Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

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1 Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

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3 Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

4 Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, die Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

5 Vorwort Baden-Württemberg verfügt über ein reiches Vereinsleben. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger unseres Landes pflegen in Vereinen unser Brauchtum, treiben eine Vielzahl interessanter Sportarten, fördern kulturelle oder Belange des Umweltschutzes und engagieren sich für soziale Anliegen. Vereine ergänzen die Fürsorge des Staates für das Wohl seiner Bürger. Zugleich sind sie lebhaftes Zeugnis für die freie und selbstverantwortliche Lebensgestaltung ihrer Mitglieder. Wer einen Verein gründen möchte, muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen vergewissern. Dazu gehören in erster Linie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die das private Vereinsrecht bestimmen. Dazu gehören aber auch die Regeln des Steuerrechts, die für Vereine eine große Rolle spielen können. Diese Broschüre soll einen ersten Anhalt geben, was bei der Gründung und Führung eines Vereins zu beachten ist. Sie kann und will die Beratung durch einen Rechtskundigen und die weiterführende Lektüre nicht ersetzen. Jeder Verein ist so einzigartig wie die Menschen, die sich in ihm zu ihrem und dem Wohl der Gemeinschaft einbringen. Jede Vereinsgründung verlangt deshalb maßgeschneiderte Lösungen, die sich nur am Fall entwickeln lassen. Parteien, die als Vereine organisiert sind, unterliegen den besonderen Regeln des Parteiengesetzes. Insoweit nimmt diese Broschüre nicht für sich in Anspruch, die Rechtslage umfassend darzustellen. Ihr Ziel ist es, Vereinsgründern Mut für ihr Engagement zu machen und Bürgerinnen und Bürger zu ermutigen, innerhalb von Vereinen Verantwortung zu übernehmen. Diesem Ziel dient auch das vom Deutschen Bundestag am beschlossene Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände, welches auf eine Initiative Baden-Württembergs und des Saarlands zurückgeht. Damit, so denke ich, ist bereits viel erreicht. Ich werde mich aber auch weiterhin für die Verbesserung auch der Haftung von Vereinsmitgliedern einsetzen. Denn Vereine leben nicht nur von tüchtigen Vereinsvorständen, sondern auch von den vielen Vereinsmitgliedern, die ohne Amt im Verein aktiv sind. Ich wünsche allen, die einen Verein gründen möchten, gutes Gelingen und viel Erfolg! Prof. Dr. Ulrich Goll Justizminister des Landes Baden-Württemberg 5

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7 Inhaltsverzeichnis 1. Vereine wozu? 8 2. Die Gründung des Vereins Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein Idealverein und gemeinnütziger Verein Die Vereinssatzung Die Erlangung der Rechtsfähigkeit Wie funktioniert das Vereinsregister? Der Vorstand (Bestellung und Aufgaben) Der Vorstand (Haftung) Die Mitgliederversammlung Weitere Organe des Vereins Die Mitgliedschaft Vereinsstrafen und Ausschluss aus dem Verein Auflösung und Liquidation Noch Fragen? Stichwortverzeichnis 27 7

8 1. Vereine wozu? Viele Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich mehrere zusammentun. Viele Unternehmungen machen gemeinsam mehr Freude. Ein Verein bietet die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen. Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Grundgesetz gewährleistet. In Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es ausdrücklich: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Verboten sind aber Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Regelungen über das Verbot solcher Vereine können Sie dem Vereinsgesetz entnehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regeln zum privaten Vereinsrecht bereithält, behandelt zwei Arten von Vereinen: Den nicht wirtschaftlichen Verein oder Idealverein und den wirtschaftlichen Verein. Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach dem Vereinszweck: Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Zu den wirtschaftlichen Vereinen gehören nämlich nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmern. Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck untergeordnet ist. Idealvereine, z.b. Sportvereine mit angeschlossenem Restaurationsbetrieb, genießen also ein Nebenzweckprivileg. Voraussetzung ist stets, dass der Wirtschaftsbetrieb dem ideellen Zweck eindeutig untergeordnet ist. Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden- Württemberg ist für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, nach 1 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch das Regierungspräsidium zuständig. Allerdings ist anerkannt, dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für ihn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich etwa als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln im Bundeswaldgesetz kann zum Beispiel forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen die 8

9 1. Vereine wozu? Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein verliehen werden. Sonst sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sehr selten. Die folgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf den Idealverein. Kurz gesagt: Idealvereine können für eine Vielzahl von Zwecken gegründet werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den Idealverein vom wirtschaftlichen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, 21 und 22 BGB. 9

