Bachelor Plus. Vergabebedingungen für die Projekte mit Förderzeitraum vom WS 2010 bis SoSe 2012

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1 DAAD Deutscher Akademischer Austausch Dienst German Academic Exchange Service Anlage 5 Bachelor Plus Vergabebedingungen für die Projekte mit Förderzeitraum vom WS 2010 bis SoSe 2012 Das Programm dient der Einrichtung und Etablierung von Modellen für vierjährige Bachelorprogramme, in deren Rahmen die deutschen Studierenden ein Auslandsjahr absolvieren. Dieses kann entweder aus zwei Studiensemestern an einer ausländischen Partnerhochschule oder einem Studien- plus einem Praxissemester im Ausland bestehen. Die Anerkennung der von den Studierenden im Ausland erworbenen Studienleistungen ist gesichert, und diese werden zertifiziert. Neben Mobilitätsleistungen für die Studierenden, bestehend aus monatlichen Stipendienraten, Krankenversicherung, Reisekostenpauschalen und ggf. Studiengebühren (Pkte. 3.1 u. 3.2 des Finanzierungsplans), kann die deutsche Hochschule mit Strukturmitteln (Pkte. 1.1 bis 2.4 des Finanzierungsplans) unterstützt werden. Die Gesamtförderzeit zur Einrichtung eines vierjährigen Bachelorprogramms über den DAAD kann bis zu 5 Jahren betragen. 1. Studierendenmobilität Der geförderte Auslandsaufenthalt der Studierenden beträgt in der Regel 10 Monate. Für vorlesungs- /veranstaltungsfreie Zeit zum Ende des Auslandsjahrs, die nicht für anrechenbare Veranstaltungen genutzt wird, kann kein Stipendium bezogen werden. Stipendien an teilnehmende Studierende der Bachelor-Programme können unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden: Deutsche Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung mit Deutschen gemäß 8 Abs. 1 Ziff. 2ff. und Abs. 2 und Abs. 3 BAföG (Erläuterungen hierzu unter 6.) Vollimmatrikulation an der deutschen Hochschule im betreffenden Bachelorprogramm Überdurchschnittliche akademische Qualifikation (oberes Viertel im Hochschulmaßstab) Persönliche Eignung für den Auslandaufenthalt Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen an der ausländischen Partnerhochschule Die Auswahl der Studierenden erfolgt in Eigenverantwortung der Hochschule. Die im Rahmen des Stipendiums den Teilnehmern gewährten Förderleistungen setzen ein ordnungsgemäßes Studium an der Gasthochschule (und ggf. Absolvierung des vereinbarten Praxisaufenthalts) über die gesamte vereinbarte Laufzeit voraus. Es wird empfohlen, dass die deutsche Hochschule schriftliche Förderzusagen für die teilnehmenden Studierenden erstellt, um die getroffenen Regelungen für beide Seiten verbindlich zu gestalten. Der DAAD rät unbedingt dazu, den Studierenden den Abschluss einer ausreichenden Auslandskrankenversicherung inkl. Haftpflicht- und Unfallversicherung nahezulegen. Dazu kann aus Programmmitteln ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 35,- gezahlt werden. Die Studierenden haben auch die Möglichkeit, eine solche Versicherung über den DAAD abzuschließen. Informationen unter od (vormittags). Eine Liste der im Programm geförderten deutschen Studierenden ist dem DAAD spätestens zu Beginn des Auslandsjahrs elektronisch zu übersenden. Das Formular hierfür steht im Internet zur Verfügung

