auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2349

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2349 Ausmaß von staatlicher und privater Videoüberwachung Vorbemerkung der Fragesteller DieÜberwachungdurchVideokamerasistauchinDeutschlandeineweitverbreiteteMaßnahme,mitderStraftatenverhindertundaufgeklärtwerdensollen. JedeVideoüberwachungstelltallerdingsaucheinenEingriffindieGrundrechte der von der Überwachung betroffenen Menschen dar. Indenletzten20JahrenhatsichdieVideoüberwachung (VÜ),beschleunigt durchdentechnischenfortschrittundsinkendepreise,indeutschlandmassiv ausgebreitet.tankstellen,tiefgaragen,bahnhöfe,innenstädte,kaufhäuser,banken,öffentlicheverkehrsmittel,hauseingänge,öffentlicheplätzeundvieleweitereortewerdenüberwacht.nacheinemberichtdertageszeitung DIEWELT (15.Mai2010)plantderBundesministerdesInnern,Dr.ThomasdeMaizière, gesetzlicheerleichterungenimbereichderoffenenvideoüberwachungnun auchfürunternehmen.sosolldievükünftigbeiöffentlichzugänglichenbetriebsgeländen,betriebsgebäudenoder-räumenzulässigsein.indeutschland gibtesbishernursehrwenigestudien,diedieeffizienzderöffentlichenvideoüberwachung als Instrument der Kriminalitätsbekämpfung untersuchen. AndersinGroßbritannien,dasalsdasamstärkstenvideoüberwachteLand Europasgilt.HierverfolgenmehralsvierMillionenKamerasdieBürgerauf SchrittundTritt.DieseVÜhattesichGroßbritannienindenletztenJahrenmehrere Milliarden Euro kosten lassen. ObwohljedeBürgerinundjederBürgerLondonsstatistischbetrachtetim Durchschnitt300MalproTagvonKameraserfasstwird,kommteineminternen BerichtderLondonMetropolitanPolicezufolgeauf1000ÜberwachungskamerasinderbritischenHauptstadtlediglichdieAufklärungvonnureinerStraftat. DiehohenErwartungenderBevölkerungindieClosedCircuitTelevision (CCTV)würdendamitinsgesamtenttäuscht,soderVerfasserdesBerichts, ChiefInspectorMickNeville (heiseonlinevom25.august2009).diegeringe EffizienzderVÜschreibtMickNevillevorallemeinermangelhaftenAuswertungdesVideomaterialszu.VielfachwürdendieaufgezeichnetenDatenmengen überhauptnichtgesichtet.zudemgebeesauchzuweniggeschultespersonalfür diese Aufgabe. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom11.August2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AlseinederersteneuropäischenStädtehatMailand,dessenKameradichteim öffentlichenraummitderzeit1326städtischenkameraszueinerderhöchsten Europaszählt (vgl.corrieredellaseravom13.mai2010),einesoftwareeingeführt,diedatenausöffentlichenüberwachungskamerasautomatisiertaufzuvorklassifiziertes,unerwünschtesverhaltenanalysiertundgegebenenfallseinenalarmausgibt.währendherkömmlichekameraspermanente Panoramaaufnahmenerzeugen,solldasaufbiometrischenVerfahrenbasierende Systemgenauerhinsehen,denBeamtendieArbeiterleichternundHinweise zum Eingreifen geben. InDeutschlandistdieLagenichtgrundlegendanders.MitderzunehmendenVÜ desöffentlichenundprivatenraumsgehenallerdingsoftmalseklatanterechtsverstößeeinher,wiedasbeispielniedersachsenzeigt.vieleniedersächsische BehördenundKommunenverstoßenbeimBetriebvonVideokamerasmassiv gegendatenschutzrechtlichevorschriften.99prozentvon3345überprüften GerätenweisenMängelauf.ZudiesemErgebniskommteineUntersuchungdes LandesbeauftragtenfürdenDatenschutz (LfD)inNiedersachsen,Joachim Wahlbrink.ErhattevonDezember2008bisMärz2010Informationenüberdie voneinemgroßteilderlandesbehördenundvon34kommuneneingesetzten Videokamerasabgefragt (z.b.straßenundplätze,gebäudesicherung,schulen, Badeanstalten,Museen). Dashattenwirsonichterwartet:Fastalleüberprüften BehördenundzweiDrittelderüberprüftenKommunenignoriereninirgendeiner WeisedieDatenschutzbestimmungen.SiehängenkeineHinweisschilderauf, betreibendiegeräteseitvielenjahrenohnedievorgeschriebenenschriftlichen UnterlagenundkönnenmitdenKamerasmituntersogarindenabsolutgeschütztenBereichvonWohnungenschauen,wasschlichtweggrundgesetzwidrigist,erklärteJoachimWahlbrinkineinerPressemitteilung (20.April2010). EinSystemzurvideobasiertenGesichtserkennung,dasimMainzerBahnhofvon derbundespolizeierprobtwurde,musstevorzeitigaufgegebenwerden.biszum September2007wurdendafür183575,31Euroaufgewendet,fürdieJahre2008 und2009kamenalleinfürforschungweitere220000eurozurweiterentwicklungdieseroderähnlicherprogrammehinzu,dieimbundeshaushalteingestellt wurden (SachinformationfürdenBundestagsabgeordnetenRolandClausvom 18. September 2007). DieGeneralbundesanwaltschaftermitteltevom16.Juli2001biszum22.September2008gegendreiBerlinerwegendesVorwurfs,diedamalsalsterroristischeVereinigungeingestufte militantegruppe gegründetzuhaben ( 129a desstrafgesetzbuchs).unteranderemwarendabeiaufdiehaustürenderbeschuldigtenhochauflösendevideokamerasgerichtet.zeitweisewurdendiedrei PersonenrundumdieUhrvonObservationsteamsbegleitet.ImjetztveröffentlichtenBeschlussvom11.März2010erklärtderBundesgerichtshof (BGH)die