Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate
|
|
- Franz Dunkle
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Hagen
2
3 InfoSoc.-Richtlinie von 2001 Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen vorsehen: für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
4 Ursprüngliche Fassung von 52a UrhG (1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke 1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. (3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. BT-Drs. 15/38 ( )
5 Was wollte der Gesetzgeber? Mit 52a wird in ganz eng definiertem Umfang berechtigten Interessen aus den Bereichen Unterricht und Wissenschaft Rechnung getragen. Diesen kann eine schrankengestützte Nutzung moderner Kommunikationsformen nicht grundsätzlich und umfassend in allen Fällen verwehrt sein, in denen das neu geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als eine Form öffentlicher Wiedergabe berührt ist. BT-Drs. 15/38, S. 20.
6 52a Abs. 1 UrhG (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
7 52a Abs. 2 bis 4 UrhG (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
8 3-Stufen-Test Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL: Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur (1) in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (2) die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (3) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
9 Ganz und gar überflüssig! Schließlich besteht für die in 52a vorgesehene Ausnahme überhaupt kein Bedürfnis. Bereits heute ist es mit Hilfe elektronischer Lizenzmodelle ohne größeren Aufwand möglich, Lizenzen auch kurzfristig, für kleine Werkteile und für einzelne Nutzungen zu erwerben. Wo geschützte Werke massenhaft in digitalen Medien eingesetzt werden (insbesondere Hochschulen), lässt sich eine zusätzliche Vereinfachung der Lizenzierung durch Rahmenverträge erreichen. Dies wird heute auch bereits praktiziert. In der digitalen Welt ist deshalb der Privatautonomie der Vorrang zu geben und die Rechtseinräumung den Beteiligten zu überlassen. BT-Drs. 15/837, S. 30.
10 Die Welt geht unter Es besteht durch die geplante Regelung zudem die große Gefahr, dass ein ganzer Primärmarkt (Schulbuch- und Wissenschaftsverlage) zusammenbricht, wenn erlaubt würde, geschützte Werke zukünftig genehmigungsfrei zu scannen, sie in ein Intranet zu stellen und beliebig oft auszudrucken. Hier ist der Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) betroffen. Dies käme einer Enteignung der Verlage gleich. Die Geschäftsaufgabe vieler Verlage, die oft nur kleine Auflagen erstellen, droht und damit käme es zum massiven Verlust von Arbeitsplätzen. BT-Drs. 15/387, S. 27.
11 137k UrhG 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden.
12 Für die Praxis gab es nur wenige offene Fragen. Wie hoch ist die zu zahlende Vergütung? Wie umfangreich darf man Werke nutzen? Wie ist der Zugang zu sichern? Wird 52a UrhG entfristet? Ansonsten: Mit dem Aufkommen von Lernplattformen (Moodle, etc.) wurden insbesondere Aufsätze und Buchkapitel gescannt und als pdf bereitgestellt.
13 Das war bislang die Lage. Nutzungsumfang Kleine Teile eines Werkes: 15% Teile eines Werkes: 33% Werke geringen Umfangs: 25 S. Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen vom 26 Juni a UrhG wurde zweimal verlängert. Über die zu zahlende Vergütung gibt es noch keine Einigung mit der VG Wort im Hochschulbereich.
14 OLG München Urteil Klage der VG Wort gegen die Bundesländer um die angemessene Vergütung nach 52a UrhG. Mit Urteil vom 24. März 2011 (Az. 6 WG 12/09) hat das OLG München einen Gesamtvertrag beschlossen. Der Rechtsstreit wird derzeit vor dem Bundesgerichtshof weitergeführt.
15 Konkurrenzschutz für Verlage? Das OLG München hat dies gemeint: Keine Gebotenheit der Zugänglichmachung, wenn Verlag das Werk in digitaler Form zu Nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet.
16
17 OLG München Urteil Zulässige Verwertungsumfänge: 10 % (max. 100 Seiten) sind kleiner Teil eines Werkes. 33 % (max. 100 Seiten) sind Teil eines Werkes. Max. 25 Seiten sind Werke geringen Umfangs.
