Ordnung für Berufspraktische Studien im Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) vom

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1 Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) vom Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz hat am auf Grundlage des 12a der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) in Verbindung mit dem Landesgesetz über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG) vom (GVBl. S. 254) die folgende Ordnung für Berufspraktische Studien beschlossen. INHALT 1 Geltungsbereich 2 Art und Umfang der Berufspraktischen Studien 3 Ausbildungsziele der Berufspraktischen Studien 4 Prüfungsausschuss 5 Praxisstellen, Anleitung und Vereinbarungen 6 Praxisbegleitende Veranstaltungen 7 Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr 8 Kolloquium 9 Berufspraktische Studien im Ausland 10 Staatliche Anerkennung Anlagen: 1 Ausbildungsvereinbarung 2 Individueller Ausbildungsplan 3 Bescheinigung über die Ableistung der Berufspraktischen Studien 4 Praxisbericht

2 1 Geltungsbereich (1) Die Ordnung für Berufspraktische Studien im Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz regelt auf Grundlage des 12a der Prüfungsordnung Ziele, Inhalte, Organisation und Durchführung der Berufspraktischen Studien. (2) Sie orientiert sich an dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG) i.d.f. vom (GVBl. S. 254). 2 Art und Umfang der Berufspraktischen Studien (1) Der Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) beinhaltet Berufspraktische Studien zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung gemäß SoAnG vom (GVBl. S. 254). (2) Die Berufspraktischen Studien bestehen aus einem Berufspraktischen Studienhalbjahr (BPS) und zwei studienintegrierten Praxissegmenten (PS). (3) Das Berufspraktische Studienhalbjahr besteht in der Regel aus einer studienbegleitenden berufspraktischen Tätigkeit im Umfang von 900 Stunden. Das Berufspraktische Studienhalbjahr kann frühestens im 4. Studienhalbjahr absolviert werden. Es kann auch in Teilzeit vom 4. bis einschließlich 8. Studienhalbjahr erbracht werden. Das Berufspraktische Studienhalbjahr wird mit einer schriftlichen (Praxisbericht gemäß 7) und einer mündlichen (Kolloquium gemäß 8) unbenoteten Prüfungsleistung abgeschlossen. Das Berufspraktische Studienhalbjahr entspricht 30 Credit-Points. (4) Die Studierenden nehmen während des Berufspraktischen Studienhalbjahres an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. (5) Die Praxissegmente umfassen zwei Theorie-Praxis-Projekte gemäß 11 der Prüfungsordnung und entsprechen insgesamt 30 Credit-Points. 3 Ausbildungsziele der Berufspraktischen Studien Die Berufspraktischen Studien sollen die Studierenden befähigen, unter Einbezug der bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns und studienbegleitender Projektarbeit selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. Dies bedeutet im Einzelnen: 1. Erfassen und Reflektieren der Bedeutung normativer und gesetzlicher Vorgaben, die Einflüsse auf Handeln in der Sozialen Arbeit haben. 2. Verwaltungsziele und regeln praktisch kennen lernen und anwenden, insbesondere auch Verwaltungstechniken, Finanzierungsfragen, arbeitsrechtliche und trägerinterne Vorschriften sowie Möglichkeiten materieller Hilfen. 3. Konzeptionsentwicklung für Problemlösungen und deren praktische Umsetzung. 4. Teamarbeit und Koordination, Kooperation und Vernetzung innerhalb und außerhalb des Trägers der Sozialen Arbeit. 5. Erfassen und Analyse der Problematik und der Bedürfnissituation spezifischer Zielgruppen. 6. Reflexion des eigenen fachlichen Handelns und Evaluation der Arbeitsergebnisse. 7. Förderung bürgerschaftlichen Engagements: Gewinnung und Zusammenarbeit mit freiwilligen Helfern und Initialisierung von Selbsthilfe.