indemverfahrendurchgeführtentelefonüberwachungenundobservationen für rechtswidrig (StB 16/09). DochauchnichtöffentlicheBetreibervonVÜverstoßenseitvielenJahrenmassivgegenRechtsvorschriften.SourteiltebeispielsweisedasMünchnerAmtsgericht,dassMieterkeineÜberwachungskameraimHauseingangduldenmüssen, dadiesedaspersönlichkeitsrechtdermieterverletze.diemietermüsstenunüberwachtdieeigenewohnungverlassenundungestörtbesuchempfangenkönnen,erklärtendierichter.selbstwenndiemietervonderexistenzderkamera wüssten,seiensieinihrerfreiheiteingeschränkt,hießesimurteil.gerechtfertigtseidasanbringeneinerkameranur,wenn einedrohenderechtsverletzung anderweitignichtzuverhinderngewesenwäre (Urteilv.16.Oktober2009, Az.423 C 34037/08). DietechnischeEntwicklungwirdauchmitGeldernausdemBundeshaushalt weitervorangetrieben.sowirdausgelderndesbundesministeriumsfürbildungundforschungzumbeispielanderuniversitäthannovereinforschungsprojektzurinsitu-erkennungpersoneninduziertergefahrensituationen (PressestelleUniHannover,22.Juni2010)finanziert,beidemAufenthaltsorteund Bewegungsmuster computergestützt analysiert werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2750 Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 15 Deutschland wieauchseinepartnerstaaten siehtsichspätestensseitdem 11.September2001mitverändertenGefahrenfürdieInnereSicherheitkonfrontiert.TerroristischeAnschläge (wiezumbeispielinnewyork,washingtonund Bali)habenweltweitdieVerwundbarkeitvonStaatenundGesellschaftenveranschaulicht. MitihrenAnschlägenbeabsichtigendieTerroristeneinegrößtmögliche auch mediale WirkungunddamiteineEinschüchterungderMenschenwiederGesellschaftdurcheinehoheZahlvonTotenundVerletztensowieeineErschütterung des staatlichen Gemeinwesens. VordiesemHintergrundrücktzunehmendauchderöffentlicheSchienenpersonenverkehrindenFokusdesinternationalenTerrorismus.DiesbelegendieAnschläge in Madridam11.März2004mit191getötetenundüber2000verletztenPersonen, London am 7. Juli 2005 mit 56 getöteten und 750 verletzten Personen sowie dieversuchtenkofferbombenanschlägeaufzweiregionalexpresszügenach Dortmund bzw. Koblenz im Sommer ErstdurchdieAuswertungderaufgezeichnetenVideodatenkonntendieAttentäteridentifiziertunddieTathergängevonMadridundLondonermitteltwerden. GleichesgiltfürdieschnelleAufklärungderversuchtenKofferbombenanschläge verbundenmitderfestnahmedertatverdächtigen vondortmund und Koblenz. DasVerkehrssystemEisenbahngehörtaufgrundseinererheblichenBedeutung fürdasgesellschaftlicheundwirtschaftlichelebenindeutschlandsowieseiner starkenfrequentierungdurchreisende (ca.zweimilliardenreisendeimjahr) zudensogenanntenkritischeninfrastrukturen.schutzmaßnahmenindiesem BereicherfolgenunteranderemdurchdiebahnpolizeilicheAufgabenwahrnehmungderBundespolizeiunddieWahrnehmungderunternehmerischenSicherheitsaufgabenderEisenbahnunternehmen.HierbeiistderEinsatzvonVideotechnik (Videoüberwachungbzw.-aufzeichnung)einwesentlicherBestandteil abgestimmtereinsatz-undsicherheitsmaßnahmen.diederzeitverwendetevideotechnikisteigentumderdeutschebahnag (DBAG)undwirdderBundespolizeizurVerfügunggestellt.ZwischenderBundespolizeialsAuftraggeberund derdeutschenbahnagalsauftragnehmerbestehtgemäß 11Absatz2Satz2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)eineVereinbarungüberdieNutzungoptischelektronischerEinrichtungenindenVerkehrsstationendurchdieBundespolizei. DieDBAGnutztdieVideoüberwachungimRahmenihrerunternehmerischen GefahrenvorsorgeindenVerkehrsstationen.DieAufzeichnungderVideodaten undderendatenschutzrechtlicheverantwortungliegengemäß 3Absatz7 BDSG in der alleinigen Zuständigkeit der Bundespolizei. DarüberhinaussetzendieEisenbahnunternehmenaufdemGebietderBahnanlagenderEisenbahnendesBundeszurZugabfertigungoderanderenbetrieblichen Zwecken Kameras ein. Angaben zu deren Anzahl liegen nicht vor. 1.WievieleBahnhöfewerdeninderBundesrepublikDeutschlandmitVideokamerasüberwacht,undwelcheZielewerdenmitderÜberwachungverfolgt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? ImbahnpolizeilichenAufgabenbereichderBundespolizeiwirdanrund300 Standorten (BahnhöfenundHaltepunkten)Videoüberwachungbzw.-aufzeichnung eingesetzt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiepräventiveVideoüberwachungaufdemGebietderBahnanlagenderEisenbahnendesBundesunterstütztdieWahrnehmungpolizeilicherAufgabenund stelltfürdentäglichendienstderbundespolizeieinenhohenmehrwertdar.bei VorliegenkonkreterErkenntnisseüberpotentielleTäterunterstütztdieVideoaufzeichnungdierepressiveAufgabenwahrnehmungderBundespolizeiimBereich der ihr gesetzlich zugewiesenen Strafverfolgungskompetenz. DieVeröffentlichungeinerAufschlüsselungnachLändernhätteAuswirkungen aufdieplanbarkeitundvorhersehbarkeitpolizeilichenhandelnsundwürdedaherdasstaatswohlgefährden.dieserteilderfragewirdgesondertbeantwortet und der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt. 2.WievieledieserBahnhöfehabenFernverkehrundwievielenurRegionalverkehranschluss? DieAuswahlderBahnhöfe,andenendieBundespolizeiVideoüberwachung bzw.