AW-Prax ein verlässlicher Begleiter und Berater der Importund Exportwirtschaft wird 20

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1 AW-Prax ein verlässlicher Begleiter und Berater der Importund Exportwirtschaft wird 20 Exportkontrolle Olaf Simonsen, Vizepräsident a.d., ehemals Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn 20 Jahre AW-Prax, das sind 240 Ausgaben mit durchschnittlich über 400 Seiten im Jahr und noch weitere 230 Seiten in dem diese Zeitschrift begleitenden AW-Prax-Newsticker. Im Jahre 2014 wurden dem Leser also fast 700 Seiten angeboten. Das Gesamtvolumen dieser 20 Jahre beläuft sich auf über Seiten. Viel Sachverstand und viel Energie sind in diese Ausgaben investiert worden. INHALT Märkte nutzen, Risiken vermeiden und Kosten senken - Die Philosophie der AW-Prax Praktiker wollen keine theoretischen Probleme lösen, sondern ihren Alltag unfallfrei bewältigen Schwerpunkte der AW-Prax Die Gründungsgeschichte der AW-Prax Dornröschenschlaf der Exportkontrolle wurde durch die Skandale beendet Meilensteine in der Exportkontrolle 1995 Europäisierung der Exportkontrolle 1996 Plutonium-Skandal 2000 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Der 11. September 2001 und seine Folgen 2002 Schweizerisches Embargogesetz 2005 Österreichisches Außenhandelsgesetz 2009 Transferrichtlinie für Rüstungsgüter 2013 Die Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts Klares Logo und auffälliges Cover: Das Erscheinungsbild der AW-Prax Zur Zukunft der AW-Prax Aber die Frage drängt sich regelrecht auf wer kann das alles lesen, wenn sich die Zielgruppe an die Praktiker und Entscheidungsträger in ex- und importierenden Unternehmen, Speditionen, rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen, Wirtschaftsverbänden, Banken und Versicherungen richtet. Selbst wenn die Entscheidungsträger lesen lassen, erscheint das Volumen immer noch als viel zu hoch. Die Auflösung dieses Phänomens ist aber ganz einfach: Die AW-Prax ist ein Container, der ganz viele Pakete enthält. Jeder sortiert diese Lieferungen und entnimmt nur das, was ihn unmittelbar betrifft. Damit gliedert sich die AW-Prax in so viele Best of AW-Prax als es Interessengebiete auf diesem Sektor gibt. Dieses Prinzip hat der Theaterdirektor in Goethes Faust hervorragend auf den Punkt gebracht: Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen; Und jeder geht zufrieden aus dem Haus. Gebt Ihr ein Stück, so gebt es gleich in Stücken! Solch ein Ragout, es muß Euch glücken; Leicht ist es vorgelegt, so leicht als ausgedacht. 10 www.

