Rundschreiben Nr /04/2012 INHALT

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1 D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. K A R L F L O R I A N Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr. CLAUDIA TAPPARELLI Dr. SABINA BARBI Dr: FRANZ ZELGER Dr. ARNO MALL Rundschreiben Nr /04/2012 DL sulle semplificazioni fiscali (DL , Nr. 16) Neuerungen im Bereich der Steuerfestsetzung und -einhebung INHALT 1 Vorbemerkung 2 2 Verletzung der Bestimmungen zu den Branchenkennzahlen - Induktive Einkommensfestsetzung 2 3 Unterlassene Ausstellung der Quittung bzw. des Kassabelegs 2 4 Vollstreckbare Festsetzungsbescheide relativi a imposte sui redditi, IVA e IRAP Mitteilung durch den Einhebungsbeauftragten Zwangsenteignung Ratenzahlung bei Steuerrollen Rückzahlungsplan mit steigenden Raten Hypotheken Verfall des Anrechts auf die Ratenzahlung Früherer Verfall des Anrechts auf die Ratenzahlung bei sog. avvisi bonari Eintragung von Hypotheken Limits Enteignung von Liegenschaften Limits Pfändung von Löhnen und Gehältern 6 I BOZEN BOLZANO, PIAZZA RAFFAELLO SERNESI-PLATZ. 34 STEUERNR.-COD. FISC. FLR KRL 60B29 B397D MWST.NR.-PARTITA IVA TEL FAX info@florian.bz PEC: karl.florian@odcecbz.legalmail.it

2 2 1 VORBEMERKUNG DL , Nr. 16 (das sog. DL sulle semplificazioni fiscali ) ist am in Kraft getreten und enthält auch eine Novellierung der Bestimmungen zur Steuerfestsetzung und -Einhebung, zu (säumigen) Steuerschuldnern. Die wesentlichen Neuerungen betreffen: Bei einer Verletzung der Bestimmungen zu den Branchenkennzahlen kann die Behörde eine sog. induktive Steuerfestsetzung ( accertamento induttivo ) vornehmen; Bei unterlassener Ausstellung der Quittung bzw. des Kassabelegs kann die Behörde sog. selektive Listen dieser Steuersünder erstellen; Die Steuereintreibung bei vollstreckbaren Festsetzungsbescheide; Die Fälle, in denen ein Steuerzahler das Anrecht auf eine Ratenzahlung bei Steuerzahlkarten oder vollstreckbaren Festsetzungsbescheide verliert, werden eingeschränkt; Der Betrag, unter dem der Einhebungsbeauftragte keine Hypothek zu Lasten der Liegenschaften des Steuerzahlers eintragen lassen kann, wurde angehoben; Auch der Betrag, unter dem der Einhebungsbeauftragte keine Pfändung von Liegenschaften des Steuerzahlers vornehmen kann, wurde angehoben; Und schließlich wurden auch neue Limits für die Pfändung von Löhnen und Gehältern durch den Einhebungsbeauftragten definiert. 2 VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN ZU DEN BRANCHENKENNZAHLEN - INDUKTIVE EINKOMMENSFESTSETZUNG Mit Wirkung von DL 16/2012 wurden die Bestimmungen abgeändert, welche es der Agentur für Einnahmen erlauben, Einkünfte induktiv festzusetzen, wenn die Bestimmungen zu den Branchenkennzahlen bzw. die entsprechende Deklarationspflicht verletzt wird. Dies ist nunmehr in folgenden Fällen möglich: Wenn der Vordruck für die Anwendung der Branchenkennzahlen nicht vorgelegt wird; wenn Gründe für den Ausschluss von bzw. die Nichtanwendbarkeit der Branchenkennzahlen angegeben werden, die nicht vorliegen; Wenn die relevanten Daten für die Anwendung der Branchenkennzahlen nicht wahrheitsgetreu mitgeteilt bzw. deklariert werden, sofern dies eine Abweichung von über 15% oder in jedem Fall von über Euro zwischen den Erträgen, die sich aus den korrekten Zahlen ergeben, und den Erträgen, welche die Anwendung der Branchenkennzahlen auf die effektiv deklarierten Daten mit sich bringt; Im Gegensatz zur früheren Bestimmungen besteht die Möglichkeit zu einer induktiven Steuerfestsetzung durch die Behörde: eingeschränkt, da die Abweichung bei nicht wahrheitsgetreuer Mitteilung größer sein muss als bisher; sie ist nun aber auch bei unterlassener Vorlage der Kennzahlen möglich. Die neuen Bestimmung gelten für alle Festsetzungsbescheide, die ab dem (dem Datum des Inkrafttretens von DL 16/2012) zugestellt werden. Für bereits zugestellte Steuerfestsetzungsbescheide kommen dagegen weiterhin die bislang gültigen Bestimmungen zur Anwendung. 3 UNTERLASSENE AUSSTELLUNG DER QUITTUNG BZW. DES KASSABELEGS Die Behörde kann nun sog. selektive Listen der Steuerzahler erstellen, welche: wiederholt und nicht anonym der Agentur für Einnahmen oder der Finanzwache gemeldet wurden,

