Aktiengesellschaft (AG)

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1 Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Die Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft (AG) RECHTSGRUNDLAGEN: OR 620 OR 763 VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Die Aktiengesellschaft (AG) ist in der Schweiz mit rund 107'368 Unternehmen die am zweithäufigsten gewählte Rechtsform. Die Beliebtheit ist vorab wegen der Vorteile bezüglich Haftung und Kapitalvorschriften auch für Kleinunternehmen zuzuschreiben. Quelle: ZUM BEGRIFF: Die Aktiengesellschaft ist eine Verbindung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. In der Regel handelt es sich um mehrere Personen. Es ist aber auch möglich, dass nur eine Person eine AG gründet oder betreibt (OR 625). Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und auch Personengesellschaften sein. Aktionäre können also auch wieder Aktiengesellschaften oder GmbH aber auch Kollektivgesellschaften sein. Im Unterschied zur Kollektivgesellschaft ist die AG eine juristische Person. Der Beitrag der Gesellschafter (Aktionäre) besteht nur darin, der Gesellschaft Kapital zur Verfügung zu stellen. Das geschieht durch Übernahme der Aktien und durch Einzahlung des entsprechenden Betrages an die Gesellschaft. WAS SIND AKTIEN? Das Aktienkapital wird in Teilsummen zerlegt und bei der Gründung als Wertpapieren in Form von Namenoder Inhaberaktien an die Gründer abgegeben. Wertpapier: Art. 965 OR: Wertpapier ist jeder Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Solchen Urkunden begegnen wir tagtäglich: Bahnbillette, Eintrittskarten, Lotterielose, Versicherungspolicen und auch Aktien. Gemäss obiger Definition kann ein Aktionär also nur seine Rechte nach Vorlegen der Aktienurkunde ausüben. Im heutigen Zeitalter ist diese Art von Wertpapier sehr umständlich, denken Sie dabei nur an die schnelle Abfolge von Kauf und Verkauf an der Börse. Der Anleger, der z.b. in Aktien investiert, erhält in aller Regel keine (physischen) Wertpapiere mehr, die er bei sich oder im Banksafe aufbewahrt. Diese sind vielmehr bei einer Verwahrungsstelle (zumeist einer Bank) hinterlegt. Die einzelnen Verwahrungsstellen sind wiederum einer zentralen Verwahrungsstelle angeschlossen. In der Schweiz ist dies die SIS SEGAInter- Settle AG. Kauf und Verkauf von Wertpapieren funktioniert also nur noch über Buchungen im eigenen Wertschriftendepot. In diesem Zusammenhang sind die Artikel 973a bis 973c OR zu nennen. by Dr. Martin Fröhlich

2 Art. 973a OR: Sammelverwahrung Wertpapiere ungetrennt bei einer Verwahrungsstelle zu haben. Die Rechte können als Bucheffekte gehandelt werden. Art. 973b OR: Globalurkunden Anstatt tausender solcher Aktien kann eine Globalurkunde ausgegeben werden. Art. 973c OR: Wertrechte Sind reine Bucheffekte gemäss BEG (Bucheffektengesetz) Nennwert: Rechte: Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen (Art. 622 OR). Beispiel: Eine Aktiengesellschaft kann nur so viele Mitglieder haben, wie sie Aktien ausgibt. Eine Gesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF und einem von ihr festgelegten Nennwert pro Aktie von 10 Franken kann somit maximal Mitglieder haben. Die Aktien laufen entweder auf den Namen des Berechtigten (Namenaktien) oder auf den Inhaber (Inhaberaktien) und gewähren diesen dreierlei Rechte: - Vermögensrechte (insbesondere Dividende) - Mitwirkungsrechte (insbesondere das Stimmrecht an der Generalversammlung) - Schutzrechte (insbesondere Kontrollrechte) Inhaberaktien: Diese lauten auf den Inhaber. Der Aktionär ist der Gesellschaft nicht bekannt. Diese sind frei übertragbar, müssen aber vollständig liberiert sein. Namensaktien: Der Aktionär ist mit Namen und Adresse der Gesellschaft bekannt und im Aktienbuch (Aktienregister) eingetragen. Diese dürfen teilweise liberiert werden Minimum 20%. Frei übertragbare Namensaktien Vinkulierte Namensaktien (OR 685a ff) Nur mit Einwilligung des Verwaltungsrates übertragbar. Börsenkotierte Namenaktien: Gemäss OR 685d nur prozentmässige Begrenzung zulässig. Börsenkotierte AG s geben gerne vinkulierte Namenaktien heraus, da sie dadurch feindliche Übernahmen erschweren können. Nicht börsenkotierte Namenaktien: Ablehnung durch Verwaltungsrat aus wichtigen Gründen erlaubt, z.b. Schweizer Staatsbürgerschaft des Aktionärs (OR 685b). FIRMA: Die AG ist in ihrer Firmenwahl weitgehend frei. Sie hat die Auswahl zwischen Personenfirmen, Sachfirmen oder Fantasiefirmen. Mischformen sind auch zulässig. Die Rechtsform muss aber als notwendiger Firmenzusatz angegeben werden ( AG). (OR 950). Seite2