2 Was hilft s, wenn Ihr ein Ganzes dargebracht? Das Publikum wird es Euch doch zerpflücken. Märkte nutzen, Risiken vermeiden und Kosten senken Die Philosophie der AW-Prax Märkte nutzen, Risiken vermeiden und Kosten senken, war von Anfang an die Philosophie dieser Zeitschrift. Den Praktikern in Unternehmen und Beratung, in Verwaltung und Rechtsprechung sollten die für die Umsetzung nötigen Informationen, Erläuterungen und Hilfestellungen bei allen mit dem Recht der Außenwirtschaft verbundenen Themen geboten werden. Nur wer das Recht und seine Gestaltungsmöglichkeiten kenne, kann im internationalen Handel mit Waren und Dienstleistungen seine Chancen wahrnehmen. Deshalb, so der bis heute amtierende Schriftleiter, Professor Dr. Hans-Michael Wolffgang, in dem ersten Editorial der AW-Prax (Januar 1995), stehe die schnelle und dennoch gründliche Information für den Praktiker im Vordergrund. Dieser Philosophie ist die Zeitschrift bis heute in bemerkenswertem Maße treu geblieben. Der Praktikerbezug ist wohl auch die Hauptursache für den wirtschaftlichen Erfolg der AW-Prax. Sie zeichnet sich auch dadurch aus, dass überwiegend die Macher neue Gesetze oder Novellierungen erläutern und kommentieren, also die Personen, die die Probleme und Regelungsabsichten ganz genau kennen und sich deshalb nicht in rein theoretischen Erläuterungen verlieren. Dies gilt auch für Praktiker aus der Wirtschaft, wenn sie Empfehlungen für die Vorbereitung einer Betriebsprüfung oder für eine angemessene Aufbau- und Ablauf-Organisation zur Erfüllung der Zuverlässigkeitskriterien geben. Ratschläge aus der Praxis für die Praxis werden gerne angenommen. Praktiker wollen keine theoretischen Probleme lösen, sondern ihren Alltag unfallfrei bewältige Dieser praktischen Ausrichtung entspricht auch die Breite der behandelten Themen, die von der Exportkontrolle über Importbeschränkungen, internationale Handelsabkommen, Zoll und Steuerrecht, Regeln des Kapital- und Zahlungsverkehrs, der Statistikvorschriften, die Exportkreditversicherungen und Kreditbürgschaften bis zum Transportrecht und der Transportversicherung reichen. Geografisch wurde das Verbreitungsgebiet der Zeitschrift nach kurzer Zeit auf die Schweiz und auf Österreich ausgedehnt. Auch für diese Länder wurden die relevanten Themen praxisgerecht aufbereitet. Inhaltlich wurde 1997 eine weitere Redaktion Internationales Handelsrecht eingerichtet, weil ein praxisbezogenes Außenwirtschaftsrecht auch die internationalen zivilrechtlichen Bezüge erfassen müsse. Diesem breiten Spektrum entspricht auch die Aufteilung der Redaktion in verschiedene Fachsparten. Von Anfang an dabei war Professor Dr. Peter Witte für die Redaktion Zollrecht (zugleich stellvertretender Schriftleiter) und Dr. Klaus Pottmeyer für die Redaktion Exportkontrollrecht. Später kam noch Professor Dr. Christoph Graf von Berns torff hinzu, der die Redaktion Außenhandelsrecht übernahm. Zusammen mit dem Schriftleiter Professor Dr. Hans-Michael Wolffgang ist eine bemerkenswerte und in der heutigen Presselandschaft kaum noch vorhandene Kontinuität in der Gesamtredaktion der AW-Prax festzustellen. Die Leistung der Schriftleitung und der Redaktion kann nicht genug gelobt und herausgehoben werden. Sie hat der Zeitschrift zusammen mit dem Verlag nicht nur ein klares Profil und eine gute Struktur gegeben; der Redaktion ist es vor allem gelungen, immer wieder neue Autoren zu gewinnen, relevante Themen zu bringen und die Zeitschrift jung und interessant zu präsentieren. Dabei werden sie von vielen fachkundigen ständigen Mitarbeitern sowie dem Team Außenwirtschaft des Bundesanzeiger Verlags offensichtlich sehr gut unterstützt. Chapeau allen Mitwirkenden! Schwerpunkte der AW-Prax Primär beschäftigte sich die AW-Prax von Anfang an mit dem Außenwirtschafts- und Zollrecht. Das sind die beiden großen Ströme, die die Struktur dieser Zeitschrift bestimmen. Die Zeitschrift beschränkt sich aber nicht auf diese beiden dominierenden Gebiete, vielmehr