Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III

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1 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III Wohnraumförderung (Mietwohnungsbau und Eigentumsförderung) in der Landeshauptstadt München im Programmjahr 2015 Informationen für Interessentinnen und Interessenten bei Vorhaben von geförderten Miet- und Eigentumsmaßnahmen Stand: Mai 2015 Im Folgenden hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Hauptabteilung III als staatliche Bewilligungsstelle die wesentlichen Grundlagen und Hinweise für die Wohnraumförderung in der Landeshauptstadt München für das laufende Förderjahr zusammengestellt. Grundlagen der Wohnraumförderung Die Förderung in den staatlichen Miet- und Eigentumsprogrammen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom , den am in Kraft getretenen Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) und den von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zum Vollzug ergangenen Rundschreiben. Den Text des BayWoFG und der WFB 2012 und Hinweise zu den staatlichen Förderprogrammen finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministerium des Innern unter Die Förderung in den städtischen Miet- und Eigentumsprogrammen erfolgt auf der Basis der entsprechenden Stadtratsbeschlüsse (insbesondere dem Stadtratsbeschluss vom Wohnen in München V ). Den Text der Stadtratsvorlage zu Wohnen in München V finden Sie im Internet unter Bauordnung/Stadtentwicklung/Grundlagen/Wohnungspolitik.html Nähere Hinweise zu den einzelnen Förderprogrammen (z.b. zum München Modell ) und die Merkblätter zu den fördertechnischen Prüfungen (auch der staatlichen Programme) oder Hinweise auf laufende oder bevorstehende Grundstücksausschreibungen finden Sie unter den jeweiligen Suchbegriffen auf den Internetseiten der Stadt unter

2 2 A) Geförderter Mietwohnungsbau Einkommensorientierte Förderung EOF Die Grundzüge dieses staatlichen Förderprogramms sind auf dem Infoblatt Einkommensorientierte Förderung (EOF) dargestellt: Bauordnung/Stadtsanierung-und- Wohnungsbau/wohnung/WoBauFoerderung/Merkblatt_EOF/2015_EOF%20Infoblatt_Mai %202015_rei.pdf Auf folgende Punkte dürfen wir Sie besonders hinweisen: Barrierefreiheit Gemäß den WFB 2012 sind bei allen Vorhaben des geförderten Mietwohnungsbaus nach EOF die Wohnungen barrierefrei nach der DIN zu planen. Die Bauherrinnen und Bauherren werden gebeten, die Planerinnen und Planer entsprechend zu informieren. Bei Bedarf können im Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2 (siehe letzte Seite dieses Schreibens) Termine für Planberatungen vereinbart werden. Erstvermietungsmiete / Zumutbare Miete / Mietanpassungen und Energetischer Zuschlag Die Erstvermietungsmiete beträgt 9,40 /m² Wohnfläche monatlich zuzüglich Betriebskosten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 BayWoFG. Die tatsächliche Mietbelastung für den Mieterhaushalt, die sogenannte zumutbare Miete (= Erstvermietungsmiete abzüglich des einkommensabhängigen Zuschusses für den Mieterhaushalt) beträgt für Haushalte bis zur Einkommensstufe I 5,65 /m² Wohnfläche monatlich. Für Haushalte der folgenden Einkommensstufen II und III erhöht sich die zumutbare Miete nach der üblichen Staffelung (siehe Infoblatt EOF). Die Höhe der Einkommensstufen ergibt sich jeweils aus Nr 19.3 WFB Für bereits laufende Mietverhältnisse in der EOF gelten die Staffelungen der WFB in der jeweils gültigen Fassung. Bei Wohnungen, die mit fünf und mehr Personen zu belegen sind ( Große Mietwohnungen ) und für Wohnungen, die nach DIN R für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer geeignet sind, wird die zumutbare Miete um 0,40 /m² Wohnfläche monatlich abgesenkt, was aber bei rollstuhlgeeigneten Wohnungen durch eine entsprechend erhöhte Förderung ausgeglichen wird. Bei kommunaler Mitförderung an der EOF-Finanzierung, kann die Bewilligungsstelle zur Berücksichtigung wohnungswirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen von den gesetzlichen Mieterhöhungen nach 558 und 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.v.m. Nr WFB 2012 treffen. Zur Vermeidung des komplizierten Verfahrens der einseitigen Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete stellt eine Indexmiete nach 557 b BGB eine Alternative dar, die eine kontinuierliche und überschaubare Anpassung im Rahmen einer schriftlichen Indexmietvereinbarung innerhalb einer Mieterhöhungserklärung gegenüber den Mietparteien gewährleistet. In Abstimmung mit der Bewilligungsstelle besteht bei besonders energieeffizienten Vorhaben zudem die Möglichkeit, die höchstzulässige Erstvermietungsmiete anzuheben. Anerkannt wird dabei max. 50 % die durch Vergleichsberechnungen nachgewiesene tatsächliche Energieeinsparung bei Warmwasser und Heizung. So kann beispielsweise bei einer nachgewiesenen Einsparung von 0,20 /m² Wohnfläche monatlich die Erstvermietungsmiete in der EOF statt auf 9,40 /m² Wohnfläche monatlich auf 9,50 /m² Wohnfläche monatlich festgesetzt werden.

