Bußgeldkatalog. Ratgeber 9. Bußgeldtabelle, Grundzüge des Verkehrsrechts, Fahrerlaubnisklassen. 8. Auflage. n

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1 Bußgeldkatalog Ratgeber 9 Bußgeldtabelle, Grundzüge des Verkehrsrechts, Fahrerlaubnisklassen n 8. Auflage März 2013

2 Liebe Kolleginnen und Kollegen, beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten ist zum einen Leitgedanke der GUV/FAKULTA, zum anderen aber auch auf unser umfangreiches und mit Sicherheit einmaliges Leistungsspektrum anwendbar. Als Ergänzung zum umfassenden Schutz durch die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft ist unsere gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB- Gewerkschaften ein unverzichtbarer Notanker für alle Berufstätigen, insbesondere für alle, die beruflich am Fahren und Transportieren beteiligt sind. Das Motto der GUV/FAKULTA steht aber auch für die Wissensvermittlung der Regeln im Straßenverkehr, insbesondere für das Wissen um die Folgen bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Regelungen. Wer um die rechtlichen Folgen seines Handelns weiß, ist in der Lage, sein Handeln kritisch zu beurteilen und es der eigenen Sicherheit willen und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer anzupassen. Der neue Bußgeldkatalog soll seinen Teil dazu beitragen. Er listet nicht nur Ordnungswidrigkeiten und die entsprechenden Sanktionen auf. Er gibt auch Auskunft über die Grundzüge des Straßenverkehrsrechts und hält praktische Tipps parat. So können Sie auch in Zukunft beruhigt abfahren PLUS beruhigt arbeiten! Franz Treml Vorsitzender GUV/FAKULTA Olaf Hofmann Geschäftsführer GUV/FAKULTA

3 Der neue Bußgeldkatalog und seine Änderungen Stand: 1. April 2013 Verkehrssicherheit und Unfallverhütung gebieten es, Verkehrsteilnehmer auf die im Straßenverkehr bestehenden (Unfall-)Gefahren aufmerksam zu machen, ihnen Sensibilität und Verantwortung im Umgang miteinander zu vermitteln. Der vorliegende Bußgeldkatalog informiert in seiner aktuellen Fassung über die Rechtsfolgen für häufig begangene Ordnungswidrigkeiten, die für die Verkehrssicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das Jahr 2013 bringt wichtige Gesetzesänderungen mit sich. Die wichtigsten Neuerungen hier im Überblick: Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen und des Führerscheinrechts zum 19. Januar 2013 Zum 19. Januar 2013 erfolgte eine weitere Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen. Das Fahrerlaubnisrecht kennt jetzt 16 einzelne Klassen. Diese können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt oder erweitert werden. Für die Einteilung ist die jeweils zulässige Gesamtmasse bzw. Anzahl der Sitzplätze entsprechend der Eintragung entscheidend. Eingeführt wurde die neue Klasse AM für Kleinkrafträder. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie Quads. Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. Inhaber der bisherigen Klasse A dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse. Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in einer Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen. Die bisherige 80-km/h-Begrenzung für 16- bis 17-Jährige entfällt. Für das Führen von Trikes ab dem 19. Januar 2013 ist eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorgeschrieben, während nach dem derzeit noch geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist. Mit Fahrerlaubnisklasse B darf auch künftig ein Anhänger bis 750 kg mitgeführt werden. Allerdings wird auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt. Bis kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über kg bis kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein mit der Schlüsselzahl 96 dokumentiert wird. Bei der Klasse C1E sind Kombinationen zulässig, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 1

