Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG Photovoltaik Anhang 1.2 EnV
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Version 1.2 vom Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG Photovoltaik Anhang 1.2 EnV
2 Richtlinien zu Anhang 1.2 der Energieverordnung (EnV) (Anschlussbedingungen für Photovoltaik) 1. Zweck Die vorliegende Vollzugshilfe dient der Präzisierung der Regelungen betreffend Photovoltaik des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV). Die Einhaltung aller übrigen gesetzlichen Vorgaben wird vorausgesetzt. 2. zu Ziff. 1 Anlagendefinition Ziff. 1.1 Eine Anlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem oder mehreren Zählern, welche an einer Einspeisestelle angeschlossen werden. Besitzen mehrere Anlagen nur eine Einspeisestelle, dann werden diese auch als eine Anlage in der KEV behandelt. Eine Anlage kann nur einer der Kategorien gemäss Ziff. 2 angehören. Modulfelder unterschiedlicher Kategorien werden als separate Anlagen gewertet und müssen auch separat erfasst werden (separate Zähler). Definition Messstelle/Messpunkt: Der Messpunkt bezeichnet den Einspeise- oder Ausspeisepunkt eines Netzes, an dem ein Energiefluss messtechnisch erfasst, gemessen und registriert wird. Die Messstelle bezeichnet die Gesamtheit der an einem Messpunkt angeschlossenen messtechnischen Einrichtungen zur Erfassung des Energieflusses. 2
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4 Ziff. 1.2 Für erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen, welche bisher über keine vom Anlagenbetreiber unabhängige Energiemessung verfügen, wird als bisherige Jahresproduktion 800kWh/kW Solargeneratorleistung angenommen. Erweiterte und erneuerte Anlagen werden als ganze Anlage mit der neuen Gesamtleistung in die neue Leistungsklasse und dem im Jahr der Inbetriebsetzung der Erneuerung/Erweiterung aktuellen Tarif eingeteilt. Für die Bestimmung der Minimalinvestition (50% der Neuinvestition für eine Anlage mit der neuen Leistung) bei Erweiterungen und Erneuerungen wird die Neuinvestition folgendermassen berechnet: Neuinvestition = Anlagenleistung[kWp] * Barwert von (Vergütungssatz-Unterhalt)*Jahresertrag Dabei sind: Anlagenleistung: Gesamtleistung nach Erneuerung Barwert: 25 Raten mit Zinssatz 5%, Jahresertrag: 950kWh/kW Vergütungssatz: Gemäss Berechnungsformel gültig im Inbetriebnahmejahr (der Erweiterung/Erneuerung). Unterhalt: Anlagegrösse/ Erweiterungsjahr Vor 2011 [Rp./kWh] 2011 [Rp./kWh] Ab [Rp./kWh] <10 kw bis 30 kw bis 100 kw bis kw >1 000 kw Anrechenbare Kosten für Erweiterungen/Erneuerungen sind diejenigen für: - Material - Arbeit - Beschaffungskosten Die Aufstellungsdetails befinden sich unter Ziffer 8 Anhang, Abschnitt A. 3. zu Ziff. 2 Kategorien Ziff. 2.3 Um die Vielfalt der möglichen Konstruktionen von integrierten PV-Anlagen zu berücksichtigen, betreibt die Fachhochschule Tessin, Abteilung ISAAC, ein Inventar von geeigneten Konstruktionen ( In Abstimmung mit dem Bundesamt werden dort die anerkannten Konstruktionsarten und Produkte für integrierte Anlagen aufgelistet. Integrierte Anlagen werden gemäss den folgenden 3 Leitsätzen charakterisiert: 4