-aufzeichnungbetreibt,orientiertsichnichtprimäranderunterscheidung zwischenfernverkehrs-undregionalverkehrsanschluss.immittelpunktsteht nebendenreisendenzahlendiebedeutungderverkehrsstationinderkritischen InfrastrukturEisenbahn.EineUnterscheidungzwischenBahnhöfenmitFernverkehrs-bzw.RegionalverkehrsanschlusswirddaherseitensderBundespolizei nicht vorgenommen. 3. Welche Rechtsgrundlagen gelten für diese Überwachung? DerEinsatzvonVideoüberwachungdurchdieBundespolizeiberuhtauf 27des Bundespolizeigesetzes (BPolG).DerEinsatzdurchprivateInstitutionenberuht auf 6b BDSG. 4.WievieleKamerassindaufdenjeweiligenBahnhöfeninstalliert,undwelcheBildqualitätlieferndieGeräte (bittenachbahnhof,modellundjahrder Installation aufschlüsseln)? ImbahnpolizeilichenAufgabenbereichderBundespolizeiwerdenbundesweit ca.3000kameraszurvideoüberwachungverwendet,dieimeigentumder DBAGstehen.EinebundesweiteDatenbanküberdieDetailsderverwendeten Kameras wird bei der Bundespolizei nicht geführt. 5. Welche dieser Kameras zeichnen lediglich auf? MitwelchenwirdvonwemdasGescheheninEchtzeitüberwacht,undwelchesindaneinSystemdervideobasiertenGesichtserkennungangeschlossen? DieBundespolizeiverwendetkeinSystemzurvideobasiertenGesichtsfelderkennung. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6.Werbzw.welcheSicherheitskräftewerdenbeieinemvideoerfasstenEintritt welcher Vorfälle oder Beobachtungen von wem alarmiert? BeiSachverhalten,diedieBundespolizeifeststelltunddieeinpräventivesoder repressivespolizeilicheshandelnerfordern,werdenpolizeibeamteeingesetzt. BeiSachverhalten,diedieDeutscheBahnAGfestgestelltunddieeinunternehmerischesHandelnerfordern,werdenMitarbeiterderEisenbahnunternehmen eingesetzt.soweitdiebundespolizeioderdiedbagsachverhaltefeststellen,

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2750 dieindenjeweilsanderenzuständigkeitsbereichfallen,erfolgteinewechselseitigebenachrichtigung.diebundespolizeikannaufdergrundlagedesbundespolizeigesetzes Daten mit den Eisenbahnunternehmen austauschen. 7.Wann,wieoftundwowurdenunmittelbarnebenderPolizeiauchprivate Sicherheitsdienste informiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8.WelcherpersonelleundfinanzielleAufwandentstehtdurchdenBetriebder Kameraüberwachung? DerBundespolizeientstehendurchdenBetriebderKameraüberwachungzurzeit keinezusätzlichenpersonalkosten.diederzeitigenfinanziellenaufwendungen fürdentechnischenbetriebderkameraüberwachungwerdenausdemlaufenden Haushalt der Bundespolizei gedeckt und nicht gesondert erfasst. 9.WeristderjeweiligeBetreiberundBetreuerderKamerasunddertechnischenInfrastruktur (zumbeispielbundespolizei,privateunternehmerin den Bahnhofsanlagen und andere)? InformationenüberdiejeweiligenBetreiberundBetreuerderKamerasundder technischeninfrastrukturaußerhalbdesbahnpolizeilichenaufgabenbereichs derbundespolizeiliegenderbundesregierungnichtvor.imübrigenwirdauf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen. 10.WemgehörenrechtlichdieKamerasaufdenBahnhöfenunddieanderen im öffentlichen Raum installierten Kameras? DievonderBundespolizeiaufBahnhöfengenutzteVideotechnikstehtimEigentumderDeutscheBahnAG.ÜberdieEigentumsverhältnisseandererimöffentlichenRauminstallierterKamerashatdieBundesregierungkeineKenntnis. 11.Wie,woundwielangewirddaserfassteBildmaterialgespeichert,undwer überwacht die Löschung? DieSpeicherungderaufgezeichnetenBilddatenerfolgtanunterschiedlichen StandorteninAbhängigkeitderInfrastrukturmitunterschiedlicherTechnik, überwiegendaufdigitalenringspeichersystemen.diebundespolizeistelltdie Einhaltungderin 27Satz3BPolGfestgelegtenLöschungsfristensicherund vernichtetdieaufzeichnungendergespeichertenbilddatenunverzüglich,soweitsienichtzurabwehreinergegenwärtigengefahroderzurverfolgungeiner StraftatoderOrdnungswidrigkeitbenötigtwerden.DesWeiterenwirdaufdie Vorbemerkungen verwiesen. ImRahmendatenschutzrechtlicherKontrollenüberwachenauchdiebehördlichenDatenschutzbeauftragtenundderBundesbeauftragtefürDatenschutzund Informationsfreiheit die Löschung.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.ErhaltendieaufdemMaterialerfasstenundidentifiziertenPersonenAuskunft darüber, dass sie gespeichert werden? EinegesonderteBenachrichtigungderdurchdieVideoüberwachungbzw.-aufzeichnungerfasstenPersonenistauchfürdenFall,dasssieimRahmenvonErmittlungenidentifiziertwurden,gemäß 27und37BPolGnichtvorgesehen. GleichwohlumfasstdasAkteneinsichtsrechtimStraf-undBußgeldverfahren nach 147 der Strafprozessordnung auch etwaige Videoaufzeichnungen. 