3 3 da sie keine Quittung, keinen Kassabeleg und sonstigen Beleg ausgestellt haben, mit dem Tageseinnahmen aufgezeichnet werden 4 VOLLSTRECKBARE FESTSETZUNGSBESCHEIDE FÜR IRPEF/IRES, IRAP UND IVA Bei Steuerfestsetzungsbescheiden ( avvisi di accertamento ) im Hinblick auf IRPEF/IRES, IRAP und IVA, die seit dem ausgestellt wurden, muss der Steuerzahler den entsprechenden Betrag binnen 60 Tagen ab Zustellung entrichten. Bei Unterlassung dieser Zahlung ist also im Gegensatz zu früher keine Eintragung in Steuerrollen bzw. Ausstellung einer Steuerzahlkarte mehr erforderlich; die Agentur für Einnahmen überträgt die Einhebung direkt und per Internet-Mitteilung an Equitalia. 4.1 MITTEILUNG DURCH DEN EINHEBUNGSBEAUFTRAGTEN Nachdem die Einhebung dem Einhebungsbeauftragte von der Agentur für Einnahmen bertraut wird (in der Regel 90 Tage nach Zustellung des Bescheids an den Steuerzahler), muss dieser den Steuerzahler davon in Kenntnis setzen; dazu genügt auch ein einfaches Einschreiben ohne Rückantwort. Diese Neuerung ist für den Steuerzahler wichtig, da ihm nun mitgeteilt wird, dass ihm sofern die Voraussetzungen vorliegen eine Zwangshypothek oder weitere Vollsteckungsmaßnahmen drohen, und dass er eine Ratenzahlung beantragen kann. 4.2 ZWANGSENTEIGNUNG Eine Zwangsenteignung (also eine Pfändung) muss von Equitalia bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem, in dem die Steuerfestsetzung rechtskräftig wurde, vorgenommen werden andernfalls verfällt dieses Recht. Die übrigen einschlägigen Bestimmungen bleiben unverändert, d.h.: Eine Enteignung kann nur verfügt werden, wenn nach Zustellung des Bescheids an den Steuerzahler mindestens 270 Tage vergangen sind (außer bei begründeter Gefahr für die Einbringung der Forderung); Eine Enteignung von Liegenschaften kann nur erfolgen, wenn die Forderungen der Staatskasse insgesamt mehr als ,00 Euro ausmachen. 5 RATENZAHLUNG BEI STEUERROLLEN DL 201/2011 führt nun die Möglichkeit ein, eine bereits angelaufene Ratenzahlung nochmals zu verlängern, sofern das Recht darauf nicht bereits verfallen ist (also die erste oder zwei weitere Raten nicht entrichtet wurden). Um diese Stundung in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerzahler: Einen entsprechenden Antrag an den Konzessionär der Steuereinhebung richten; Und nachweisen, dass sich seine finanzielle Lage (weiter) verschlechtert hat. Die Stundung kann nur einmal gewährt werden, und zwar maximal für weitere 72 Monate. Der Steuerzahler kann auch beantragen, dass der Betrag der einzelnen Raten nicht konstant, sondern zuerst geringer ist und dann mit Fortdauer der Ratenzahlung ansteigt. Der Einhebungsbeauftragte kann eine Ratenzahlung gewähren, und zwar bis zu 72 monatliche Raten. Dies ist auch bei vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden ab jenem Zeitpunkt möglich, an dem sie Equitalia anvertraut werden. Auf der Grundlage der geltenden Gesetze sind jedoch zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten ( temporanea difficoltà finanziaria ) des Steuerzahlers Voraussetzung für die Stundung. Um seine Notlage zu beweisen, muss der Steuerzahler bei Equitalia vorstellig werden und seinen Antrag auf Ratenzahlung mit bestimmten Unterlagen versehen, welche mittlerweile von Equitalia benannt wurden (so müssen etwa

