Seite 1 von 5 ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit

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1 Seite 1 von 5 ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) - Der Geschäftsführer benötigt diese Einrichtungsgegenstände, um seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Dadurch entstehen letzten Endes Nettoeinnahmen - Der Tisch und der Stuhl lassen sich zusammen mit dem Unternehmen übertragen. Auch würde ein fiktiver Erwerber diesen beiden Gegenständen einen Wert beimessen. - Beide Gegenstände verflüchtigen sich nicht ins Allgemeine und können dem Unternehmen nicht jederzeit - Beide Einrichtungsgegenstände haben auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellen die sinnvollste kleinste Einheit dar und steht in keinem Funktionszusammenhang mit anderen Gegenständen. - Für beide Gegenstände lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er ergibt sich aus dem Kaufpreis. - Beide Gegenstände lassen sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren Tisch und Stuhl sind nach beiden Definitionen Vermögensgegenstände Die Vermögensgegenstände sind laut 246 S. 1 HGB zu aktivieren, da sie zu keinem in 248 genannten Aktivposten gehören und keinen immaterieller Vermögensgegenstand darstellen! AUFGABE 6.2) Bei dem beschrieben Sachverhalt handelt es sich um eine Forderung aus Lieferung und Leistung - Auf eine Forderung folgen in den meisten Fällen Nettoeinnahmen! - Die Forderung lässt sich zusammen mit dem Unternehmen übertragen. Auch würde ein fiktiver Erwerber der Forderung einen Wert beimessen. - Die Forderung verflüchtigt sich nicht ins Allgemeine und kann dem Unternehmen nicht jederzeit - Die Forderung hat auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellt die sinnvollste - Für die Forderung lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er ergibt sich aus dem Preis des Installationsvorganges entnehmen - Die Forderung lässt sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren (Factoring!) Die Forderung ist nach beiden Definitionen ein Vermögensgegenstand

2 Seite 2 von 5 ExReWe Aufgabe6 Die Forderung ist laut 246 S. 1 HGB zu aktivieren, da er zu keinem in 248 genannten Aktivposten gehört und keinen immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens (sondern des Umlaufvermögens!) darstellt! AUFGABE 6.3) - RHB werden gewöhnlich gekauft, um daraus Endprodukte herzustellen, die Nettoeinnahmen generieren! - Die RHB lassen sich zusammen mit dem Unternehmen übertragen. Auch würde ein fiktiver Erwerber den RHB einen Wert beimessen. - Die RHB verflüchtigen sich nicht ins Allgemeine und können dem Unternehmen nicht jederzeit - Die RHB haben auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellen die sinnvollste kleinste Einheit dar und stehen in keinem Funktionszusammenhang mit anderen Gegenständen. - Für die RHB lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er lässt sich aus der Rechnung entnehmen - Die RHB lassen sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren Die RHB sind nach beiden Definitionen Vermögensgegenstände Die Vermögensgegenstände sind laut 246 S. 1 HGB zu aktivieren, da sie zu keinem in 248 genannten Aktivposten gehört und keine immateriellen Vermögensgegenstände darstellen! AUFGABE 6.4A) - Das Unternehmen hätte nicht in die Entwicklung der Software investiert, wenn es sich daraus keine Nettoeinnahmen erhoffen würde! Erwerber der Software einen Wert beimessen, da auch er sich aus dieser Software zusätzliche Einnahmen erhoffen würde. - Die Software hat auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellt die sinnvollste - Für die Software lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er ergibt sich aus den Löhnen für die Entwickler, den Stromkosten und eventuell gezahlten Lizenskosten

3 Seite 3 von 5 ExReWe Aufgabe6 Einzelverwertbarkeit Möglicherweise erfüllt! - Die Software lässt sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren, falls sie nicht zu speziell ist (Standardsoftware) und es andere Unternehmen gibt, die diese Software gewinnbringend einsetzen können. Die Software ist nach HGB-Definitionen ein Vermögensgegenstand. Nach dem handelsrechtlichem Schrifttum ist sie nur dann ein Vermögensgegenstand, falls sie nicht zu speziell ist. Die Software kann laut 248 II S.1 HGB aktiviert werden, da sie selbst geschaffen ist, einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellt und dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, da sie vom Unternehmen wahrscheinlich mehrere Perioden genutzt werden wird. Es besteht eine Aktivierungswahlrecht! AUFGABE 6.4B) - Das Unternehmen hätte nicht in die Entwicklung der Software investiert, wenn es sich durch ihren Verkauf keine Nettoeinnahmen erhoffen würde! Erwerber der Software einen Wert beimessen, da auch er sich aus dem Verkauf dieser Software zusätzliche Einnahmen erhoffen würde. - Die Software hat auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellt die sinnvollste - Für die Software lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er ergibt sich aus dem Preis, den das Kaufende Unternehmen dafür entrichtet. Einzelverwertbarkeit Erüllt! - Die Software lässt sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren (genau dafür wurde sie ja entwickelt!) Die Forderung ist nach beiden Definitionen ein Vermögensgegenstand! Der Vermögensgegenstand ist laut 246 S. 1 HGB zu aktivieren, da es zu keinem in 248 HGB genannten Aktivposten gehört (denn die Software ist dem Umlaufvermögen zuzurechnen). AUFGABE 6.4C) - Das Unternehmen hätte nicht in den Kauf der Software investiert, wenn es sich daraus keine Nettoeinnahmen erhoffen würde!

