Presseerklärung. zum Tätigkeitsbericht 2006/2007 über 2 Jahre intensiver Datenschutzkontrolle in Hamburgs Behörden und Unternehmen. 14.

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1 Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Presseerklärung zum Tätigkeitsbericht 2006/2007 über 2 Jahre intensiver Datenschutzkontrolle in Hamburgs Behörden und Unternehmen 14. April 2008 Unsere Aufgaben: Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat dem Senat und der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte überwacht in den hamburgischen Behörden die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Er kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Er soll den Senat und die Bürgerschaft in Fragen des Datenschutzes beraten. (öffentlicher Bereich unserer Tätigkeit) Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte kontrolliert als Aufsichtsbehörde in den Hamburger Unternehmen die Durchführung des Datenschutzes. Er führt anlassunabhängige Unternehmensprüfungen durch. Er berät und unterstützt die Unternehmensleitungen und die betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Fragen des Datenschutzes. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten können sich in Zweifelsfällen an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wenden. (nichtöffentlicher Bereich unserer Tätigkeit) Unsere Dienstleistung für die Bürger: Jeder kann sich an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine hamburgische Behörde oder ein Hamburger Unternehmen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. (Eingabenbereich unserer Tätigkeit) Von diesem Recht der schriftlichen Eingabe haben in den vergangenen 2 Jahren über 1300 Personen Gebrauch gemacht. Insgesamt haben sich 2600 Bürgerinnen und Bürger persönlich, telefonisch oder schriftlich mit ihren Fragen und Problemen zum Datenschutz an uns gewandt. Datenschutz einige Fragestellungen: Hätten Sie vermutet, dass zwar alle Bundesbehörden und die Behörden von 11 Bundesländern behördliche Datenschutzbeauftragte bestellen müssen, dass aber Hamburg meint, davon absehen zu können mit der Folge, dass nur eine Fachbehörde einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Haben Sie Verständnis dafür, dass nicht einmal die Polizei einen Datenschutzbeauftragten hat? Würden Sie, als Journalist, um Zugang zu einer Internationalen Konferenz zu erhalten, eine Einwilligungserklärung abgeben, damit Sie von Polizei und Verfassungsschutz sicherheitsüberprüft werden können und das Ergebnis Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt werden kann, obwohl es keine gesetzliche Grundlage für derartige Sicherheitsüberprüfungen und Übermittlungen an ihren Arbeitgeber gibt?

2 2 Finden Sie es unbedenklich, dass in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis alle dort beschäftigten Ärzte auf Ihre Patientenakte zugreifen können, oder würden Sie es richtig finden, dass nur der Sie behandelnde Arzt und ggf. sein Vertreter Zugriff nehmen können? Sie sind umgezogen, und haben Ihre neue Adresse nur den engsten Freunden und Verwandten mitgeteilt, auch um endlich einmal keine Werbung mehr zugeschickt zu bekommen. Nun bestellen Sie bei Ihrem Versandhaus unter Angabe Ihrer neuen Adresse eine Ware und wundern sich, dass Sie auf einmal von allen möglichen Unternehmen Werbung an ihre neue Adresse zugeschickt bekommen. Akzeptieren Sie das? Würden Sie wissen wollen, warum Sie einen Kredit nicht zu dem angepriesenen Zinssatz von 4,9 %, sondern nur für 6,3% bekommen? Können Sie sich erklären, warum der Vermieter nicht Ihnen die Wohnung vermietet hat? Fragen Sie sich manchmal, warum Sie gerade diese oder jene Werbung zugeschickt erhalten? Ärgern Sie sich auch über Telefonwerbung am Sonntag abend? Haben Sie schon einmal ein Gewinnspiel mitgemacht und Ihre Telefonnummer angeben, da Sie telefonisch über den Gewinn benachrichtigt werden wollen? Sie haben eine Rechnung nicht bezahlt. Würden Sie akzeptieren, dass Sie täglich zu verschiedenen Zeiten auf Ihrem Handy einen automatischen Anruf erhalten, der sie auffordert, endlich Ihre Rechnung zu bezahlen? Unsere kleinen Erfolge - sowohl in den Behörden als auch bei den Firmen: Im öffentlichen Bereich: Wir haben eine verstärkte Anwendung der Verschlüsselung des verkehrs in der Verwaltung erreicht, insbesondere an den Arbeitsplätzen, an denen sensible Daten verarbeitet werden, wie z.b. bei der Staatsanwaltschaft. Nr. 2.5 Wir haben bei unserer Prüfung der Sicherheit des IT-Verwaltungsnetzes gravierende Mängel aufgedeckt, die inzwischen weitgehend abgestellt wurden. Nr. 2.6 Auf unser Drängen wird das FHH-Netz zur Erhöhung der Sicherheit auf die BSI- Grundschutz-Konzeption ausgerichtet. Nr.2.10 Wir haben für Online-Zugriffe auf die zentrale Immobiliendatenbank eine Rechtsgrundlage eingefordert. Nr.6.1 Wir konnten in Einzelfällen beim Verfassungsschutz eine Überprüfung und Löschung belastender Hinweise erreichen. Nr. 9.2 Wir haben dafür gesorgt, dass Grundbuchauszüge nicht mehr automatisch Daten von Nachbarn offenbaren, nur weil auch ein Miteigentumsanteil besteht. Nr Im nichtöffentlichen Bereich: Wir haben dafür gesorgt, dass Patienten entgegen der ersten ablehnenden Reaktion des Arztes doch Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen nehmen konnten.