13. Werden die gespeicherten Bilder auf Anfrage an Dritte übermittelt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das? Welche Dritte sind das? 14.WelcheRechtsmittelstehendenGespeichertenzurVerfügung,umdie Löschung ihres Bildmaterials verlangen zu können? Die Fragen 13 und 14 werden zusammengefasst beantwortet. DieAuswertungderVideoaufzeichnungendurchdieBundespolizeierfolgt grundsätzlichnuranlassbezogen,zumbeispielbeiderermittlungvonstraftaten.erstindiesemzusammenhangerfolgterforderlichenfallseineidentifikationundeineübermittlungderdatenandiezuständigenstrafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung. GrundsätzlichstehtdemBürgerzurErreichungderLöschungetwaaufgenommener personenbezogener Daten der Verwaltungsrechtsweg offen. 15.WemgehörenrechtlichdieFilmaufnahmen,dieaufdenBahnhöfenaufgenommenwerden (derdbag,sub-odertochterunternehmenderbahn, der Bahnpolizei, der Bundespolizei, dem BKA, den LKÄ)? DieFragewirdsoverstanden,dasssieaufVideoaufzeichnungenabzielt.Soweit dieaufzeichnungenvonderbundespolizeigefertigtwerden,sindsiedemeigentumderbundespolizeizuzuordnen.aufzeichnungenderdbagoderderen Tochterunternehmen werden regelmäßig diesen zuzuordnen sein. Darüberhinaus wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 16.WemgehörendieFilmaufnahmen,dieimsonstigenöffentlichenRaum gemacht werden? DasEigentumsrechtandemDatenträger (beispielsweisedvd,cd)richtetsich nachallgemeinenzivilrechtlichenregelungen.einurheberrechtlicherschutz dürftefürdieseaufnahmenmitderrechtswissenschaftlichenliteraturzuverneinen sein. DiedatenschutzrechtlicheVerantwortungrichtetsichimBereichdesBundes nach 3Absatz7desBundesdatenschutzgesetzes.Danachist Verantwortliche Stelle jedepersonoderstelle,diepersonenbezogenedatenfürsichselbsterhebt,verarbeitetodernutztoderdiesdurchandereimauftragvornehmenlässt. DieLänderhabenvergleichbareRegelungeninihrenLandesgesetzengeschaffen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ GibtesauchinderBundesrepublikDeutschlandähnlichwieinMailand auf biometrischen Verfahren basierende VÜ? Wenn ja, wo? Wennnein,hatdieBundesregierungKenntnisvonentsprechendenPlanungen? ImZuständigkeitsbereichderBundesregierunggibteskeineaufbiometrischen VerfahrenbasierendeVideoüberwachungimöffentlichenBereich.Esgibtauch keine entsprechenden Planungen. ImRahmendesProjektes GesichtserkennungalsFahndungshilfsmittel Fotofahndung hatdasbundeskriminalamteinaufbiometrischenverfahrenbasierendessystemammainzerhauptbahnhoferprobt.hierbeihandelteessichum einenbefristetenfeldtest (Oktober2006bisJanuar2007).DieErgebnissewurdenimJuli2007veröffentlicht.DerAbschlussberichtistimInternetunter veröffentlicht. 18.WelcheMaßstäbeandieBildqualitätderAufzeichnungenwerdenvon wemangelegt,damitdiesesmaterialvorgericht (z.b.alsbeweismaterial) akzeptiert wird? ImRahmeneinerpolizeilichenVideoüberwachungwirdimmereinhöchstmöglicher Qualitätsmaßstab bezüglich der Bildqualität angelegt. BeiInanspruchnahme/Auswertungz.B.privaterVideoaufzeichnungenkannnur dasvorhandenematerialgenutztwerden.daraufhatdiepolizeikeineneinfluss. BeiGerichtsverfahrengiltderGrundsatzderfreienBeweiswürdigung.Damit liegtdieletztendlichmaßgeblicheentscheidungdarüber,obdievorhandene BildqualitätalsBeweismittelausreichendist,ausschließlichinderBeurteilung des jeweiligen Gerichtes. 19.WievieleErmittlungsverfahrenführtenseit1.Januar2009wesentlichaufgrund von Bildmaterial aus Überwachungskameras zu Anklagen? WievieleendetenmitwelchemStrafmaßundmiteinerVerurteilungim Sinne der Anklage (bitte genaue Auflistung)? DerBundesregierungliegenhierzu auchnachabfragebeidenländern keinestatistischenangabenvor.indenstatistikenderstrafrechtspflegewerden Angaben zur Videoüberwachung nicht erhoben. 20.WelcheöffentlichenRäume (z.b.schwimmbäder,straßenundplätze, Schulen,Museen)werdeninDeutschlandbesondersmitVideokameras überwacht,wievielekameraswerdendafüreingesetzt,undwelchebelegbaren Ergebnisse hat diese Überwachung erbracht? DieÜberwachungvonöffentlichenRäumenbedarfeinerhinreichendenRechtsgrundlage.AllerdingsunterscheidendierechtlichenGrundlagennichtzwischen derartundnutzungdesöffentlichenraums (beispielsweiseschwimmbad, StraßeoderPlätze).MaßgeblichfürdierechtlicheZulässigkeitsindvielmehrin erster Linie das Ziel der Maßnahme bzw. das Schutzgut. EineanlassloseVideoüberwachungkenntdasStrafverfahrensrechtnicht.Zur AufklärungeinerbegangenenStraftatkannsichineinemdaraufgerichteten StrafverfahrendieRechtsgrundlagefürBildaufnahmenaußerhalbvonWohnungenohneWissenderBetroffenenzuZweckenderObservationausderStrafpro-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zessordnungergeben.allgemeinkanndieallgemeineregelungdes 6bdes Bundesdatenschutzgesetzesmaßgeblichsein.EineStatistikbezogenaufdieArt und Nutzung der videoüberwachten Örtlichkeiten wird nicht geführt. BeiderVideoüberwachungdurchnicht-öffentlicheStellenkann vorbehaltlich bereichsspezifischerregelungenaufbundesebene ebenfalls 6bdesBundesdatenschutzgesetzesmaßgeblichsein.DatenschutzrechtlicheRegelungenzur Videoüberwachungdurchnicht-öffentlicheStelleninLandesgesetzensindnicht bekanntundwürdenbundesrechtnichtverdrängen. 