3 3 Kostenobergrenze Nummer 22.6 WFB 2012 sieht eine Index-Anpassung der Kostenobergrenze für die Kostengruppe 300 Bauwerk Baukonstruktion (ohne Kosten der Garagen) und 400 Bauwerk Technische Anlagen der Kostenfeststellung der DIN 276 vor. Die Kostenobergrenzen werden nach Maßgabe der Nr WFB 2012 jährlich an den vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgestellten Preisindex für Wohngebäude in Bayern angepasst. Diese Kostenobergrenze wurde für das vorliegende Jahr über den Preisindex hinaus angepasst und einheitlich für ganz Bayern mit 1.840,- /m² Wohnfläche (2014: 1.800,- /m² Wohnfläche) festgelegt. In diesem Betrag sind die Kosten für (gebaute) Aufzüge eingerechnet. Sonderkosten (z.b. für Schallschutz, Baugrundverbesserung, Grundwasserschutz) sind gesondert zu erfassen und zu begründen. Sie können im Einzelfall zu einer Erhöhung der Kostenobergrenze führen. Das objektabhängige Darlehen Das objektabhängige Darlehen wird als Festbetrag je Quadratmeter geförderter Wohnfläche in Höhe von 50 % der maßgeblichen Kostenobergrenze gewährt. Für das Förderjahr beträgt der Festbetrag in der Basisvariante 920,- /m² Wohnfläche. Die Anerkennung von Sonderkosten bei der Kostenobergrenze führt nicht zu einer Erhöhung des Festbetrages. Erhöhung des Festbetrages Der Festbetrag von 920,- je m² Wohnfläche (Basisvariante) kann bei besonders förderungswürdigen Vorhaben oder Wohnungen im Hinblick auf den erforderlichen Mehrbedarf wie folgt erhöht werden (wodurch sich auch das objektabhängige Darlehen erhöht): a) Rollstuhlgerechte Wohnungen Für Vorhaben, in denen alle Wohnungen und der Zugang zu diesen Wohnungen barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar geplant sind (R-Anforderung der DIN 18040, Teil 2), ist die Kostenobergrenze von 2.100,- /m² Wohnfläche ansetzbar. b) Besonders energiesparende Vorhaben Für Energiestandards, die die gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) übertreffen, können folgende Kostenobergrenzen angesetzt werden: Neubau Modernisierung mit Fernwärme ohne Fernwärme Standard EnEV 2009 Standard EnEV ,- /m²wfl ,- /m²wfl. KfW-Effizienzhaus 70 KfW-Effizienzhaus ,- /m²wfl ,- /m²wfl. KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus ,- /m²wfl ,- /m²wfl. Im Beschluss zu Wohnen in München V vom hat der Stadtrat für alle Programme des geförderten Wohnungsbaus das KfW-Effizienzhaus 70 auf der Basis der EnEV 2009 als Standard festgelegt, soweit nicht im Einzelfall begründete wirtschaftliche Aspekte dagegen sprechen. Das objektabhängige Darlehen wird nach Maßgabe der Nrn Sätze 2 und 3 sowie 17.3 Satz 1 WFB 2012 nur in der wirtschaftlich erforderlichen Höhe eingesetzt. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kann dabei zugelassen werden nach Nr. 13 Satz 2 WFB 2012 i.v.m. 20 Abs. 2 Satz 2, Erster Halbsatz Zweite Berechnungsverordnung (II. BV). Im Einzelfall kann auch eine Verringerung des Festbetrages (Basisvariante und Erhöhungen) möglich sein, soweit es die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zulässt.