3 ENTSTEHUNG: Die Gründung der AG ist wesentlich komplizierter als bei der Kollektivgesellschaft. Da die juristische Person alleine haftet, wird der Gründung mehr Aufmerksamkeit zuteil. Die Gründung der AG beinhaltet vier Schritte: 1. Schritt: Statuten aufstellen 2. Schritt: Aktienkapital zeichnen und im statutarisch vorgesehenen Umfang liberieren. 3. Schritt: Öffentliche Beurkundung 4. Schritt: Handelsregistereintrag und Publikation im SHAB Gehen wir nun genauer auf die einzelnen Schritte ein: 1. Schritt: Statuten Die Statuten bilden den Gesellschaftsvertrag der AG. Sie sind dringend notwendig, soll die AG rechtskräftig entstehen. Art. 626 OR listet auf, welche Bereiche zwingend geregelt sein müssen. a. Firma und Sitz der Gesellschaft b. Zweck der Gesellschaft c. Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen d. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien e. Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre f. Organe für die Verwaltung und für die Revision g. Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen Vom Gesetz abweichende Bestimmungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit unter Voraussetzung von Art. 627 OR des Eintrages in die Statuten. 2. Schritt: Kapital aufbringen Die Aktionäre zeichnen die Aktien und liberieren sie anschliessend. Was bedeuten diese Begriffe? Aktien zeichnen: Aktien liberieren: Die Aktionäre übernehmen eine gewisse Anzahl Aktien. Die Aktionäre zahlen den Nennwert der Aktie auf ein Sperrkonto ein. Die AG kann erst nach ihrer erfolgreichen Gründung über dieses Kapital verfügen. Das Geld fliesst also auf ein Sperrkonto (Art. 633 OR). Im Normalfall sind CHF einzuzahlen. Zwei Besonderheiten sind hier aber zu erwähnen, nämlich die teilweise Liberierung und das Einbringen von Sachwerten. Folgende Grafik zeigt im Überblick die Möglichkeiten. Seite3

4 Formen der Liberierung Volle Liberierung Teilweise Liberierung Geht mit Inhaber und Namenaktien Geht nur mit Namenaktien! In Geld In Sachwerten In Geld In Sachwerten Auf Sperrkonto bei Bankinstitut einzahlen Sacheinlagenvertag Gründungsbericht Prüfungsbericht mind. 20% pro Aktie mind. CHF 50'000.- Auf Sperrkonto einzahlen Analog zu den anderen. by Dr. Martin Fröhlich