4 750 kg bestehen, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt. Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist. Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit bis auf das zulässige Gesamtgewicht weitgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt. Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf längstens 15 Jahre befristet. Nach dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d. h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen alle vor dem vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden. Für den erforderlichen Umtausch des Führerscheins ist der Fahrerlaubnisinhaber verantwortlich. Ziel dieser Regelung ist es, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Der neue und der alte Scheckkartenführerschein sehen fast identisch aus. Es kommen jedoch die neuen Führerscheinklassen AM und A2 hinzu. Jeder Führerschein ist künftig mit einem Ablaufdatum versehen. Neuerlass der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 1. April 2013 Die lange geplante Änderung der StVO ist jetzt geltendes Recht. Der Neuerlass greift die Änderungen der Schilderwaldnovelle aus dem Jahre 2009 auf. Ziel war und ist es, den sog. Schilderwald zu lichten und bessere Regelungen für Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Nach dem Grundsatz so viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich, soll ein Abbau der Überbeschilderung vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang wurde geregelt, dass alte Verkehrszeichen, die nicht der aktuellen Fassung der StVO entsprechen, ihre Gültigkeit behalten. Mit der Neufassung wurde zudem die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen beschlossen sowie die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen. Wer ein Kraftrad führt, darf dies nunmehr tagsüber auch mit eingeschalteten Tagfahrleuchten; bisher war zwingend das Abblendlicht einzuschalten. Das Inline-Skaten und Rollschuhfahren wird in der StVO explizit geregelt ( 24, 31 StVO). Sie werden den Fußgängern zugeordnet und dürfen nur ausnahmsweise auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen fahren (mittels Zusatzzeichen). 2

5 Postdienstleister erhalten das Recht, an Briefkästen zwecks Entleerung notfalls auch bei Bedarf in zweiter Reihe zu halten und in Fußgängerzonen einzufahren, um bei dort befindlichen Postagenturen Briefe abzuholen. In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Radfahrer und Fußgänger eine Durchlässige Sackgasse anzuzeigen, damit auf sichere Radverkehrsrouten hingewiesen werden kann. Des Weiteren wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt. Höhere Bußgelder nach neuem Bußgeldkatalog zum 1. April 2013 Mit dem Neuerlass der StVO war auch eine Überarbeitung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erforderlich. Zum 1. April 2013 wurden die Regelsätze bei vielen Verkehrsverstößen von Radfahrern um 5 EUR auf 10 EUR erhöht. Insgesamt gehen die Erhöhungen auf die Wünsche der Länder und Kommunen zurück, die davon ausgingen, dass die bisherigen Bußgelder kaum noch abschreckende Wirkung hatten. Außerdem erhöht sich auch die Strafe für das Parken auf Radwegen und Schutzstreifen um 5 EUR. Ein Parkverstoß, z. B. das Parken ohne Parkschein oder ein Überschreiten der Parkzeit wird zukünftig 10 bis 30 EUR kosten. Bisher waren es 5 bis 25 EUR, was oft billiger war, als die Zahlung der Parkgebühr. Die Missachtung eines Lkw-Fahrverbotes betrug seit 1975 lediglich 20 EUR. Gerade im gewerblichen Güterverkehr wurde diese geringe Geldbuße oft in Kauf genommen und bei der Kalkulation bereits eingerechnet. Die neue Regelgeldbuße von 75 EUR orientiert sich an derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsverbot für Lkw. Vereinfachung des Flensburger Punktesystems für 2014 geplant Verkehrssünder müssen sich 2014 auf eine grundlegende Reform des Flensburger Zentralregisters einstellen. Im Mittelpunkt steht eine starke Vereinfachung des Punktesystems. Künftig sollen ausschließlich verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erfasst werden. Die Koppelung zwischen Bußgeldern und Punkten fällt weg. Die Einfahrt in eine Umweltzone soll daher punktefrei, aber nicht straffrei bleiben. Bußgelder und Geldstrafen sowie Fahrverbote und Führerscheinentzug bleiben unverändert. Grundsätzlich unterschieden werden soll zwischen schweren Verstößen und besonders schweren Delikten. Bisher werden für Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 40 EUR ein bis vier Punkte eingetragen und für Straftaten fünf bis sieben. Aus 3

