Stromerzeugung mit Photovoltaik-Anlagen
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- Fritz Schwarz
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1 Stromerzeugung mit Photovoltaik-Anlagen Wichtige Informationen über Bewilligungen Förderungen - Steuern 1
2 Impressum: Wirtschaftskammer Salzburg Stabstelle Rechtspolitik und Rechtsservice Bereich Umweltrecht Julius-Raab-Platz 1, A-5027 Salzburg Verfasser: Mag. Christian Wagner MBL, Bereichsleiter Umweltrecht Stand: September
3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung:... 5 a. Zahlen zur aktuellen PV-Nennleistung in Europa:... 5 b. Volkswirtschaftliche Betrachtung:... 5 c. Bedeutung der Photovoltaik in Österreich: Technische Grundlagen: Bewilligungen:... 9 a. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg:.. 9 b. Baubewilligung für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg: Förderungen a. Förderungen für PV-Anlagen in Österreich: b. Förderungen für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg: c. Geförderte Einspeisetarife der Salzburg AG: Bürgerbeteiligungsmodelle für PV-Anlagen: Ertragssteuerliche Beurteilung von PV-Anlagen: Checkliste für den organisatorischen Ablauf und den wichtigsten Schritten zur PV-Anlage: a. Fragen und Antworten zur Errichtung einer PV-Anlage: b. Beratungsmöglichkeiten für Photovoltaik im Bundesland Salzburg: c. Informationsquellen:
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5 Stromerzeugung mit Photovoltaik-Anlagen 1. Einleitung: Unter Photovoltaik (PV) versteht man die direkte Umwandlung von Lichtenergie (meist Sonnenlicht) in elektrische Energie mittels Solarzellen. Dabei geht es im Wesentlichen um die umweltfreundliche Stromerzeugung auf Dachflächen oder Freiflächen. Die Photovoltaik ist ein Teilbereich der Solartechnik. Der photoelektrische Effekt, der dieser Technik zugrunde liegt, wurde bereits 1839 entdeckt. Seit 1990 wird dieser Effekt für die Stromerzeugung genutzt. a. Zahlen zur aktuellen PV-Nennleistung in Europa: In Deutschland beträgt die im Jahr 2011 insgesamt installierte PV-Nennleistung MWp; in Österreich 174 MWp und der Gesamtwert für die EU27-Länder beläuft sich auf MWp. b. Volkswirtschaftliche Betrachtung: Photovoltaik ist ein guter Lieferant von Spitzenlaststrom, da sie aufgrund der hohen Sonneneinstrahlung zur Mittagsspitze die höchsten Erträge erzielt. Solarenergie dämpft daher die Börsenpreise für Spitzenstrom ( Merit Order -Effekt). Stromgewinnung aus Photovoltaikanlagen verursacht geringere Umweltschäden als Energie aus Öl, Kohle, Gas oder Atomkraft. Somit sind die externen Kosten deutlich geringer. c. Bedeutung der Photovoltaik in Österreich: Der Verband Photovoltaic Austria bezeichnet die Photovoltaik als eine sehr umweltfreundliche und unabhängige Energieerzeugung, die auch den Wirtschaftsstandort Österreich stärkt und viele Arbeitsplätze schafft. Vor allem mittelständi- 5
6 sche Unternehmen, die sich in diesem Bereich hervorragende Kompetenz angeeignet haben, werden mit Aufträgen für die Errichtung und Wartung von PV-Anlagen gestärkt. Diese Form der Energiegewinnung hat somit neben den positiven Umwelteffekten auch eine konjunkturbelebende Wirkung. Österreichische Unternehmen, die sich mit PV-Technik befassen, bieten knapp 4200 Vollzeitarbeitsplätze. Mit Stand Jänner 2012 betrug die Gesamtleistung aller installierten Anlagen in Österreich 187 MWp. Diese Anlagen erzeugen 174 GWh Strom und sparen gegenüber alternativer fossiler Energiegewinnung t CO2 im Jahr ein. 6
