Innung für Elektro- und Informationstechnik München Mustersammlung VOB/B

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1 Innung für Elektro- und Informationstechnik München Mustersammlung VOB/B 3. Ausgabe / 2010

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3 Mustersammlung VOB/B Autor: RA Thomas Fleschutz, München unter Mitarbeit von cand. jur. Maike Kummerhoff Eine kostenfreie Arbeitsunterlage überreicht durch Innung für Elektro- und Informationstechnik München Schillerstraße München Telefon: Fax: Internet: Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Trägerschaft. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser Broschüre nimmt die Verwaltung oder das zuständige Amt entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und Anordnung des Inhalts sind zugunsten des jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen sind auch auszugsweise nicht gestattet. Nachdruck oder Reproduktion, gleich welcher Art, ob Fotokopie, Mikrofilm, Datenerfassung, Datenträger oder Online nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages /3. Auflage / 2010 Infos auch im Internet: mediaprint WEKA info verlag gmbh Lechstraße 2 D Mering Tel. +49 (0) Fax +49 (0) info@mp-infoverlag.de

4 Vorwort Sehr geehrte Fachkollegen, die VOB ist ein wichtiger Bestandteil in der Abwicklung unserer Bauleistungen, zumal das Elektrohandwerk zum Baunebengewerbe gehört. Deshalb spielt die VOB für eine Vielzahl unserer Innungsbetriebe eine Rolle. Die festen und eingeübten Regeln der VOB erleichtern einerseits die Abwicklung von Aufträgen, legen dem Handwerksbetrieb aber andererseits auch eine Reihe von Hinweis- und Anzeigenpflichten auf, die unbedingt erfüllt werden müssen. Mit der Formular- und Mustersammlung verfolgt die Innung für Elektro- und Informationstechnik München das Ziel, die VOB für den Handwerksbetrieb im Alltag praktikabel zu machen. Die Sammlung soll eine Hilfestellung bei der Abfassung von Schreiben geben, die während der Bauausführung notwendig werden. Darüber hinaus soll die Mustersammlung dazu beitragen, die immer wiederkehrenden Probleme bei der Abwicklung eines Bauvertrages bewusst zu machen und Fehler zu vermeiden. Vorwort der Innung für Elektro- und Informationstechnik München Wir danken an dieser Stelle dem mediaprint weka info verlag gmbh, der die Zusammenstellung der Formulare und Briefe nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat. Die Erfordernisse des Einzelfalles können es erforderlich machen, dass die Musterschreiben nicht unkontrolliert verwendet werden dürfen, sondern angepasst werden müssen. In Zweifelsfällen können Sie sich gerne an die Rechtsstelle der Innung für Elektro- und Informationstechnik München wenden. Freundliche Grüße Innung für Elektro- und Informationstechnik München Anton Berchtold Obermeister Dipl.-Vw. Horst G. Seischab Geschäftsführer

5 Vorwort2 Der Werkvertrag die VOB/B Hinweis auf Mengenmehrung 2 Nr. 3 VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes)1 Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B1 Unterschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B1 Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B2 Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B2 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderung der Mengen 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 2 VOB/B2 5 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B2 6 Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B2 8 Leistung ohne Auftrag Vergütung nach 2 Nr. 8 Absatz 2 VOB/B 30 Zusatzvergütung für die Anforderung von Zeichnungen + Berechnungen oder Berechnungskontrolle 2 Nr. 9 VOB/B 32 Vergütung von Stundenlohnarbeiten 2 Nr. 10 VOB/B 33 3 Inhaltsverzeichnis 3

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7 Anmahnung von Auftraggeberleistungen Absteckungen der Hauptachsen, Bekanntgabe der Grundstücksgrenzen und der Höhenfestpunkte 3 Nr. 2 VOB/B 35 Prüfungs- und Mitteilungspflichten Gegenstand: Ausführungsunterlagen 3 Nr. 3 VOB/B 36 Bedenkenmitteilung gegen Ausführungsanordnungen 4 Nr. 1 Absatz 4 VOB/B 37 Bedenkenmitteilung gegen die Ausführung, Stoffe und Vorleistungen 4 Nr. 3 VOB/B 39 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Bereitstellungsverpflichtung nach 4 Nr. 4 VOB/B 41 Beauftragung eines Nachunternehmers Zustimmungsersuchen 4 Nr. 8 VOB/B 42 Beginn der Ausführung Auskunftserteilung 5 Nr. 2 VOB/B 43 Anzeige des Beginns mit der Ausführung 5 Nr. 2 VOB/B 44 Behinderungsanzeige 6 Nr. 1 VOB/B Behinderung des Baubeginns 45 Behinderungsanzeige 6 Nr. 1 VOB/B Behinderung im Verlauf der Bauausführung 46 Behinderung Mitteilung der Wiederaufnahme der Arbeiten 6 Nr. 3 VOB/B 47 Behinderung Neufestsetzung der Ausführungsfrist 6 Nr. 4 VOB/B 48 Behinderung Schadensersatzbegehren 6 Nr. 6 VOB/B 49 Unterbrechung der Arbeiten Abrechnung der bisherigen Arbeiten 6 Nr. 5 VOB/B 50 Unterbrechung der Arbeiten Kündigung des Vertrages 6 Nr. 7 VOB/B Gefahrübergang Anspruch auf Vergütung nach 7 VOB/B 53 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Abmahnung nach 9 Nr. 1a und/oder 1b VOB/B 54 Mitwirkungs-/Zahlungsverpflichtung Fristsetzung mit Kündigungsandrohung 9 Nr. 2 VOB/B 55 Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 Nr. 1 VOB/B 56 Inhaltsverzeichnis 5