führen viele Nebenflüsse zu diesen Hauptflüssen, die zugleich Europa miteinander verbinden. Deshalb beschäftigt sie sich auch mit dem internationalen Handelsrecht, dem Steuerrecht, dem Kapital- und Zahlungsverkehr, den Statistikvorschriften, den Exportkreditversicherungen und Kreditbürgschaften bis hin zum Transportrecht und der Transportversicherung. Der interdisziplinäre Aspekt wird groß geschrieben, weil auf ein umfassendes Gesamtverständnis aller außenwirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens Wert gelegt wird. Nicht nur die inhaltliche Breite dieser Zeitschrift besticht, sondern auch die Vielfältigkeit der Informationsangebote. Das beginnt mit den Informationen über anstehende Gesetzesvorhaben, der Darstellung und Kommentierung der in Gesetzesform gefassten Novellierungen, geht dann weiter über Praxiserfahrungen mit diesen Normen und setzt sich fort mit kritischen Berichten und Vorschlägen für Änderungsvorhaben. Abgerundet wird dies durch fundierte Beiträge zur Aus- und Weiterbildung sowie über einschlägige Neuerscheinungen, die in Form von Rezensionen vorgestellt werden. Tagesaktuelle Informationen werden durch den AW-Prax-Newsticker als Ergänzung zur AW-Prax praxisgerecht aufbereitet. Die Gründungsgeschichte der AW-Prax Die Gründung der AW-Prax kann noch zu den Spätfolgen der Ausfuhrskandale mit den Stichwörtern Auschwitz in the sands und Händler des Todes gezählt werden. Nach der Aufdeckung der Lieferungen von Giftgas in den Irak sowie einer Fabrik zur Herstellung von Giftgas nach Libyen stand die Bundesrepublik weltweit unter großem Druck. Die Bundesregierung reagierte mit einem Maßnahmenpaket, welches insbesondere aus der Verschärfung von Strafvorschriften, der personellen Aufstockung der zuständigen Behörden sowie der erstmaligen Einführung einer catch all Vorschrift ( 5c AWV, 1991) bestand. Damit galt nicht mehr das einfache Prinzip, dass nur gelistete Güter unter Ausfuhrgenehmigungspflicht standen, vielmehr wurde auf die kriti Januar

3 sche, d.h. militärische Verwendung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) abgestellt. Diese Vorschrift sowie die Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Exportunternehmen ( Exportkontrolle ist Chefsache ) durch die Einführung eines Ausfuhrverantwortlichen auf Leitungsebene in Verbindung mit den nunmehr hohen Strafdrohungen führten zu einem wahren Ansturm auf Informationsveranstaltungen über die neue Rechtslage. So wurden allein im Jahre 1991 über Teilnehmer in den verschiedenen Veranstaltungen des damaligen BAW und heutigen BAFA gezählt. Ganze Stadthallen wurden gefüllt und in manchen Fällen wurden die Vorträge mit Lautsprechern übertragen, weil der Platz in dem Saal nicht für alle Interessierten ausreichte. Dieses Informationsbedürfnis hielt auch die folgenden Jahre an und führte zur Gründung verschiedener Anbieter derartiger Schulungsveranstaltungen. In diesen Kontext gehört auch die Gründung der AW-Prax. Da der Dornröschenschlaf der Ausfuhrkontrolle abrupt beendet worden war und die Vorschriften und Regelungen immer umfangreicher wurden, bot es sich regelrecht an, dieses Informationsbedürfnis durch eine eigene Zeitschrift abzudecken. Dornröschenschlaf der Exportkontrolle wurde durch die Skandale beendet Obwohl die AW-Prax nach dem großen Sturm gegründet worden ist, finden sich die Auslöser und die Gründe dieses Paradigmenwechsels in der Ausfuhrkontrolle in dieser Zeitschrift wieder. So wurde im Oktober 1995 über ein Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart wegen der Lieferung einer Teleperm-Anlage zur elektronischen Steuerung einer automatisierten Herstellungsanlage für die Kampfgase Lost, Sarin und Soman nach Libyen berichtet. Diese Steuerungsanlage sollte in die Chemiewaffenherstellungsanlage in Rabta eingebaut werden. Genau diese Anlage war ein Anlass für den internationalen Skandal (Auschwitz in the sands). Der Unternehmer Jürgen Immhausen-Hippenstiel wurde für diese illegale Ausfuhr später zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Auch über einen neuen Skandal Mitte 1996 wurde berichtet. Angeklagt wurden ein Libanese mit deutschem Pass sowie zwei Manager, Giftgastechnologie nach Libyen geliefert zu haben. In diesem Zusammenhang wurde auch von politischer Seite der Vorwurf erhoben, die Exportkontrollen hätten sich als Papiertiger erwiesen (siehe Editorial Dr. Klaus Pottmeyer, September 1996) Es war eine Zeit sehr scharfer Auseinandersetzungen, die durch den zweiten Golfkrieg (1991) und der später bekannt gewordenen illegalen Ausfuhren durch namentlich genannte deutsche Firmen nicht geringer geworden waren. Die gesamte Exportkontrolle sowohl von der Genehmigung, Überwachungsseite als auch von der Unternehmensseite stand auf dem Prüfstand. Es bedurfte einer sehr langen Aufbauarbeit, bevor das deutsche Exportkontrollsystem auch international anerkannt wurde. In dieser Zeit war es äußerst nützlich, mit Hilfe der AW-Prax zu einem ruhigen und sachlichen Stil zurückzufinden. Meilensteine in der Exportkontrolle Zwar sind die Meilensteine von gestern oft die Selbstverständlichkeiten von heute, trotzdem ist deren Kenntnis wichtig. Es handelt sich nicht nur um Rechtsgeschichte, vielmehr sind sie notwendig, um die geltenden Bestimmungen richtig interpretieren und anwenden zu können. (Der folgende Beitrag konzentriert sich schon aus Gründen der Herkunft des Autors auf das Außenwirtschaftsrecht). Das erste Heft der AW-Prax (1/95) begann mit einem Paukenschlag: der Europäisierung der Exportkontrolle auf dem Dual-use-Sektor: 1995 Europäisierung der Exportkontrolle Durch das Inkrafttreten der ersten Dualuse-Verordnung 3381/94 am wurde die Exportkontrolle europäisiert. Der Verhandlungsführer der deutschen Delegation in Brüssel, Volker Hahn (Ministerialdirigent im BMWi), berichtete über die deutliche Zäsur in der bisherigen Ausfuhrkontrollpraxis. Der nationale Gesetzgeber könne nicht mehr, wie bisher die Ausfuhrkontrollen so uneingeschränkt gestalten, wie er es für politisch erforderlich halte. Die nationalen Genehmigungsbehörden müssten enger zusammenarbeiten und die Ausführer würden in dem europäischen Binnenmarkt mehr Flexibilität erhalten. Eine einmal erteilte Ausfuhrgenehmigung gelte in der gesamten Gemeinschaft; die Ausfuhranmeldung könne gegebenenfalls auch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. Der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft werde spürbar liberalisiert. Im gleichen Jahr urteilte der EuGH in den Vorlageverfahren Werner (Rs. 70/94) und Leifer (Rs. 83/94) über die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit nationaler Ausfuhr-Beschränkungen für Dual-use-Waren. Im Ergebnis dehnte der EuGH zwar die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (damals Art. 113 EG, heute Art. 207 AEUV) auch auf den außen- und sicherheitspolitischen Bereich aus, gestand aber den Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit einen sehr weiten Auslegungsspielraum zu. Damit hat der EuGH der Kernvorschrift des deutschen Außenwirtschaftsrechts (damals 7 AWG, heute 4 AWG), die dem Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik dient, die gemeinschaftsrechtliche Absolution erteilt (Prof. Dr. Volker Epping, AW-Prax 12/ 1995). Die erste Novellierung der Dual-use- Verordnung erfolgte bereits im Jahre Kern dieser Verordnung 1334/2000 war die erste Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft, mit der nach Einschätzung der Kommission über 70 % des Handels liberalisiert werden konnte. Auch hierüber berichtete die AW-Prax pünktlich und umfassend (durch den Autor in den Heften 7/2000; 8/2000) und im Heft 9/2000 über die Auswirkungen auf die deutsche Exportkontrolle, d.h. die 51. Verordnung zur Änderung der AWV Plutonium-Skandal In die Reihe der Skandalfälle, die ein großes Medienecho hervorriefen, gehört auch eine illegale Lieferung von atomwaffenfähigem Material aus Russland, in der der BND und die Ermittlungsbehörden als agents provoca 12 www.