3 4 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss hat im Auftrag des Fachbereichsrates die Aufgabe: 1. auf die Einhaltung der Ordnung für Berufspraktische Studien zu achten, 2. die ihm in der Praktikumsordnung zugewiesenen Entscheidungen zu treffen und 3. Termine festzulegen, sowie Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Berufspraxis zu klären. 5 Praxisstellen, Anleitung und Vereinbarungen (1) Geeignete Praxisstelle: Praxisstellen sind in der Regel bei Trägern der öffentlichen oder freien Jugend- und Sozialhilfe angesiedelt und bieten die Möglichkeit, sozialarbeiterische / sozialpädagogische Aufgaben zu erfüllen, sowie Lernziele gemäß 3 zu verwirklichen. (2) Qualifizierte Praxisanleitung: Mit der Ausbildungsleitung soll beauftragt werden, wer die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge besitzt und durch bisherige Berufserfahrungen in besonderer Weise für die Praxisleitung befähigt ist. In besonders begründeten Fällen können für Fachkräfte, die über eine mehrjährige Berufspraxis in einem Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik verfügen, Ausnahmen von dieser Ausbildungsvoraussetzung zugelassen werden, wenn eine einschlägige abgeschlossene Hochschulausbildung vorliegt. (3) Vor Beginn des Berufspraktischen Studienhalbjahres muss eine Anerkennung der Praxisstelle durch den Prüfungsausschuss erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung der Praxisstelle sind die Vorlage: 1. eines Nachweises über die sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Tätigkeitsmerkmale des Praxisfeldes, insbesondere hinsichtlich der Lernziele gemäß 3; 2. eines Nachweises über die Qualifikation der Praxisanleitung. (4) Ausbildungsvereinbarung: Die Praxisstelle und die Studierenden schließen im Einvernehmen mit dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz vor Beginn des Berufspraktischen Studienhalbjahres eine Vereinbarung über die Berufspraktische Tätigkeit ab (Anlage 1). Diese Vereinbarung muss dem Prüfungsausschuss in der Regel 4 Wochen vor Beginn des Berufspraktischen Studienhalbjahres vorliegen. (5) Ausbildungsplan: Das Berufspraktische Studienhalbjahr ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen, der Ziele, Inhalte und Verlauf regelt (Anlage 2). Der Ausbildungsplan ist Bestandteil der Ausbildungsvereinbarung und wird zwischen der Praxisanleitung und dem/der Studierenden vereinbart. Er muss dem Prüfungsausschuss spätestens 4 Wochen nach Beginn des Berufspraktischen Studienhalbjahres vorgelegt werden. 6 Praxisbegleitende Veranstaltungen (1) Die Studierenden nehmen an einer praxisbegleitenden Lehrveranstaltung im Umfang von fünf Credit-Points teil. (2) In der praxisbegleitenden Lehrveranstaltung erfolgen eine Reflexion der praktischen Erfahrungen sowie eine Theorie-Praxis-Verknüpfung. 7 Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr (1) Die Studierenden erstellen auf der Grundlage des Ausbildungsplans einen Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr (Anlage 4). (2) Der Bericht soll folgende Aspekte umfassen: 1. eine Auswertung entsprechend der im Ausbildungsplan vereinbarten Zielsetzungen und Lerninhalten, 2. eine Darstellung persönlicher (Lern-)Erfahrungen, 3. eine Reflexion über die Gestaltung und den Verlauf des Berufspraktischen Studienhalbjahres.