10 2. Die Gründung des Vereins Nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Den Verein macht aus, dass sich in ihm mehrere Personen auf eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck unter einem gemeinsamen Namen verbinden, der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll. Die Gründung des Vereins setzt die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern voraus. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Vereinssatzung als Vertrag, der mit der Entstehung des Vereins ein Eigenleben entwickelt: Die Gründung des Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. Der Verein ist nach der Gründung zunächst ein nicht rechtsfähiger Verein, der Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erlangt. Kurz gesagt: Der Verein entsteht durch die vertragliche Vereinbarung der Vereinssatzung. Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen von Ausnahmefällen abgesehen von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Die Vereinstypen unterscheiden sich insbesondere bei der Haftung im Rechtsverkehr. Hierzu mehr in den folgenden Ausführungen. Mit der Entstehung des Vereins löst [...] sich [die Vereinssatzung] völlig von [ ] [der Person der Gründer]. Sie erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben, wird zur körperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert fortan das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung seiner Mitglieder. Gründerwillen und interessen treten zurück; an ihrer Stelle gewinnen der Vereinszweck und die Mitgliedsinteressen die rechtsgestaltende Kraft, auf die es allein noch ankommen kann. 10

11 3. Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Diese Unterscheidung ist historisch bedingt und dürfte vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der außenwirksamen Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts in Zukunft weiter an Bedeutung verlieren. Auch der nicht rechtsfähige Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern verselbständigt. Auch für ihn gelten trotz 54 Satz 1 BGB im Wesentlichen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verein. Der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Frage der Rechtsfähigkeit hat auch Auswirkungen auf die Haftung desjenigen, der im Namen des Vereins auftritt und für den Verein rechtsgeschäftlich handelt, also z. B. Kaufverträge abschließt: Ist der Verein "nicht rechtsfähig", haftet nach 54 Satz 2 BGB aus Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins mit Dritten abgeschlossen werden, der Handelnde persönlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde ein Vorstandsmitglied oder überhaupt ein Vereinsmitglied ist. Der Handelnde haftet selbst dann persönlich, wenn er befugt war, den Verein bei Abschluss eines Vertrages zu vertreten. Sinn dieser Regelung ist es, dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich zu machen. Im Verhältnis zu den Mitgliedern des Vereins greift die Haftung des Handelnden allerdings nur, wenn sie mit dem Handelnden ein Geschäft ohne unmittelbaren Bezug zu ihrer Mitgliedschaft und ihrer Stellung im Verein abschließen. Jeder Verein ist vor seiner Eintragung im Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein. Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird. Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob ein nicht rechtsfähiger Verein ein Grundstück oder Rechte an einem Grundstück erwerben und in das Grundbuch eingetragen werden kann. Teilweise wird gefordert, dass sämtliche Mitglieder mit dem Zusatz "als Mitglied des nicht eingetragenen Vereins" in das Grundbuch einzutragen sind. Problematisch wird dies, wenn ein Mitglied nach Eintragung in das Grundbuch aus dem Verein austritt oder neue Mitglieder hinzukommen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problem steht noch aus. Kurz gesagt: Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein unterscheiden sich danach, ob sie in das Vereinsregister eingetragen sind oder nicht. Ist der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, haftet derjenige, der für den Verein im Rechtsverkehr handelt, regelmäßig mit seinem Privatvermögen. Im Übrigen haften aber die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Achtung: Obwohl nach 54 Satz 1 BGB auf nicht rechtsfähige Vereine die Regeln über die Gesellschaft Anwendung finden sollen, ist heute anerkannt, dass der nicht rechtsfähige Idealverein in vielen Fragen wie ein rechtsfähiger Verein behandelt wird. 11