4 4 natürliche Personen den sog. ISEE-Vordruck vorlegen, Gesellschaften dagegen ihren Jahresabschluss). Bei Steuerschulden bis zu ,00 Euro sind solche Belege allerdings nicht erforderlich; er genügt der Antrag durch den Steuerzahler. Die Ratenzahlung kann auch nach Ablauf der Zahlungsfrist (also nach mehr als 60 Tagen ab Zustellung) beantragt werden; Bürgschaften oder Realsicherheiten sind nicht erforderlich. 5.1 RÜCKZAHLUNGSPLAN MIT STEIGENDEN RATEN Mit Wirkung von DL 16/2012 können nun in jedem Fall variable Raten gewährt werden, deren Betrag im Laufe des Rückzahlungszeitraums ansteigt. Bislang war eine solche Begünstigung nur dann möglich, wenn eine bereits gewährte Ratenzahlung verlängert wurde, oder aber wenn der Steuerzahler belegen konnte, dass sich seine finanziellen Schwierigkeiten vergrößert hatten. Ratenzahlungen, deren Rückzahlungsplan mit gleichbleibenden Raten vor dem definiert wurde, können nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, der Steuerzahler belegt, dass sich seine finanziellen Schwierigkeiten verschlimmert haben und erlangt eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist. 5.2 HYPOTHEKEN Beantragt der Steuerzahler eine Ratenzahlung, so können seine Güter nur dann mit einer Hypothek ( ipoteca esattoriale ) belastet werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Hypotheken, die vor der Vorlage des Antrags bereits eingetragen wurden, bleiben jedoch aufrecht; es ist somit ratsam, den entsprechenden Antrag innerhalb der 60- Tage-Frist ab Zustellung des Bescheids zu stellen, um eine Hypothek auszuschließen. Bei Steuerschulden bis zu ,00 Euro kann keine Hypothek eingetragen werden. Die besprochenen Bestimmungen sind am in Kraft getreten. 5.3 VERFALL DES ANRECHTS AUF DIE RATENZAHLUNG Bei Verfall ( decadenza ) des Anrechts auf die Ratenzahlung muss die gesamte Restschuld in einer einzigen Zahlung entrichtet werden; andernfalls kann ein Zwangsenteignungsverfahren eingeleitet werden. Mit Wirkung von DL 16/2012 verfällt das Anrecht auf die Ratenzahlung jedoch nur dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten nicht entrichtet werden. Bei unterlassener oder verspätetet Zahlung der ersten Rate verfällt das Anrecht also nicht mehr, ebenso bei unterlassener Zahlung von mehreren jedoch nicht aufeinanderfolgenden - Raten. Die besprochene Norm ist am in Kraft getreten, könnte jedoch nachdem es sich um eine Verfahrensbestimmung handelt - auch rückwirkend sein. Deshalb können Steuerzahler, deren Anrecht auf die Ratenzahlung von der Behörde auf der Grundlage mittlerweile abgeschaffter Bestimmungen aberkannt wurde (z.b. weil eben nur die erste Rate nicht bezahlt wurde) versuchen, bei Equitalia eine Wiederaufnahme der Begünstigung zu beantragen.