4 4 Das belegungsabhängige Darlehen Für das belegungsabhängige Darlehen gilt im laufenden Programmjahr ein Zinssatz von 2,75 v.h. für den gesamten Bindungszeitraum von 25 Jahren. Die Verlängerung der Bindungsdauer über 25 Jahre hinaus kann nach Maßgabe von Nr WFB 2012 vereinbart werden. Die Förderung bedarfsgerechter Mietwohnungen ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die festzulegende Belegungsstruktur am jeweiligen Bauort um den bestehenden Bedarf möglichst genau zu berücksichtigen und auf sozial ausgewogene Bewohnerstrukturen zu beachten. Eine Anpassung des belegungsabhängigen Darlehens bei einer von der im Bewilligungsbescheid festgelegten Belegungsstruktur abweichenden Belegung ist nicht mehr zwingend erforderlich. Für Bewirtschaftungskosten (mit Ausnahme der Abschreibung) ist ein Pauschalbetrag von 15,- /m² Wohnfläche jährlich anzusetzen. Anstelle der Abschreibung sind die Tilgungsbeträge für das Fremdkapital anzusetzen. Auch auf die neben der Wohnraumförderung bestehenden Fördermöglichkeiten aus dem städtischen Förderprogramm für Energieeinsparung (Informationen im Internet unter: Umwelt/Klimaschutz_und_Energie/Energieeffizientes_Bauen/Foerderung_und_Qualitaet/FES.html sowie auf die Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW ( und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA ( wird hingewiesen. Pflichten des Vermieters (Nr WFB 2012) Im Rahmen des Überprüfungszeitraums (36 Monate) für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zusatzförderung ist der Vermieter verpflichtet, im Mietvertrag darauf hinzuweisen, dass: eine wesentliche Veränderung des (Haushalts-) Einkommens um mehr als 15 v.h. oder die Änderung der Zusammensetzung des Haushalts unverzüglich mitzuteilen ist, mit der Folge das die Zusatzförderung für den Mieterhaushalt anzupassen ist, wenn: die Änderungen des Einkommens spätestens 6 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eintreten und der Haushalt aufgrund der Änderungen einer anderen Einkommensstufe zuzuordnen ist. Auszahlungsraten der staatlichen Fördermittel und rechtzeitiger Abruf der Auszahlungsraten Die Auszahlung der staatlichen Fördermittel erfolgt weiterhin in vier Raten wie folgt: 1. Rate: 30 v.h. nach Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nicht unterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten, 2. Rate: 35 v.h. nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes, 3. Rate: 25 v.h. nach Erreichen der Bezugsfertigkeit und 4. Rate: 10 v.h. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung. Die Oberste Baubehörde hat die Bewilligungsstellen darum gebeten, verstärkt auf einen rechtzeitigen Abruf der bewilligten Mittel zu achten. Wir möchten diesen Appell auf diesem Weg ausdrücklich unterstützen und auf einen rechtzeitigen Abruf auch der bewilligten städtischen Mittel