5 1. Leitsatz: Die Module haben eine Doppelfunktion zu erfüllen, wie z.b.: Wetterschutz, Absturzsicherung, Sonnenschutz, Wärmeschutz, Schallschutz etc. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Wenn man das PV-Modul entfernt ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Bemerkungen: Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle werden nicht als Funktion bewertet. So ist z.b. die Hagelfestigkeit eine zu erfüllende Anforderung an die Gebäudehülle. Ebenso die Brandschutzfunktion, da gemäss Brandschutz die äusserste Schicht nicht brennbar zu sein hat (Ausnahme, eine Brandschutzschicht liegt direkt darunter). Das zur Seite Schieben von Kiesbedeckungen und Aufbringen von Modulkonstruktionen ohne feste Verbindung mit dem Gebäude werden generell nicht als integriert betrachtet. Normale aufgeständerte Anlagen müssen die Kiesbedeckung an den Aufliegestellen ebenfalls entfernen und müssten sonst auch als integriert bezeichnet werden. 2. Leitsatz: Die Photovoltaikmodule bilden eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten werden nicht anerkannt. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen Bemerkungen: Es gibt Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. 3. Leitsatz: Die PV-Anlage ist ein Konstruktionselement bestehend aus mehreren Schichten, welche optisch eine zusammenhängende Fläche bilden. Die Verkleidung muss die vollständige Gebäudeoberfläche abdecken und der PV-Flächenanteil muss grösser als 50% sein. Die Gestaltung muss ein erkennbares Design aufweisen. Bemerkungen: Es geht hier v.a. um Dachabdeckungen mit Membranen, welche in Membranmaterialien eingekapselte Solarzellen/Module verwenden, die für das zu deckende Dach speziell angefertigt werden müssen. Dachmembranen mit Standardabmessungen, welche dann nur Teile des Daches bedecken gelten nicht als integriert. 5
6 4. zu Ziff. 3 Berechnung der Vergütung Ziff. 3.2 Die Vergütung für Anlagen >10 kw berechnet sich nach folgendem Beispiel: 150kW-Anlage: 10 * (Vergütung 10kW) + 20* (Vergütung 30kW) + 70*(Vergütung 100kW) + 50*(Vergütung >100kW) Ziff. 3.3 Ziff. 3.4 Die normierte Spitzenleistung des Solargenerators besteht aus der Summe der Modulleistungen gemäss Herstellerangabe (vorzugsweise nach IEC Normen). Photovoltaikanlagen haben in der Regel keinen Eigenverbrauch (Hilfsspeisung). Wir empfehlen den Netzbetreibern bei vernachlässigbarem Eigenverbrauch (<2%) auf die Bilanzierung des Eigenverbrauches zu verzichten. Dasselbe gilt für die Übergangsbestimmung Ziffer 7 Ziff. 3.5/3.6 Alle Projekte mit bereits ausgestelltem positivem Bescheid werden von zusätzlichen Absenkungen nicht betroffen. 5. zu Ziff. 4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung Ziff. 4.1 Ziff. 4.2 Ab 2010 werden die Vergütungssätze für neu vergütungsberechtigte Anlagen um jeweils 8% gegenüber dem Vorjahr reduziert, wobei 2010 eine Sonderdegression von 18% gegenüber den Vergütungssätzen von 2009 festgesetzt wurde. Bereits auf 2011 wurde eine erneute Sonderanpassung der Vergütungssätze vorgenommen. Der Vergütungssatz der einzelnen Anlage bleibt nach definitiver Festlegung des Vergütungssatzes über die Vergütungsdauer konstant. Berechnung der Absenkung: Der Vorjahreswert wird mit 0.92 multipliziert. D.h. beispielsweise 73.8 Rp/kWh werden zu 67.9 Rp/kWh. Die Vergütung wird ab korrekt gemeldeter Inbetriebnahme der Anlage ausgerichtet und endet mit dem 31. Dezember im Jahre nach Ablauf der 25-jährigen Vergütungsdauer. Für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, beginnt die Vergütung erst ab 1. Januar Das Vergütungsende ist jedoch auch in diesem Fall auf das Jahr der Inbetriebnahme bezogen. 6. zu Ziff. 5 Anmelde- und Bescheidverfahren Ziff. 5.1 Ziff. 5.2 Die Nationale Netzgesellschaft stellt Anmeldeformulare zur Verfügung. Darin sind die notwendigen Daten für die Anlagenzuteilung zu Kategorie und Klasse anzugeben. Die Anmeldung ist vom Grund- resp. Gebäudeeigentümer mit zu unterzeichnen, falls dieser nicht mit dem KEV-Empfänger identisch ist Die Fortschrittsmeldung umfasst die allenfalls notwendige Baubewilligung und das vom Netzbetreiber genehmigte Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen 6