8 32 Abrechnung nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 Nr. 3, 14 VOB/B Verlangen auf Abnahme der Leistung 12 Nr. 1 VOB/B Verlangen auf Abnahme der Leistung Abmahnung 12 Nr. 1 VOB/B Teilnahmeprotokoll 12 Nr Abnahmeprotokoll 12 Nr. 1, Nr. 4 VOB/B Vollendung der Leistung Fertigstellungsmitteilung 12 Nr. 1, Nr. 5 VOB/B 64 Feststellung der Leistung Aufmaßnahme 14 VOB/B 65 Stundenlohnarbeiten Mitteilung über deren Beginn 15 Nr. 3 VOB/B 66 Anforderung einer Abschlagszahlung 16 Nr. 1 VOB/B Schlussrechnung Vorlage 16 Nr. 3 VOB/B Anforderung einer Abschlagszahlung Abmahnung 16 Nr. 1 VOB/B Schlussrechnung Abmahnung 16 Nr. 3, Nr. 5 VOB/B Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltserklärung 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 VOB/B 71 Schlussbezahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltsbegründung 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 VOB/B 72 Sicherheitsleistung Rückgabe der Sicherheit (Bürgschaft) 17 Nr. 8 VOB/B 73 Sicherheitsleistung Auszahlung des Einbehalts 17 Nr. 8 VOB/B 74 Inhaltsverzeichnis Meinungsverschiedenheiten Anrufung der vorgesetzten Stelle 18 Nr. 2 VOB/B 75 Meinungsverschiedenheiten Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle 18 Nr. 2 VOB/B 76 Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2006 Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 77 6

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10 Der Werkvertrag die VOB/B Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München Jeder, der Bauleistungen erbringt oder der Bauleistungen erbringen lässt, hat mit der gesetzlichen Grundlage für das private Baurecht, dem Werkvertragsrecht des BGB, zu tun; dort die in der seit dem geltenden Fassung. Aber die Herstellung eines Werkes durch ein Unternehmen im Auftrag eines Bestellers kann sehr viele und sehr unterschiedliche Leistungen betreffen und ist damit nicht auf Bauleistungen beschränkt. Daraus ergeben sich zwei Probleme: Erstens, die werkvertraglichen Regelungen des BGB müssen so allgemein gehalten sein, dass damit der Reparaturauftrag für eine Schuhsohle, der Beförderungsauftrag für einen Postbrief, ein Viehmastauftrag oder die Errichtung eines Brückenbauwerkes geregelt sind. Zweitens, die besonderen Bedingungen und Beziehungen zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen oder zwischen Bauunternehmen können mit einem solchen Gesetz nicht speziell geregelt werden. Weil aber für unterschiedliche Leistungen spezifische Regelungen jeweils wünschenswert bzw. erforderlich sind, gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Jede Branche hat sich ihre AGB mehr oder weniger selbst geschaffen, deshalb sind AGB häufig an den Interessen der Unternehmerseite und damit einseitig orientiert. Für den Bau ist man einen anderen Weg gegangen. Hier hat man die Interessen vor allem der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite zusammengeführt und gemeinsam Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen erarbeitet, VOB/B. Und obwohl diese VOB/B kein Gesetz sind gesetzliche Regelung ist und bleibt das Werkvertragsrecht des BGB, hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: Wenn die Parteien eines Bauwerkvertrages die VOB/B kennen und sich dann dazu entscheiden, die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren (also nicht nur einzelne Regelungen daraus, aber genauso wenig unter Ausklammerung einzelner Regelungen), dann haben sie sich gemeinsam ausgewogenen Bedingungen unterworfen, die durch keine Seite, keinen Dritten und kein Gericht angreifbar sind. Deshalb ist die VOB/B ein privilegiertes Regelwerk, eine kaum verzichtbare Hilfestellung, wenn man Bauwerkverträge ordentlich abschließen und abwickeln will. Durch die VOB 2006 kam es zu einigen Neuregelungen, welche im Folgenden an Stelle der betreffenden Paragrafen ( 13 Nr. 4 I S. 1, Nr. 4 II, 16 Nr. 1, Nr. 3 I, Nr. 3 V S. 2, Nr. 5 V, 17 Nr. 5 S. 1, Nr. 6, 18 Nr. 3 VOB/B) besprochen werden. Erwähnenswerter sind allerdings die Neuerungen, die zwar vorgeschlagen wurden, jedoch keinen Eingang in die endgültige Fassung gefunden haben. So sollte das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus 1 Nr. 3 VOB/B, welches keiner Einschränkung durch billiges Ermessen bedarf, eingeschränkt und so einer isolierten Inhaltskontrolle gem. 307 ff. BGB nicht mehr zugänglich gemacht werden. Durch die Nichteinbeziehung dieser Konkretisierung des Umfangs und der Grenzen des Änderungsrechts bleibt die bisherige Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet bestehen. Das Gesamtsystem der Vergabeordnungen Die Vergabeverordnungen sind vorrangig Regelungen für die öffentliche Hand, und zwar die VOL (Vergabeverordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen), die VOB (Vergabeverordnung für Bauleistungen), die VOF (Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen). 8