4 (3) Der Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr ist auf einer wissenschaftlichen Grundlage theoriegeleitet abzufassen, d.h. Erfahrungen und Erkenntnisse der praktischen Tätigkeit sind mit den während des Studiums an der Fachhochschule vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen wechselseitig kritisch zu verbinden. (4) Der Bericht ist dem Prüfungsausschuss nach Beendigung des Berufspraktischen Studienhalbjahres, spätestens 6 Wochen vor dem Kolloquium, vorzulegen und wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. 8 Kolloquium (1) Das Berufspraktische Studienhalbjahr schließt mit einem Kolloquium ab. (2) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die/der Studierende befähigt ist, die im Studium erworbenen Kenntnisse sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns in der Praxis des sozialen Dienstes öffentlicher und freier Träger anzuwenden. Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Eine erneute Zulassung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Kolloquium soll spätestens drei Jahre nach Beendigung des Berufspraktischen Studienhalbjahres abgeschlossen sein. (3) Die Zulassung zum Kolloquium setzt die ordnungsgemäße Beendigung des Berufspraktischen Studienhalbjahres, die regelmäßige Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen ( 6) sowie die Abgabe und das Bestehen des Praxisberichts ( 7) voraus. (4) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung in der Regel mit nicht mehr als drei Studierenden durchgeführt und wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. 9 Berufspraktische Studien im Ausland (1) Der Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz unterstützt die Ableistung von Berufspraktischen Studien im Ausland. (2) Die Berufspraktischen Studien können im Ausland absolviert werden, wenn die Praxisstelle den Anforderungen des 5, 1-3 dieser Ordnung entspricht. (3) Die Organisation der Berufspraktischen Studien im Ausland, die Praxisbegleitung ( 6), die Anerkennung der Praxisstellen ( 5, 1-3), die Ausgestaltung der schriftlichen Ausbildungsvereinbarung ( 5, 4) und die Erstellung eines Ausbildungsplanes ( 5, 5) werden in Kooperation mit der ausländischen Partnerhochschule durchgeführt. (4) Äquivalenzregelungen von Partnerhochschulen werden berücksichtigt. (5) Die Ableistung der Berufspraktischen Studien im Ausland soll spätestens 6 Monate vor Beginn beantragt werden. 10 Staatliche Anerkennung (1) Die Berufspraktischen Studien werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: 1. Vorlage der Bescheinigung der Praxisstelle über die erfolgreiche Ableistung des Berufspraktischen Studienhalbjahres (Anlage 3). 2. Vorlage und Bestehen des Berichts über das Berufspraktische Studienhalbjahr (Anlage 4). 3. Vorlage eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an der praxisbegleitenden Lehrveranstaltung (gemäß 6). 4. Vorlage des Nachweises des bestandenen Kolloquiums (gemäß 8). 5. Vorlage eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss der zwei Praxissegmente (gemäß 2, 5). (2) Bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen erhalten die Studierenden eine Urkunde über die Staatliche Anerkennung ( 21, 2a der Prüfungsordnung).

5 Anlage 1 Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) Ausbildungsvereinbarung für das Berufspraktische Studienhalbjahr zwischen Einrichtung, Träger vertreten durch Frau/ Herrn Anschrift, Telefon/Fax, nachfolgend Praxisstelle genannt und der Studierenden/dem Studierenden der HS Koblenz geboren am in wohnhaft in im folgenden Studierende/ Studierender genannt wird im Einvernehmen mit der Hochschule Koblenz, Fachbereich Sozialwissenschaften Konrad-Zuse-Str. 1, Koblenz Tel. 0261/9528-0, Fax. 0261/ für die Zeit vom bis ( Wochen) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden auf der Grundlage der Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung folgende Ausbildungsvereinbarung geschlossen:

6 Anlage 1 (Seite 2) 1 Allgemeines (1) Das Studium im Fernstudiengang Bachelor of Arts: Soziale Arbeit (BASA-online) umfasst ein Berufspraktisches Studienhalbjahr als Bestandteil zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung nach Maßgabe der für den Studiengang geltenden Prüfungsordnung. Das Berufspraktische Studienhalbjahr wird auf der Grundlage des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG) unter der Verantwortung der Fachhochschule in einer Einrichtung/einem institutionellen Handlungsfeld der Sozialen Arbeit abgeleistet. Das Berufspraktische Studienhalbjahr erstreckt sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von 900 Stunden. Es integriert Studium und Berufspraxis. (2) Die Grundlage dieser Vereinbarung ist die geltende Ordnung für Berufspraktische Studien sowie der Ausbildungsplan. 2 Pflichten (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. die/den Studierende/n in der zuvor genannten Zeit für das Berufspraktische Studienhalbjahr unter Beachtung der Ordnung für Berufspraktische Studien und des SoAnG fachlich auszubilden und anzuleiten, 2. eine/n Sozialarbeiter/in (Diplom, BA) bzw. Sozialpädagogen/in (Diplom, BA) mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung mit der Anleitung zu beauftragen, 3. mit dem/der Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan auf der Grundlage der Ordnung für berufspraktische Studien zu erstellen, 4. einen angemessenen Arbeitsplatz und erforderliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen, 5. den/die Studierenden für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der Hochschule Koblenz freizustellen, 6. eine Praxisbescheinigung zu erstellen, aus der hervorgeht, dass das Berufspraktische Studienhalbjahr erfolgreich bzw. nicht erfolgreich abgeleistet wurde, die Angaben über etwaige Fehlzeiten enthält und die mit dem/der Studierenden besprochen wurde. (2) Die/der Studierende ist verpflichtet, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu engagieren. Er/ sie muss 1. die Ausbildungsvereinbarung und den Ausbildungsplan fristgerecht vorlegen, 2. die im Rahmen des Berufspraktischen Studienhalbjahres erteilten Aufgaben sorgfältig erfüllen und den Anweisungen der Praxisanleitung und des Trägers der Einrichtung/der Institutionsleitung nachkommen, 3. die gesetzlichen Vorschriften und geltenden Ordnungen, insbesondere die Schweigepflicht und den Datenschutz beachten, 4. sein/ihr Fernbleiben der Praxisstelle unverzüglich anzeigen, 5. fristgerecht den Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr anfertigen. (3) Der Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz wird die organisatorische und fachliche Betreuung der Studierenden im Berufspraktischen Studienanteil gemäß den geltenden Ordnungen insbesondere hinsichtlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sicherstellen. oder jemand mit vergleichbarer Hochschulausbildung