1Absatz3desBundesdatenschutzgesetzeskonstatierteineSubsidiaritätnurfürRechtsvorschriftendes Bundes.EinegenerelleMeldepflichtfürVideoüberwachungsmaßnahmenist dabeiallerdingsnichtvorgesehen.damitistaucheinestatistischeauswertung nicht möglich. VordiesemHintergrundkannfürdenZuständigkeitsbereichdesBundeskeine Aussagegetroffenwerden,welcheöffentlichenRäumebesondersmitVideo- Kamerasüberwachtwerden.AuchliegenderBundesregierungkeineErkenntnisse über die Zahl der eingesetzten Kameras und die erzielten Ergebnisse vor. EineNachfragederBundesregierungbeidenLändernerbrachtediesbezüglich ebenfalls keine aussagekräftigen Ergebnisse. 21.WerdeninderBundesrepublikDeutschlandauchAutobahnendauerhaft mit Videokameras überwacht? Wennja,wo,durchwenundaufwelcherRechtsgrundlagegeschiehtdies? AutobahnenwerdennichtdauerhaftmitVideokamerasüberwacht.BeiderKontrolltechnik in den Mautbrücken handelt es sich nicht um Videotechnik. DieindenMautbrückeninstallierteLasertechniktastetzunächstdieUmrisseherannahenderFahrzeugeab.Stelltsichdabeiheraus,dassessichbeidembetreffendenFahrzeugnichtumeinenLkwhandelt,werdenkeineweiteren Kontrollmaßnahmen an diesem Fahrzeug vorgenommen. BeidenanderenFahrzeugennimmtnachdemAbtastendasSystemüberInfrarottechnikKontaktmitdemimLkwinstalliertenFahrzeuggerät (OnBoardUnit OBU)aufundfragtdenSystemstandab.LiegteinFehlervoroderhatderAutobahnnutzersichmanuellimMautsystemeingebucht (perinternetoderaneinemmautstellenterminal),sowirddasfahrzeugschrägvornundmitkennzeichenfotografiertunddaseingescanntekennzeichenpermobilfunktechnikim Zentralrechner des Betreibers abgefragt. StelltdasautomatischeKontrollsystemfest,dasseinkontrolliertesFahrzeug nichtmautpflichtigist,sowerdendieerhobenendatenunmittelbarander Kontrollbrückegelöscht.Dasselbegiltauch,wenndieordnungsgemäße Mautentrichtung festgestellt worden ist. NurindenFällen,indenendasautomatischeSystemeineBeanstandungfestgestellthatodereineMautpflichteinergenauerenÜberprüfungbedarf,werdendie Daten an den Innendienst des Betreibers zur weiteren Bearbeitung übermittelt. 22.KönnendievonderTollCollectGmbHeingerichtetenMautbrückenzur VÜdesAutobahnbahnverkehrsgenutztwerden,undgibtesentsprechende Pläne,dieMautbrückeninZukunftsozunutzen,undwelcheVeränderungen technischer und rechtlicher Art wären dazu erforderlich? DieÜberwachungstechnikindenMautbrückendientderKontrollederMauterhebungundkannnichtzurVerkehrsüberwachungdesAutobahnverkehrsein-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2750 gesetztwerden.diebundesregierunghatauchkeinepläne,inzukunftdieüberwachungstechnikenindenmautbrückenzurverkehrsüberwachungeinzusetzen. 23.WievielQuadratmeterderFlächederBundesrepublikDeutschlandwerden mit Überwachungskameras erfasst (ggf. Schätzwerte)? DieBundesregierungverfügtüberkeinesystematischenErkenntnissedarüber, wievielequadratmeterdesbundesgebietesdurchvideokamerasüberwacht werden.diesberuhtunteranderemaufdertatsache,dasseinmaßgeblicherteil dervideoüberwachungdurchnicht-öffentlichestellenerfolgt.eineschätzung ist nicht einmal ansatzweise möglich. AuchdieAnfragederBundesregierungbeidenLändernerbrachtediesbezüglich keine Erkenntnisse. 24.InwievielenFällenwerdenderzeitTerrorverdächtige,sogenannteKontaktpersonenundGefährderaufwelcherRechtsgrundlagemitVideokameras überwacht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? DieRechtsgrundlagefüreineVideoüberwachungimBereichderStrafverfolgung ergibt sich aus 100h der Strafprozessordnung (StPO). DieBundesregierunggibthierzurFrage,inwievielenFälleninlaufendenErmittlungsverfahrenderzeitTerrorverdächtige,sogenannteKontaktpersonenund GefährdermitVideokamerasüberwachtwerden,keineAuskünfte.Trotzder grundsätzlichenverfassungsrechtlichenpflichtderbundesregierung,informationsansprüchedesdeutschenbundestageszuerfüllen,tritthiernachkonkreter AbwägungderbetroffenenBelangedasInformationsinteressedesParlaments hinterdemberechtigtergeheimhaltungsinteressenzurück.eineauskunfthierzu würdekonkretweitergehendeermittlungsmaßnahmenerschwerenodergarvereiteln,weshalbausdemprinzipderrechtsstaatlichkeitfolgt,dassdasbetroffene InteressederAllgemeinheitanderGewährleistungeinerfunktionstüchtigen StrafrechtspflegeundStrafverfolgung (vgl.dazubverfge51,324 (343f.))hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. ImBereichderGefahrenabwehrführtdasBundeskriminalamtderzeitkeine Videoüberwachungdurch.DieRechtsgrundlagenwärenfüreinesolcheMaßnahme die 20g, 20h BKAG. DasBundesamtfürVerfassungsschutzsetztanlassbezogenimRahmenvon technischenobservationsmaßnahmenauchvideokameraszurbeobachtungvon Personendesislamistisch/terroristischenSpektrumsaußerhalbvonWohnungen ein.derzeitwerdenvombundesamtfürverfassungsschutz15personenmit Videoüberwachung