11 Die VOB Hier interessieren die Bauleistungen, deshalb die VOB. Die VOB gliedert sich in drei Teile, die VOB/A mit Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen, die VOB/B mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und die VOB/C mit allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) für Bauleistungen. Für öffentliche Auftraggeber sind die Regelungen insgesamt verbindlich, private Bauherren/Auftraggeber können, müssen sich aber nicht daran halten, also je nach vertraglicher Vereinbarung. VOB/A Teil A der VOB beinhaltet die Allgemeinen Bedingungen zur Vergabe von Bauleistungen und ist in vier Abschnitte unterteilt. Er bezieht sich auf den Geschehensablauf bis zum endgültigen Abschluss eines Bauvertrags. VOB/C Die VOB/C beinhaltet die ATV (Allgemeine Technische Vorschriften). Hier finden sich die DIN-Vorschriften der wichtigsten Gewerke sowie allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Leistungsbeschreibung, Stoffe/Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen/Besondere Leistungen, Abrechnung). VOB/B Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Vorschriften der VOB/B und deren Neuerungen gegeben. Die VOB/B dient dazu, den Besonderheiten des Bauvertragswesens unter Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse aus der Praxis gerechter zu werden, als dies durch Anwendung der allgemein gehaltenen Vorschriften des BGB zum Werkvertrag möglich ist. Aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie geht die VOB/B, wird sie vereinbart, den 631 ff. BGB oder anderen einschlägigen Bestimmungen des BGB vor. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich geschehen, damit sie Vertragsbestandteil wird, ein bloßer Hinweis auf den Inhalt reicht nicht aus. 1 Art und Umfang der Leistung Paragraf 1 VOB/B bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers. Ist die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so gilt nach 1 Nr. 2 VOB/B auch die ATV (= VOB/C). 2 Vergütung Paragraf 2 VOB/B regelt die grundsätzliche Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. 2 Nr. 1: Bestimmung der vertraglichen Leistungen, welche durch eine vereinbarte Vergütung abgegolten sind. 2 Nr. 2: Abstellung auf die jeweils vereinbarte Vergütungsart zur Berechnung der Vergütung. Die hier erwähnten Begriffe Einheitspreis-, Pauschalpreis-, Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsvertrag sind in 5 Abschnitt 1 VOB/A definiert. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München 9

12 Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München 2 Nr. 3: Regelung möglicher Veränderungen der Vergütung im Rahmen eines Einheitspreisvertrags. 2 Nr. 4: Eigenleistungen des Auftraggebers 2 Nr. 5: Änderungsanordnungen des Auftraggebers 2 Nr. 6: Vertraglich nicht vorgesehene Leistungen 2 Nr. 7: Regelt die grundlegenden Gesichtspunkte des Pauschalpreisvertrags 2 Nr. 8: Eigenmächtige Abweichungen des Auftragnehmers 2 Nr. 9: Verpflichtung des Auftragnehmers, zusätzlich zur Bauausführung noch planerische Arbeiten zu erbringen 2 Nr. 10: Grundlage für die Vergütung zu Stundenlöhnen (nur, wenn ausdrücklich vereinbart) Viele Vergütungsansprüche müssen noch einmal schriftlich und rechtzeitig angemeldet werden (siehe Muster 1 12). 3 Ausführungsunterlagen Hier geht es um die durch die Vertragsparteien beizubringenden Unterlagen bzw. Leistungen vor Beginn der Bauausführung. Auftraggeber an Auftragnehmer Ausführungsunterlagen (Nr. 1) Abstecken der Hauptachsen und Geländegrenzen (Nr. 2) Höhenfestpunkte (Nr. 2) Gelände- bzw. Objektübergabe (Nr. 3 und 4) Straße, Zugangswege und deren Zustand (Nr. 4) Auftragnehmer an Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und deren Prüfung (Nr. 5) siehe Muster 13 und 14 Schriftliches Festhalten nicht vorhandener oder nicht ordnungsgemäßer Unterlagen und Bestätigung desselben durch den Auftraggeber wird empfohlen. 4 Ausführung Paragraf 4 VOB/B regelt die Rechte und Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers als Grundsätze für die Bauausführung bis zur Abnahme (siehe Muster 15 18). Es gibt keine direkten Änderungen des 4 VOB/B, jedoch hat die Änderung des Mangelbegriffs in 13 Nr. 1 VOB/B durch die VOB 2002 zwangsläufig Auswirkungen auf 4 Nr. 7 VOB/B. 5 Ausführungsfristen Grundsätzlich wurde 5 VOB/B nicht geändert. Durch die Neuerungen im Verzugsrecht ergibt sich jedoch eine Verschärfung der Fristensituation. Die in 5 Nr. 2 VOB/B vorgegebene Vertragsfrist von zwölf Werktagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer für den Ausführungsbeginn bekommt durch die Entbehrlichkeit der Mahnung für den Verzugsbeginn größeres Gewicht. Der Auftragnehmer kommt somit nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch in Verzug. siehe Muster 19 und 20 10

13 6 Behinderung und Unterbrechung Die Regelung behandelt zwei Verzögerungstatbestände: Behinderung (Nr. 1) Unterbrechung (Nr. 5) Die erforderliche, schriftliche Anzeige dient der Ermöglichung sofortiger Abhilfe- bzw. Schadensminderungsmaßnahmen (siehe Muster 21 und 22). Idealerweise erfolgt sie, wenn ein Ereignis wahrscheinlich wird, aber noch nicht eingetreten ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach einer Unterbrechung über die Wiederaufnahme der Arbeiten zu informieren (Nr. 3). siehe Muster 23 Eine Anzeigepflicht besteht auch bei voraussichtlichen Konsequenzen einer Behinderung oder Unterbrechung (Nr. 4 7). siehe Muster Verteilung der Gefahr In Abweichung von den Gefahrtragungsregeln des BGB wird hier ein Teil der Gefahr auf den Auftraggeber verlagert. siehe Muster 28 8 Kündigung durch den Auftraggeber Grundsätzlich kann der Auftraggeber jederzeit bis zur Vollendung des Bauwerkes kündigen (Nr. 1). Der Anlass zur Kündigung, auch evtl. durch den Auftragnehmer gesetzt (Nr. 2 (1), Nr. 3 (1), wegen 4 Nr. 7 mangelhafte bzw. vertragswidrige Leistung oder wegen 5 Nr. 4 Verzug und Nr. 4), bestimmt die Konsequenzen. 9 Kündigung durch den Auftragnehmer Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers besteht nur in drei Fällen: Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Handlung ( 3, 6) und dadurch folgende Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer Nichtleisten einer fälligen Forderung durch den Auftraggeber (Beweislast bzgl. Fälligkeit liegt beim Auftragnehmer) Schuldnerverzug des Auftraggebers Siehe Muster Achtung: Die Kündigung muss nach Nr. 2 unter Fristsetzung angedroht werden. 10 Haftung der Vertragsparteien Regelungsinhalt ist hier die interne Haftung der Vertragspartner, d. h. nur der Innenausgleich. Es handelt sich nicht um eine haftungsbegründende Vorschrift. Hinzuweisen ist hier lediglich auf den ernsthaft zu prüfenden Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung. Den Schaden einer nicht ausreichenden Versicherung trägt derjenige in dem Umfang, wie er sich hätte versichern können, es aber nicht getan hat. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München 11