12 4. Idealverein und gemeinnütziger Verein Obwohl es der Name nahe zu legen scheint, ist nicht jeder Idealverein ein gemeinnütziger Verein. Die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und anderen Vereinen ist keine des bürgerlichen Rechts, sondern des Steuerrechts. Ein Idealverein ist ein gemeinnütziger Verein, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Beispiele dafür, was unter einer Förderung der Allgemeinheit zu verstehen ist, gibt 52 Abs. 2 AO. Die Anerkennung des Vereins als gemeinnütziger Verein hat verschiedene Vorteile. So sind etwa Spenden an einen gemeinnützigen Verein nach 10b des Einkommensteuergesetzes unter bestimmten Umständen als Sonderausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abzugsfähig und kann der Verein nach näherer Maßgabe der Steuergesetze zum Beispiel von der Körperschaftsteuer und von der Erbschaftund Schenkungsteuer befreit werden. Beachten Sie aber bitte, dass Vereine in vielen Fällen steuerpflichtig sein können. Sie unterliegen innerhalb bestimmter Fristen bestimmten Anzeigepflichten nach 137 AO. Erkundigen Sie sich deshalb in jedem Fall bei dem Finanzamt des Bezirks, in dem sich die Geschäftsleitung Ihres Vereins befinden soll, 20 AO. Kurz gesagt: Nicht jeder Idealverein ist zugleich ein gemeinnütziger Verein. Über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, bei dem Sie sich immer auch über die steuerlichen Folgen der Vereinsgründung erkundigen sollten. Soll der Verein als gemeinnütziger Verein gegründet werden, empfiehlt es sich, den Inhalt der Satzung vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Hinweise zu steuerrechtlichen Fragen gibt die Broschüre Steuertipps für gemeinnützige Vereine, die vom Finanzministerium Baden- Württemberg herausgegeben wird und die Sie bei den Finanzämtern erhalten können. Die Entscheidung darüber, ob der Verein als gemeinnütziger Verein anzuerkennen ist oder nicht, liegt beim Finanzamt, das die Gemeinnützigkeit des Vereins feststellt. Die Voraussetzungen müssen sich aus der Satzung ergeben. Das Nähere regeln die 59 bis 61 AO. 12

13 5. Die Vereinssatzung Jeder Verein muss eine Vereinssatzung haben. Besondere Formvorgaben für die Satzung stellt das Bürgerliche Gesetzbuch zunächst nicht auf. Damit aber der Verein in das Vereinsregister eingetragen und damit zum rechtsfähigen Verein werden kann, muss er nicht nur sieben Mitglieder haben, 56 BGB, sondern muss auch die Vereinssatzung schriftlich in Deutsch abgefasst und von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein, die Angabe des Tages der Errichtung enthalten, den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und regeln, dass der Verein eingetragen werden soll. Die Vereinssatzung soll das heißt: muss weiter Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. Der Name des Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden, 57 Abs. 2 BGB. Außerdem gilt bei der Wahl des Namens ein "Irreführungsverbot". Verboten ist danach ein Name, der ersichtlich geeignet ist, über Verhältnisse zu täuschen, die für die angespro- chenen Verkehrkreise wesentlich sind. So darf sich z. B. ein Verein der ausschließlich von Mitgliedsbeiträgen lebt, nicht "Stiftung" nennen. Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch dem Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, zahlreiche formale Vorgaben macht, lässt es bei der Gestaltung des Inhalts der Vereinssatzung große Freiheit. So muss der Verein etwa einen bestimmten Zweck verfolgen und einen Sitz haben. Wie dieser Zweck lautet oder wo sich der Sitz befindet, entscheiden die Gründer aber frei. Ebenso frei sind sie darin, die Organisation des Vereins nach ihren Bedürfnissen auszugestalten und den Verein zum Beispiel mit einem Beirat, einem Aufsichtsrat, einem Kuratorium oder Ähnlichem auszustatten. Zwingend ist ohne Rücksicht darauf, ob der Verein eingetragen werden soll oder nicht, dass der Verein einen Vorstand hat, 26 Abs. 1 Satz 1 BGB, dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann, 37 Abs. 1 BGB. Die durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit ist Ausdruck des das deutsche Privatrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Sie ist Zeichen des Respekts, den das deutsche Recht vor der freiheitlichen Lebensgestaltung eines jeden Einzelnen hat. Mit dieser Freiheit ist allerdings auch eine Herausforderung verbunden: Da die Bedürfnisse der Vereinsgründer so verschieden sind wie die Zwecke, die sie mit dem Verein 13

14 5. Die Vereinssatzung verfolgen möchten, und so vielfältig wie die Lebenswirklichkeiten, in denen sich ihr Verein bewähren soll, muss jede Vereinssatzung diese Einmaligkeit der Bedürfnisse und Ziele widerspiegeln. Sie sollten deshalb für Ihren Verein niemals die Satzung eines anderen Vereins oder eine Mustersatzung aus der Literatur eins zu eins übernehmen. Ganz im Gegenteil lohnt es sich, die Vereinssatzung passgenau und mit Hilfe eines Rechtskundigen zu entwickeln. Satzungen anderer Vereine mit ähnlicher Zwecksetzung oder veröffentlichte Satzungsmuster sollten Sie lediglich als Anregung verstehen, die Ihnen helfen können, nichts zu vergessen. Kurz gesagt: Jeder Verein braucht eine Vereinssatzung. Damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird, muss die Vereinssatzung bestimmte formale Kriterien erfüllen. Da kein Verein dem anderen gleicht, die Satzung aber als Verfassung des Vereins herausragende Bedeutung hat, lohnt sich eine sorgfältige Ausarbeitung der Vereinssatzung. Satzungen anderer Vereine und veröffentlichte Muster können nicht mehr als eine erste Anregung geben. Eine Mustersatzung finden Sie auf der Internetseite Service Baden- Württemberg unter >Verein > Vereine > Gründung eines Vereins/ Vereinssatzung, und hier unter "Tipp". 14