18 OLG München Urteil Vergütungssätze für die Lehre: Bis 20 Teilnehmer: 4 Von 21 bis 50 Teilnehmern: 7 Von 51 bis 100 Teilnehmern: 10 Von 101 bis 250 Teilnehmern: 13 Je weitere 250 Teilnehmer Erhöhung um 3. Schuldner sind die Bundesländer.
19 Auf der Grundlage von OLG München konnte man weitgehend arbeiten.
20 Kröner-Klage gegen FernUni Hagen Musterprozess gegen die größte deutsche Fernstudieneinrichtung: Alle strittigen Punkte auf dem Prüfstand. Wie umfangreich darf die Werknutzung sein? (3 Seiten, 10%,?) Wie groß darf der Personenkreis sein? Was ist Veranschaulichung im Unterricht? Gebotenheit und Verlagsangebote.
21 Kröner-Klage gegen FernUni Hagen. Urteil des LG Stuttgart Urteil des LG Stuttgart vom 27. September 2011 (Az. 17 O 671/10) 10% sind ein kleiner Werkteil. Ok. Ein angemessene Lizenzangebot des Verlages führt nicht zum Wegfall der Gebotenheit. Ok. 3 Seiten dürfen abgespeichert und gedruckt werden. Ansonsten ist Drucken, nicht aber Abspeichern erlaubt.??? Es darf kein pdf-format verwendet werden.???
22 Eine rechtkonforme Schrankennutzung wird technisch interessant
23 Kröner-Klage gegen FernUni Hagen. Urteil des OLG Stuttgart Urteil des OLG Stuttgart vom 4. April 2012 (Az. 4 U 171/11) 10% sind nicht immer ein kleiner Werkteil. 3 Seiten dürfen abgespeichert und gedruckt werden. Ansonsten sind Drucken und Abspeichern nicht erlaubt. Angemessene Verlagsangebote gehen vor. Erläuterung ist keine Veranschaulichung (Reine Vertiefungslektüre darf NICHT angeboten werden).
24 Anschlussvervielfältigung? Der Rahmen für die Zugänglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zulässiger Vervielfältigungshandlungen wird für den hier angesprochenen Bereich des Unterrichts und der Wissenschaft insbesondere von 53 Abs. 2 und 3 bestimmt. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drs. 15/837, S. 34.
25 Das kann man praktisch kaum noch gebrauchen. Das OLG hat 52a UrhG im Ergebnis auf die Zitatschranke des 51 UrhG eingedampft.
26 Zur Erinnerung! Mit 52a wird in ganz eng definiertem Umfang berechtigten Interessen aus den Bereichen Unterricht und Wissenschaft Rechnung getragen. Diesen kann eine schrankengestützte Nutzung nicht umfassend verwehrt sein... BT-Drs. 15/38, S. 20.
27 Ist 52a UrhG wirklich so toll?
28 Moderner Unterricht in der Schule! (1) Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen... ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
29 Wirklich? Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen von urheberrechtlich geschützten Werken im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. (BT-Drs. 10/3360, S. 19 vom 17. Mai 1985)
30 War s das jetzt?
31 Nein! Wir brauchen 52a UrhG, weil ohne ihn netzgestützte Hochschullehre mit selbst ausgewählten (!) Materialien nicht möglich ist. Verlage überhaupt nicht in jedem Fall über ausreichende Rechte für Lizenzen verfügen, vorgängige Lizenzierungen zu unnötiger Bürokratie führen ohne 52a UrhG netzgestützte Hochschullehre nur nach dem Lizenzportfolio und den ökonomischen Interessen von Verlagen möglich wäre.
32 Aber! Streichung von 137k UrhG. Novellierung der Norm. Klarstellungen im Gesetz zur besseren Verwendung in der Praxis. Gestaltungsspielräume des europäischen Rechts nutzen. Verhältnis zu den Verwertern klar regeln. Über einen innovationsfördernden Wettbewerbsschutz kann man reden.
33 Vielen Dank! Dr. Eric W. Steinhauer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel 52a des Urheberrechtsgesetzes
52a: Lehre und Forschung in Gefahr?