14 11 Vertragsstrafe Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München Die Vereinbarung von Vertragsstrafen sollte individuell und nicht formal erfolgen. Die Höhe ist angemessen anzusetzen. Es darf jedoch nicht zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs kommen. Eine Änderung des 11 VOB/B ist nicht erfolgt, jedoch kommt es auch hier durch die Entbehrlichkeit der Mahnung zu den schon in 5 VOB/B erläuterten Verschärfungen. 12 Abnahme Die VOB kennt folgende Arten der Abnahme: Abnahme der Gesamtleistung auf Verlangen des Auftragnehmers (Nr. 1) siehe Muster 33 Bei Nichtreaktion des Auftraggebers ist eine Aufforderung zur Abnahme mit Setzung einer angemessenen Frist erforderlich (siehe Muster 34). Teilabnahme (siehe Muster 35) Eine Teilabnahme im Sinne des 12 VOB/B liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine technische Feststellung des Bautenstandes handelt und nicht um eine rechtsgeschäftliche Abnahme. Förmliche Abnahme Sie kann von beiden Seiten vereinbart werden und ist im Ergebnis festzuhalten (Nr. 4). siehe Muster 36 Fiktive Abnahme Sie tritt ohne den ausdrücklichen Willen des Auftraggebers ein, wenn eine Abnahme nicht verlangt wird, aber eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt (siehe Muster 37), nach Ablauf einer Zwölf-Werktages-Frist (Nr. 5 (1)), wenn nichts anderes vereinbart ist und die (Teil-)Leistung schon vom Auftraggeber in Benutzung genommen ist (sechs Tage nach Inbenutzungnahme) Nr. 5 (2). Nicht gemeint ist die Nutzung zum Weiterbau. Mängelansprüche 13 Schon die neue Überschrift gegenüber der VOB 2000 weist darauf hin, dass hier durch das geänderte Vertragsrecht im BGB die wesentlichen Änderungen der VOB/B erforderlich geworden sind. Aus dem Gewährleistungsrecht ist ein Mängelanspruchsrecht geworden. Was ein Mangel ist, wird in 13 Nr. 1 VOB/B in Übereinstimmung mit 633 BGB geregelt. Dabei wird jetzt vorrangig auf die vereinbarte Beschaffenheit, also darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart haben. Allerdings geht die VOB/B einen Schritt weiter als das BGB, wenn sie gleichberechtigt neben der vereinbarten Beschaffenheit auch noch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik fordert. Andere Kriterien eines Mangels (wie früher z. B. die für den normalen Gebrauch übliche Beschaffenheit) gibt es heute nur noch dann, wenn die Beschaffenheit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Für die Mitteilungspflicht bei Anordnungen oder Lieferungen des Auftraggebers gem. 13 Nr. 3 siehe das nachfolgende Muster (entsprechend 4 Nr. 3). 12

15 Aus dem früheren Mängelbeseitigungsanspruch ist im BGB 635 ein Nacherfüllungsanspruch geworden. In der VOB/B bleibt es bei dem Nachbesserungsrecht, 13 Nr. 5 Abs. 1. Alternativ dazu kann der Auftraggeber unter gewissen Voraussetzungen eine Ersatzvornahme als Selbstnachbesserungsrecht ( 13 Nr. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Nr Halbsatz) oder eine Minderung ( 13 Nr. 6) vornehmen. Achtung: Geändert ist die 2-jährige Gewährleistungsregelung der VOB/B in eine Mängelanspruchsfrist von 4 Jahren in 13 Nr. 4. Das gilt auch für Holzerkrankungen, die nicht mehr gesondert erwähnt werden. Nr. 7 regelt in 13 die Haftung für Schadensersatz bei Mängeln. Durch die VOB 2006 haben sich einige Änderungen in 13 VOB/B ergeben. 13 Nr. 4 I S. 1 VOB/B: Hier wurde der Begriff Arbeiten an einem Grundstück gestrichen und dadurch an das neue BGB angepasst. 13 Nr. 4 I S. 1 VOB/B ist somit 634a I Nr. 1 BGB in Bezug auf die Verjährungsfrist gleichzustellen. Auch Landschaftsbauarbeiten unterliegen 13 Nr. 4 I S. 1 VOB/B und somit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die neue Formulierung andere Werke umfasst auch unbewegliche Sachen (z. B. Erdarbeiten) und unterwirft diese der zweijährigen Gewährleistungsfrist, im Unterschied zur dreijährigen gesetzlichen Frist. Ansprüche, die weder Bauwerk noch Grundstück zuzuordnen sind, sowie Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke unterliegen der gesetzlichen Regelung nach 634a I Nr. 1 oder 651 BGB. 13 Nr. 4 II: Hiernach hat der Auftragnehmer grundsätzlich die Wartungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Dies dient der Vermeidung von Streit über die Entstehung eines Schadens durch den Auftragnehmer durch mangelhafte Leistung oder die Wartungsfirma durch unzureichende Wartung. Diese Regelung greift nur bei Teilen ein, bei welchen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. 13 Nr. 4 II VOB/B kann vertraglich abbedungen werden. Ist dies nicht der Fall, greift er auch bei einer über der Regelverjährungsfrist des 13 Nr. 4 I VOB/B vereinbarten Frist ein. 14 Abrechnung Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb Abrechnungen häufig so wenig sorgfältig vorgenommen werden. Man erschwert Auftraggebern Einwände ganz erheblich, wenn man folgende vier Anforderungen einhält: die Rechnung muss prüfbar sein, die Positionen sind übersichtlich, in der Reihenfolge des Fortgangs der Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag und den dortigen Bezeichnungen aufzustellen, Nachweise und Belege sind beizufügen, siehe dazu auch nachfolgendes Muster 38, Vertragsänderungen und Ergänzungen sind kenntlich zu machen (auf Aufforderung sogar getrennt abzurechnen). Vorsicht mit dem Begriff Schlussrechnung. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München 13