4 Seite 4 von 5 ExReWe Aufgabe6 Erwerber der Software einen Wert beimessen, da auch er sich aus dieser Software zusätzliche Einnahmen erhoffen würde. - Die Software hat auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert (Schließlich hat die Z-AG dafür Geld bezahlt) und stellt die sinnvollste kleinste Einheit dar und steht in keinem Funktionszusammenhang mit anderen Gegenständen. - Für die Software lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er ergibt sich aus dem gezahlten Kaufpreis Einzelverwertbarkeit Möglicherweise erfüllt! - Die Software lässt sich durch Verkauf oder eine Nutzungsüberlassung liquidieren, falls sie nicht zu speziell ist (Standardsoftware) und es andere Unternehmen gibt, die diese Software gewinnbringend einsetzen können. Die Software ist nach HGB-Definitionen ein Vermögensgegenstand. Nach dem handelsrechtlichem Schrifttum ist sie nur dann ein Vermögensgegenstand, falls sie nicht zu speziell ist. Der Vermögensgegenstand ist laut 246 S. 1 HGB zu aktivieren, da es zu keinem in 248 HGB genannten Aktivposten gehört (denn die Software ist nicht selbst geschaffen, sondern gekauft). (Unabhängig davon, ob sie von der Z-AG weiterverkauft oder selbst genutzt werden wird) AUFGABE 6.5) Hierbei wird der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (=DGoF) untersucht - Die Z-AG würde die X-GmbH nicht kaufen wollen, wenn sie sich aus diesem Kauf nicht Nettoeinnahmen erhoffen würde - Die Z-GmbH lässt sich zusammen mit dem Unternehmen übertragen. Auch würde ein fiktiver Erwerber der Z-GmbH einen höheren Wert beimessen, als ihr EK abzüglich ihrer Verbindlichkeiten Auch dabei würde ein DGoF entstehen - Die durch den DGoF verkörperten Eigenschaften (wie Image, Know-How, Kundenbeziehungen etc.) verflüchtigen sich nicht ins Allgemeine und können dem Unternehmen nicht jederzeit - Der DGoF hat auch losgelöst von anderen Gegenständen einen Wert und stellt die sinnvollste - Für den DGoF lässt sich ein objektivierter Wert bestimmen. Er lässt sich dem Kaufpreis der Z- GmbH, ihrem EK-Bestand und ihren Verbindlichkeiten errechnen 750T - (500T -300T )=550T Einzelverwertbarkeit Nicht erfüllt! - Der DGoF (z.b. das Image der GmbH) ist untrennbar mit der Z-GmbH verbunden und lässt sich nicht getrennt veräußern oder zur Nutzung überlassen

5 Seite 5 von 5 ExReWe Aufgabe6 Der DGoF ist nach der BFH-Definition ein Vermögensgegenstand und nach der Definition des handelsrechtlichen Schrifttums nicht Laut 246 Absatz 1 Satz 4 ist der DGoF trotzdem zu aktivieren! AUFGABE 6.6) Hierbei wird der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (=arap) untersucht Laut 250 Absatz 1 HGB müssen für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten folgende Kriterien erfüllt sein: - Ausgabe vor dem Abschlussstichtag (Erfüllt, da vor dem 31.12) - Aufwand (Erfüllt Mietaufwand) - für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag (Erfüllt 1 Juli der Periode 1) Da alle Kriterien erfüllt sind, ist der arap Laut 250 Absatz 1 HGB zu aktivieren In dieser Veranstaltung wird der arap als Posten eigener Art verstanden AUFGABE 6.7) Hierbei muss ein Disagio untersucht werden. Laut 250 Absatz 3 HGB muss für ein Disagio das folgende Kriterium erfüllt sein: - Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag (erfüllt, da die Z-AG nur 95% der Summe kriegt, aber 100% zurückzahlen muss) Da das Kriterium erfüllt ist, liegt ein Disagio vor. Er wird in der VL als Posten eigener Art bzw. als ein spezieller Zins verstanden und kann aktiviert werden (Wahlrecht). AUFGABE 6.8) Hierbei muss eine Anzahlung untersucht werden Normalerweise gilt bei schwebenden Geschäften die Ausgeglichenheitsvermutung. Allerdings fallen hier die zeitpunktbezogene Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinander. - Es handelt sich hierbei um ein schwebendes Geschäft, da der Hauptleistungsverpflichtete (=Lieferant) die Maschine noch nicht geliefert hat. Um den Objektivierungs- und Periodisierungsprinzip Rechnung zu tragen, müssen Anzahlungen laut der BFH-Rechtsprechung aktiviert werden. Auch dabei handelt es sich um einen Posten eigener Art

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