52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung
Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
Überblick. Historie und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft. Historie. Historie. Historie. Historie
Überblick und Bedeutung des 52a UrhG für die Wissenschaft Ass. Jur. Susanne Thinius, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren 58. DFN-Betriebstagung,
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht
Do's und Don'ts im Urheberrecht
Do's und Don'ts im Urheberrecht RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 19.
UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts
44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens
Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
DBV Sektion IV Frühjahrstagung 2010. Elektronische Service-Angebote der UB Würzburg auf der Basis 52a und 52b UrhG
DBV Sektion IV Frühjahrstagung 2010 Elektronische Service-Angebote der UB Würzburg auf der Basis 52a und 52b UrhG 1 Universität Würzburg 2009/10 10 Fakultäten (inkl. Klinikum) 56 Institute 24 Kliniken
BMJV Berlin, Juni 2014. Bericht zu 52a des Urheberrechtsgesetzes und Empfehlung zum weiteren Vorgehen
BMJV Berlin, Juni 2014 Bericht zu 52a des Urheberrechtsgesetzes und Empfehlung zum weiteren Vorgehen 1. Anlass und Zusammenfassung des Berichts 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist nach der letzten
52a in der Praxis von Forschungsgruppen Aspekte der Vergütung
Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v., 17.11.2014, Berlin 52a in der Praxis von Forschungsgruppen Aspekte der Vergütung Joachim Meier, Dr.-Ing. Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Urheberrecht für Bibliothekare
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht - Band 3 Gabriele Beger Urheberrecht für Bibliothekare Eine Handreichung von A bis Z 2. überarbeitete und erweiterte Auflage [Stand: Januar 2008] München 2007 Verlag
Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre
Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre Stand: 21. August 2014 Das Spannungsverhältnis zwischen den Urhebern und Verlagen einerseits und den Hochschulen und Lehrenden andererseits wird
Retrodigitalisierung und elektronische Archive
Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/
Vom Schultrojaner zum Unitrojaner??? Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Vortrag beim Aktionsbündnis am 08.12.
Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Vortrag beim Aktionsbündnis am 08.12.2011 in Oldenburg I. Ausgangslage: Implementierung der Software aufgrund Gesamtvertrag nach 53 UrhG II. III.
Internet- und Urheberrecht
Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht
Gabriele Beger. Dr. Gabriele Beger Zentral- und Landesbibliothek Berlin Breite Straße 32-36 10178 Berlin beger@dgi-info.de
In: Hammwöhner, Rainer; Rittberger, Marc; Semar, Wolfgang (Hg.): Wissen in Aktion. Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Konstanz: UVK
Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007
Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007 Schutzdauer Rechtsfolge des Schutzdauerablaufs Nach Ablauf ist entsprechender Schutzgegenstand gemeinfrei,
ELAN - E-Learning Academic Network Niedersachsen
Einreichende Einrichtung ELAN - E-Learning Academic Network Niedersachsen Escherweg 2 D-26121 Oldenburg Web: www.elan-niedersachsen.de Geschäftsstelle Telefon: +49 441 9722-177/-218 E-Mail: geschaeftsstelle@elan-niedersachsen.de
Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht
Urheberrecht in der Schule Kopieren erlaubt? Unterrichtsmaterial, Internet- und Internetrecht CDs, Fragen zum neuen Urheberrecht Vortrag von Rechtsanwalt Johannes Richard vom 13.01.2004, Richard-Wossidlo
Der Digitale Semesterapparat. Booktex. Die Seiten, auf die es ankommt. Booktex GmbH, Stuttgart Dr. Bertram Salzmann
Der Digitale Semesterapparat Booktex Die Seiten, auf die es ankommt Die aktuelle Situation 90% der Studierenden geben an, dass sie in der Regel die benötigten Kursmaterialen für Lehrveranstaltungen von
Urheberrecht Digitale Leseplätze und Elektronische Pressespiegel an Hochschulen
Urheberrecht Digitale Leseplätze und Elektronische Pressespiegel an Hochschulen Marina Rinken Ins$tut für Informa$ons, Telekommunika$ons und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht
Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre
Urheberrechtlich geschützte Werke in der Hochschullehre Stand: 24. Februar 2016 Das Spannungsverhältnis zwischen den Urhebern und Verlagen einerseits und den Hochschulen und Lehrenden andererseits wird
Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.