16 15 Stundenlohnarbeiten Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München Vgl. 2 Nr. 10 und siehe nachfolgendes Muster 39. Die Ankündigung ist allerdings nicht so wichtig wie die laufende (höchstens wöchentliche, besser tägliche) Bestätigung der geleisteten Stunden durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten. 16 Zahlung Nr. 1 regelt Abschlagszahlungen, siehe nachfolgendes Muster 40, Nr. 2 regelt Vorauszahlungen, Nr. 3 regelt Schlusszahlungen, siehe nachfolgende Muster 41, 44 und 45, Nr. 6 regelt das Recht des Auftraggebers, an Dritte zu zahlen. Für Abschlagszahlungen ist auf folgenden wichtigen Punkt hinzuweisen: Eine bewegliche Sache, die fest mit einem Grundstück verbunden wird, geht kraft Gesetzes ( 946 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Für 16 Nr. 1 VOB/B bedeutet das, dass mit dem Einbau von Baustoffen die Voraussetzung, eine Abschlagszahlung zu fordern, eingetreten ist. Wer also z. B. ein komplettes Dach schuldet, kann auch ohne vertragliche Vereinbarung dazu Material und Leistungen eines gerichteten Dachstuhls als Abschlagszahlung fordern. Fälligkeitsvoraussetzung jeder Forderung ist der Zugang der Rechnung. Man tut also gut daran, diese Voraussetzung beweisen zu können z. B. Zusendung vorab per Fax, Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe gegen Empfangsquittung. Zum Zahlungsverzug Die Neuregelung des 16 Nr. 5 Abs. 3 stellt auf eine Nachfristsetzung ab, um die möglichen Zinsen des 288 BGB zu erhalten, (5 bzw. 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) siehe die nachfolgenden Muster 42 und 43. Das Recht des Auftraggebers, schuldbefreiend an einen Dritten (Sub- bzw. Nachauftragnehmer) zu zahlen, ist durch die Neuregelung der Nr. 6 auf den Fall beschränkt worden, dass die Dritten durch die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerkes sicherstellen sollen, obwohl sie gegenüber dem Unternehmen zu Recht die Fortsetzung der Arbeiten wegen dessen Verzuges verweigern. Auch hier haben sich einige Änderungen durch die VOB 2006 ergeben. 16 Nr. 1 VOB/B: Abschlagszahlungen sind zu den vereinbarten Zeitpunkten zu leisten, nicht nur auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen. Diese Änderung beruht auf der häufigen Vereinbarung von Zahlungsplänen mit Abschlagszahlungsregelung und soll einer isolierten Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB vorbeugen. 16 Nr. 3 I VOB/B: Hier wurde nur die schon durch die Rechtsprechung gefestigte Rechtslage festgeschrieben. Folglich müssen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Geschieht dies nicht, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. 14

17 16 Nr. 3 V S. 2 VOB/B: Hier erfolgte die Klarstellung, dass die Frist der Vorbehaltsbegründung (24 Werktage) erst nach Ablauf der Frist der Vorbehaltserklärung (24 Werktage) zu laufen beginnt. Auch in diesem Fall hat sich die Rechtslage durch die Neuerung nicht geändert, eine isolierte Inhaltskontrolle gem. 307 ff. BGB führt immer noch zur Aufhebung. 16 Nr. 5 V VOB/B Gerät der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nun bereits zu diesem Zeitpunkt zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. Einer weiteren Nachfristsetzung nach Ablauf der angemessenen Nachfrist des 16 Nr. 5 III VOB/B und einer Ankündigung der Arbeitseinstellung bedarf es nicht. 17 Sicherheitsleistung Geregelt sind zwei Sicherheitsleistungen (Nr. 2) die Sicherheit für die Vertragserfüllung und die Sicherheit für Mängelansprüche (früher Gewährleistung). Die Neuregelungen betreffen in Nr. 4, dass keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart werden darf das hat die Rechtsprechung für unzulässig erklärt sowie in Nr. 8, einerseits die Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungsbürgschaften (Abs. 1) und andererseits die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheiten für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren (Abs. 2). Auch hier haben sich einige Änderung durch die VOB 2006 ergeben. 17 Nr. 5 S. 1 VOB/B: Einzig zulässige Kontoart für ein Sperrkonto im Sinne des 17 VOB/B ist das Und-Konto. 17 Nr. 6 VOB/B: Die Änderung des 17 Nr. 5 VOB/B gilt auch für Nr. 6. Bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts wird die Umsatzsteuer in den Fällen des 13b UStG nicht miteinbezogen. Zur Forderung auf Rückgabe von Sicherheiten siehe die nachfolgenden Muster 46 und Streitigkeiten Neu ist, dass während des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung gem. 18 Nr. 2 siehe dazu nachfolgende Muster 48 und 49 die Verjährung nicht weiterlaufen soll. Hier wurde 18 Nr. 3 VOB/B neu eingefügt. 18 Nr. 3 und 4 a. F. VOB/B werden somit zu 18 Nr. 4 und 5 VOB/B. 18 Nr. 3 VOB/B stellt eine Ergänzung zu 18 Nr. 2 VOB/B dar. Er soll zur Vereinbarung gesonderter Streitbeilegungsverfahren ermutigen. Paragraf 18 Nr. 3 VOB/B stellt nur eine Empfehlung dar und entfaltet keine bindende Wirkung. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München 15