5 5 hinweisen. Wohnflächenobergrenzen Die Wohnflächenobergrenzen nach Nr. 22 WFB 2012 bleiben unverändert. Bonitätsprüfung Zur Vermeidung von Ausfällen der Wohnungsbaudarlehen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass anhand einer Checkliste Prüfung der Bonität von Antragstellern vor Antragstellung eine Voranfrage bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt durchgeführt werden kann. Aufwendungsorientierte Förderung (AOF) Die Förderung von Pilotprojekten im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung wurde als neue Regelförderung in die WFB 2012 aufgenommen (Nrn. 25a ff. WFB 2012). Dabei kann in der Aufwands- und Ertragsberechnung anstelle der bisher zu berücksichtigenden Tilgung eine Abschreibung von bis 1,25 v.h. der Gesamtkosten (ohne Grundstückskosten) angesetzt werden. Besondere Wohnformen Der Förderung von Vorhaben nach Art. 19 BayWoFG i.v.m. Nr. 23 WFB 2012 ( Besondere Wohnformen ) kommt besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Abgrenzungsproblematik zu stationären Pflegeeinrichtungen wird empfohlen, die zuständige Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätssicherung und Aufsicht (FQA) im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München rechtzeitig in das Förderverfahren mit einzubeziehen: Bayerisches Modernisierungsprogramm Das Programm wird auch 2015 fortgesetzt. Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt bietet zusätzlich für den Programmteil Modernisieren Wohnen auch in diesem Jahr eine 20-jährige Zinsbindung an. Zugelassene Stationäre Pflegeeinrichtungen Die Richtlinien für das Darlehensprogramm zur Förderung von Ersatzneubauten von stationären Pflegeeinrichtungen wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Wir bitten um rechtzeitige Meldung von geeigneten Projekten sowohl für das Ersatzneubauprogramm als auch für das Bayerische Modernisierungsprogramm. Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Auch in diesem Programmjahr werden aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm wiederum rund 5 Mio. an Fördermitteln für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung eingesetzt. Wir dürfen Sie um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewilligungsstelle bitten.

6 6 B) Förderfähige Eigentumsmaßnahmen (Neubau / Zweiterwerb) Für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen dürfen wir auf Folgendes besonders hinweisen: Vermarktung der zur Förderung vorgesehenen Immobilien Keine Vermarktung durch den Bauträger vor Abschluss der fördertechnischen Prüfung Bevor mit einer Vermarktung (Reservierung und Werbung) der geförderten Objekte begonnen wird, ist die Freigabe nach Abschluss der fördertechnischen Prüfung durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III abzuwarten. Bitte reichen Sie die für diese Prüfung notwendigen Unterlagen (siehe hierzu Suchbegriff Technische Beratung) rechtzeitig vor dem geplanten Verkaufsstart ein. Erst nach dem positivem Abschluss der technischen Prüfung können Berechnungen zur Förderfähigkeit von Kaufinteressentinnen und -interessenten anhand der konkreten Immobilie vorgenommen werden. Reservierungen von Wohnraum vor Abschluss der technischen Prüfung werden von der Bewilligungsstelle nicht anerkannt. Von Mehrfachreservierungen für dieselbe Wohnung ist Abstand zu nehmen. Vorrang der Selbstnutzung Selbstnutzung hat Vorrang vor Kapitalanlage zur Vermietung an berechtigte Haushalte. Wohnungen im München Modell-Eigentum und im Eigenwohnraum ( München Modell-SoBoN ) dürfen erst dann zur Kapitalanlage verkauft werden, wenn sie zuvor mindestens 3 Monate auf der Internetseite des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, HA III zum freien Verkauf an berechtigte Haushalte zur Selbstnutzung angeboten wurden. Die Frist beginnt grundsätzlich ab dem Datum der Freigabe mit Abschluss der Prüfung der technischen Förderfähigkeit. Die näheren Einzelheiten hierzu sind zeitnah mit der Bewilligungsstelle (siehe Seite 9 - Eigentumsbereich) abzustimmen. Obergrenzen der Verkaufspreise für förderfähige Wohnungen beim München Modell- Eigentum und Eigenwohnraum ( München Modell-SoBoN ) Die durchschnittlichen Kaufpreise sind bei den städtischen Förderprogrammen gedeckelt. Sie liegen (jeweils ohne Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer und Notargebühren) beim München Modell - Eigentum auf städtischen Flächen bei 2.800, oder je m² Wohnfläche (gestaffelt nach den Einkommen der Käuferhaushalte; beim Eigenwohnraum München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) auf überwiegend privaten Flächen - unabhängig vom Einkommen bei (in guten Lagen bis ) je m² Wohnfläche. Bei beiden Programmen ist ggf. ein energetischer Aufschlag möglich: + 50 je m² Wohnfläche bei einem KfW- Effizienzhaus 55, je m² Wohnfläche bei einem KfW- Effizienzhaus 40. Obergrenzen der Verkaufspreise für förderfähige Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt, d.h. außerhalb von München Modell-Eigentum und Eigenwohnraum ( München Modell-SoBoN ) Förderfähige Haushalte haben die Möglichkeit, ein Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und ggf. ein staatliches Wohnungsbauförderdarlehen zum Kauf von Wohnimmobilien zu erhalten, die nicht aus den genannten städtischen Förderprogrammen stammen. Voraussetzung dafür ist, neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Einkommen), dass auch diese Kaufobjekte den technischen Förderbestimmungen entsprechen, da in beiden staatlichen Darlehensprogrammen nur angemessene Grundstücks- und Wohnflächen gefördert werden. Für eine Finanzierung mit einem staatlichen Förderdarlehen sind die in der