7 2. Technische Grundlagen: Die photovoltaische Energieumwandlung erfolgt mit Solarzellen, die zu größeren Solarmodulen verbunden werden. Die so erzeugte Elektrizität wird unmittelbar verbraucht oder in Stromnetze eingespeist. Vor der Einspeisung in Netze, die mit Wechselspannung betrieben werden, ist die von den Solarzellen erzeugte Gleichspannung von einem Wechselrichter umzuwandeln. Die Nennleistung von PV-Anlagen wird in kwp (Kilowattpeak) angegeben. Die Nennleistung wird natürlich nur bei optimalen Sonneneinstrahlungsbedingungen erreicht. Die Standards für die Berechnung der Nennleistung sind international festgelegt. Für die Planung der Dimensionierung und die gewünschte Amortisation einer PV-Anlage ist neben der Nennleistung vor allem der Ertrag (also die gewonnene Strommenge) ausschlaggebend. Der Ertrag wird in kwh (Kilowattstunden) pro Jahr gemessen. Entscheidend für den Ertrag ist der Standort, die Ausrichtung der Module und Verschattungen. Der Wirkungsgrad aktueller Solarzellen kann je nach Technik und Qualität sehr unterschiedlich ausfallen; er liegt zwischen 10 % und einem Maximalwert von 40 %. 7
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9 3. Bewilligungen: a. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg: Salzburgspezifisch ist außerdem anzumerken, dass Anlagen erst über 200 kw nach 45 Landeselektrizitätsgesetz bewilligungspflichtig bzw. Anlagen über 10 bis 200 kw anzeigepflichtig sind. Zuständig für diese behördlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten ist das Amt der Salzburger Landesregierung. Durchschnittliche PV- Anlagen mit einer Nennleistung von ca. 5 kwp für private Haushalte sind von diesen elektrizitätsrechtlichen Erfordernissen nicht betroffen. b. Baubewilligung für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg: Nach 2 Absatz 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes benötigt man aktuell für den Bau einer Solaranlage grundsätzlich eine Bewilligung der Gemeinde. Nach Absatz 2 Ziffer 20 dieser landesrechtlichen Bestimmung sind lediglich Solaranlagen, die höchstens 25 % der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in diese eingefügt sind, von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Diese Rechtslage im Bundesland Salzburg wird sich jedoch ab dem ändern. Die Salzburger Landesregierung hat im Rahmen ihres Zielpfads Salzburg 2050 klimaneutral. energieautonom. nachhaltig beschlossen, erneuerbare Energieträger weiter zu forcieren und den Bau von Solaranlagen rechtlich zu erleichtern. Deshalb wurde jetzt eine diesbezügliche Änderung von 2 Baupolizeigesetz im Landtag beschlossen. Solaranlagen auf oder an Bauten bedürfen nach Inkrafttreten der Änderung keiner Bewilligung, wenn ihre Errichtung oder Änderung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist und sie 1. in Dach- oder Wandflächen von Bauten eingefügt werden; 2. auf Dächern parallel dazu in einem Abstand von höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht werden; 9
10 3. auf Dächern anders als in der in Ziffer 2 beschrieben angebracht werden und die gedachte Umrissfläche gemäß 57 Absatz 3 erster Satz ROG 2009 nicht überragen; 4. auf Dächern von Nebenanlagen ( 25 Absatz 7a Einleitungssatz BGG) angebracht werden und die gedachte Linie gemäß 25 Absatz 7a Ziffer 4 BGG nicht überragen oder 5. an Wandflächen in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden, wenn dadurch der seitliche Mindestabstand zur Bauplatzgrenze nicht unterschritten wird. Die Bewilligungsfreistellung gilt außer im Schutzgebiet nach 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach 11 Absatz 1 und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 auch nicht in Gebieten, für die der Bebauungsplan die äußere architektonische Gestaltung von Bauten festlegt. Die Bewilligungsfreistellung gilt nur bei nachträglichen Maßnahmen bei bestehenden Bauten. Bei Neu-, Auf- und Zubauten sollen Solaranlagen im Rahmen des ohnedies erforderlichen Bewilligungsverfahrens mitbehandelt werden. 10