2 1.1 Umfang der Förderleistungen für Studierende Monatliche Teilstipendien Die Höhe der monatlichen Teilstipendien entspricht den im DAAD allgemein gültigen Sätzen und richtet sich nach dem Zielland für das Auslandsjahr. Diese gelten in dem anstehenden Förderzeitraum Ihres Projektes und werden nicht angepasst. Entnehmen Sie die derzeit gültigen Raten bitte der Anlage 3 Bachelor Plus - Fördersätze für deutsche Studierende und Dozenten / Koordinatoren im Hochschuljahr 2010/11 nach Ländern. Bei den Stipendienraten handelt es sich um Pauschalen, die weder aufgestockt noch gekürzt werden können. Stipendienraten haben monatliche Fälligkeit und sollen den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Fördermonats zur Verfügung stehen Deutsche Studierende mit BAföG Bitte beachten Sie hierzu die neuen Regelungen zur Förderung von BAföG-Empfängern ab dem Wintersemester 2011! Die Hochschule sollte sich den entsprechenden BAföG-Bescheid der Studierenden vorlegen lassen, um evtl. Doppelzahlungen zu vermeiden Gleichzeitige Inanspruchnahme von Stipendien anderer Geldgeber Studierende, die sich in der Förderung der Begabtenförderungswerke (z.b. Studienstiftung des deutschen Volkes u. a., siehe Erläuterungen unter 6.) befinden, können das Bachelor Plus-Teilstipendium erhalten. Das Inlandsstipendium des Begabtenförderungswerks bleibt anrechnungsfrei. Das DAAD- Bachelor Plus-Stipendium schließt jedoch die Inanspruchnahme eines Auslandszuschlags und anderer auslandsbezogener Nebenleistungen des Begabtenförderungswerks (Reisekosten, Krankenversicherung, Studiengebühren etc.) aus. Andere DAAD-Stipendien und ein Bachelor Plus-Stipendium schließen sich aus. Ebenso ein Bachelor Plus-Stipendium und ein ERASMUS- oder Fulbright-Stipendium sowie ein Stipendium der Deutsch- Französischen Hochschule. Sonstige öffentliche oder private Zweitstipendien bleiben bis zu einem Betrag von 466 anrechnungsfrei. Der diese Eigenbeteilung übersteigende Anteil wird auf das Bachelor Plus-Teilstipendium angerechnet. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen bietet es sich an, einen entsprechenden Passus in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und Studierenden aufzunehmen Reisekostenpauschalen Die Reisekostenpauschale (siehe auch Liste der Fördersätze) wird einmal zu Beginn des ersten Fördermonats ausgezahlt und beinhaltet bereits Mittel für die Rückreise. Sonstige Kosten für Übergepäck, Visum o. ä. werden nicht erstattet. Empfänger von Auslands-BAföG erhalten keine Reisekostenpauschale (s ), da diese i. d. R. bereits über Auslands-BAföG gezahlt wird Versicherungsbeihilfen Für Auslandsversicherungen (Kranken-, Haftpflicht-, Unfallversicherung) steht den Studierenden eine monatliche Beihilfe von 35 zur Verfügung. Da Versicherungsbeiträge i. d. R. zu Beginn des Versicherungszeitraums und im Voraus zu zahlen sind, kann der gesamte Betrag hierfür den Studierenden zusammen mit der ersten Stipendienrate ausgezahlt werden.

3 1.1.6 Studiengebühren Studiengebühren der ausländischen Partnerhochschule können bis zu 50% des regulären Satzes (für nicht-inländische Studierende) übernommen werden. Folgende Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden: Generell: 2.500,00 Australien: 7.700,00 Großbritannien: 6.100,00 Hongkong: 7.700,00 USA: ,00 Japan: 7.700,00 Kanada: 7.840,00 Korea: 4.100,00 Ägypten: 3.800,00 2. Sachmittel 2.1 Mobilität von Projektpersonal und deutschen Dozenten (Pkt. 2.2 des Finanzierungsplans) Reisen von deutschen Koordinatoren und deutschen Dozenten an die ausländische Partnerinstitution werden mit einer Reisekostenpauschale (siehe Tabelle Fördersätze ) unterstützt, die abhängig vom Zielland ist und für Hin- und Rückreise gilt. Aufenthalts- und sonstige Kosten werden nicht erstattet. 2.2 Dozenturen ausländischer Hochschullehrer an der deutschen Hochschule (Pkt. 2.3 des Finanzierungsplans) Dozenturen werden mit Aufenthaltspauschalen von 60/Tag resp /Monat aus Bachelor Plus- Mitteln unterstützt. Die Förderdauer je Dozentur beträgt i. d. R. 14 Tage bis drei Monate. Reise- und sonstige Kosten werden nicht übernommen. Wichtig für die Erstellung von Mittelanforderungen, Mittelrückmeldungen etc.: Beide Gruppen (aus 2.1 und 2.2) werden nicht zu den Geförderten gerechnet. Reisen deutscher Koordinatoren sowie Dozenturen deutscher und ausländische Hochschullehrer zählen zum Oberbegriff Sachmittel. 3.1 Sachmittel Inland (Pkt. 2.4 des Finanzierungsplans) Es können z.b. folgende Sachmittel erstattet werden: zusätzlicher Geschäftsbedarf, Lehr- und Arbeitsmaterialien, Kommunikationskosten, Kosten für Werbebroschüren und veranstaltungen. Diese (echten) Sachmittel dürfen 20% der Gesamtsumme nicht übersteigen. Hardware und Möbel werden nicht erstattet. 4. Maximalfördersumme für das Projekt je Hochschuljahr Je Hochschuljahr kann ein Maximalbetrag von bewilligt werden. Von diesem Maximalbetrag dürfen auf Strukturmittel (alle Ausgaben der Pkte. 1.1 bis 2.4 des Finanzierungsplans, ohne Förderleistungen für Studierende) entfallen im ersten Förderjahr bis zu im zweiten und dritten Förderjahr bis zu im vierten und fünften Förderjahr bis zu Die im bewilligten Finanzierungsplan ausgewiesenen Beträge sind zu einzuhalten. 5. Auszahlungsmodalitäten Stipendienraten für den Monat Januar können ins jeweils vorherige Haushaltsjahr kalkuliert werden, sofern diese den teilnehmenden Studierenden noch im Dezember ausgezahlt werden und diese damit