3 3 Wir haben auf mehrere Eingaben hin Videoüberwachungsanlagen überprüft und einen datenschutzrechtlich zulässigen Einsatz der Videoüberwachungsanlage durchgesetzt. Wir haben bei unseren anlassfreien Prüfungen von Unternehmen auf die Beseitigung unzähliger datenschutzrechtlicher Mängel hingewirkt, insbesondere auf die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wir haben bei vielen Firmen durchgesetzt, dass die datenschutzrechtlichen Informations- und Auskunftsansprüche sowie die Werbewidersprüche der Bürger schnell und vollständig erfüllt und beachtet werden. Demgegenüber bestehen die großen Persönlichkeitsgefährdungen insbesondere durch Vorratsspeicherung und Suchmaschinen: Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz, ist Schutz der Privatsphäre. Datenschutz soll Persönlichkeitsgefährdungen abwehren, soll die Verhaltensfreiheit des Einzelnen schützen. Niemand darf der Ausforschung seiner Persönlichkeit ausgesetzt werden. Jeder hat einen persönlichen und privaten Lebensbereich, auf den weder Staat noch Wirtschaft zugreifen darf. Niemand soll heimlich Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person gewinnen können noch gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit erhalten. Was sagt etwas über wesentliche Teile unserer Lebensgestaltung aus? Wodurch erhält jemand ein aussagekräftiges Bild einer Persönlichkeit? Unsere Lebensgestaltung, unsere Persönlichkeit wird bestimmt durch: unser Kommunikationsverhalten, unser Konsumverhalten, unser Bewegungsverhalten (Wo halten wir uns auf?), unser Informationsinteresse, unser Freizeitverhalten, unsere Vorlieben, Süchte, Laster und Leidenschaften, unseren Gesundheitszustand, unsere genetische Disposition. Dies war schon immer so, nur wurden diese Verhaltensweisen und Eigenschaften früher nicht oder nur in geringem Umfang erfasst und gespeichert und waren nur begrenzt personenbezogen abrufbar. Das hat sich heute völlig geändert. Unser Alltag erfolgt unter ständiger Nutzung elektronischer Geräte und Systeme und wird ganz überwiegend elektronisch erfasst, gespeichert und genutzt. Unsere Kommunikation erfolgte früher per Brief, per Telefon, aber nichts davon wurde registriert. Heute kommunizieren wir per Telefon, Handy, , Computer, Internet, alle dabei anfallenden Verbindungsdaten werden lückenlos personenbezogen elektronisch/digital gespeichert. Warum? Wer ist an unserem Kommunikationsverhalten interessiert? Der Staat, seine Sicherheitsbehörden. Der Staat soll Sicherheit produzieren, ihn fehlt aber bei der Terrorismusbekämpfung und bei der organisierten Kriminalität das Täterprofil. Also sagt

4 4 sich der Staat: Täter kann jeder sein, also sammele ich die Daten aller Bürger, dann kann ich gegebenenfalls auf alles zugreifen. Also lässt der Staat die Provider alle Kommunikationsverbindungsdaten für 6 Monate auf Vorrat speichern. Unser Konsumverhalten war früher lediglich dem Verkäufer bekannt, wir bezahlten unregistriert mit Bargeld. Heute kaufen wir immer häufiger personalisiert per Kreditkarte, Kundenkarte, wir bestellen im Internet, buchen online. Unser Kaufverhalten wird dadurch elektronisch erfasst und gespeichert. Wer ist unserem Konsumverhalten interessiert? Die Wirtschaft, die diese Daten für ihre Zwecke, vor allen zur Werbung aber auch zur Risikobegrenzung nutzen will. Stichwort Schufa. Unser Bewegungsverhalten wurde früher in keiner Weise erfasst und gespeichert. Heute sind wir über das Handy und andere Erfassungen lokalisierbar. Wer ist an dieser Lokalisierbarkeit interessiert? Der Staat, die Sicherheitsbehörden, die Arbeitgeber, ggf. Freunde und sonstige Interessierte. Unser Informationsinteresse wurde früher nicht registriert. Welches Buch ich las und aufschlug, für welche Themen ich mich interessierte, wurde von niemandem registriert, erfasst. Heute nutze ich Suchmaschinen zur Befriedigung meines Informationsinteresses und jede Seite, die ich aufrufe, wird personenbeziehbar gespeichert. Wer ist an meinem Informationsinteresse interessiert? Die Sicherheitsbehörden, aber auch der Suchmaschinenbetreiber. Früher interessierte sich der Arbeitgeber um die fachliche Qualifikation eines Bewerbers. An weitere insbesondere persönliche Informationen kam er normalerweise nicht heran. Er musste sich auf den persönlichen Eindruck vom Bewerber im Vorstellungsgespräch verlassen. Heute nutzt er die neuen Erkenntnismöglichkeiten einer Internetrecherche, um weitere Informationen über den Bewerber zu erhalten. Die frühere Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich wird dadurch aufgehoben. Heute muss ich befürchten, dass ich sogar in meinem privaten Verhalten erfasst werde und dies jedermann bekannt wird. Die besondere Persönlichkeitsgefährdung liegt heute in der enormen Menge der verfügbaren persönlichen Daten: Es geht beim Datenschutz heute nicht mehr nur um die Frage der Zulässigkeit der Erfassung und Nutzung einzelner persönlicher Daten der Bürger oder Kunden, also wie es im Volkszählungsurteil von 1983 hieß - um die Preisgabe einzelner Daten, heute geht es um Datenerfassungen, Datenbestände in einem Umfang, dass Rückschlüsse auf die Persönlichkeit bis hin zur Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglicht werden. Beispiel Computer: Wir speichern auf dem Computer eine Fülle persönlicher Daten von besonderer Sensibilität in Gestalt von Text-, Bild und Tondateien. Die Festplatte des Computers ist damit ein Spiegelbild der persönlichen Interessen, Neigungen, der ökonomischen Situation sowie der physischen und psychischen Befindlichkeit des Nutzers. Wer diese Daten ausforscht, kann ein umfassendes Persönlichkeitsprofil des Nutzers gewinnen. Genau das wollen die Sicherheitsbehörden mit der heimlichen Onlinedurchsuchung des Computers.