15 6. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit Sie erinnern sich: Der Idealverein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, 21, 55 Abs. 1 BGB. Von der Möglichkeit, Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, hat Baden-Württemberg nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Vereinsregister werden bei allen Amtsgerichten mit Ausnahme des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt geführt. Für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ist das Amtsgericht Stuttgart mit zuständig. Soll der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, muss er zum Vereinsregister angemeldet werden, 59 Abs. 1 BGB. Die Anmeldung ist von den Vorstandsmitgliedern, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken, 77 BGB. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandmitglieder von einem Notar oder Ratschreiber beglaubigt sein muss. Die Erklärung braucht allerdings nicht im Original eingereicht werden, es genügt eine beglaubigte Abschrift. Der Anmeldung sind nach 59 Abs. 2 BGB die Vereinssatzung in Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es empfiehlt sich deshalb, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger bei dem Vereinsregister abzustimmen. Die Dokumente kön- nen gegebenenfalls elektronisch eingereicht werden. Informationen hierzu können Sie bei dem für die Anmeldung zuständigen Amtsgericht erfragen. Das Amtsgericht als die für die Führung des Vereinsregisters zuständige Stelle vermerkt bei der Eintragung Namen und Sitz des Vereins, den Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht. Die Abschrift der Satzung wird zu den Registerakten genommen. Die Eintragung des Vereins veröffentlicht das Amtsgericht in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informationssystem. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein, der mit e.v. abgekürzt werden kann. Die Anmeldung zum Vereinsregister ist mit Kosten verbunden, deren Höhe je nach Fall variieren kann: Das Amtsgericht erhebt Gebühren für die Eintragung in das Vereinsregister nach 80 der Kostenordnung (KostO). Der Notar berechnet für die öffentliche Beglaubigung der Erklärung nach 141, 33, 45 KostO ein Viertel der vollen Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 130 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ist Ihnen bei der Abfassung der Vereinssatzung und der Vorbereitung der Anmeldung ein Rechtsanwalt behilflich, entstehen außerdem Kosten für diesen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, sind nach 7 Abs. 2 des baden-württembergischen Landesjustizkostengesetzes in bestimmtem 15

16 6. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit Umfang von der Zahlung von Gebühren befreit. Erkundigen Sie sich bitte im Einzelfall bei dem das Vereinsregister führenden Amtsgericht, ob diese Befreiung auf Ihre Situation Anwendung findet. Kurz gesagt: Der Idealverein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht für welche Gemeinde zuständig ist, entnehmen Sie unserer Broschüre Wegweiser durch die Justiz. Achtung: Für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister mit. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein oder kurz e.v.. 16

17 7. Wie funktioniert das Vereinsregister? Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Einsicht in das Vereinsregister sowie in die von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist nach 79 BGB jedermann gestattet. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme müssen Sie anders etwa als bei der Einsicht in das Grundbuch nicht darlegen. Für den eingetragenen Verein sind die Beziehungen zum Vereinsregister nicht mit der Eintragung erledigt. Vielmehr macht ihm das Bürgerliche Gesetzbuch Vorgaben, welche Veränderungen seiner Struktur in das Vereinsregister eingetragen werden müssen. Zwingend zum Vereinsregister anzumelden sind beispielsweise Änderungen des Vorstands nach 67 Abs. 1 Satz 1 BGB, also etwa die Wahl eines neuen Vorstands, nicht aber auch die Wiederwahl des alten, Änderungen der Satzung, die im Übrigen erst mit der Eintragung wirksam werden, 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, und die Auflösung des Vereins, 74 Abs. 2 BGB. 1 Satz 1 BGB gefordert in das Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Umgekehrt muss ein Dritter sich eingetragene Beschränkungen und Änderungen dann nicht entgegenhalten lassen, wenn er sie weder kannte noch kennen musste, also ein Vertragsschluss etwa so eng auf die Eintragung einer satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht folgte, dass dem Dritten ein Blick in das Vereinsregister nicht zugemutet werden konnte. Kurz gesagt: Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird und in das jeder Einsicht nehmen kann. Ihm kommt im Rechtsverkehr Bedeutung zu. Deshalb empfiehlt es sich, stets dafür Sorge zu tragen, dass sich die den Verein betreffenden Eintragungen auf dem neuesten Stand befinden. Kommt der Vorstand seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Bei allen Anmeldungen ist die Form des 77 BGB einzuhalten (vgl. hierzu in Kapitel 6). Bestimmten Eintragungen im Vereinsregister kommt eine so genannte negative Publizität zu. Schließen also etwa frühere Mitglieder des Vorstands mit einem Dritten einen Vertrag, kann diesem Dritten die Tatsache, dass diese früheren Mitglieder bereits abberufen waren und den Verein gar nicht mehr vertreten durften, nur dann entgegengehalten werden, wenn die Änderung bei Vertragsschluss entweder wie von 67 Abs. 17