4 teurs eine nicht ganz rühmliche Rolle spielten. Das Landgericht München verurteilte zwei Spanier und einen Kolumbianer u.a. wegen vorsätzlicher ungenehmigter Einfuhr von Kriegswaffen zu Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren sowie vier Jahren und zehn Monaten. Auf eine Revision zum BGH wurde sowohl von den Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft verzichtet. (Dr. Klaus Pottmeyer, AW-Prax 1/96) Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Die politischen Grundsätze der Bundesregierung aus dem Jahre 2000 gelten trotz der parteipolitisch unterschiedlich zusammengesetzten Koalitionen bis heute als (ermessenskonkretisierende) interne Richtlinie. Allerdings ist der Passus keine Waffenlieferungen in Spannungsgebiete für die Unterstützung der kurdischen Peschmerga im Nordirak vom Bundeskabinett 2014 ausgesetzt worden. Dieser Tabubruch ist rechtlich zumindest umstritten. Der 11. September 2001 und seine Folge Das Jahrhundertereignis des 11. September 2001 löste auf mehreren Ebenen Aktivitäten aus. Mit den Resolutionen 1368/2001 vom und 1373/2001 vom wurden terroristische Akte ausdrücklich als Bedrohungen der internationalen Sicherheit nach Kapitel VII der VN-Charta deklariert. Die Resolution 1373/2001 verpflichtete alle Mitgliedstaaten auf einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung. Damit begann die Tätigkeit eines fast möchte man sagen, rasenden Gesetzgebers. Wöchentlich werden neue Personen oder Firmen auf die UN- oder EU- Terroristenlisten gesetzt. Die VN-Resolution 1540/2004 vom erklärte dann auch die Proliferation von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschließlich ihrer Trägersysteme als abstrakte Gefahr für den Weltfrieden und die internationalen Sicherheit nach Art. 39 der VN- Charta und erließ hierzu in Form dieser VN-Resolution generell abstrakte Regeln. Aufgrund dieser Resolution 1540/2004 wurde der liberale Ansatz der Dualuse-Verordnung aus dem Jahre 2000 eingeschränkt und in der neuen Dualuse-VO 428/2009 die Kontrolle auf die Vermittlung (brokering) sowie auf die Kontrolle der Durchfuhr (transit) erweitert. Auch hierüber wurde zeitnah und präzise aus erster Quelle von dem deutschen Verhandlungsführer in Brüssel, Herrn Dr. Alexander von Portatius (Ministerialrat im BMWi) im Septemberheft 2009 berichtet Schweizerisches Embargogesetz Im März 2002 hat die Bundesversammlung, das schweizerische Parlament, das Bundesgesetz für die Durchführung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) angenommen. Dieses Gesetz bildet die Grundlage, um nichtmilitärische, der Einhaltung des Völkerrechts dienende Sanktionen der UNO, der OSZE oder der wichtigsten schweizerischen Handelspartner (insbesondere der EU und ihre Mitgliedstaaten), durch entsprechende Embargomaßnahmen in der Schweiz durchzusetzen. (Dr. Karl Weber, Leiter des Ressorts Recht im Staatssekretariat für Wirtschaft in Bern, AW-Prax 8/2002) Österreichisches Außenhandelsgesetz Am trat das neue Außenhandelsgesetz (AHG 2005) der Republik Österreich in Kraft. Einen Vergleich mit der deutschen Rechtslage entfaltete der leider viel zu früh verstorbene Rechtsanwalt Klaus Bieneck (der frühere Oberstaatsanwalt in Stuttgart) in Zusammenarbeit mit Ministerialrat Dr. Helmut Krehlik, Abteilungsleiter Ausfuhrkontrolle, Einfuhrbewilligungen des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Heft 