters (Rechtsanwalt). Wann wird ein Lieferantenpool gegründet? Dies geschieht, wenn feststeht, dass die Lieferanten neben dem Recht auf einen einfachen Eigentumsvorbehalt ( EV ) auch verlängerte und erweitere EV-Rechte innehaben. Wie werden die EV-Rechte festgestellt? Durch Prüfung der AGB der Lieferanten und der Insolvenzschuldnerin. Problem: Widersprechende AGB - Einfache EV-Rechte - Erweitere und verlängerte EV-Rechte - Rahmenvereinbarungen der Warenkreditversicherungen Kapitel [ 28 ]

29 Agenda I. Sinn und Zweck des Massekredits II. III. IV. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Massekredit Vertragsparteien des echten und unechten Massekredits Begründung von Masseverbindlichkeiten V. Der (Vertrags-) Aufbau des unechten Massekredits VI. VII. Der (Vertrags-) Aufbau des echten Massekredits Exkurs: Der Lieferantenpool VIII. Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 29 ]

30 Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung zwischen Banken und Lieferantenpool Lieferantenpoolvertreter fordern grds. auf Veranlassung der Warenkreditversicherungen den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung als Voraussetzung für den Abschluss eines Massekreditvertrags Grund: Aber: Umgehung des Nämlichkeitsnachweises, da ansonsten die Lieferanten ihre EV-Rechte einzeln nachweisen müssten. Nur bei nachgewiesenem Bestand von erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltsrechten. Aufteilung: Materialeinsatzquote auf Seiten der Lieferanten Feste Vereinbarung der Erlösverteilung aus Sicherheitenverwertungen. Im Falle des Abschlusses eines unechten Massekreditvertrags handelt es sich bei der quotalen Vereinbarung gleichzeitig um die quotale Aufteilung der Massekredite zwischen Banken und Lieferanten. Besonderheit Eigenverwaltung: Massekostenbeitrag an den Schuldner i.h.v. 5 %. Bestimmte Posten werden bei der Verwertung im Vorfeld abgerechnet (Massekostenbeitrag, EV-Rechte nicht dem Pool beigetretener Lieferanten etc.). Exkurs: Die Abgrenzungsvereinbarung [ 30 ]

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