5 5 Die elektronische Erfassung und Speicherung unseres Verhaltens hat eine bisher unvorstellbare Dimension erreicht. Niemand kann sich dieser Erfassung entziehen, es sei denn, er würde dem Gebrauch elektronischer Geräte völlig entsagen. Damit würde er sich aber aus seinen sozialen Bezügen verabschieden müssen. Über jeden Einzelnen von uns werden immer mehr Verhaltensweisen elektronisch erfasst und gespeichert, so dass an den verschiedensten Stellen Informationen über unsere Lebensgestaltung vorliegen. Zusammengefasst, zusammengesammelt werden diese Informationen von Suchmaschinen: Die größten datenschutzrechtlichen Probleme bereiten die Suchmaschinen. Suchmaschinen gefährden das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre Fast jeder, der schon mal seinen Namen als Suchbegriff etwa bei Google eingegeben hat, hat gestaunt, was alles zu seinem Namen zum Vorschein kam. Fotos, von dessen Existenz man gar nichts wusste und die man gar nicht gern sehen möchte, Äußerungen von Dritten über die eigene Person, die nicht stimmen und beleidigend sind. Viele Menschen sich darüber entsetzt und wenden sich an uns mit der Bitte, wir sollen dafür sorgen, dass unliebsame, falsche, verletzende, peinliche Einträge, die sich über sie im Internet befinden, gelöscht werden. Man ist eben leicht drin im Internet. Wie komm ich da wieder raus, ist die drängende Frage. Aber hier besteht das Problem: Die großen Suchmaschinen wie Google sitzen in den USA und dort erfolgt auch ganz überwiegend - die Datenverarbeitung. Daher behaupten die US-Suchmaschinenbetreiber, sie unterstünden nicht dem europäischen, geschweige denn dem deutschen Datenschutzrecht und der Kontrolle der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Nach europäischem Recht hat jeder gegenüber einem Unternehmen, das personenbezogene Daten von ihm speichert, einen Anspruch auf Auskunft, welche Daten zu seiner Person gespeichert werden und von wem diese Daten herrühren. Er hat bei Unrichtigkeit der gespeicherten Daten einen Anspruch auf Korrektur oder Löschung. Er hat auch einen Anspruch darauf zu wissen, welche Nutzungsdaten von ihm gespeichert werden. Aber Google erteilt diese Auskünfte nicht. Nach dem Telemediengesetz darf eine Speicherung der Nutzungsdaten nicht länger erfolgen, als sie für die Anfragebearbeitung nötig ist. Die europäischen Datenschützer haben eine Speicherdauer von mehr als 6 Monaten für unzulässig erklärt. Google speichert aber diese Daten 18 bis 24 Monate. Wir müssen von den Suchmaschinenbetreibern, die ihre Leistungen in Deutschland anbieten und hier ihre Gewinne machen mit deutschen Nutzern und Kunden, die Einhaltung der europäischen und deutschen Datenschutzstandards verlangen. Es darf keine datenschutzrechtliche Kapitulation vor den US-Suchmaschinen geben. Auch für Google und Co müssen die EU-Datenschutzstandards und auch das deutsche Datenschutzrecht und die deutsche Datenschutzkontrollzuständigkeit gelten. Insgesamt ist eine neue Qualität der Datenverarbeitung zu verzeichnen. Die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien sind ins Wanken geraten: Diese Prinzipien sind: Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Zweckbindung: 3a BDSG: Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und