7 Anlage 1 (Seite 3) 4 Praxisanleiter/in Die Praxisstelle benennt Frau/Herrn Beruf, Telefon/Fax/ des/der Anleiters/in, (bitte vollständig ausfüllen) als Praxisanleiter/in für die Ausbildung des/der Studierenden. Diese/r Praxisanleiter/in ist zugleich Ansprechpartner/in des/der Studierenden und des Fachbereichs Sozialwesen in allen Fragen, die diese Vereinbarung berühren. 5 Urlaub Der/die Studierende im Berufspraktischen Studienhalbjahr hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. 6 Versicherungsschutz (1) Während des Berufspraktischen Studienhalbjahres bleibt der Status eines/einer Studierenden für den/die Praktikanten/-in bestehen. Unfallversicherungsschutz besteht für die Studierenden während des BPS nach den gesetzlichen Vorschriften über die Berufsgenossenschaft, der der Betrieb angehört, in dem der/die Praktikant/-in sein/ihr erstes BPS absolviert (siehe Schreiben der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz vom ). Dies bezieht sich nur auf Berufspraktische Studien, die im Geltungsbereich des Gesetzes abgeleistet werden. Für die Ableistung von Berufspraktischen Studien im Ausland gelten besondere Vorschriften. 7 Fehlzeiten (1) Der/die Studierende ist verpflichtet, die durch Krankheit bedingte Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Er/sie hat vom 3. Tag der Krankheit an der Praxisstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die Fachhochschule zu verständigen. (2) Versäumte Arbeitstage sind nachzuholen. Werden Arbeitstage durch Krankheit versäumt, so sind grundsätzlich die zehn Arbeitstage übersteigenden Fehltage nachzuarbeiten. Bei Fehlzeiten bis zu 10 Arbeitstagen ist eine Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung vorzunehmen. 8 Kündigung der Vereinbarung (1) Die Ausbildungsvereinbarung kann von der Praxisstelle mit entsprechender arbeitsrechtlich fundierter Begründung in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. (2) Der/die Studierende kann die Ausbildungsvereinbarung mit arbeitsrechtlich fundierter Begründung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

8 Anlage 1 (Seite 4) (3) Das Recht der Praxisstelle und der Studierenden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes analog arbeitsrechtlicher Bestimmungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt. 9 Ausfertigung der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vereinbarungspartner/in erhält eine Ausfertigung. 10 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ort/Datum Vertreter/in der Praxisstelle Studierende/r Vorsitzende/r Prüfungsausschuss BASA-online