18 8. Der Vorstand (Bestellung und Aufgaben) Weil der Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, also körperschaftlich organisiert ist, bedarf er eines Organs, das für ihn im Rechtsverkehr auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss, 26 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, 26 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Regel ist aber nicht zwingend. Vielmehr kann die Satzung auch anderes vorsehen, etwa die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst. Der Verein muss also einen Vorstand haben, dessen Vertretungsmacht für den Verein nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Die von Gesetzes wegen unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann aber durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt werden, 26 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die ursprüngliche Beschränkung ist bei der Anmeldung in das Vereinsregister einzutragen, 64 BGB. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam, 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es dringend angezeigt, in der Vereinssatzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere zusammen oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten. Schweigt die Vereinssatzung, besteht sonst die Gefahr, dass im Rechtsverkehr Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts für und gegen den Verein entsteht. Außerdem sollte die Satzung ausdrücklich klarstellen, ob eine interne Beschlussfassung des Vorstands nach 28 Abs. 1 BGB zugunsten des Rechtsgeschäfts Voraussetzung einer wirksamen Vertretung durch den Vorstand nach außen sein soll bzw. welches Verfahren bei dieser Beschlussfassung einzuhalten ist. Solche Regelungen der Vereinssatzung sind bei der Eintragung im Vereinsregister anzugeben, 64 BGB. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt nach 28 Abs. 2 BGB die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen. Von Gesetzes wegen obliegen dem Vorstand für den Verein bestimmte Erklärungen gegenüber Behörden: Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt, 34 AO. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen, 15 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO); bei schuldhafter Verzögerung der Antragstellung kann er sich schadenersatzpflichtig machen, 42 Abs. 2 BGB. Für den Verein gibt der Vorstand die eidesstattliche Versicherung ab. Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Die Mitglieder des Vorstands stehen zu den einzelnen Vereinsmitgliedern in keinen Rechtsbeziehungen. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein verantwortlich und hat nur gegen diesen Ansprüche. Eine Vergütung für 18

19 8. Der Vorstand (Bestellung und Aufgaben) seine Tätigkeit kann er nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Kraft Gesetzes hat er lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten z.b. Schriftverkehr, Akten und dergleichen, müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen. Kurz gesagt: Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Die Vertretungsmacht des Vorstands kann in der Vereinssatzung beschränkt, aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden und das Gemeinte so klar wie möglich zum Ausdruck bringen sollte. Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsmäßige Vergütung ist die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, so kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen. 19

20 9. Der Vorstand (Haftung) Wie sie gesehen haben, hat der Vorstand verschiedene Pflichten, für deren Erfüllung er dem Verein gegenüber verantwortlich ist. Verletzt ein Vorstandsmitglied schuldhaft seine Pflichten und entsteht dem Verein hierdurch ein Schaden, ist es grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Schuldhaft ist eine Pflichtverletzung nicht nur dann, wenn der Vorstand vorsätzlich handelt, sondern auch bei Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist bei Vorständen, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 500 Euro jährlich beträgt, eingeschränkt. Verursacht ein ehrenamtlich oder gering vergüteter Vorstand in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten schuldhaft einen Schaden, so haftet er gegenüber dem Verein nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ist der Schaden gegenüber einer anderen Person eingetreten, so ist zu unterscheiden: Handelt es sich bei dem Geschädigten um ein Vereinsmitglied haftet der Vorstand gegenüber diesem Mitglied ebenfalls nur bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen. Handelt es sich um einen Dritten, d. h. eine Person, die nicht Mitglied oder Vorstand des Vereins ist, haftet auch ein ehrenamtlich tätiger Vorstand, wenn die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt sind. Der Vorstand hat aber gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, also der Vorstand weder mehr als 500 Euro erhält noch vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Verein hat also gegebenenfalls die Schadensersatzleistung gegenüber dem Dritten zu übernehmen. Der Verein kann allerdings in seiner Satzung eine andere Regelung treffen, also z. B. die Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgaben auch auf den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit erstrecken. Die Haftung des Vorstands soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Anlässlich des Sommerfests des Vereins wird ein vereinseigenes Festzelt aufgestellt. Aufgrund einer fehlenden Befestigung, die der für die Festorganisation zuständige ehrenamtliche Vorstand versehentlich nicht angebracht hat, kommt es zum Einsturz des Zelts. Dabei verletzt sich ein Vereinsmitglied und ein Besucher. Hat hier der Vorstand lediglich fahrlässig gehandelt und keinen groben Fehler gemacht, kann das Vereinsmitglied von ihm keinen Schadensersatz verlangen. Es hat lediglich einen Anspruch gegen den Verein selbst aus 31 BGB. Der Besucher kann sowohl gegen den Vorstand als auch gegen den Verein vorgehen. Der Vorstand hat allerdings gegen den Verein einen Anspruch darauf, dass ihn dieser von den Ansprüchen des Besuchers freistellt, also entsprechende Schadensersatzleistungen übernimmt. Kurz gesagt: Die Haftung eines Vorstands, der ehrenamtlich tätig ist oder lediglich geringfügig vergütet wird, ist gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern eingeschränkt. Sind dem Vorstand bei einem Fehlverhalten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hat ihn der Verein auch vor Inanspruchnahme durch Dritte zu bewahren. 20