18 Zu den Mustern und Formularen Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz, ist Partner der Anwaltsozietät Peters Fleschutz, Graf von Carmer in München Die wiedergegebenen Muster sollen im Rahmen der Abwicklung des Baugeschehens eine Hilfestellung bieten. Die Abfolge der einzelnen Muster orientiert sich am Aufbau der VOB/B und knüpft deshalb auch am praktischen Bauablauf an. Am Formularende finden sich knappe Hinweise für den internen, also innerbetrieblichen Bauablauf. Die Muster sollen allerdings nicht gedankenlos eingesetzt werden. Die Umsetzung auf den konkreten Fall ist geboten, damit den jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Der Benutzer ist deshalb immer vor die Frage gestellt, ob und welche Zusätze eingefügt oder Besonderheiten beachtet werden sollen. Die Muster geben ein Grundraster wieder. Rechtssicheres Handeln soll damit erleichtert werden. Rechtssicherheit stellt sich jedoch bei der Musterverwendung nicht automatisch ein. So wie der Unternehmer bei Orientierung an den Regeln der Technik nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen wird, weil deren Umsetzung bei einem konkreten Bauobjekt gefordert ist, verlangt sinnvoller Mustereinsatz die Prüfung, welches Muster passt, welche Alternative zu wählen ist, wie welche Leerstelle bei dem einzelnen Muster ausgefeilt werden muss und welche Ergänzung angezeigt ist. Die Muster haben auch den Sinn, dem Unternehmer in der jeweiligen Situation die Möglichkeiten seines Handlungsspielraums darzustellen und es ihm zu erleichtern, das Richtige zu tun. Die nach der VOB/B erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Vereinbarungen werden häufig in Bauverträgen (insbesondere in zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen) abweichend geregelt. Dies muss bei der Verwendung der Muster unbedingt berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls sind die Muster entsprechend abzuändern. 16

19 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) 1 Bauvertrag: Überschreitung des Mengengerüstes Hinweis auf Mengenmehrung nach Ziffer des mit Ihnen am geschlossenen Bauvertrages nach Ziffer der Vertragsbestandteil gewordenen Vertragsbedingungen (nähere Bezeichnung: habe ich Sie auf Mengen-/Massenüberschreitungen hinzuweisen. In der Pos. des Leistungsverzeichnisses ist für die Leistung eine Ca.-Menge von angegeben. Nach unseren Aufzeichnungen und dem Zwischenaufmaß vom ist diese Menge erreicht. Die Leistung ist jedoch noch nicht vollständig erbracht, so dass sich Mengenmehrungen ergeben. Diese Mengen liegen auch unseren bisherigen Abschlagsrechnungen und Aufmaßlisten zugrunde (vergleiche unsere Rechnungen vom mit den Nummern ). Vermerke für den internen Betriebsablauf: 1. Abheften in Bauordner Hinweis auf Mengenmehrung 2 Nr. 3 VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes) 17

20 2 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom erteilten Bauarbeiten hat das nach 14 Nr. 2 VOB/B am durchgeführte Aufmaß zu folgenden Ergebnissen geführt: Pos. des LV Mengengerüst nach LV Menge nach Aufmaß Mengenüberschreitung Diese Mengenüberschreitungen liegen sämtlich über 10 % und berechtigen deshalb unter den Voraussetzungen des 2 Nr. 3 VOB/B zu einer Preisänderung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Das bedeutet: Wir rechnen in den genannten Positionen die Menge bis zu 110 % zum vereinbarten Einheitspreis ab. Die darüber hinausgehende Menge ist zu einem neuen Preis abzurechnen. Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B Unsere Kalkulation für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge hat zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Dabei sind die Mehr- und Minderkosten bereits berücksichtigt. Wir bitten Sie um Ihr Einverständis mit diesem neuen Preis und erwarten Ihre Antwort bis zum. Auf Verlangen sind wir auch bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk im Rahmen einer Besprechung zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. Vermerk zum internen Bauablauf: 1. In den Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungserstellung) 3. Abrechnung zum neuen Preis (jedoch gespaltener Preis: Bis zu 110 % bisheriger Einheitspreis, über 110 % neuer Preis) 18

21 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 3 Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenunterschreitung Damit ist in den genannten Positionen das Mengengerüst des LV um mehr als 10 % unterschritten. Wir verlangen mit Hinweis auf 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B die Erhöhung des vereinbarten Einheitspreises, da ein Ausgleich durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise nicht erfolgt ist. Unsere Kalkulation hat in den Positionen zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Die Kalkulation hat dabei berücksichtigt, dass nach 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B die Erhöhung des Einheitspreises im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen soll, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind gerne bereit, Ihnen im Rahmen einer Besprechung unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir die tatsächlich ausgeführte Menge zu den neuen Einheitspreisen abrechnen. 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) Unterschreitung des Mengensatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B 19