Urheberrecht und Lernmanagementsysteme Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven
Urheberrecht und Lernmanagementsysteme Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven RD Tobias Möller-Walsdorf, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 13.9.2012 Die Basis: 52a UrhG 52a Urheberrecht.
Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials
Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials Von Dr. Till Kreutzer Büro für informationsrechtliche Expertise (www.ie-online.de) AGENDA 1
sorry, aber manche kopie geht leider gar nicht! Kopieren in der Erwachsenenbildung Neu geregelt!
sorry, aber manche kopie geht leider gar nicht! Kopieren in der Erwachsenenbildung Neu geregelt! 1 Darf eine Lehrkraft an einer Volkshochschule aus einem Lehrbuch kopieren? Wenn ja, wie viele Seiten? Gilt
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Geleitwort des Herausgebers... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturempfehlungen... XIX Abgegrenzter Personenkreis... 1 Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche... 2
HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning
Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Hochschulbibliothek Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning A. Rechtlicher Rahmen 1. Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz Fortbildung Datenschutz und Urheberrecht 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie
Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag
Kopienversand nach 53a UrhG & der Subito- Rahmenvertrag Inetbib-Tagung Würzburg, 9. April 2008 Dr. Harald Müller 53a Kopienversand auf Bestellung NEU (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung
Anleitung. CLIX Basics für Dozierende
Anleitung CLIX Basics für Dozierende Wozu CLIX? 2 Agenda Wozu CLIX? 2 Mit CLIX starten (Anmeldung, Profil) 7 Navigation, Lerner-/Dozierenden-Sicht 13 Kurse erstellen 19 Hochladen von Lerninhalten 25 News
PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN
PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde
BITTE RECHT ORDENTLICH
BITTE RECHT ORDENTLICH Urheberrecht und Datenschutz in Seminarumgebung und Schule Urheberrecht und Datenschutz in Seminarumgebung und Schule von Leonardo Quintero steht unter einer Creative Commons Namensnennung
Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart
Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart A. Informationen zur GEMA B. Gesetzliche Grundlagen zum Urheberrecht C. Pauschalvertrag zwischen Bundesverband
Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich
Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige
Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien
Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien von RA Dr. Till Jaeger Integriertes Wissensmanagement an Hochschulen, Hagen, 22. Februar 2007 Agenda 1. Was ist Open Content, Open Access? 2. Das Open
INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015
INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015 Urheberrecht: Anmerkungen zu den Bibliotheks-Entscheiden 1. Ausgangslage Elsevier, Springer und Georg Thieme, drei bedeutende internationale
internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung
Bibliotheksdienstleistungen für E-Learning-Plattformen
Bibliotheksdienstleistungen für E-Learning-Plattformen 104. Bibliothekartag :: Nürnberg :: 27.05.2015 Lernplattformen an dt. Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden : 36 : 22 : 10 OLAT : 8 Andere
DFN Deutsches Forschungsnetz
Aktuelle Internet-Rechtsprechung Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Übersicht 1. VG Frankfurt, Urteil
CLIX Basics für Dozierende
Anleitung CLIX Basics für Dozierende - Kurse erstellen Lerninhalte hochladen Teilnehmer verwalten - Wozu CLIX? 2 Agenda Wozu CLIX? 2 Mit CLIX starten (Anmeldung, Profil) 7 Navigation, Lerner-/Dozierenden-Sicht
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
Hic salta - die Gerichte oder das Urheberrecht selber? Rainer Kuhlen
Hic salta - die Gerichte oder das Urheberrecht selber? Rainer Kuhlen Erschienen in: Informationswissenschaft. Begegnungen mit Wolf Rauch. Hrsg. von Otto Petrovic,Gerhard Reichmann und Christian Schlögl.