9 Anlage 2 Ausbildungsplan für das Berufspraktische Studienhalbjahr Der individuelle, schriftlich verfasste Ausbildungsplan ist Bestandteil der Ausbildungsvereinbarung und stellt eine wichtige Voraussetzung für planvolle und lernintensive Berufspraktische Studien dar. Er wird gemeinsam von Praxisanleiter/in und Studierender/m erstellt und soll unmittelbar nach Beginn (spätestens 4 Wochen nach Beginn) des Berufspraktischen Studienhalbjahres dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis vorliegen. Der individuelle Ausbildungsplan orientiert sich an den Rahmenbedingungen, Besonderheiten und Möglichkeiten der Praxisstelle und an den in der Ordnung für Berufspraktische Studien angegebenen Ausbildungszielen (vgl. 3). Er stellt die Lernziele und Inhalte des jeweiligen Berufspraktischen Studienanteils dar und nennt die Methoden und Vorgehensweisen, mit denen diese erreicht werden sollen. Funktionen des individuellen Ausbildungsplans: Der individuelle Ausbildungsplan stellt ein wesentliches Instrument zur Planung und Kontrolle der Lernziele dar. Er soll dem/der Praktikanten/in kontinuierliche Lernfortschritte ermöglichen und verhindern, dass wesentliche Lernziele außer Acht gelassen werden. Zudem bietet er eine wichtige Möglichkeit zur Koordination der Erwartungen und Zielvorstellungen hinsichtlich des Berufspraktischen Studienhalbjahres zwischen Praxisstelle, Studierendem/r und Hochschule. Der individuelle Ausbildungsplan wird gemeinsam durch Praxisanleiter/in und Studierender/m erstellt und sollte folgende Punkte enthalten: Darstellung der Lernmöglichkeiten in der Praxisstelle Klärung des Rollenverständnisses zwischen Studierender/m und Anleiter/in Lernziele und Lerninhalte Strukturierung des Lernfeldes hinsichtlich der Ziele, der zeitlichen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten Mitgestaltungsmöglichkeiten des/der Studierenden bei der Ausgestaltung des Berufspraktischen Studienanteils. Der Ausbildungsplan sollte während des Berufspraktischen Studienhalbjahres diskutiert, reflektiert und kann ggf. nach gemeinsamer Absprache verändert werden. Zur Erstellung des individuellen Ausbildungsplans schlagen wir folgende Checkliste vor, die als Strukturierungshilfe für Praxisanleitungen und Studierende dienen kann. Die Spezifika der jeweiligen Praxisstelle sollen dabei berücksichtigt werden:

10 Anlage 2 (Seite 2) Grundlagen zur Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes 1. Bezeichnung und Adresse der Praxisstelle, Trägers der Einrichtung 2. Benennung von Praxisanleiter/in (einschl. Berufsbezeichnung) und Studierender/m, die den individuellen Ausbildungsplan vereinbaren 3. Zeitraum der Berufspraktischen Studien 4. Kurze Beschreibung der Praxisstelle Leitbilder, Leitziele, Arbeitskonzepte Organisationsstruktur Klientel Arbeitsformen Stellenprofile 5. Arbeitsbereiche und damit verbundene allgemeine Lernziele des/der Studierenden 6. Konkrete Aufgabenübertragung und damit verbundene besondere Lernziele (u.u. zeitliche Strukturierung) 7. Praxisanleitung fachliche Begleitung Festlegung der Anleitungstermine/-vereinbarungen Grundlagen der Praxisanleitung Gestaltung des Berichtes über das Praktische Studiensemester Erstellung der Beurteilung des/der Studierenden 8. Regelung der individuellen Studienzeiten (z.b. Begleitveranstaltungen an der Fachhochschule Koblenz) 9. Individuelle Vereinbarungen

11 Anlage 3 Bescheinigung über die Ableistung des Berufspraktischen Studienhalbjahres (900 Stunden) Der Student/die Studentin... der Hochschule Koblenz hat in der Praxisstelle in der Zeit vom... bis... ( Wochen). Berufspraktische Studien abgeleistet. Fehlzeiten... von bis /Grund des Fehlens Das Berufspraktische Studienhalbjahr wurde erfolgreich absolviert Datum/Stempel/Unterschrift zur Kenntnis genommen Praxisanleiter/in Student/in