22 4 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung der Pauschalsumme wegen Mengenänderungen in Einheitspreis-Leistungspositionen nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenänderung Damit ist in den genannten Positionen eine Änderung des Mengengerüstes des LV um mehr als 10 % eingetreten. Dies hat Auswirkungen auf folgende Positionen des LV, deren Vergabe zu einer Pauschalsumme erfolgte: Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Diese Preise können wegen der genannten Mengenänderungen in den oben angeführten Positionen nicht mehr gehalten werden. Die Kalkulation der Pauschalsumme ging nämlich von der Einhaltung des jeweiligen Mengengerüstes aus. Die Änderung in den Positionen des LV hat dazu geführt, dass sich bei den zu Pauschalsummen vergebenen Positionen folgende Änderungen ergaben: Position des LV 1. Hinsichtlich der Menge 2. In der Ausführungsart Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B Unsere Nachkalkulation, die auf der Grundlage von 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B erfolgte, hat zu folgenden neuen Pauschalsummen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind im Rahmen einer Besprechung auch gerne bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung/Berücksichtigung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) 20

23 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 5 Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung folgende vertragliche Leistungen sind abweichend von der Leistungsbeschreibung und den bisherigen vertraglichen Ausführungsgrundlagen auszuführen: Pos des LV vertraglicher Leistungsbeschrieb Ausführungsänderung Pos des LV Pos des LV Pos des LV Pos des LV Darstellung der Änderung: 1) Die Änderung liegt im sachlichen Bereich, betrifft nämlich 2) Die Änderung betrifft den räumlichen Bereich, nämlich 3) Die Änderung betrifft die zeitliche Dimension, nämlich Der angeführten Änderung liegt zugrunde: 1) Folgende Änderung des Bauentwurfs: veranlasst durch am 2) Folgende Anordnung des Auftraggebers/Architekten vom Inhalt der Anordnung: Damit haben sich die Grundlagen des angebotenen Einheitspreises geändert. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Nach 2 Nr. 5 VOB/B sollte dies vor der Ausführung geschehen; notwendig ist dies jedoch nicht. Wir melden hiermit unseren Anspruch auf Preisänderung an. Überschlägig werden sich Mehrkosten von e der Einheitspreise ergeben: und folgende Erhöhung Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B 21

24 5 Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Die verbindlichen Preise erhalten Sie nach Vornahme einer genauen Kalkulation; die genannten Preise dienen lediglich der ersten Orientierung. Bleiben wir auf unser Schreiben ohne Nachricht, werden wir die Leistung entsprechend der Änderungsanordnung ausführen. Die Leistung steht zur Ausführung in der KW an. 1. Zum Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung gemäß Änderungsanordnung) 3. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Änderung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 3. Neukalkulation nach Fertigstellung der Leistung 4. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B 22

25 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 6 Beauftragung mit einer Zusatzleistung nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing., haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistungen ( 1 Nr. 4 VOB/B) an uns folgende weitere Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Vertragsbestandteilen als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Es handelt sich nach Abschnitt 4.2 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören nämlich dort zum Abschnitt. Vertraglich geschuldete Leistung sind sie nach DIN Abschnitt 4.2 nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Es handelt sich nach Abschnitt 3 der einschlägigen DIN (aus der VOB/ C) um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ), bezüglich deren eine gemeinsame Festlegung erfolgt ist. Uns steht für diese, über den bisherigen vertraglichen Leistungsumfang hinausreichenden Leistungen eine Zusatzvergütung nach 2 Nr. 6 VOB/B zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen. 1. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor der Ausführung der Besonderen Leistungen (Zusatzleistung) erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung. 2. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Besonderen Leistung/ Zusatzleistung nicht voraus. Die ausstehende Kalkulation entschuldigt deshalb die unterlassene Vergütungsanzeige nicht. 3. Schreiben zum Bauakt. Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B 23

26 6 4. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung der Leistung gemäß Änderungsanordnung) 5. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Beauftragung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 6. Achtung: Lehnt der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung ab, wird dem Unternehmer von manchen ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Dessen Ausübung muss überlegt, die Bedeutung der Einstellung der Arbeiten für den Fortgang der Arbeiten erwogen werden. Jedenfalls sollte bei Arbeitseinstellung wegen Verweigerung der Zusatzvergütung an den Bauherrn eine schriftliche Behinderungsanzeige gerichtet und zum Ausdruck gebracht werden, dass bei grundsätzlicher Zahlungsbereitschaft die Arbeiten aufgenommen/fortgesetzt werden. Vergleiche auch Vermerk Nr. 4 zu Muster Kalkulation der Leistung nach Fertigstellung 8. Mitteilung des neuen Preises an den Auftraggeber Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B 24

27 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 7 Änderung des Pauschalpreises wegen Leistungsänderung Mengenänderung mit Vertrag vom ist uns die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben worden. Im Verlauf der Baumaßnahme haben sich folgende gravierende Änderungen ergeben, die eine Preisänderung rechtfertigen: 1. Mengenänderung: Position des LV Mengenmehrung Mehrung in % 2. Änderung im räumlich/zeitlichen Bereich: Die Leistungsbeschreibung ging davon aus, dass die Ausführung unter folgenden Voraussetzungen möglich ist: Demgegenüber haben sich folgende Umstände/Erschwernisse ergeben: Der vereinbarte Pauschalpreis kann deshalb nicht eingehalten werden. Unsere Nachkalkulation hat zu einer Neuberechnung geführt, die zu einer Pauschale von kommt. Wir bitten um Stellungnahme bis zum, ob Sie mit diesem Preis einverstanden sind. Im Rahmen einer Besprechung sind wir gern bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. 1. Dieses Schreiben wird erst im Rahmen der Abrechnung fällig. 2. Wegen der Mengenmehrung mit preislichen Auswirkungen kann es sich empfehlen, auch beim Pauschalvertrag das Muster 1 zu verwenden. 3. Ergeben sich andere Änderungen der Ausführung aufgrund ändernder Anordnungen oder Zusatzaufträgen sind die Muster 8 und 9 zu verwenden. 4. Zum Bauakt 5. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungsstellung) Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungen der Mengen 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 25