21 10. Die Mitgliederversammlung Nach 32 Abs. 1 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand des Vereins oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Geschicke des Vereinslebens nehmen können. Mit 32 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt das Bürgerliche Gesetzbuch allerdings zu erkennen, dass die Mitgliederversammlung keineswegs eine zentrale oder auch nur eine wesentliche Rolle bei der Lenkung des Vereins spielen muss: Praktisch alle Entscheidungen können dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten werden. Einer abweichenden Regelung durch die Satzung entzogen ist lediglich das Recht einer Minderheit, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, 37 BGB. Davon abgesehen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, 36 BGB. an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet, wer die Mitgliederversammlung leitet, wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, ob und in welcher Form sich Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können und welche Mehrheiten für einen einfachen und für einen satzungsändernden Beschluss notwendig sind. Kurz gesagt: Die Mitgliederversammlung ist das Organ der Mitglieder des Vereins. Ihre Zuständigkeiten und das bei ihrer Einberufung und Beschlussfassung zu beachtende Verfahren sind weitestgehend einer individuellen Gestaltung durch die Satzung zugänglich. Achten Sie auch hier auf eine Formulierung, die Ihren ganz konkreten Bedürfnissen so weit als möglich Rechnung trägt. Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gibt 32 BGB Regeln vor, die aber nach 40 BGB durch die Vereinssatzung abgeändert werden können. Auch hier lohnt sich eine durchdachte und auf den Einzelfall abgestimmte Formulierung, die sich auch damit befassen sollte, in welchen Abständen z.b. jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wer dazu einlädt, ob die Tagesordnung bei der Einladung mitzuteilen ist, 21

22 11. Weitere Organe des Vereins Gerade bei Vereinen mit großer Mitgliederzahl und bei Vereinen, die sich den Sachverstand Außenstehender zunutze machen wollen, kann es sich empfehlen, neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung weitere Vereinsorgane etwa eine Delegiertenversammlung vorzusehen. Das ergibt sich aus 32 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Möglichkeit der Existenz anderer Vereinsorgane neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorsieht. Solchen anderen Vereinsorganen, die zum Beispiel als Kuratorium, Beirat oder Aufsichtsrat bezeichnet werden können, können durch die Satzung vielfältige Aufgaben etwa die Beratung oder Überwachung des Vorstands übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wird dadurch entlastet. Kurz gesagt: Bei der Ausgestaltung der inneren Verfassung Ihres Vereins sind Sie nicht auf die Regelung der Verhältnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstands beschränkt. Sie können vielmehr andere Vereinsorgane vorsehen und deren Aufgabenkreis frei gestalten. 22