5 Teilweise Liberierung: Benötigt eine Unternehmung nicht sofort alles Aktienkapital, kann sie eine teilweise Liberierungspflicht vorsehen. Die Aktionäre müssen also nicht sofort den gesamten Betrag einzahlen. Es gibt aber ein gesetzliches Minimum (Art. 632 OR): Pro Aktie mindestens 20% Das einbezahlte Aktienkapital muss mindestens CHF betragen. Das geht nur mit Namensaktien (Art. 683 OR). Sobald die Gesellschaft den restlichen Betrag benötigt, kann sie diesen von den Aktionären einfordern. Einbringen von Sachwerten: Hier spricht man von einer qualifizierten Gründung. Hier sind diverse zusätzliche Vorschriften vonnöten, besteht doch die Gefahr, dass die eingebrachten Sachen und Vermögenswerte nicht den behaupteten Marktwert aufweisen. Beispiel: Der Gründeraktionär Rolf bringt den alten PC mitsamt Drucker seiner Mutti ein und zwar für CHF Gemäss Art. 634 OR bedarf es für eine Sacheinlagengründung: 1) Sacheinlagenvertrag: Zwischen (Gründungs-) Aktionär und der in Gründung befindlichen AG. 2) Gründungsbericht & Prüfungsbestätigung: Im Gründungsbericht müssen die Gründer den als Sacheinlage dienenden Vermögensgegenstand genau umschreiben und darlegen, wie sie ihn bewerten. Anschliessend prüft ein unabhängiger Revisor, ob diese Bewertung vertretbar ist. 3. Schritt: Öffentliche Beurkundung Art. 629 OR: Die Gründungsurkunde ist die Erklärung der Aktionäre, dass die AG nun gegründet werden soll und dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen getroffen worden sind. Die Gründungsurkunde muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden. 4. Schritt: Handelsregistereintrag Die Gründung ist erst mit dem Handelsregistereintrag bzw. mit der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) abgeschlossen. Nun ist die AG als juristische Person gemäss Art. 643 OR geboren. by Dr. Martin Fröhlich

6 INNENVERHÄLTNIS RECHTE UND PFLICHTEN DER AKTIONÄRE Das Pflichtenheft des Aktionärs ist klein. Gemäss OR 680 hat er bloss die Pflicht, die übernommenen Aktien zu liberieren. Er ist blosser Kapitalgeber. Dafür sind die Rechte des Aktionärs umso umfangreicher. Rechte der Aktionäre Vermögensrechte Mitgliedschaftsrechte Recht auf Dividende (OR 660) Teilnahme an der GV (OR 689 ff) Bezugsrechte für neue Aktien bei Kapitalerhöhung (OR 652b) Stimm- & Wahlrecht an der GV (OR 692 ff) Anteil am Liquidationserlös (Auflösung der AG) (OR 745) Kontrollrechte (Geschäftsbericht usw) (OR 696 ff) Näher betrachten wir hier nun insbesondere das Stimmrecht. Grundlegend gilt, dass jeder Aktionär so viel Stimmen erhält, wie es dem Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Aktien und dem Aktienkapital entspricht. Dies gilt im Übrigen auch für die Aktien, die noch nicht voll liberiert sind. Beispiel: Das Aktienkapital der Downhill AG beträgt CHF , welche in 100 Aktien à CHF Nennwert. Manfred, Sonja und Ralf hiessen die Aktionäre. Manfred besass 60 Aktien, Sonja und Ralf je 20. Damit hat Manfred die Stimmmehrheit. Seite6

7 Stimmrechtsaktie: In den Statuten kann bestimmt werden, dass nur die Anzahl der Aktien massgebend sein soll und nicht der Nennwert. Dies wird insbesondere dann wichtig, wenn die Aktien unterschiedliche Nennwerte aufweisen. Damit können Aktionäre mit geringem Kapitaleinsatz trotzdem über eine grosse Stimmkraft verfügen. Bedingungen: Voll einbezahlte Namenaktien (OR 693 I & II)) Vielfach vinkuliert. Nennwert der Stimmrechtsaktie mind. 1/10 des Nennwerts der übrigen Aktien. (OR 693 II) Beispiel: Manfred, Sonja und Ralf halten zusammen 100 vinkulierte Stimmrechtsaktien à 100 Franken Nennwert. Renata, Regina, Max und Moritz halten zusammen 90 Inhaberaktien à 1000 Franken Nennwert. 100 Stimmrechtsaktien à 100 Franken = Franken 100 Stimmen 90 Inhaberaktien à 1000 Franken = Franken 90 Stimmen Total Franken Aktienkapital DIE ORGANE DER AKTIENGESELLSCHAFT Die AG ist eine juristische Person und bedarf entsprechend der Organe, welche die nötigen Entscheidungen treffen und Handlungen vornehmen. Generalversammlung (Legislative) OR b Verwaltungsrat (Exekutive) OR Revisionsstelle (unabhängige Kontrolle) OR a Seite7