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:
Inhalt. Vorwort... 11. Einführung und Gang der Untersuchung... 13
Inhalt Vorwort.................................... 11 Einführung und Gang der Untersuchung.................. 13 Kapitel 1: Interessenausgleich im Urheberrecht.............. 17 A. Funktion und Ausgestaltung
Intranet, Internet und die Post vom Anwalt
Intranet, Internet und die Post vom Anwalt RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) 3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich
Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich 1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Basis zur Beantwortung von urheberrechtlich relevanten Regelungen bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre
Dez. V Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre A. Problem Innerhalb des Studiums und der Forschung werden regelmäßig Arbeiten erstellt, die urheberrechtlich
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
Urheberrechtlich geschützte Inhalte in der digitalen Lehre richtig einsetzen. Dr. Janine Horn
Urheberrechtlich geschützte Inhalte in der digitalen Lehre richtig einsetzen Dr. Janine Horn Überblick 1. Einführung Urheberrecht 2. Inhalte in das LMS einstellen 3. Inhalte zitieren 4. Links auf Web Inhalte
Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT
Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT Schutzvoraussetzungen nach dem UrhG 2 Abs.2 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen WAS IST
Auswirkungen des Urheberrechts auf die Kopienfernleihe
www.zlb.de Workshop Aufsatzfernleihe im KOBV 23. September 2013 Auswirkungen des Urheberrechts auf die Kopienfernleihe Leihverkehrszentrale Berlin-Brandenburg 23.09.2013 www.zlb.de Workshop Aufsatzfernleihe
6. OLG München Ca. Angabe des Liefertermins im Online-Shop. 7. EuGH Haftung von Accessprovidern bei Urheberrechtsverletzungen
HÄRTING-PAPER Die TOP 10 Urteile zum Internetrecht des Jahres 2014 Das Jahr 2014 brachte eine Reihe wichtiger Urteile für das Internetrecht mit sich. Die 10 wichtigsten Urteile haben wir kritisch durchgesehen
DIGITALE SCHULBÜCHER, EINSCANNEN & KOPIEREN IN DER SCHULE
DIGITALE SCHULBÜCHER, EINSCANNEN & KOPIEREN IN DER SCHULE Eine Publikation der und des UNTERRICHTEN MIT DIGITALEN LEHRWERKEN UND MEDIEN HERAUSGEBER SIND: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister
Die nestor-ag Recht (Zwischen-)Ergebnisse
Die nestor-ag Recht (Zwischen-)Ergebnisse Christina Bankhardt Institut für Deutsche Sprache Digitale Archivierung heute Einblicke in die Praxis Hauptstaatsarchiv Stuttgart, 2010-11-30 DIE NESTOR-AG RECHT
Langzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten
Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha
Zentrale Einrichtung für Weiterbildung elearning Service Abteilung. Informationen zur Rechtssicherheit im elearning
Zentrale Einrichtung für Weiterbildung elearning Service Abteilung Informationen zur Rechtssicherheit im elearning Impressum Informationen zur Rechtssicherheit im elearning elearning Service Abteilung
Standardsoftware als Wirtschaftsgut
Rechtsanwalt Roland Kreitz Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte und Notare Der Markt: Das Marktvolumen für gebrauchte Software wird auf 400 Millionen EURO geschätzt. Davon seien zur Zeit weniger als
Urheberrecht im Fokus der PR
Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem
DIGITALEN SEMESTERAPPARAT ERSTELLEN. von Harald Jakobs und Yannic Hoffmann Stand: September 2015
DIGITALEN SEMESTERAPPARAT ERSTELLEN vn Harald Jakbs und Yannic Hffmann Stand: September 2015 Inhalt 1. Einsatzszenari... 2 2. Literatur hinzufügen... 2 2.1 LITERATURLISTE ALS BIBTEX-DATEI IMPORTIEREN...