4 zu Beginn des Stipendienmonats Januar über die Rate verfügen können. Die Anforderung dieser Mittel beim DAAD muss dann rechtzeitig vor Kassenschluss jeweils bis zum 30. November erfolgen. 6. Erläuterungen und Hinweise 6.1 Teilnahmeberechtigte Studierende: Deutsche Staatsbürgerschaft Unter engen Voraussetzungen können auch Deutschen gleichgestellte Personen gemäß 8 Abs. 1 Ziff. 2ff. und Abs. 2 und Abs. 3 BAföG einbezogen werden. Dabei handelt es sich um heimatlose Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den 22, 23 Abs. 1 oder 2, den 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei ständigem Wohnsitz in Deutschland, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, 31 AufenthG bei ständigem Wohnsitz in Deutschland und einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren, Ehegatten und Kinder von Ausländern mit Aufenthaltstitel, wenn sie selber eine Aufenthaltserlaubnis nach den 30, 32, 33 oder 34 AufenthG besitzen, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und gegebenenfalls (je nach Aufenthaltstitel des Ehepartners bzw. der Eltern) einen Aufenthalt von mindestens vier Jahren nachweisen können, Ausländer, die als Ehegatten oder Kinder von EU- und EWR-Staatsangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, Studierende aus EU-EWR-Ländern, die in Deutschland bereits vor Aufnahme des Studiums in einer mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeit gearbeitet haben, Studierende aus EU-EWR-Ländern mit Daueraufenthaltsrecht, Ausländer, die selbst vor Aufnahme ihres Studiums fünf Jahre oder deren Eltern während der letzten sechs Jahre vor dem Studium mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren. Darüber hinaus soll geprüft werden, inwieweit ein Deutschlandbezug gegeben und ob die Förderung des Ausländers mit einem Auslandsstipendium förder- und kulturpolitisch zu vertreten ist. Eine Förderung kommt insbesondere dann in Frage, wenn der Ausländer seine Schulzeit überwiegend in Deutschland verbracht und die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben oder bereits vier Semester an einer deutschen Hochschule studiert hat; ferner muss die begründete Erwartung bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wieder nach Deutschland zurückkehrt.

5 6.2 Liste der Begabtenförderungswerke Studienstiftung des deutschen Volkes Cusanuswerk Evangelisches Studienwerk Villigst Hans-Böckler-Stiftung Stiftung der deutschen Wirtschaft Konrad-Adenauer-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Friedrich-Ebert-Stiftung Bundesstiftung Rosa Luxemburg Friedrich-Naumann-Stiftung Hanns-Seidel-Stiftung 6.3 Anforderung der Mittel beim DAAD Bitte achten Sie darauf, dass Mittel nicht eher beim DAAD angefordert werden dürfen, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Mittelanforderungen sind über das Online-Portal zu übersenden. 6.4 Nachweis der Verwendung und Rückzahlung von Restmitteln Zum jeweils ist ein Zwischennachweis zu erstellen, der dem DAAD bis spätestens zum des Folgejahrs über das Portal einzureichen ist. Bitte beachten Sie, dass Restmittel umgehend nach dem zurückzuzahlen sind. Wir machen darauf aufmerksam, dass der DAAD bei verspäteter Rückzahlung verpflichtet ist, Zinsen zu erheben. Dies gilt entsprechend für den Verwendungsnachweis zum Ende der Vertragslaufzeit.

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