5 5 5.4 FRÜHERER VERFALL DES ANRECHTS AUF DIE RATENZAHLUNG BEI SOG. AVVISI BONARI Vor Inkrafttreten von 16/2012 konnte ein Steuerzahler, der für eine gütliche Zahlungsaufforderung ( avviso bonario ) zuerst eine Ratenzahlung erwirkt und dieses Recht sodann verloren hatte, keine Stundung der darauf folgenden Steuerzahlkarte mehr beantragen. Eine gütliche Zahlungsaufforderung wird etwa dann zugestellt, wenn ein Steuerzahler eine Steuererklärung zwar korrekt ausgefüllt, die entsprechenden Zahlungen aber aus welchem Grund auch immer unterlassen hat. Der Steuerzahler kann die Beträge aus der gütlichen Zahlungsaufforderung auch in Raten erlegen, geht jedoch dieses Anrechts verlustig, wenn er die erste Rate nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung oder auch eine der folgenden nicht entrichtet (sofern er die Zahlung aber bis zur Fälligkeit der nächsten Rate also binnen dreier Monate nachholt, wird die Ratenzahlung nicht widerrufen). Die besprochene Norm ist am in Kraft getreten, könnte jedoch nachdem es sich um Verfahrensbestimmungen handelt - auch rückwirkend sein. Deshalb können Steuerzahler, deren Anrecht auf die Ratenzahlung von der Behörde aus diesem Grund abgelehnt wurden, nun versuchen, bei Equitalia einen neuerlichen Antrag zu stellen. 6 EINTRAGUNG VON HYPOTHEKEN Nach 60 Tagen ab Zustellung einer Steuerzahlkarte kann der Einhebungsbeauftragte eine Hypothek auf Liegenschaften des Steuerzahlers oder auch seiner Mitschuldner ( coobbligati ) eintragen lassen. Bei vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden im Hinblick auf IRPEF/IRES, IRAP und IVA müssen jedoch mindestens 90 Tage seit der Zustellung vergangen sein. 6.1 LIMITS Mit Wirkung von DL 16/2012 kann bei Steuerschulden bis zu ,00 Euro keine Hypothek eingetragen werden. Zur Bestimmung dieses Schwellenbetrags sind die Verbindlichkeiten aus allen Steuerzahlkarten und allen vollstreckbaren Festsetzungsbescheide heranzuziehen, welche dem Steuerzahler zugestellt wurden und noch offen sind auch wenn sie keine Steuern beinhalten (sondern z.b. INPS-Beiträge). Bislang galt dagegen ein Limit von 8.000,00 Euro, das nur dann auf ,00 Euro erhöht wurde, wenn Beschwerde gegen den Bescheid eingelegt wurde und die betreffende Immobilie der Hauptwohnsitz des Steuerzahlers war. 6.2 WIRKSAMKEIT Die besprochene Norm ist ab dem wirksam. 7 ENTEIGNUNG VON IMMOBILIEN Nach 60 Tagen ab Zustellung einer Steuerzahlkarte bzw. im Regelfall nach 270 Tagen ab Zustellung eines vollstreckbaren Festsetzungsbescheids im Hinblick auf IRPEF/IRES, IRAP und IVA kann der Einhebungsbeauftragte, wenn die Zahlung bis dahin nicht erfolgt ist, Liegenschaften des Schuldners pfänden. 7.1 LIMITS Mit Wirkung von DL 16/2012 kann bei Steuerschulden bis zu ,00 Euro auch keine Pfändung erfolgen; es gelten also die gleichen Limits wie für Hypotheken.

6 6 Bislang galt dagegen ein Limit von 8.000,00 Euro, das nur dann auf ,00 Euro erhöht wurde, wenn Beschwerde gegen den Bescheid eingelegt wurde und die betreffende Immobilie der Hauptwohnsitz des Steuerzahlers war. Der besprochene Mindestbetrag gilt jedoch nur im Hinblick auf Immobilienpfändungen; die Pfändung beweglicher Güter (z.b. Möbel, Schmuck) unterliegt nur jenen Einschränkungen, die vom ZGB oder den übrigen einschlägigen Gesetzen vorgesehen sind. 7.2 WIRKSAMKEIT Die besprochene Norm ist ab dem wirksam. 8 PFÄNDUNG VON LÖHNEN UND GEHÄLTERN Der Einhebungsbeauftragte kann nach Ablauf der vorgesehenen Fristen auch Löhne und Gehälter des Schuldners pfänden; dazu erteilt er einem Dritten (dem Arbeitgeber) die Anweisdung, die entsprechenden Beträge direkt an ihn zu überweisen. Mit Wirkung von DL 16/2012 können nun die Löhne von Angestellten bis zu folgenden Höchstbeträgen gepfändet werden: Ein Zehntel des Lohns bei Beträgen bis zu 2.000,00 Euro; Ein Siebtel des Lohns bei Beträgen von 2.000,00 bis zu 5.000,00 Euro; Bei Beträge über 5.000,00 Euro gilt nach wie vor der alte Höchstbetrag (ein Fünftel). Die neuen Limits sind ab dem wirksam. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Dr. Karl Florian

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