6 6 Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 5 Absatz 4 HmbDSG: Die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung technischer Einrichtungen haben sich auch an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und weiter zu verarbeiten. Dabei ist jeweils zu prüfen, inwieweit es möglich ist, personenbezogene Daten anonym oder pseudonym zu verarbeiten. Diese Prinzipien galten solange, wie es auch aus Kostengründen erforderlich war, Speicherkapazität zu sparen. Datensparsamkeit war daher oft das Ergebnis von Kostensparsamkeit, nicht von Datenschutzbewusstsein. Heute kostet Speicherkapazität so wenig, dass das Kostenargument nicht mehr zur Begrenzung der Datenverarbeitung herangezogen wird. Die Gestaltung der technischen Systeme richtet sich leider nicht mehr am Ziel der Datensparsamkeit aus. Da Speicherkapazität fast unendlich vorhanden ist, wollen alle Vorratsdatenspeicherung betreiben, an liebsten wollen sie ein Data-Warehouse, aus dem sie sich für alle möglichen Zwecke bedienen können. Auch der Grundsatz der Zweckbindung der Daten, d.h. dass die Daten nur dem Zweck dienen dürfen, für den sie erhoben wurden, bewirkte Datensparsamkeit, dient aber vor allem dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Heute wird an vielen Stellen versucht, die ursprüngliche Zweckbindung der Daten zu durchbrechen und die Daten, da sie nun einmal elektronisch erhoben und gespeichert sind, auch für weitere Zwecke zu nutzen. So die Nutzung der Mautdaten für Strafverfolgungszwecke, die Daten des Schülerregisters für polizeiliche Zwecke, die Ausländerdatei für Zwecke des Verfassungsschutzes. Wenn wir Datenschützer von den Behörden oder Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele Datensparsamkeit und Zweckbindung einfordern, werden wir als Bremser und Verhinderer optimaler Lösungen beschimpft. Ergebnis: Die rasante technische Entwicklung, die fast unendliche Speicherkapazitäten ermöglicht und zugleich zu degressiven Kosten der Datenverarbeitung führt, schwächt die bestehenden datenschutzrechtlichen Grundprinzipien. Damit ist der Schutz der Privatsphäre in die digitale Technikfalle geraten. Vom Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit sind wir zur Zwangsspeicherung der digitalen Kommunikation auf Vorrat gelangt. Statt Zweckbindung bei der Datenverarbeitung erleben wir Zweckdurchbrechung und Speicherung der Daten für künftige unbestimmte Zwecke. Die einzigen Lichtblicke, das Rettende in den Zeiten der Gefahr für den Datenschutz sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zum großen Lauschangriff, zur präventiven Telekommunikationsüberwachung, zur Rasterfahndung, zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum, zur heimlichen Online-Durchsuchung, zur automatischen Kfz- Kennzeichenerfassung, zur Vorratsdatenspeicherung.