Hardcopy. Inhaltsverzeichnisse
Hardcopy /Inhaltsverzeichnis /Interne Nutzung Hardcopy Als Hardcopy bezeichnet man die Kopie auf Papier ( analoge Nutzung). Inhaltsverzeichnisse An Inhaltsverzeichnissen besteht meist kein Urheberrechtsschutz,
FAX NR.040/35018-199
FAXBESTELLFORMULAR FAX NR.040/35018-199 An CorinaDunkel AgenturfürAudiovisueleKommunikation Warburgstrasse50 20354Hamburg Kaufpreis:Euro5.740,00 (zzgl.19% MwST) NachEingangIhrerBestelungsowiederrechtsverbindlichunterzeichneten
Bericht der dbv-rechtskommission
Bericht der dbv-rechtskommission Berichtszeitraum : September 2013 August 2014 I. Einleitung Die dbv-rechtskommission hat drei Kernaufgaben: 1. Beratung der Mitglieder und des Verbands bei konkreten Rechtsfragen
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß 54 UrhG für PCs (bis 31.12.2010) Festplatten Produkte der Unterhaltungselektronik Tablets
Urheberrecht: Einleitung
Urheberrecht: 1. Durch das Urheberrecht werden die Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geschützt. Das Recht des Urhebers an seiner persönlichen geistigen Schöpfung wird als ein eigentumsähnliches
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 15/837 15. Wahlperiode 09. 04. 2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 15/15 eines
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von entgeltlichen Streaming-Angeboten (sogenannte unlimitierte Abonnements )
Tarif Vergütungssätze VR-OD 8 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von entgeltlichen Streaming-Angeboten (sogenannte unlimitierte Abonnements ) Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen
Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht
Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil V - 2 Inhalt und Schranken Abschnitt 6: Schranken 44a ff. UrhG Vorlesung Urheberrecht SS 2016 Prof. Dr. Norbert P. Flechsig - 2016 Schranken des Urheberrechts
Kunst und Anwaltschaft im Netz
Kunst und Anwaltschaft im Netz 14. Juni 2012, München 2012 Rechtsanwalt Christian R. Kast 1 Buch Buch? Netz! Kunst? Anwalt 2 Buch ebook DRM! Netz! 3 GSM Download Gerät Software Marktplatz 4 Geräte 5 Software
Immaterialgüterrecht. Dirk Seichter
Immaterialgüterrecht im Museum Einführungsbeispiel A möchte eine Ausstellung zum Thema Mount Everest veranstalten. Die Kernidee ist, das Panorama so darzustellen, dass die Besucher an bestimmten Punkten
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Bildungsstandards Englisch - Was 10-Jährige wissen und können sollten!
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Bildungsstandards Englisch - Was 10-Jährige wissen und können sollten! Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 4.
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Deutsche Wirtschaft in Europa & der Welt
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 8.-11. Schuljahr Stefan Lamm Deutsche Wirtschaft in Europa & der Welt Ein
Urheberrecht in der Schule
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht Band 2 Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule 2. Auflage Mit einem Geleitwort von Kathrin Urban München 2013 Verlag Medien und Recht Wien München www.mur-verlag.de
Online-Lehrmaterialien und Urheberrecht
Online-Lehrmaterialien und Urheberrecht Warum sollte [...] nicht die Lehre mit einer Betrachtung der wirklichen Dinge beginnen, statt mit ihrer Beschreibung durch Worte? Dann erst, wenn die Sache gezeigt
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Der Kreislauf unseres Geldes. Das komplette Material finden Sie hier:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Der Kreislauf unseres Geldes Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Sekundarstufe Klaus Ruf & A. Kalmbach-Ruf Der
Fachanwalt für IT-Recht Dachauplatz 8, 93047 Regensburg www.e-anwalt.de. Urheberrecht. Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau
Urheberrecht ( 2010 RA Markus v. Hohenhau Kanzlei für IT-Recht ) Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau Wichtige Gesetze: UrhG, KunstUrhG (Recht am eigenen Bild), VerlagsG Entstehung des Urheberschutzes geschützte
Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte
Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte Holger Behm Abteilungsleiter Internationale Kooperationen/ Lizenzen Cornelsen Schulbuchverlage Berlin Vorstandsmitglied European Educational Publishers
Konsolidierter TEXT CONSLEG: 1992L0100 22/06/2001. hergestellt mit dem System CONSLEG