beobachtet. DieRechtsgrundlageergibtsichaus 9Absatz1i.V.m. 8Absatz2desBundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).NachdieserVorschriftdarfdas BundesamtfürVerfassungsschutzMethoden,GegenständeundInstrumentezur heimlichen Informationsbeschaffung, wie Bildaufzeichnungen, anwenden. VoneinerAufschlüsselungnachLändernwirdnachsorgfältigerAbwägungder verfassungsrechtlichgarantierteninformationsrechtedesdeutschenbundestagesundseinerabgeordneteneinerseitsunddendamitverbundenennegativen FolgenfürdiekünftigeArbeitsfähigkeitundAufgabenerfüllungdesBundesamtesfürVerfassungsschutzsowiederdarausresultierendenBeeinträchtigungder SicherheitderBundesrepublikDeutschlandunddermöglichenGefährdungfür diemitarbeiterinnenundmitarbeiterdesbundesamtesfürverfassungsschutz andererseitsabgesehen.dienennungvonzahlenkönnteinsbesonderebei kleinenländernoderbeiländernmiteinem überschaubaren islamistisch-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode terroristischenspektrumrückschlüsseaufoperativeschwerpunktedesbundesamtesfürverfassungsschutzbzw.rückschlüsseaufeinzelne,dervideoüberwachungunterliegendepersonenermöglichen.damitwürdenspezifische Informationen möglicherweiseauchfeindlichgesinntenkräften imin-und AuslandzugänglichgemachtundihnendadurchdieMöglichkeitvonEinblicken indiearbeitdesbundesamtesfürverfassungsschutzsowiezuseinersystematischenanalyseeröffnet.hierdurchentstehtdiegefahr,dassnachrichtendienstlichefähigkeiten,methodenundinformationsquellenaufgeklärtwürden.dass diesnichtgeschieht,musszumschutzderarbeitsfähigkeitdesbundesamtesfür VerfassungsschutzundderdamitverbundenenmittelbarenBeeinträchtigungder SicherheitsinteressenderBunderepublikDeutschlandzwingendsichergestellt werden.darüberhinausließensichanhandsolcherinformationenunterumständenrückschlüsseaufdeneinsatzvommitarbeiterinnenundmitarbeitern desbundesamtesfürverfassungsschutzanbestimmtenortenziehen.derenpersönlichesicherheitkönntehierdurchgefährdetwerden.diegeboteneabwägung führt daher zum Vorrang der Geheimhaltungsinteressen. 25.WievielePersonenwarenseitdem11.September2001vongezielten VideoüberwachungsmaßnahmenzurVerhinderungoderAufdeckungvon StraftatenundterroristischenAktivitätendurchdeutscheSicherheitsbehördenbetroffen (bittenachanzahl,sicherheitsbehördeunddatumaufschlüsseln)? DieFragewirdvordemGesamtzusammenhangdahingehendverstanden,dass esumverhinderungoderaufdeckungterroristischerstraftatenundterroristischer Aktivitäten geht. VomBundeskriminalamtwurdenseitdem11.September2001insgesamt42 MaßnahmendergezieltenVideoüberwachungdurchgeführt,diesichaufdie nachstehende Anzahl von Personen bezogen hat: DasBundesamtfürVerfassungsschutzhatimBereichdesislamistischmotiviertenTerrorismusseitdem11.September2001insgesamt794PersonenzurAufklärungvonterroristischenBestrebungengezieltmitMaßnahmenderVideoüberwachung beobachtet: InwievielenFällenführtedieVÜzurVerhinderungvonStraftatenundzur Aufdeckung terroristischer Aktivitäten? EineStatistik,diezahlenmäßigbelegenkönnte,inwievielenFälleneineVideoüberwachungzurVerhinderungvonStraftatenundzurAufdeckungterroristischerAktivitätenführt,wirdwederbeimGeneralbundesanwalt,beimBundeskriminalamt noch beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführt. Einestatistischerfassbare wesentliche KausalitätzwischeneinerVideoüberwachungsmaßnahmeundderVerhinderungeinerStraftatbzw.derAufdeckung einerterroristischenaktivitätistaufgrundderkomplexitätderverfahrenund der zugrunde liegenden Sachverhalte kaum darstellbar.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ WurdendieimRahmeneinertemporärenVÜgefilmtenunbeteiligtenPersonen im Nachhinein über ihre Erfassung informiert? Wenn nein, warum nicht? DieFragewirddahingehendverstanden,dasssiesichaufVideoüberwachung durchstaatsanwaltschaftenundsicherheitsbehördenbeziehtunddassunter unbeteiligten Personen andere als die Zielpersonen zu verstehen sind. BenachrichtigungspflichtenhinsichtlichunbeteiligterPersonenindiesemSinne bestehenimbundesrechtnachmaßgabevon 101Absatz4bis7StPOund 20wBKAGundwerdenerfüllt,sofernihreErfüllungnichtimEinzelfallgesetzlichausgeschlossenist.NachforschungenzurFeststellungderIdentitäteiner Personsinddabeinurvorzunehmen,wenndiesunterBerücksichtigungder EingriffsintensitätderMaßnahmegegenüberdieserPerson,desAufwandsfür diefeststellungihreridentitätsowiederdarausfürdieseoderanderepersonen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 28.WievieleVideokamerassindinSupermärkten,Tankstellen,Banken, öffentlichentoilettenundanderenortenderzeitinderbundesrepublik Deutschland in Betrieb (bitte aufschlüsseln, ggf. schätzungsweise)? HierzuliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor.Ergänzendwirdauf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 29.WelcheRechtsgrundlagensindhierfürfürEinrichtungundBetriebentscheidend? DabeidürfteessichüberwiegendumVideoüberwachungdurchnicht-öffentlicheStellenhandeln.SofernkeinebereichsspezifischenRechtsvorschriften