11 4. Förderungen a. Förderungen für PV-Anlagen in Österreich: Die bundesweite Tarifförderung für Anlagen größer als 5 kwp ist im Ökostromgesetz geregelt. Die tatsächliche Höhe der Einspeisetarife wird jährlich in einer neuen Ökostromverordnung festgelegt betragen die Preise für ins Netz eingespeiste elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind: 5 kwp bis 20 kwp..27,6 Cent/kWh über 20 kwp..23,0 Cent/kWh Bei nicht ausschließlich auf oder an einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebrachten Anlagen (z.b. auf Freiflächen) betragen die Preise: 5 kwp bis 20 kwp..25,0 Cent/kWh über 20 kwp..19,6 Cent/kWh Anträge zur Ökostrom-Tarifförderung sind bei der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG zu stellen. Weitere Details finden sich unter Jährlich neu aufgelegt wird eine bundesweite Investitionsförderung für private PV- Anlagen. Im Rahmen der diesbezüglichen Förderaktion des Klima- und Energiefonds 2012 standen vom bis insgesamt 25,5 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Geldmittel für 2012 sind bereits zur Gänze ausgeschöpft. Es ist davon auszugehen, dass diese Art der Investitionsförderung 2013 erneut durchgeführt wird. Antragsberechtigt für diese Förderung sind grundsätzlich Privatpersonen. Die Auszahlung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags nach der Endabrechnung. Für freistehende oder Aufdachanlagen bis 5 kwp beträgt die Förderung 800,-- Euro/kWp; für gebäudeintegrierte PV-Anlagen (GIPV) 1000,-- Euro kwp. Gefördert werden können ausschließlich PV-Anlagen, die durch Fachbetriebe errichtet werden. Förderungsfähige Anlagen müssen im Netzparallelbetrieb geführt werden und der Versorgung privater Wohngebäude dienen. Es gibt keine Einschränkung, was die Größe der Anlage betrifft, aber eine Förderung erfolgt eben nur bis 5 kwp. Förderungsfähig sind nur Neubauten und nicht Erweiterungen solcher Anlagen. Die neu zu errichtende Anlage muss nach dem aktuellen Stand der Technik gebaut werden. 11
12 Förderungsanträge müssen vor Lieferung bzw. Errichtung der Anlage gestellt werden. Details zur Förderaktion des Klima-und Energiefonds 2013 stehen derzeit noch nicht fest. Auskünfte zu dieser Investitionsförderung können bei der Kommunalkredit Public Consulting eingeholt werden. Informationen finden sich im Internet unter Es gibt auch eine bundesweite Investitionsförderung für gebäudeintegrierte PV- Anlagen (GIPV) in Fertighäusern. Diese läuft aktuell bis und gilt für Private, die ein Fertighaus errichten wollen. Die Förderung solcher gebäudeintegrierten PV-Anlagen kann bis zu einer Nennleistung von 5 kwp in Anspruch genommen werden und beträgt maximal 950,-- Euro/kWp. Mindestens 50 % der installierten Anlagenleistung muss gebäudeintegriert sein. Zusätzlich bestehen bestimmte bautechnische Anforderungen. Weitere Details finden sich unter Bis hat es auch eine Investitionsförderung für Photovoltaik-Anlagen auf Gemeindeobjekten (Energiemodellregion) gegeben. Antragsberechtigt waren Gemeinden, gemeindeeigene Betriebe, Betreibergesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften und Bürgerbeteiligungsgesellschaften (Vereine, Genossenschaften). Die Auszahlung dieser Förderung erfolgte als nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss in der Höhe von 1.100,-- Euro/kWp (maximal 60 kwp). Förderobergrenze waren jedoch 30 % der anerkannten Investitionskosten. Für