6 diesem 7-Punkte-System soll ein 3-Punkte-System werden. Für Eintragungen ab 1. Februar 2014 gelten ein Punkt für Ordnungswidrigkeiten, zwei Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten, drei Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Statt wie bisher bei 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bereits bei acht Punkten entzogen. Ein Punkt fällt künftig deutlich schwerer ins Gewicht wie ein Punkt heute. Wird am Steuer telefoniert, bleibt es bei 40 EUR und einem Punkt. Achtmal telefonieren während der Fahrt bedeutet den Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,1 Promille hatte bisher eine Geldstrafe, mind. sechs Monate Führerscheinentzug und sieben Punkte in Flensburg zur Folge. Künftig werden zwei Punkte fällig. Die Möglichkeit Punkte durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen, soll ausnahmslos wegfallen. Wer aber noch nach altem Recht ein solches Seminar absolviert hat, dessen Rabatt wird bei der Umstellung seiner alten Punkte berücksichtigt. Die Reform hat eine Änderung der Tilgungsfristen zur Folge. Es sollen feste Tilgungsfristen gelten. Es wird keine automatischen Verlängerungen der Einträge mehr um stets zwei weitere Jahre geben, wenn innerhalb der Tilgungsfrist neue Verkehrssünden hinzukommen. Die 1-jährige Überliegefrist fällt weg. 1-Punkt-Verstöße sollen nach zwei Jahren gelöscht werden, 2-Punkte-Delikte bleiben fünf Jahre stehen und 3-Punkte-Delikte zehn Jahre. Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt. 4

7 Inhaltsverzeichnis Seite Verkehrsrechts ABC 7 Verwarnungs- und Bußgeldverfahren 9 Wann wird verwarnt? 9 Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet? 9 Anhörung 10 Bußgeldbescheid 11 Einspruchsverfahren 11 Nicht immer ist ein Einspruch ratsam! 12 Fahrverbot 13 Beginn und Ende Fahrverbot 13 Absehen von Fahrverbot 13 Verjährung 14 Verkehrsstraftaten 15 Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung 16 Berechnung der Geldstrafe 16 Registereinträge 16 Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot ( 44 StGB) 16 Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) 17 Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 18 Punkte im Verkehrszentralregister 19 Welche Folgen haben Punkte? 20 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde 20 Wie baue ich Punkte ab? 20 Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis 21 Gesetzliche Sonderregelung 21 Wie lange bleiben Punkte? Tilgungsfristen 21 Beginn der Tilgungsfrist 21 Tilgungsfristen 21 Überliegefrist 22 Punktebarometer 23 Wie erfahre ich meinen Punktestand? 23 Antragsformular 24 5

8 Alkohol im Straßenverkehr 25 Promille-Grenzwerte 26 Übersichtstabelle 26 Auswirkungen Gesetzliche Unfallversicherung 27 Auswirkungen Private Unfallversicherung 27 Auswirkungen Kaskoversicherung 27 Auswirkungen Kfz-Haftpflichtversicherung 27 Auswirkungen Arbeitsrecht 27 Auswirkungen Sozialrecht 28 Führerschein auf Probe 28 Achtung bei Bußgeldbescheiden 28 A- und B-Verstöße 29 Besonders schwerwiegende A-Verstöße 29 Weniger schwerwiegende B-Verstöße 30 Sanktionen bei Verstößen in der Probezeit 30 Fahrerlaubnisentzug in der Probezeit 31 Begleitetes Fahren ab EU-weite Vollstreckung von Geldbußen 31 Fahrerlaubnisklassen 34 Bußgeldtabelle 38 Abschnitt I: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten 38 Achs- und Anhängelasten 38 An-, Ein- oder Ausfahren, Abbiegen 39 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis 40 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 41 Bahnübergänge 42 Beförderung von Fahrgästen mit Kfz/Bus 42 Beleuchtung 43 Fahren unter Alkoholeinfluss 45 Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen 45 Fahren unter Wirkung berauschender Mittel 45 Fußgängerüberwege 46 Gefahrgutfahrzeuge 46 Geschwindigkeit 46 Geschwindigkeitsbegrenzer 49 Halten und Parken 49 Inbetriebnahme eines Kfz 52 Kennzeichen 55 6