bestehenundderanwendungsbereichdesbundesdatenschutzgesetzesauchansonsteneröffnetist,kommtalsrechtsgrundlagefürdiebeobachtungöffentlich zugänglicherräumemitoptisch-elektronischeneinrichtungender 6bBDSG in Betracht. AlsRechtsgrundlagefürdieBeobachtungnichtöffentlichzugänglicherRäume kommen 28,29BDSG,vorallem 28Absatz1Satz1Nummer2BDSGin Betracht. SoweitZweckedesBeschäftigungsverhältnissesberührtsind,istvorrangig 32 BDSG heranzuziehen. Nach 4Absatz1BDSGistgrundsätzlichaucheineeinwilligungsbasierte Videoüberwachung denkbar. FürdenBetriebderVideoüberwachungsinddanebenggf.weitereVorschriften desbdsgheranzuziehen,z.b.fürdiedatensicherheit 9BDSGoderfüreine etwaige Vorabkontrolle 4d Absatz 5 BDSG. 30. Wer wertet die Aufzeichnungen dieser Kameras aus? InersterLiniedürftediesderEigentümersein.Maßgeblichistdiejeweilige RechtsgrundlageundFallgestaltung.DasBundesdatenschutzgesetztriffthierzu keine Festlegung. DerdatenschutzrechtlichenVerantwortlichkeitfolgendkanndieAuswertung z.b.untermitwirkungdesleitersderverantwortlichenstelle ( 3Absatz7 BDSG),desBeauftragtendurchdenDatenschutz ( 4fBDSG),einesBetriebsoder Personalrates und/oder weiterer Personen erfolgen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 31.WerkontrolliertdieseÜberwachungskameras,ihrenlaufendenBetriebund dendatenschutzgerechtenumgangmitaufzeichnung,auswertungund Löschung des Filmmaterials? DieKontrolleistebenfallsabhängigvonderjeweiligenRechtsgrundlageund der konkreten Fallgestaltung. ImAnwendungsbereichdesBundesdatenschutzgesetzeskanninnerhalbeiner verantwortlichenstelle ( 3Absatz7BDSG)eineKontrolledurchdenBeauftragtenfürdenDatenschutz ( 4fBDSG)erfolgen,z.B.imRahmenderVorabkontrolle ( 4dAbsatz5,Absatz6Satz1BDSG)oderderÜberwachungder ordnungsgemäßen Anwendung ( 4g Absatz 1 Satz 4 BDSG). SoweitbeieinernichtöffentlichenStellekeineVerpflichtungzurBestellung einesbeauftragtenfürdendatenschutzbesteht,hatderleiterdernichtöffentlichenstelledieerfüllungderaufgabenunteranderemnach 4gAbsatz1 BDSG sicherzustellen. HinzutrittimAnwendungsbereichdesBundesdatenschutzgesetzeseineexterne KontrolleverantwortlicherStellen,beinichtöffentlichenStellendurchdieAufsichtsbehördenach 38BDSG,beiöffentlichenStellendesBundes sowiespezialgesetzlich ( 115Absatz4desTelekommunikationsgesetzes (TKG), 42 Absatz3desPostgesetzes (PostG)beiTelekommunikations-undPostunternehmen durchdenbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit.beiöffentlichenstellenderländererfolgtdiekontrolledurchden jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 32.WelcheDrittenhabenZugangzudenAufzeichnungendieserprivaten Kameras und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? AuchhiersinddierechtlichenRahmenbedingungenunddiekonkreteFallgestaltung maßgeblich. ImAnwendungsbereichdesBundesdatenschutzgesetzesist Dritter ( 3Absatz8Satz2BDSG)jedePersonoderStelleaußerhalbder fürdievideoüberwachung verantwortlichenstelle ( 3Absatz7BDSG).Der Zugang zuden AufzeichnungenkanninsoweiteineÜbermittlung ( 3Absatz4Satz2Nummer3BDSG)personenbezogenerDatenandenDrittenoderNutzung ( 3Absatz 5 BDSG) personenbezogener Daten durch den Dritten darstellen. Nach 4Absatz1BDSGbedarfdieseinerRechtsvorschrift,diedieserlaubt oder anordnet oder einer Einwilligung des Betroffenen. AuchindiesemZusammenhangkannesallerdingswiederbereichsspezifische Regelungen geben (insofern wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen). 33.WelcheZugriffsmöglichkeitenhabenwelcheSicherheitsbehördendes Bundes und der Länder auf die Aufzeichnungen dieser Kameras? DiesrichtetsichnachdenjeweiligenRechtsgrundlagenfürdiehandelndeBehörde und der konkreten Fallgestaltung. ImAnwendungsbereichdesBundesdatenschutzgesetzessiehtinsbesondere 6b Absatz3Satz2BDSGvor,dasseinezweckänderndeVerarbeitungundNutzung vonnach 6bAbsatz1BDSGerhobenenDatennurzulässigist,soweitdieszur AbwehrvonGefahrenfürdiestaatlicheundöffentlicheSicherheitsowiezur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. ImAnwendungsbereichderStrafprozessordnungkannunterUmständeneine SicherstellungoderBeschlagnahmederAufzeichnungenerfolgen,wennsiezur