eine solche PV- Anlage darf auch kein Ökostromtarif für den eingespeisten Strom beansprucht werden. Weitere Infos zu dieser im Moment ausgelaufenen Förderung finden sich unter Ebenfalls aktuell ausgelaufen ist eine bundesweite Investitionsförderung für Unternehmen für PV-Anlagen bis 100 kwp. Voraussetzung für diese Förderung war eine kombinierte thermische Sanierung des Gebäudes. Ausbezahlt wurden maximal ,-- Euro Förderung für das Gesamtprojekt. Der Fördersatz im Rahmen dieser Förderung betrug 45 % der umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten. Weitere Infos zu dieser Förderung finden sich ebenfalls unter Aktuell gibt es eine Förderung von Inselanlagen ohne Netzzugangsmöglichkeit. Diese Förderung gilt für PV-Anlagen, Kleinwasserkraftwerke, Windkraftanlagen oder Energiespeicher zur Versorgung von Berghütten. Die Förderung kann von Unter- 12
13 nehmen, Vereinen und konfessionellen Einrichtungen in Anspruch genommen werden und beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist eine Mindestinvestitionssumme von ,-- Euro. Weitere Infos finden sich unter b. Förderungen für PV-Anlagen im Bundesland Salzburg: Ab gibt es eine neue Landesförderung, für die ein Gesamtfördervolumen von Euro zur Verfügung steht. In den Richtlinien für die PV-Förderung gibt es im Bundesland Salzburg keine Größenbeschränkung, jedoch wird nur eine Anlagengröße bis 2 kwp gefördert. Der prognostizierte Jahresenergieertrag muss mindestens 900 kwh/kwp betragen. Eine förderungsfähige Anlage muss nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Unternehmen installiert werden. Die Auszahlung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses. Keine Förderungen werden gewährt für die Erweiterungen der Kollektorfläche oder wenn die PV-Anlage aus anderen Mitteln gefördert wird. Die förderbaren Investitionskosten betragen pro kwp Euro. Davon ausgehend wird je nach in der Anlagenplanung prognostiziertem Jahresertrag der PV-Anlage der Fördersatz festgelegt und die tatsächliche Förderung berechnet. Je nach prognostiziertem Jahresertrag (minimal 900 kwh/kwp) beträgt der Fördersatz zwischen 32,7 und 40 %. Somit ergibt sich für die förderbare Anlagengröße von 2 kwp ein maximaler Förderbetrag von Euro. Weitere Infos zu dieser Landesförderung unter bzw. Leitende Kontaktperson beim Amt der Salzburger Landesregierung ist Mag. Rudolf Krugluger (Tel bzw. Alternativ gibt es im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung bei umfassenden energetischen Sanierungen Fördermittel für die Errichtung von Solaranlagen. Details dazu unter: 13
14 c. Geförderte Einspeisetarife der Salzburg AG: Für Stromkunden der Salzburg AG gibt es bis auf Widerruf ein interessantes Angebot für erhöhte Einspeisetarife von Strom aus PV-Anlagen. Dieses Angebot gilt unabhängig von der Inanspruchnahme von anderen Förderungen des Bundes oder des Landes. Gewährt wird ein Einspeisetarif, der deutlich über dem Marktpreis liegt. Für Überschusseinspeiser bis maximal 5 kwp beträgt der erhöhte Tarif 9,6 Cent/kWh netto fixiert auf 10 Jahre. Für Volleinspeiser über 5 bis 40 kwp kann ein Tarif von 9,6 Cent/kWh netto fixiert auf 10 Jahre bzw. 9,9 Cent/kWh netto fixiert auf 20 Jahre beansprucht werden. 14