12 Anlage 4 Praxisbericht Zur Dokumentation und als Leistungsnachweis für das erfolgreiche Bestehen des Berufspraktischen Studienhalbjahres ist ein Bericht erforderlich. Er dient als Grundlage für das Kolloquium am Ende des Berufspraktischen Studienhalbjahres. Vorschlag für die Abfassung des Berichtes: 1. Form und äußere Gestaltung: Die Berichte sind mit Textverarbeitungsprogrammen abzufassen. Der Bericht enthält ein Deckblatt mit den wichtigsten Informationen. Es folgt die Gliederung des Gesamttextes mit Angabe der Seitenzahl. Die Seiten des Textes sind zu nummerieren. Ein optisch sauberer Aufbau und fehlerfreie Abfassung wird vorausgesetzt. Die Abgabe erfolgt in einem entsprechenden Hefter. 2. Inhaltliche Gestaltung: 2.1 Kurze Beschreibung der Organisation: Name, Träger, Ort, Leitbilder, Leitziele, weltanschauliche Orientierung, materielle, finanzielle, rechtliche und fachliche Funktionsgrundlagen, Zielsetzungen und spezifische Aufgabenstellungen, Mitarbeiterstruktur, Adressaten/-innen, Merkmale der Zielgruppen, Methoden und Arbeitsweisen, Vernetzung mit anderen Institutionen. 2.2 Beschreibung der Tätigkeit im Berufspraktischen Studienhalbjahr exemplarisch an einem Fall bzw. einem Projekt: Orientierung am individuellen Ausbildungsplan, Aufgaben und Arbeitsformen, Eigenständigkeit und Selbstverantwortung. 2.3 Reflexion der Erfahrungen: Im Hinblick auf das berufliche Handeln mit den Adressaten/-innen, mit alltäglichen Berufsabläufen, unvorhergesehene, kritische Situationen, in organisatorischen Abläufen innerhalb der Einrichtung, Erfahrungen mit Teamarbeit und Kooperation zwischen Gruppen, Identifikation mit dem Beruf, Rolle als Praktikant/-in im Team, Erfolge, Misserfolge, Kritik, Unsicherheiten, Konflikte und Belastungen.

13 Anlage 4 (Seite 2) 2.4 Erwerb von Kompetenzen: Fachkompetenzen: Fachwissen, Berufserfahrung und motivation, Beherrschen der Fachterminologie/sprache, Methodenkompetenz: Beherrschen von Problemlösungsmethoden, Fähigkeit zum Wissens- und Methodentransfer, Fähigkeit zur Entwicklung neuer Methoden und Arbeitstechniken, Sozialkompetenz: Beherrschen von Präsentations-, Moderations-, Gesprächsführungs- und Kommunikationstechniken, Persönlichkeitskompetenz: Lernfähigkeit, Belastbarkeit, Ausdauer, Mobilität, Flexibilität, Fähigkeit zum analytischen, systematischen vernetzten Denken, Fähigkeit zum Führen und Durchsetzen, Teamfähigkeit. 2.5 Praxisanleitung: Wie gelang es, das Mittel der Praxisanleitung zu nutzen? Feedback und Einschätzung des Praktikums für die künftige berufliche Entwicklung. 2.6 Ausblick: Wo liegen Stärken? (fachlich, persönlich) Wo liegen Schwächen? (fachlich, persönlich) Welche Fähigkeiten müssen noch entwickelt werden? 2.7 Falldarstellung: Problemdarstellung (anonym) Fachliche Überlegungen (rechtliche Hintergründe, soziologische, psychologische Aspekte unter Einbeziehung und Angabe fachspezifischer Literatur) Methodisches Vorgehen Interventionsergebnisse Bewertung Der Bericht über das Berufspraktische Studienhalbjahr ist auf einer wissenschaftlichen Grundlage theoriegeleitet abzufassen, d.h. Erfahrungen und Erkenntnisse der praktischen Tätigkeit sind mit den während des Studiums an der Fachhochschule vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen wechselseitig kritisch zu verbinden. Die Abfassung des Berichtes muss unter Berücksichtigung der Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens sowie unter Einbeziehung und Angabe fachspezifischer Literatur erfolgen. Der Bericht hat einen Umfang von ca. 15 Seiten (1,5 zeilig). Wenn eine Konzeption der Einrichtung mit eingebracht wird, erscheint sie zusätzlich im Anhang.

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