7 7 folgenden Übersicht genannten Obergrenzen für die Verkaufspreise einzuhalten. Tabelle Obergrenzen Verkaufspreise für staatliche Förderung im Neubau (Wohnungen) im Neubau (Häuser) im Bestand (Zweiterwerb) für Wohnungen a) durchgreifend modernisiert (analog 17a II. WoBauG) Obergrenze des Verkaufspreises für ein staatliches Wohnungsbauförderdarlehen 4.200,- /m² Wohnfläche 4.400,- /m² Wohnfläche 4.200,- /m² Wohnfläche b) sonstige 3.500,- /m² Wohnfläche im Bestand (Zweiterwerb) für Häuser 3.800,- /m² Wohnfläche Bei einer Förderung nach dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm muss der Verkaufspreis der Immobilie die Kostenobergrenze von 4.900,- /m² Wohnfläche einhalten. Angemessene Wohnfläche (Ziffer 34 WFB 2012) Tabelle Wohnflächenobergrenzen für Eigentumswohnungen : Haushaltsangehörige Wohnfläche m 2 Personen max.: für Eigenheime: Wohnfläche m 2 max.: Der weiteren Familienplanung wird mit einem zusätzlichen Kinderzimmer (bis zu 15 m² ) Rechnung getragen. Darüber hinaus macht die Bewilligungsstelle wegen der besonderen Situation in der Landeshauptstadt (Flächenknappheit, hohe Kaufpreise) keinen Gebrauch von der nach Ziffer 34.5 Satz 4 WFB 2012 zulässigen Möglichkeit, die Wohnfläche in diesen Fällen weiter zu erhöhen. Anerkannt werden kann zudem ein Arbeitszimmer, wenn es beruflich erforderlich ist. In beiden Fällen muss es sich um ein eigenes abgeschlossenes Zimmer handeln (Individualräume dürfen keine Durchgangszimmer sein und müssen über Flure erschlossen werden). Individualräume (Schlafräume und Kinderzimmer) für eine Person müssen mindestens 10 m², für 2 Personen mindestens 14 m² groß sein. Diese Wohnflächenobergrenzen sind beim München Modell-Eigentum bzw. beim Eigenwohnraum München Modell-SoBoN sowie bei einer Förderung mit einem staatlichen Baudarlehen oder einem Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm zwingend einzuhalten.