15 5. Bürgerbeteiligungsmodelle für PV-Anlagen: Immer öfter schließen sich Privatpersonen zusammen, um in einer Gemeinschaft PV- Anlagen zu betreiben oder sich daran wirtschaftlich zu beteiligen. Neben der Gewinnbeteiligung ist dafür auch der Wunsch nach einer umweltfreundlichen und unabhängigen Energieversorgung entscheidender Motivationsgrund. Die Klärung der Frage, welche rechtliche Form der Beteiligung gewählt wird, hängt von der Anlagengröße, von den Eigentumsverhältnissen an der Dachfläche und von der gewünschten Art der Verzinsung des eingesetzten Kapitals ab. Zusätzlich müssen weitere zivilrechtliche Verträge mit dem Stromnetzbetreiber abgeschlossen werden. Abhängig von der Anlagengröße eignen sich folgende Rechtsformen für den Betrieb einer Bürgersolaranlage : Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Personengesellschaften (OG, KG), GesmbH, GmbH &Co. KG, Vereine und Genossenschaften, partiarische Darlehen, Stille Beteiligung, Eingetragene Genossenschaften etc. Grundsätzlich ist die Genossenschaft eine geeignete Form, Bürger an kommunalen Projekten zu beteiligen. Eine wesentliche Problematik ist jedoch, dass es Genossenschaften mit beschränkter Haftung und unbeschränkter Haftung gibt. Bei letzterer Form wird die Bürgerbeteiligung nicht gerade forciert, weil nicht auszuschließen ist, dass die investierte Summe zur Gänze verloren gehen kann. Wenn ein Investor (z.b. eine Gemeinde) Geld für Solaranlage organisiert, kann die Notwendigkeit einer Bankkonzession nach dem Bankwesengesetz bestehen, weil die FMA quasi ein Einlagengeschäft annimmt. Nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) darf ein öffentliches Anbot von Veranlagungen nur dann erfolgen, wenn ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Ein öffentliches Angebot liegt hierbei dann vor, wenn es an einen nicht bestimmten Personenkreis - sohin an die Öffentlichkeit - gerichtet ist und die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen zum Gegenstand hat. Die österreichische Bundesregierung und die Salzburger Landesregierung wollen in der nächsten Zeit PV-Bürgerbeteiligungsmodelle forcieren. Verschiedene rechtliche Maßnahmen dafür stehen in Überlegung. 15
16 Insbesondere problematisch ist die Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz. Zum Schutz der Anleger normiert das Kapitalmarktgesetz umfangreiche Auflagen für das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und Veranlagungen, die die Gründung von PV- Bürgerbeteiligungsmodellen erschweren. Wichtige steuerliche Aspekte für die beteiligten Personen, Finanzierungsmodelle, Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Praxisbeispiele für Bürgerbeteiligungsmodelle finden sich in der Broschüre Sonnenstrom in Bürgerhand unter: 16
17 6. Ertragssteuerliche Beurteilung von PV-Anlagen: Natürlich muss man sich als Nichtunternehmer bzw. als Privatperson darüber Gedanken machen, ob das Betreiben einer PV-Anlage ertragssteuerliche Konsequenzen haben kann. Grundsätzlich sind 3 verschiedene Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen zu unterscheiden: Beim Volleinspeiser wird der gesamte Ertrag direkt in das örtliche Stromnetz eingespeist. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze vom Ortsnetz bezogen. Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet und der Überschuss wird ins Netz eingeleitet. Der Inselbetrieb ist für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen, der Überschuss wird in Batterien gespeichert. Diese Form findet man dort, wo eine Stromversorgung durch das Ortsnetz nicht möglich ist (z.b. bei Schutzhütten im Gebirge). Wird eine PV-Anlage von Privaten angeschafft, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß 21 BAO nicht zu unterscheiden, ob es sich um Voll- oder Überschusseinspeiser handelt. Wesentlich für die Beurteilung ist daher nur, ob die selbsterzeugte Strommenge im Jahresdurchschnitt die für die Haushaltsführung benötigte Strommenge überschreitet oder nicht. Wird durchschnittlich so viel Strom erzeugt, wie im Haushalt