8 DIE GENERALVERSAMMLUNG: Gemäss OR 698 hat die GV folgende Befugnisse: Art. 698 OR: 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; 5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz der die Statuten vorbehalten sind. Arten der Einberufung Ordentliche GV OR 699 Findet jährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahr statt Ausserordentliche GV OR 699 II Rücktritt eines Verwaltungsrates (Neuwahl) oder Kapitalerhöhung usw. Seite8

9 Beschlussfassung Beschlüsse OR 703 Absolutes Mehr 50% + 1 der anwesenden Aktienstimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, gelten also de facto als Nein- Stimmen. Beschlüsse mit besonderer Tragweite OR 704 Qualifiziertes Mehr 2/3-Mehrheit der Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Nennwerte DER VERWALTUNGSRAT Der Verwaltungsrat ist sozusagen die Exekutive der Aktiengesellschaft. Sie vertritt die AG gegen aussen. Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehrerer natürlicher Personen. Diese sind ins Handelsregister einzutragen, damit ein jeder weiss, wer diese AG führt. Neben dem Namen und dem Wohnort steht auch noch, wie die Vertretung aussieht, d.h. ob z.b. der Verwaltungsrat Tobias Müller per Einzel- oder per Kollektivunterschrift die AG vertreten darf. Bezüglich der Vertretungsbefugnis gelten die Regeln gemäss OR Der Eintrag ins Handelsregister ist zudem wichtig für Aktionäre sowie für Gläubiger, wenn es um eine Verantwortlichkeitsklage gemäss OR 754 geht. Verwaltungsräte oder ein gewählter Direktor haften gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch absichtliche oder unabsichtliche Pflichtverletzung angerichtet haben. Seite9

10 DIE REVISIONSSTELLE Die Regeln der Revision gelten in analoger Weise auch für die GmbH und die Genossenschaft. Gemäss dem Bundesgesetz über Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) gilt: RAG Art. 3 Grundsatz 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. 2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. Die Revisionsstelle bzw. der Revisor müssen logischerweise unabhängig sein (OR 728). Die Revisionsstelle muss im Handelsregister eingetragen werden. Gemäss OR 730a ist die Amtsdauer der Revisionsstelle oder des Revisors beschränkt. Der Umfang der Revision ist nach Grösse und Bedeutung der AG verschieden: Revision Ordentliche Revision Eingeschränkte Revision Verzicht auf Revisionsstelle Seite10

11 ORDENTLICHE REVISION OR 727 Verpflichtet dafür sind: 1. Publikumsgesellschaften 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt EINGESCHRÄNKTE REVISION OR 727a 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. VERZICHT AUF REVISIONSSTELLE: OR 727a 2Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung Gemäss OR 957II ist die AG als juristische Person zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Die Gläubiger sollen auch hier von hoher Transparenz profitieren. Gemäss OR 958 besteht die die Jahresrechnung Bilanz Erfolgsrechnung Anhang Seite11

12 Die Jahresrechnung soll wahrheitsgemäss über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informieren. Entsprechend gibt es gemäss OR 960 ff Bewertungsvorschriften für die Aktiven und die Passiven. Gewinnverteilung Damit nicht der ganze Gewinn an die Aktionäre ausgeschüttet wird, gibt es zwingende Vorschriften zur Gewinnverteilung. So müssen gemäss OR 671 zwingend gesetzliche Reserven gebildet werden, die die AG in schlechten Zeiten zur Deckung von Verlusten verwenden kann. So müssen mindestens 5% des Jahresgewinns in die gesetzlichen Reserven einfliessen, bis diese 20% des Aktienkapitals ausmachen. Seite12

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