DE Konsolidierter TEXT hergestellt mit dem System CONSLEG des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften CONSLEG: 1992L0100 22/06/2001 Seitenanzahl: 8 < Amt für amtliche Veröffentlichungen
Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag. zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG vom 19.01.2011 ( Gesamtvertrag )
Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG vom 19.01.2011 zwischen den Ländern und den Rechteinhabern Präambel Die Rechteinhaber und Länder haben
Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken
Überlegungen für den Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken Am 1. Juli 2003 ist die Urheberrechtsgesetz Novelle UrhG-Nov 2003, BGBl Teil I Nr. 32/2003 in Kraft getreten. Diese Novelle
Caching bei Suchmaschinen
Caching bei Suchmaschinen Rechtsanwalt Jan Dirk Roggenkamp Wiss. Mitarbeiter Universität Passau Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Sicherheits- und Internetrecht Prof. Dr. Dirk Heckmann www.e-lehrstuhl.de
Handreichung zu Schultheateraufführungen
Handreichung zu Schultheateraufführungen Inhalt 1. Einführung 1 2. Ziel der Handreichung 2 3. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen 2 4. Was gilt innerhalb der Klasse oder während des Theaterunterrichts
Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -
Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
Urheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
Leih mir mal dein ebook Der Handel mit Gebrauchtsoftware und anderen Immaterialgütern
Leih mir mal dein ebook Der Handel mit Gebrauchtsotware und anderen Immaterialgütern A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einührung II. Der Handel mit Gebrauchtsotware III. Der
VERLAGSVERTRAG. 1 Vertragsgegenstand. 1. Gegenstand dieses Vertrags ist das Werk des Autors unter dem Titel:
Zwischen #### nachstehend: Autor und TUDpress Verlag der Wissenschaften GmbH Bergstr. 70 01069 Dresden vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Eckhard Heinicke nachstehend: Verlag wird
Informationen zum Urheberrecht Stand Mai 2011:
Informationen zum Urheberrecht Stand Mai 2011: I. Executive Summary: Geistige Schöpfungen (u.a. der Literatur) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers vervielfältigt und verbreitet werden. Der Urheber kann
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie und Hansestadt Bremen, die Freie
Rechtliche Aspekte der Verwendung von WeLearn: Urheberrecht und Datenschutz
Rechtliche Aspekte der Verwendung von WeLearn: Urheberrecht und Datenschutz 1 Rechtliche Aspekte der Verwendung von WeLearn: Urheberrecht und Datenschutz Michael Sonntag Institut für Informationsverarbeitung
Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre
Dez. V Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre A. Problem Innerhalb des Studiums und der Forschung werden regelmäßig Arbeiten erstellt, die urheberrechtlich
Immaterialgüterrecht. Vorlesung Frühlingssemester 2013. Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA
Immaterialgüterrecht Vorlesung Frühlingssemester 2013 Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht an der Universität St. Gallen, Lehrbeauftragter an der
Fragen zum Urheberrecht in der Lehre - Konkrete Szenarien
Fragen zum Urheberrecht in der Lehre - Konkrete Szenarien Hinweis zur Verwendung des Frage- / Antwortkatalogs: Dieser Frage- / Antwortkatalog wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch
Ute Rabussay 13.05.2004 VAT >>>> FMK >>>> UFH >>>> UFS >>>> TECHNIKUM >>>> EV >>>> RTCA
Urheberrecht Rechteverwaltung in der Zukunft Ute Rabussay 13.05.2004 VAT >>>> FMK >>>> UFH >>>> UFS >>>> TECHNIKUM >>>> EV >>>> RTCA Inhalt aktuelle Rechtslage in Österreich - Privatkopie derzeitige Formen
Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre
Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG
1 Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie und Hansestadt Bremen, die Freie
Medienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information
Medienrecht und Schule Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information Öffentliche Wiedergabe 52 (1). Für die Wiedergabe ist eine Vergütung zu zahlen.
Digitalisierung und Veröffentlichung
Digitalisierung und Veröffentlichung Urheberrechtliche Unterschiede zwischen physischen und digitalen Beständen Mag. Walter Scholger Zentrum für Informationsmodellierung in den Geisteswissenschaften Universität