verbraucht wird, werden die Kosten der Anschaffung und des Betriebs der PV-Anlage nicht abzugsfähige Ausgaben i.s.d. 20 Absatz 1 Ziffer 1 EStG 1988 sein, denn die Lieferung ins Ortsnetz erfolgt hier nur, weil einerseits eine entsprechende Speichermöglichkeit technisch nicht möglich ist und andererseits muss zeitversetzt Strom aus dem Ortsnetz in ähnlichen Ausmaß zum selben Preis zugekauft werden. Wird allerdings mehr Strom erzeugt, als für die Haushaltsführung benötigt wird, wird diese Überschussmenge einer ertragssteuerlichen Betrachtung zu unterziehen sein. Die Anschaffungskosten der PV-Anlage sind um die Investitionsförderungen von Bund oder Ländern zu kürzen. Ein weiteres Kriterium für die Betrachtung, ob Überschüsse erzielt werden können, ist auch die Nutzungsdauer. Unter Einbeziehung aller Fakten ist der Abschreibung für Abnutzung gemäß 7 EStG 1988 eine betriebsgewöhnliche Nutzungs- 17
18 dauer für PV-Anlagen von 20 Jahren zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die AfA betragsmäßig um den auf die private Haushaltsführung entfallenden Anteil zu kürzen ist. Wird also eine Photovoltaikanlage angeschafft, deren Durchschnittsleistung den durchschnittlichen Energiebedarf des Haushalts wesentlich übersteigt, wird in der Regel ein positives Ergebnis zu erreichen sein, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Bezieht der anlagenbetreibende Abgabepflichtige sonst nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, kommt es nur bei einer Überschreitung des Veranlagungsfreibetrags gemäß 41 Absatz 1 Ziffer 1 EStG 1988 in der Höhe von 730,-- Euro zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Liegen zusätzlich andere Einkünfte vor, sind die Ergebnisse aus dem Betreiben der PV-Anlage jedenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Sollte es zu negativen Betriebsergebnissen kommen, wird eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen sein. Da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass vorwiegend persönliche Motive (Eigenversorgung mit Energie, Umweltgedanke) für die Ausübung der Tätigkeit maßgeblich sein werden, wäre ein solcher Betrieb einer PV-Anlage unter Betätigungen mit Liebhabereivermutung gemäß 1 Absatz 2 LVO einzureihen, wenn aus dieser Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraums kein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass bei einer PV-Stromerzeugung, die über den Haushaltsbedarf hinausgeht, wegen der die Anschaffungskosten mindernden Förderungen und der um die Privatanteile verminderten AfA es zu Überschüssen kommen kann, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Werden nur negative Ergebnisse erzielt, wird dies zu Liebhaberei gemäß 1 Absatz 2 LVO führen. 18
19 7. Checkliste für den organisatorischen Ablauf und den wichtigsten Schritten zur PV-Anlage: 1. Finden von Anbietern bzw. Errichtern von PV-Anlagen: o Auf der Serviceseite der Wirtschaftskammer Salzburg finden sich unter Salzburger Energieunternehmen die Anbieter von PV Anlagen: Anbieter Erneuerbare Energie (Liste wird nach Meldung der Betriebe laufend aktualisiert). o Auf der Internetseite des Bundesverbands Photovoltaic Austria lassen sich Unternehmen, die Mitglieder des Verbandes sind, suchen. Diese Suche kann auch auf Unternehmen, die ihren Standort in der Nähe haben, eingeschränkt werden. 2. Klärung von grundsätzlichen Fragen wie Anlagengröße, Situierung am Gebäude, Montageart, Standort für den Wechselrichter, Änderungen an der Blitzschutzanlage und Leitungsführung. 3. Einholung konkreter Angebote und Vergleich. 4. Klärung der Finanzierung. 