7 (EEA) im Parallelbetrieb. Falls keine Baubewilligung erforderlich ist, ist das zu belegen (Gesetzliche Grundlage oder Bestätigung der Baubehörde). Ziff. 5.3 Die technische Beschreibung hat folgende Punkte zu umfassen: - Anlagenkategorie und Leistung - Solargenerator: Technologie (amorph, poly-, monokristallin), Modultyp, nominale Modulleistung, Modulzahl, Ausrichtung und Anstellwinkel - Wechselrichtertyp, allenfalls Anzahl 7. zu Ziff. 6 Betriebsdaten Generell: Die Auswertung der Betriebsdaten von Anlagen dient insbesondere der periodischen Kontrolle, Evaluation und Optimierung des Systems der kostendeckenden Einspeisevergütung. Der Anlagebetreiber hat mindestens die unten aufgeführten Daten auf Verlangen dem Bundesamt oder dessen Beauftragten zur Verfügung zu stellen: Investitionskosten (aufgeteilt in Baukosten der Anlage, Planungskosten, Anschlussgebühren, Bewilligungsgebühren etc.) Betriebs- und Unterhaltskosten (Reparaturkosten, Reinigung, regelmässig anfallende Kosten wie Versicherungen, Zins- und Amortisationszahlungen, etc.) Siehe 9. Anhang Abschnitte A und B. 8. zu Ziff. 7 Uebergangsbestimmungen Diese Übergangsbestimmung ist für PV-Anlagen nicht von Bedeutung, da Brutto- und Nettomessung in der Regel dieselben Werte ergeben. 7
8 9. Anhang Kostenstruktur PV Anlagen Kurzbeschrieb Anlage Leistung [kwp DC] 1 Kapitalzinssatz A. Investitionskosten A.1 Material enthält Modul komplett mit Anschlussdose inkl. Dioden, PV Module Anschlusskabel, Stecker Wechselrichter WR komplett mit Montagematerial Profile, Schrauben etc. alle Komponenten, Montagekonstruktion und -material Dachdeckermat. etc. Feldverteilkästen, Schalter, Kabel und Kanäle, Feldverteilkästen bestückt inkl. Montagematerial Blitzschutzmat. (DC und AC-Kästen) komplett Hard-/Software inkl. z.b. Überwachungssystem Telefonanschluss wenn nötig Transporte inkl. Verpackung, Transportversicherung etc. A. 2 Arbeit Planung komplett Montage Unterkonstruktion Montage Module inkl. Spenglerarbeiten wenn nötig Montage Wechselrichter Verkabelung DC Verkabelung AC kompl., Netzanbindung, Montage Überwachung A.3 Beschaffungskosten Gebühren Baustellenvorbereitung Finanzierungskosten Arbeiten komplett inkl. Wegentschädigung, Hotel etc. Auslegung, Gesuche, Anmeldung, Bauleitung, Inbetriebnahme, Dokumentation etc. inkl. Vorarbeiten (Abdecken Dach - Entsorgung, Planieren Freiland etc.) Einfaches Zusammenstecken in Module enthalten von Wandmontage bis Bau WR-Häuschen inkl. Zusatzmaterial, wenn nötig inkl. Potentialausgleich, Blitzschutz wenn nötig etc. AC Anbindung, Montage Zähler, Zuleitung, Trafo etc. (inkl. Zusatzmaterial) Bau-, ESTI-, HKN- Gebühren etc. Miete Gerüst, Lift, Kran etc. Aufwand zur Finanzierung des Projektes Total Investitionskosten (inkl. MWSt.) 8
9 B. Betriebskosten Miete Fläche Miete Zähler Rückstellungen Verwaltungskosten Unterhaltskosten Dachfläche, Land, usw. Separater elektrischer Zähler für Erneuerungen, z.b. Wechselrichter Interne Verwaltung, Versicherung, Steuern Regelmässige Unterhaltskosten Total Betriebskosten (exkl. MWSt.) MWSt. Total Betriebskosten (inkl. MWSt.) 9
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