23 12. Die Mitgliedschaft Sie erinnern sich: Die Satzung des eingetragenen Vereins muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Vereinsmitglieder treffen. Mitglied des Vereins ist, wer den Verein mitgründet oder später in den Verein eintritt. Nicht nur der Gründungsakt, sondern auch der spätere Eintritt beruht auf einem Vertrag. Im Falle des Eintritts handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied. Deshalb gelten für den Eintritt Minderjähriger in einen Verein wieder die allgemeinen Regeln, insbesondere zu einer Vertretung des Minderjährigen durch seinen gesetzlichen Vertreter. Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, insbesondere der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Grundsätzlich ist der Verein frei in seiner Entscheidung, ob und wen er als neues Mitglied aufnehmen will. Dies folgt wieder aus dem oben dargestellten Grundsatz der Vertragsfreiheit. In der Vereinssatzung können bestimmte Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft festgelegt werden, zum Beispiel ein Mindestalter oder ein bestimmter Beruf. Ausnahmen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bestehen bei Vereinen, die für die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Für solche Vereine kann ein Aufnahmezwang bestehen. Eine besonders bedeutsame Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht: Nach 58 Nr. 2, 60 BGB wird der Verein nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Dabei empfiehlt es sich, in die Satzung nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufzunehmen und die Bestimmung der Höhe der Beiträge einem Vereinsorgan zu überlassen. Die Beiträge können sowohl einmalig, zum Beispiel als Aufnahmegebühr, als auch wiederkehrend, zum Beispiel jährlich oder monatlich, eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt, 39 Abs. 1 BGB. Der Austritt wird durch eine einseitige Erklärung des Mitglieds vollzogen, die mit dem Zugang bei einem Vorstandsmitglied oder dem nach der Satzung sonst für den Empfang zuständigen Organ wirksam wird. Die Satzung kann eine schriftliche Austrittserklärung, nicht aber eine strengere Form oder eine Begründung verlangen. Den Austritt als solchen kann die Satzung nicht verhindern. Sie kann aber vorsehen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist, 39 Abs. 2 BGB. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. Kurz gesagt: Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch die Mitgründung oder den Eintritt in den Verein erworben. Sie begründet Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus der Vereinssatzung ergeben. Sie endet mit dem Austritt aus dem Verein, der nicht ausgeschlossen werden kann. 23

24 13. Vereinsstrafen und Ausschluss aus dem Verein Der Verein kann unter bestimmten Umständen ein Fehlverhalten seiner Mitglieder durch eine Vereinsstrafe missbilligen. Voraussetzung ist, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält, welches vereinsschädigende Verhalten eine Vereinsstrafe auslösen soll, welches Organ für die Verhängung der Vereinsstrafe zuständig ist und welche Sanktionen verhängt werden können. Das Verfahren, in dem die Vereinsstrafe verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Dazu gehört insbesondere, dass das Mitglied die Chance bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Als stärkste Strafe kommt der dauerhafte Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein in Betracht. Die Überprüfung von Vereinsstrafen durch die ordentlichen Gerichte unterliegt bestimmten Besonderheiten. Wird gegen Sie als Mitglied eines Vereins eine Vereinsstrafe verhängt, die Sie nicht hinnehmen möchten, sollten Sie so bald als möglich rechtskundigen Rat einholen, da die Anfechtung solcher Maßnahmen durch die Satzung an bestimmte Fristen gebunden sein kann. Kurz gesagt: Die Vereinssatzung kann Vereinsstrafen vorsehen. Die Verhängung solcher Vereinsstrafen ist an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden. Schärfste Sanktion ist der dauerhafte Ausschluss aus dem Verein. 24

25 14. Auflösung und Liquidation Sie erinnern sich: Der Verein ist aufgrund seiner organschaftlichen Verfassung von seinen Mitgliedern unabhängig und bleibt deshalb auch beim Wechsel aller Mitglieder bestehen. Trotzdem leben Vereine nicht ewig. Einmal kann die Dauer des Vereins in der Praxis selten auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein, 74 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB. Zum anderen kann der Verein aber auch aufgrund bestimmter anderer Umstände aufzulösen sein, so etwa, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit, sonst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschließt, 41 BGB, oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wird, 42 Abs. 1 Satz 1 BGB, sofern die Vereinssatzung nicht ausdrücklich für diesen Fall den Fortbestand des Vereins als nicht rechtsfähiger vorsieht, 42 Abs. 1 Satz 3 BGB. An wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fallen soll, wird meistens in der Satzung bestimmt. Bitte beachten Sie die Regelung zum so genannten Sperrjahr in 51 BGB. Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, muss die Förderung des gemeinnützigen Zwecks auch nach der Auflösung des Vereins gesichert sein. Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins und die Liquidation sind in das Vereinsregister einzutragen. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein und wird im Vereinsregister gelöscht. Kurz gesagt: Die Auflösung des Vereins zieht im Regelfall eine Liquidation nach sich. Erst nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein. Der rechtsfähige Verein wird anschließend im Vereinsregister gelöscht. Wird der Verein anders als durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst und fällt das Vereinsvermögen mit der Auflösung nicht an den Fiskus, findet eine Liquidation statt, 47 BGB. Das bedeutet, dass laufende Geschäfte beendet, zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge gekündigt werden müssen. Grundsätzlich sind vorhandene Vermögenswerte zu veräußern, damit die etwaigen Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss ist unter den Anfallberechtigten zu verteilen. Die wichtigsten Regeln zur Liquidation finden Sie in den 47 bis 53 BGB und in 76 BGB. 25