5. Abklärung der technischen Daten mit dem lokalen Netzbetreiber: Bitte schriftliche Rückmeldung des Netzbetreibers, die Zählpunktbezeichnung und Einspeisebestätigung enthält, abwarten. 6. Einholung von allenfalls erforderlichen Bewilligungen: Auf Rechtsgrundlage von 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes gibt es für PV-Anlagen über 10 bis 200 kw Anzeigepflichten und für Anlagen über 200 kw Bewilligungspflichten. Zuständig dafür ist das Amt der Salzburger Landesregierung. Zur Frage der Baubewilligungspflicht nach dem Salzburger Baupolizeigesetz ist 2 in der aktuellen Fassung maßgeblich. Photovoltaikanlagen sind bei der Baubehörde (Gemeinde) anzuzeigen (sh. Seite 8). 19
20 7. Einreichung der Förderungsanträge: Zuvor ist es notwendig, die aktuell vorhandenen Fördermittel auf Bundes- bzw. Landesebene zu betrachten und sich vor der Entscheidung für eine bestimmte Förderung eingehend beraten zu lassen. Bundesförderungen: Landesförderungen: 8. Auftragsstellung für einen Bescheid über die Anerkennung von PV- Anlagen als Ökostromanlagen nach 7 Ökostromgesetz: Sollte man sich bei einer Anlage über 5 kwp für eine Bundestarifförderung von der OeMAG entschieden haben, so ist es notwendig, beim Amt der Salzburger Landesregierung einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Unabhängig von einer Bundestarifförderung ist ein solcher Antrag bei Anlagen über 5 kwp aber auch notwendig, wenn man die Salzburg AG als Energielieferant wählt und deren erhöhten Einspeisetarif in Anspruch nehmen will. Der Antrag für beide zuvor genannten Fälle findet sich unter 9. Auftragsvergabe an das bauausführende Unternehmen. 10. Rückmeldung an den Netzbetreiber (Information über den Baubeginn und Mitteilung, wann mit der Fertigstellung der Anlage zu rechnen ist). 11. Fertigstellungsanzeige des bauausführenden Unternehmens an den Netzbetreiber nach Abschluss der Errichtung der PV-Anlage. 12. Der Netzbetreiber (i.d.r. die Salzburg Netz GmbH) übermittelt den Netzzugangsvertrag. 13. Abschluss des Netzzugangsvertrages zwischen dem PV- Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber. 14. Montage des Stromzählers durch den Netzbetreiber und Information des Energielieferanten, der in Zukunft die erzeugte Energie abnehmen bzw. die benötigte Energie liefern soll. 20
21 15. Abschluss des Energielieferungsvertrags zwischen dem PV- Anlagenbetreiber und dem Energielieferanten. In diesem Vertrag wird der Preis pro eingespeister kwh geregelt. Der Energielieferungsvertrag ist nicht mit dem Netzzugangsvertrag zu verwechseln. Weiterführende Informationen zu diesen organisatorischen Abläufen finden sich im Internet unter a. Fragen und Antworten zur Errichtung einer PV-Anlage: Dazu können folgende Internetlinks empfohlen werden: b. Beratungsmöglichkeiten für Photovoltaik im Bundesland Salzburg: Unternehmen können sich bei umwelt service salzburg und bei der Salzburg AG beraten lassen. Privaten Haushalten sind Beratungen bei der Energieberatung des Landes Salzburg und der Salzburg AG zu empfehlen. Gemeinden können wie Unternehmen Beratungen von umwelt service salzburg in Anspruch nehmen. Weiterführende Links zur Beratung: c. Informationsquellen: Für die Erstellung dieser Information wurden Unterlagen folgender Institutionen, Unternehmen und sonstige Quellen herangezogen: Photovoltaic Austria Federal Association Kommunalkredit Public Consulting GmbH 21
22 Amt der Salzburger Landesregierung Energieberatung des Landes Salzburg umwelt service salzburg Salzburg AG Uranus Verlagsges.m.b.H. ( Sonnenstrom in Bürgerhand ) Mag. Hans Larnhof ( Ertragssteuerliche Beurteilung von PV-Anlagen ) 22
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