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/2750 AufklärungeinerbegangenenStraftatalsBeweismittelineinemStrafverfahren vonbedeutungseinkönnen.imbereichderpolizeilichengefahrenabwehrist eine Sicherstellung eine mögliche Maßnahme. 34.SindderBundesregierungGemeinden,Städte,Örtlichkeitenbekannt,an deneneinmaleingerichtetevideoüberwachungsmaßnahmeneingeschränkt oder ganz aufgehoben wurden? Wennja,welchesinddas,undwelcheGründewarenfürdieRücknahme ausschlaggebend? ZuderSituationinGemeinden,StädtenundÖrtlichkeitenimBereichderVideoüberwachungliegenderBundesregierungkeineumfassendenInformationenvor. EineAbfragebeidenLändernerbrachtefolgendenBeitragausBaden-Württemberg: InBaden-WürttembergwurdeninBöblingen,Heilbronn,Mannheim,Villingen- SchwenningenundStuttgartinverschiedenenZeiträumenindenJahren2001 bis 2009 offene Videoüberwachungsmaßnahmen betrieben. DiepositiveStraftatenentwicklungführtedazu,dassdietatbestandsmäßigenVoraussetzungen (Kriminalitätsbrennpunkt)fürdieVideoüberwachungentfielen und die Maßnahmen in der Folge eingestellt wurden. Thüringenhataufden8.TätigkeitsberichtdesThüringerLandesbeauftragtenfür dendatenschutzfürdenberichtszeitraum2008/2009 (S.33ff.)verwiesen.Der Bericht ist verfügbar unter 35.WelcheStudiensindnachAnsichtderBundesregierunggeeignetzurBeurteilungvonVideoüberwachungsmaßnahmen,undhatsieselbstsolcheStudienzuAuswirkungen,UmfangundEffizienzderVÜinAuftraggegeben, und wenn ja, welche sind dies? Wenn nein, warum nicht? DerBundesregierungsindaktuellfolgendeStudienzurVideoüberwachungbekannt. Deutschland ManfredBornewasser,ClausDieterClassen,IlonaStolpe: VideoüberwachungöffentlicherStraßenundPlätze,ErgebnisseeinesPilotprojektsim LandBrandenburg (vgl.auchlandtagsdrucksache4/2347vom11.januar 2006); Publikation: EinedigitaleStreifenfahrt,EvaluationeinerVideoüberwachungbeimPolizeipräsidiumBielefeld,Frankfurt2004,VerlagfürPolizeiwissenschaft; AbschlussberichtderProjektgruppe AuswertungvonVideoaufzeichnungen öffentlicherundnichtöffentlicherstellen imauftragdesunterausschusses Führung,EinsatzundKriminalitätsbekämpfung desakii (unterbeteiligungdesuarv,uaiukunddesbundeskriminalamtsmitstand12.oktober 2006); AbschlussberichtderProjektgruppeVideoLandvom desInnenministerium Baden-Württemberg Landespolizeipräsidium. Ausland MartinGill,AngelaSpriggs: AssessingtheimpactofCCTV,HomeOffice ResearchStudy292,2005 (Anmerkung:EineKurzbeschreibungzurVideoüberwachung in GB, die die Ergebnisse von Gill/Spriggs einbezieht);

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FriedrichLöselundBirgitPlankensteiner: DieWirksamkeitderVideoüberwachung,DFK,2005 (deutschsprachigeübersetzungeinesreviewder CampbellCollaborationonCrimeandJustice,diebasierendaufeinerinternationalenMetaanalyseeinenÜberblicküberdieWirksamkeitderVideoüberwachung gibt). DieGeeignetheitderStudienzurBeurteilungvonVideoüberwachungsmaßnahmenkannvonderBundesregierungpauschalnichtbewertetwerden.DiestaatlicheundprivateVideoüberwachungistfacettenreich,dientvielfältigenZwecken undistdaherauchunterunterschiedlichengesichtspunktenzumgegenstandder Forschung geworden. DaskonkreteForschungsvorhabenunddiejeweiligetatsächlicheSituationeiner StudiesindwichtigfürdieÜbertragbarkeitihrerErgebnisse.VieleStudien fokussierenaufbereichedesöffentlichenraums,derenüberwachungindie Zuständigkeit der Länder fällt. EigeneStudienzurVideoüberwachunghatdieBundesregierungnichtinAuftrag gegeben,weilsiehierfürbislangkeinenbedarfgesehenhat.eswirdallerdings nocheinmalaufdasprojektdesbundeskriminalamtesausdemjahr2006/2007 verwiesen (Antwort zu Frage 17). 36.WelcheProjektezurVideoüberwachungund-erkennung,außerdemVerbundprojekt CamInSens,dasanderUniversitätHannovermitetwa 2,6Mio.Eurogefördertwird,fördertdasBundesministeriumfürBildung undforschungimrahmendesforschungsprogrammesfürdiezivile Sicherheit, und in welcher Höhe geschieht dies? NebenCamInSensfördertdieBundesregierungimBereichVideoerkennungfolgende Verbundprojekte: DasProjektADISwirdmitca.1,3Mio.Eurogefördert.EshateineautomatischeDetektioninterventionsbedürftigerGefahrensituationenimBereich deru-bahnzumziel.datenschutzrechtlicheundgesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen sind Teil des Projektes. DasProjektAPFELwirdmitca.2Mio.Eurogefördert.EshatzumZiel,die EinschätzungdesGefahrenpotenzialsauffälligerscheinenderPersonendurch BildauswertungmehrererVideokamerasfürdieSicherheitsverantwortlichen einesflughafenterminalszuverbessern.fragenzumumgangmitpersonenbezogenen Daten werden im Projekt mit untersucht. DasProjektASEVwirdmitca.1,9Mio.Eurogefördert.UmVideodatenaus einemflughafenvorfeldbesseraufihrgefahrenpotentialzuuntersuchenund OperateurevonmonotonerBildschirmbeobachtungzuentlasten,solleine automatische Auswertung und Ereignismeldung entwickelt werden. DasProjektMUVITwirdmitca.1,2Mio.Eurogefördert.Zielistes,Kriterienzuentwickeln,wie,anwelchenOrtenundunterwelchenBedingungen SystemezurVideoerkennunggesellschaftlichen,ethischenundrechtlichen Anforderungengenügenkönnen.DasProjektbegleitetdieanderengeförderten Projekte zur Videoerkennung und steht mit diesen im Dialog. InnerhalbdesProjektesSINOVE,dasinnovativeSicherheitslösungenfürdas offeneverkehrssystemeisenbahnentwickelt,wirddievideoerkennungals Teilvorhabenmitca.3,1Mio.Eurogefördert.Zieldortistes,Sicherheitskräfte durch automatisches Erkennen kritischer Situationen zu unterstützen.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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