26 15. Noch Fragen? Wir erheben nicht den Anspruch, auf alle Fragen eine Antwort parat zu haben. Im Gegenteil kam es uns darauf an zu zeigen, dass jede Vereinsgründung einmalig ist und schematische Lösungen verbietet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keinen Rechtsrat im Einzelfall erteilen dürfen. Die Rechtsberatung ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Sofern Sie die Ausgestaltung der Vereinssatzung selbst übernehmen wollen, lohnt es sich in jedem Fall, Ihren Entwurf mit einem Rechtskundigen durchzusprechen. 26

27 16. Stichwortverzeichnis A Änderung des Vorstands 17 Amtsgericht 15 Anfallberechtigter 25 Anmeldung beim Vereinsregister 15, 17, 18 Anspruch auf Ersatz einer Aufwendung 19 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 18 Anzeige beim Finanzamt 12 Auflösung des Vereins 17, 25 Aufsichtsrat 13, 18, 22 Auftrag 18 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Vorstands 19 Ausschluss aus dem Verein 24 Austritt aus dem Verein 23 B Befreiung 16 Beirat 13, 22 Beiträge der Mitglieder 13 Beitragspflicht 23 Bekanntmachungen 15 Beratung des Vorstands 22 Beschlussfassung 21 Bestellung des Vorstands 15, 18, 19 Beurkundung der Beschlüsse 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 8 D Delegiertenversammlung 22 E Eidesstattliche Versicherung 18 Eintritt und Austritt der Mitglieder 13, 23 Eingetragener Verein (e.v.) 15 Einsicht in das Vereinsregister 17 Eintragung des Vereins 10, 11, 15, 17, 18 Erbschaft- und Schenkungssteuer 12 Erklärung gegenüber dem Verein 18 F Finanzamt 12 Fiskus 25 Form der Einberufung 13 G Gebühren 15 Gemeinnütziger Verein 12, 25 Geschäftsführung 18 Gesetzlicher Vertreter 18 Gestaltungsfreiheit 13 Gründung 10 Grundgesetz 8 H Haftung 20 Haftung des ehrenamtlichen Vorstands 20 Haftungsmasse 11 Handelnder 11 I Idealverein 8, 15 Insolvenzverfahren 25 K Körperschaftssteuer 12 Kuratorium 13, 18, 22 L Liquidation 25 M Minderjährige 10, 23 Minderheit der Mitglieder 13, 21 Mitglieder 13 Mitgliederversammlung 13, 18, 20, 21,22 Mustersatzung 13 27

28 16. Stichwortverzeichnis N Name 13, 15 Nebenzweckprivileg 8 Negative Publizität 17 Nicht rechtsfähiger Verein 11 Notar/Ratschreiber 15 O Öffentlich beglaubigte Erklärung 15 P Privates Vereinsrecht 8 Privatvermögen 11 R Rechtsanwalt 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 15 Rechtsfähigkeit 15 Rechtsfähiger Verein 11 Rechtspfleger 15 Regierungspräsidium 8 S Satzungsänderung 17 Schaden 20 Sitz des Vereins 13, 15 Sperrjahr 25 Steuerliche Pflichten 18 Vereinssatzung 10, 13, 15 Vereinsstrafe 24 Vereinsvermögen 11 Vergütung 18 Verleihung 8 Vertragsfreiheit 13, 23 Vertretung des Vereins 13 Vertretungsmacht des Vorstands 18 Vorstand 13, 17, 18 Vorstand (Haftung) 20 Vorstand (Haftung des ehrenamtlichen Vorstands) 20 Vorstandsmitglieder 15 W Wechsel aller Mitglieder 25 Widerruflichkeit 19 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 8 Wirtschaftlicher Verein 8 Z Zuwahl der Vorstandsmitglieder 18 Zweck des Vereins 13 T Überprüfung von Vereinsstrafen 24 Überwachung des Vorstands 22 Unternehmen 8 Urkunde 15 V Vereinigungsfreiheit 8 Vereinsgesetz 8 Vereinsregister 11, 15, 17 28

29 29

30 30

31 31

32 Herausgeber: Justizministerium Baden-Württemberg Pressestelle Schillerplatz 4, Stuttgart Telefon / Fax pressestelle@jum.bwl.de Gestaltung: Design Partner, Stuttgart Satz und Druck: Justizvollzugsanstalt Heimsheim Mittelberg 1, Heimsheim Telefon / Fax druckerei-h@jvaheimsheim.justiz.bwl.de Stand: Dezember 2009 Schnell, aktuell und rund um die Uhr können Sie sich auf unserer Internetseite informieren. 32

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