28 8 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Pauschalpreises wegen Leistungsänderung Änderungsanordnung Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B Sie haben uns mit Vertrag vom die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben. Folgende Leistungen sind abweichend von der Leistungsbeschreibung und den bisherigen vertraglichen Ausführungsgrundlagen auszuführen: Pos Pos Pos Pos des LV des LV des LV des LV Genauere Darstellung der Änderung: vertraglicher Leistungsbeschrieb Ausführungsänderung 1) Die Änderung liegt im sachlichen Bereich, betrifft nämlich: 2) Die Änderung betrifft den räumlichen Bereich, nämlich: 3) Die Änderung betrifft die zeitliche Dimension, nämlich: Der angeführten Änderung liegt zugrunde: 1) Folgende Änderung des Bauentwurfs: veranlasst durch am 2) Folgende Anordnung des Auftraggebers/Architekten vom Inhalt der Anordnung: Diese Anordnung betrifft unsere Leistung aus: und wirkt sich wie folgt Infolge dieser Änderung, deren Grundlage 1 Nr. 3 VOB/B ist (Änderungsbefugnis des Auftraggebers), haben sich auch die vertraglichen Grundlagen des Pauschalpreises geändert. Der vereinbarte Pauschalpreis kann nicht eingehalten werden. 26

29 Wir haben einen Anspruch auf Änderung des Pauschalpreises, der sich auf 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B stützt. Diese Bestimmung verweist auf die Anwendung von 2 Nr. 5 VOB/B. 8 Der neue Preis ist unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden ( 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in Verbindung mit 2 Nr. 5 VOB/B). Die neue Preisbildung sollte nach dieser Bestimmung vor der Ausführung erfolgen. Notwendig ist dies jedoch nicht. Wir melden hiermit unseren Anspruch auf Preisänderung an. Überschlägig werden sich Mehrkosten von ca. e ergeben; um diesen Preis dürfte sich die Pauschalsumme erhöhen. Den verbindlichen Preis erhalten Sie nach Vornahme einer genauen Kalkulation. Die genannten Mehrkosten sind nur geschätzt; deren Angabe erfolgt unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeit. Bleiben wir auf unser Schreiben ohne Nachricht, werden wir die Leistung entsprechend der Änderungsanordnung ausführen. Die Leistung steht zur Ausführung in der KW an. 1. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Änderung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage (Antwortkontrolle und Kalkulation) 4. Neukalkulation 5. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B 27

30 9 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung mit Vertrag vom haben Sie uns die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben. Dieser Pauschalpreisbildung hat das Leistungsverzeichnis vom zugrunde gelegen. Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B Nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing., haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistung ( 1 Nr. 4 VOB/B) an uns folgende weiteren Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom, noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier insbesondere der ) oder sonstigen Vertragsbestandteilen (hier insbesondere ) als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Vielmehr handelt es sich um Leistungen, die vertragsrechtlich folgenden Grundlagen zuzuweisen sind: 1) Es handelt sich nach Abschnitt 4.2 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören dort zum Abschnitt. Vertraglich geschuldete Leistungen sind sie nach der DIN Abschnitt 4.2 nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Diese Regel gilt auch bei einem Pauschalvertrag, der bei Zugrundeliegen eines detaillierten LV wegen der Pauschalierung allein nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges führt. 2) Es handelt sich nach Abschnitt 3 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ) bezüglich deren eine gemeinsame Festlegung erfolgt ist. Nach der DIN liegt eine Besondere Leistung vor, die vom Pauschalpreis deshalb nicht gedeckt ist, weil der Pauschalierung ein detailliertes LV zugrunde gelegen hat. 3) Es handelt sich um eine völlig neue Leistung, weil 4) Sonstiges: 28

31 Zusammenfassend gilt: Die uns zusätzlich beauftragten, oben angeführten Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch nach sonstigen Vertragsgrundlagen bisheriger Leistungsgegenstand. Sie stellen deshalb Zusatzleistungen dar. Hierfür steht uns nach 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in Verbindung mit 2 Nr. 6 VOB/B eine Zusatzvergütung zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist aufgrund der Beauftragung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 2. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor Ausführung der Zusatzleistung erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung. 3. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Zusatzleistung nicht voraus. Einen noch ausstehende Kalkulation entschuldigt die unterlassene oder nicht rechtzeitige Vergütungsanzeige nicht. 4. Achtung: Lehnt der Auftraggeber auf dieses Schreiben ausdrücklich eine zusätzliche Vergütung ab, wird dem Unternehmer von manchen ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Dessen Ausübung muss überlegt, die Bedeutung der Einstellung der Arbeiten für den Fortgang der Arbeit erwogen werden. Jedenfalls sollte bei Arbeitseinstellung wegen Verweigerung der Zusatzvergütung an den Bauherrn eine schriftliche Behinderungsanzeige gerichtet und zum Ausdruck gebracht werden, dass bei grundsätzlicher Zahlungsbereitschaft die Arbeiten aufgenommen/fortgesetzt werden. Hier wird die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts äußerste Vorsicht am Platze ist. Denn ob eine Leistung schon Vertragsinhalt ist oder nicht, kann manchmal nur im Wege langwieriger Auslegungen ermittelt werden. 5. Zum Bauakt 6. Wiedervorlage (Antwortkontrolle, Ausführung und Kalkulation) 7. Neukalkulation 8. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B 29

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