7 7 Leider bedurfte es erst dieser deutlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, um die Grundrechte und den Persönlichkeitsschutz in Deutschland jeweils wieder durchzusetzen. Wir brauchen daher eine neue politische Datenschutzkultur, in der die verfassungsrechtlichen Grenzen der Datenschutz-Grundrechte nicht weiterhin von den Gesetzgebern ausgetestet, sondern respektiert werden. Wir brauchen mehr Selbstdisziplin der Regierungen und der Parlamente zur Achtung der Freiheitsrechte der Bürger. Das gilt auch für Hamburg. Forderungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten an Bürgerschaft und Senat zur Verbesserung des Datenschutzes in Hamburg: Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen auch in Hamburg beachtet und umgesetzt werden. Ich habe mich deshalb bereits am 14. März 2008 im Hinblick auf die Koalitionsverhandlungen zur Senatsbildung mit den nachstehenden Forderungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Hamburg an Bürgerschaft und Senat gewandt: Forderungen an die Bürgerschaft als Gesetzgeber: Keine über die Regelung des 10 a Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ausweitung der präventiven Telekommunikationsüberwachung im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG). (BVerfG vom zum niedersächsischen Polizeigesetz), Keine Änderung des PolDVG und des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes zur Ermöglichung von heimlichen Online-Durchsuchungen durch das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz sowie keine Ausweitung sonstiger heimlicher und verdachtsunabhängiger Ausforschungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. (BVerfG vom zum NRW- Verfassungsschutzgesetz) (Da der Verfassungsschutz nur für Vorfeldaufklärung zuständig ist, darf eine Online- Durchsuchung, die eine konkrete Gefahrenlage voraussetzt, dem Verfassungsschutz überhaupt nicht zugestanden werden.) Änderung des PolDVG und des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes dahingehend, dass bei allen heimlichen und verdeckten Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung gewahrt wird, d.h. schon die Erhebung/Erfassung von Daten muss unterbleiben, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sein könnte. Änderung des PolDVG dahingehend, dass die Vorschrift über die automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung ( 8 Absatz 6) gestrichen oder entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 eingeschränkt bestimmt und normenklar gefasst wird, d.h. Beschränkung auf die Abwehr schwerwiegender Rechtsgutverletzungen, kein anlassloser Einsatz, keine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Ergänzung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes um eine normenklare, bestimmte aber restriktive Regelung für die Videoüberwachung von öffentlichen Dienstgebäuden einschließlich Schulen (entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2007), jedoch keine Zulassung einer

8 8 Videoüberwachung von sonstigem öffentlichen Raum außerhalb der polizeilichen Videoüberwachung gemäß 8 Absatz 2 PolDVG. (Keine neue Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen für öffentliche Gebäude vor Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelung.) Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes und des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes dahingehend, dass eine Videoüberwachung von Hafträumen ausgeschlossen ist. Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ( 10a) dahingehend, dass alle hamburgischen Behörden verpflichtet sind, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Von der Kann-Vorschrift, von der nicht Gebrauch gemacht wird, zur Muss-Vorschrift). Keine Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ( 11 und 11a) dahingehend, dass auf das Rechtsverordnungserfordernis für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie gemeinsamer automatisierter Dateien verzichtet oder ein automatisiertes Abrufverfahren für Stellen außerhalb der Verwaltung zugelassen wird, wenn nicht durch gesetzliche Regelungen ein unvermindert hoher Datenschutz durch zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet und für Abrufe durch Stellen außerhalb der Verwaltung eine strikte Zweckbindung und die Kontrolle durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten sichergestellt wird. Forderungen an Senat und Behörden: Beschränkung der polizeilichen Videoüberwachung auf Reeperbahn und Hansaplatz (Ausweitung allenfalls nach vorheriger unabhängiger Evaluierung und vorheriger Erstellung einer Risikoanalyse). Erhöhung der Sicherheit der IT-Infrastruktur für die hamburgischen Behörden durch Ausrichtung auf den Standard des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Bereitstellung der dafür erforderlichen Haushaltsmittel. Keine Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch Polizei und Verfassungsschutz von Teilnehmern an Großveranstaltungen ohne gesetzliche Grundlage allein auf Einwilligungsbasis. Ggf. Hinwirken auf eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Keine Überwindung der datenschutzrechtlichen Begrenzungen für die Datenverarbeitung durch Einwilligungen, um weitere Datenverarbeitungsmöglichkeiten zu erschließen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Gesellschaftspolitische Forderung: Abschließen möchte ich mit einer Forderung, die die Zukunft des Datenschutzes sichern helfen soll, damit Datenschutz angesichts der technischen Entwicklungen und politischen Gefährdungen kein Auslauf-Modell wird: Es geht um die Stärkung des Datenschutzbewusstseins der Bürger: Datenschutz ist keine Sache allein der Datenschützer.

9 9 Zur Medienkompetenz im Internet-Zeitalter gehört auch Datenschutzbewusstsein und die Fähigkeit zum Selbstdatenschutz insbesondere für die junge Online-Generation. Datenschutz als Persönlichkeitsschutz muss Thema in der Schule werden. Wir brauchen Projekte, die das Datenschutzbewusstsein fördern, um vor allem jüngere Menschen von einem fahrlässigen Umgang mit ihren persönlichen Daten abzuhalten. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Tipps zum richtigen Umgang mit den eigenen Daten 1. Machen Sie nicht bei Gewinnspielen mit, denn Sie werden nichts gewinnen, aber Ihre Adresse an die Werbewirtschaft verlieren, die Sie dann die nächsten Jahre mit adressierter Postwerbung überschütten wird. 2. Geben Sie nie Ihre Telefonnummer an auch nicht zur telefonischen Gewinnbenachrichtigung, denn Sie werden nichts gewinnen, dafür aber rund um die Uhr mit Telefonwerbung belästigt. 3. Stellen Sie sich auf Partys, in Discos und Clubs nicht vor Webcams - insbesondere nicht in lockerer Atmosphäre -, denn Jahre später könnten diese Bilder Ihnen äußerst peinlich und ggf. Ihrer Karriere abträglich sein. 4. Nutzung Sie das Internet nie ohne aktuelle Firewall, aktuellen Virenscanner und Sicherheits- Updates für Ihr Betriebssystem. 5. s sind wie Postkarten, also ohne verschlossenen Umschlag. Verschicken Sie s mit persönlichen Daten nur verschlüsselt. 6. Verwenden Sie nur Passwörter, die nicht nur aus einem Wort bestehen und mindestens 8 Zeichen lang sind, am besten eine Kombination aus Groß- und Klein-Buchstaben und Zahlen. Speichern Sie nie Passwörter auf dem PC und geben Sie Ihre Passwörter an niemandem weiter. 7. Nutzen Sie keine drahtlosen Übertragungen (WLAN), aber wenn doch, nur mit Verschlüsselung, sonst kann Ihr Nachbar die Übertragung Ihrer Daten mitlesen. 8. Geben Sie im Internet keine Auskunft über Ihren echten Namen, Ihre Anschrift, Ihre - Adresse. Legen Sie sich für Chats, Newsgroups und Online-Communities weitere - Adressen und Pseudonyme zu. 9. Reagieren Sie nie auf s, die Sie dazu auffordern, zur Überprüfung. Bestätigung, Aktualisierung etc. Ihre PIN oder TAN oder Ihre Kontodaten einzugeben. Denn man will Ihnen nur Ihre Daten stehlen und Ihr Konto plündern. Rückfragen/Kontakt: Hartmut Lubomierski Tel.:(040) (Durchwahl) / (Geschäftsstelle), Fax: mailbox@datenschutz.hamburg.de

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