5/ 2006). Unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit arbeitete Bieneck heraus, dass der Katalog der Beschränkungsmöglichkeiten wesentlich detaillierter ausgearbeitet worden ist, weil die Rechtsexperten des österreichischen Verfassungsdienstes sowie des Völkerrechtsbüros im Interesse der Rechtssicherheit für den Normunterworfenen eine so genau wie mögliche Klarstellung forderten. Diese Schrankenbestimmungen seien in ihrer Differenziertheit weit besser geeignet, die Beschränkungsgrenzen zu verdeutlichen. Der österreichische Gesetzgeber konnte deshalb darauf verzichten, eine so unbestimmte und umstrittene Beschränkungsmöglichkeit zum Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ( 7 AWG a.f., nunmehr 4 AWG) zu normieren. Der deutsche Gesetzgeber hätte sich bei der Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts im Jahre 2013 klugerweise an dieser Lösung orientieren können Transferrichtlinie für Rüstungsgüte 2009 wurde die Richtlinie 2009/43 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Transferrichtlinie) verabschiedet. Diese soll wesentliche Vereinfachungen innerhalb des Kreises zertifizierter Unternehmen bringen; der Warenverkehr soll im Wesentlichen über Allgemeine Genehmigungen abgewickelt werden. Diese Allgemeinen Genehmigungen sind in der Zwischenzeit durch das BAFA veröffentlicht worden (Nummer 25 und 26) Die Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens war es, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken und zu vereinfachen und deutsche Sondervorschriften aufzuheben. Deshalb wurden bestimmte nationale Sonderregelungen aufgehoben. Auch über dieses Gesetzgebungsvorhaben wurde zeitnah und ausführlich von der zuständigen Referentin im BMWi, Regierungsdirektorin Dr. Katharina Kollmann, informiert (AW-Prax 4/2013). Klares Logo und auffälliges Cover: Das Erscheinungsbild der AW-Prax Die Präsentation der AW-Prax ist einfach gelungen. Sie hat ein klar erkennbares Layout und bietet jeden Monat eine neue, schöne und interessante Grafik. Diese Grafik greift jeweils ein in dem Heft behandeltes Thema auf. Ein Januar

5 echter Eyecatcher, der Lust zum Lesen erzeugt und einen gerne das Heft in die Hand nehmen lässt. Dem unbekannten Grafiker ein großes Lob. Zur Zukunft der AW-Prax Besorgnisse für die Zukunft der AW- Prax sind unbegründet. Die Dynamik des Außenwirtschaftsrechts hat immer weiter zugenommen. Dies zeigen nicht nur die fast täglichen Ergänzungen der Terroristenlisten, sondern auch die Vielzahl der Gesetzesvorhaben und Änderungen. Diese Dynamik hat auch deshalb an Geschwindigkeit zugenommen, weil nicht nur der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber aktiv ist, sondern in einem Mehrebenenmodell sowohl die völkerrechtliche Ebene als auch die europäische Ebene tätig ist. Die Themen werden deshalb nicht ausgehen. Das Zitat des preußischen Staatsanwalts Julius von Kirchmann aus dem Jahre 1848 drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur hat nichts an seiner Aktualität verloren. Da die verschiedenen Gesetz- und Verordnungsgeber mehr als drei berichtigende Worte im Jahr erlassen, müssen die Bücher oder Zeitschriften wie die AW- Prax immer wieder neu geschrieben werden. Ein Ende ist nicht abzusehen. Deshalb Happy birthday AW-Prax ad multos annos! 14 www.

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