Checkliste / Fragebogen Photovoltaikanlagen

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1 Checkliste / Fragebogen Photovoltaikanlagen Dach- / Wandanlage Freiflächenanlage 1. Allgemeine Vertragsdaten 1.1 Versicherungsnehmer / Betreiber Name des Betreibers Straße / Hausnummer PLZ / Ort / Staat Ansprechpartner 1.2 Tätigkeitsbeschreibung / Betriebsart 1.3 Bestandskunde / Neukunde Versicherungsscheinnummer 1.4 Versicherungsort Betriebstätte Straße / Hausnummer PLZ / Ort / Staat 1.5 Versicherungsdauer Versicherungsbeginn Versicherungsende 1.6 Selbstbehalte

2 2. Vorschäden Sind Versicherungen für die hier angefragte Deckung von anderen VR abgelehnt, gekündigt oder aufgehoben worden? Sind Vorschäden bekannt? Anzahl der Schäden: Schadensumme (entschädigt + Rückstellung) 3. Risikofragen 3.1 Dachanlage / Freiflächenanlagen Bauhr der Anlage Wert der Anlage (Investitionssumme netto) Hersteller der Module Anlagenleistung in kwp Art des Gebäudes und Nutzung (Betriebsart) Errichterfirma Liegt der Versicherungsort näher als 150 m zum nächsten stehenden oder fließenden Gewässer? Traten am Versicherungsort oder in der Nachbarschaft (nähere Umgebung) in den letzten 10 Jahren Überschwemmungsschäden auf? Handelt es sich bei den verwendeten Modulen um Serienausführungen? Ist oder wird die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert? Wurden die Installationsvorschriften des Modulherstellers beachtet, insbesondere hinsichtlich der Schnee und Windlasten? Ist die Dachkonstruktion bei Dachanlagen statisch für PV Anlagen geeignet und entsprechen die Befestigungstechniken den konstruktiven, statischen und behördlichen Erfordernissen?

3 3.2 Spezielle Risikofragen für Dachanlage und Freiflächenanlagen ab einer Versicherungssumme von Besteht ein Unbedenklichkeitsnachweis hinsichtlich der Statik für die Tragfähigkeit des Daches durch die Montage einer PV-Anlage? Ist eine der folgenden Diebstahlschutzmassnahmen an den Modulen vorhanden? - Befestigung mit Schrauben wie Innensechskannt (Inbus) Toroy u.ä. mit eingeschlagenen Stahlkugeln und Stahlstopfen - Befestigung durch Schrauben mit Einwegantrieb oder Schrauben deren Kopf sich bei Befestigung abdreht - Verklebung der Module mit dem Traggestell - Videoüberwachung mit Alarmaufschaltung Ist Anlage mit einem auf die PV Anlage abgestimmten Blitz- und Überspannungsschutz ausgestattet? Hierzu sind mindestens ein äußerer Blitzschutz (d. h. ausreichende Erdung aller Module) und ein Potentialausgleich zwischen den Modulen erforderlich. Sofern der Hersteller Vorgeben zur Wartung vorsieht, werden diese regelmäßig eingehalten? Ist ein geeignetes Schutzsystem gegen Marderbisse installiert oder wurden Schläuche und Leitungen witterungsbeständig und fachgerecht in Kabelkanälen verlegt? Ist die Anlage mit einer Fernüberwachung ausgestattet? Ist ein Totalausfall möglich, auch wenn nicht alle Module vom Schaden betroffen sind? 3.2 Spezielle Risikofragen für Freiflächenanlagen Ist das Gelände eingezäunt?(zaunhöhe mind. 1,8 m + Übersteigschutz) Ist eine Überwachung (Videoanlage) / Bewachung (Security-Service) vorhanden? Wurde die Standsicherheit der PV-Anlage von einem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik gemäß DIN 1055 begutachtet? Halten die PV-Module mechanischen Beanspruchungen gem. IEC stand?

4 Wird die Vegetation auf dem Versicherungsgrundstück zur Verhinderung von Grasbrand kurz gehalten? Wurde im Zaunbereich eine mind. 5 m breite und 20 cm tiefe Kies- oder Schotterschüttung zur Vermeidung von Bränden angelegt? 4. Ermittlung Versicherungssumme Ertragsausfall Anlagenleistung kwp X Jährliche Ertragsstunden (kwh) pro kwp kwh X Einspeisevergütung / kwh Jahresertrag 5. Angaben zum Versicherungsschutz 5.1 Selbstbehalte und Haftzeit Selbstbehalt Elektronik Selbstbehalt Ertragsausfall Tage Haftzeit Ertragsausfall (3 / 6 / 12 Monate) Monate 5.2 Gefahrenausschlüsse Feuer Feuer / ED / LW 6. Erläuterungen

5 Auf die Anzeigepflichten nach 19 VVG weisen wir ausdrücklich hin. 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung verpflichtet, die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei Fragen in Textform, die der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, stellt. 2. Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4. Rechtsfolgen bei Rücktritt Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz für künftige Versicherungsfälle. Bei bereits eingetretenen Versicherungsfällen bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 5. Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte müssen die Umstände angegeben werden, auf die der Versicherer seine Erklärung stützt. Zur Begründung können nachträglich weitere Umstände angegeben werden, wenn für diese die Frist nicht verstrichen ist. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Kunden/ Antragstellers Unterschrift des Vermittlers

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