8 Ausstattungsverbesserungen oder Sonderausstattungen bei förderfähigen Immobilien Bei der Wohnungsbauförderung wird die gesamte Finanzierung für den Kauf einer Immobilie mit dem Ausstattungsstandard geprüft, wie er bei der technischen Prüfung vorlag. Deshalb besteht für Ausstattungsverbesserungen aus förderrechtlicher Sicht überhaupt kein Spielraum. Dazu gehören insbesondere: Bereitstellung eines Conciergedienstes, Hobbyräume, Einbau eines für die Hausgemeinschaft nutzbaren Wellnessbereiches, der Einbau von offenen Kamin- und/oder Kachelöfen, die Ausgestaltung von Galerien innerhalb der Wohnung, der Einbau von freistehenden Badewannen, Eck-Badewannen, Whirlpools, Bidets und Pissoiren, elektrische Rollläden, höherwertige Fliesen und Bodenbeläge. Als einzige Ausnahme bei Sonderausstattungen werden nur medizinisch begründete Einzelfälle (z. B. Atemwegserkrankungen) anerkannt. Diese müssen mit einem fachärztlichem Attest belegt werden und bedürfen der zwingenden vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsstelle. Einzusetzendes Eigenkapital (Ziffer 27.4 WFB 2012) Grundsätzlich ist zur Finanzierung der geförderten Immobilie das komplette Vermögen einzusetzen. Dem Käufer wird aber ein Rückbehalt von 6 v.h. der gesamten Kaufpreissumme, mindestens aber und höchstens zugestanden, aus dem nicht in der Kaufpreissumme enthaltenen Ausgaben wie z. B. Küche, Möbel oder Umzugskosten getragen werden können. 8 Immobilienbesitz Aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmungen der Förderbank (Bayerische Landesbodenkreditanstalt) muss vorhandener Immobilienbesitz bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages der geförderten Immobilie verkauft sein. Hintergrund hierfür sind Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Finanzierung wie z. B. Zwischenfinanzierung, Vorfälligkeitsentschädigungen, Wertgutachten und Probleme bei der Ratenauszahlung. Ausnahmen von dieser Regelung können nur in Absprache mit der Bewilligungsstelle erfolgen.

9 9 C) Förderung der Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung Ziel der Förderung und Art der baulichen Maßnahmen Gefördert werden bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung ( 2 Abs. 1 SGB IX) die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf ihre Behinderung erleichtern. Dabei kommen insbesondere in Betracht der Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt), Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen, Einbau solcher baulicher Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (z. B. ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer). Förderempfänger und begünstigte Person Förderempfänger ist der Eigentümer der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist. Begünstigte Person ist der Mensch mit der Behinderung, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Haushalt der begünstigten Person hat, sofern nicht eine niedrigere Einkommensgrenze bestimmt wurde, die in Art. 11 BayWoFG genannte Einkommensgrenze einzuhalten. Förderung Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien Darlehen von höchstens je Wohnung, das im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht wird. Maßnahmen mit Gesamtkosten von weniger als (Bagatellgrenze) werden nicht gefördert. Der Höchstbetrag gilt auch in Fällen, in denen sich mehrere Menschen mit Behinderung in einem Haushalt befinden. Der Höchstbetrag ist wohnungsbezogen. Innerhalb einer Wohnung können in zeitlichen Abständen verschiedene Maßnahmen bis zum Höchstbetrag gefördert werden. Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird. Eventuelle andere Finanzierungshilfen (z. B. Zuschuss von Pflegekassen) sind vorrangig einzusetzen. Belegungsbindung Während der Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der baulichen Maßnahmen darf die Wohnung nur von Haushalten mit wenigstens einer begünstigten Person (Nr. 42.2) belegt werden. Die Darlehensschuld wird nach Ablauf der Belegungsbindung erlassen, wenn nach einer Bestätigung der nach 1 Abs. 2 DVWoR zuständigen Stelle während dieser Zeit die Wohnung bestimmungsgemäß belegt war. Wenn die Nutzung der geförderten Wohnung vor Ablauf der Belegungsbindung aufgegeben wird, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht bestimmungsgemäßen Belegung ein Fünftel des leistungsfreien Baudarlehens zurückzuzahlen. Die Bewilligungsstelle kann auf eine Rückforderung verzichten, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unbillig wäre.

10 10 Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner Adresse: Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III Stadtsanierung und Wohnungsbau, Blumenstraße 31, München Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis Uhr. Mietwohnungsbauförderung (Antragstellung und Finanzierungsfragen) Herr Backöfer Tel.: (089) Frau Trautmannsberger Tel.: (089) Technische Beratung und Prüfung (Planung und Kosten) für Eigentums- und Mietmaßnahmen Herr Opitsch Tel.: (089) Herr Benz Tel.: (089) Förderung München Modell und sonstigen Eigentumsmaßnahmen (Antragstellung und Finanzierungsfragen) Herr Rieder Tel.: (089) Frau Sohnius Tel.: (089) Auszahlung (Ratenabruf /Schlussabrechnungen) Herr Heinze Tel.: (089) Frau Schmiedchen Tel.: (089) Zusätzliche Informationen zum München Modell sowie zu den aktuellen Angeboten an geförderten Wohnungen finden Sie auch im Internet unter:

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