9 Kreisverkehr 56 Ladung 56 Liegenbleiben von Fahrzeugen, Abschleppen 57 Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse 57 Personenbeförderung, Sicherung bei Kindern (Helmpflicht, Gurtpflicht) 58 Radfahrer, Fußgänger, Inline-Skater 60 Richtzeichen, Tunnel 62 Sicherheitsabstand 63 Technische Mängel 64 Überholen 66 Übermäßige Straßenbenutzung 67 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot 67 Unfall 68 Verkehrshindernis 68 Verkehrsverstöße bei Nebel, Schneefall oder Regen (Winterreifenpflicht) 69 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 69 Vorbeifahren, Begegnen 70 Vorfahrt, Verkehrsregelung 71 Vorschriftszeichen 72 Warnzeichen 74 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 75 Sonstige Ordnungswidrigkeiten 76 Abschnitt II: Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten 80 Abkürzungsverzeichnis Hinweis: Beitrittserklärung in der Heftmitte zum Herausnehmen Abkürzungen BKatV Bundeskatalogverordnung FeV Fahrerlaubnisverordnung FZV Fahrzeugzulassungsverordnung KBA Kraftfahrt-Bundesamt Kfz Kraftfahrzeug km/h Kilometer pro Stunde m Meter mg/l Milligramm pro Liter OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz PBefG Personenbeförderungsgesetz Pkw Personenkraftwagen StGB Strafgesetzbuch StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrs-Ordnung 7

10 StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung t Tonne v. H. von Hundert zgg zulässiges Gesamtgewicht Verkehrsrechts-ABC Sie sind über eine rote Ampel gefahren und haben daraufhin einen Bußgeldbescheid erhalten. Sie sind in eine Alkoholkontrolle geraten und wurden mit einem Fahrverbot belegt. Sie haben einen Strafzettel wegen Falschparkens bekommen. Sie wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Der nachfolgende Überblick zum Recht der Ordnungswidrigkeiten soll Ihnen als Hilfestellung und zum besseren Verständnis dienen. 8

11 Wann wird verwarnt? Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei bzw. die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung erteilen ( 56 Abs. 1 OWiG). Die Verwarnung ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit der Verfahrenserledigung. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im Bußgeldkatalog geregelt und beträgt zwischen 5 und 35 EUR. Die Verwarnung kann schriftlich oder persönlich in Form eines Verwarnungszettels durch die Polizei erfolgen. Die Verwarnung ist wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist von einer Woche bezahlen. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann die Verwaltungsbehörde den Betrag zurückweisen und es wird ohne weitere Vorankündigung ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Eine Verwarnung wird nicht in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. Es gibt keine Punkte. Punkte werden erst ab einer Buße von 40,00 EUR vergeben. Im Regelfall ist es ratsam, das Verwarnungsgeld innerhalb der Frist zu bezahlen und es nicht auf ein Bußgeldverfahren ankommen zu lassen. Bei unbedeutenden Verkehrsverstößen kann auch eine gebührenfreie Verwarnung in Betracht kommen. Bei einem Unfall bedeutet die Annahme einer Verwarnung nicht, dass die Schuld anerkannt ist, mögliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Wann wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Ist ein Verkehrsverstoß nicht geringfügig oder wird das Verwarngeld nicht bezahlt, erfolgt eine Anzeige und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Anzeigenerstatter können sowohl die Polizei als auch Privatpersonen sein. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog feste Regelsätze vorgesehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Tatausführung fahrlässig erfolgt, allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und keine Besonderheiten aufweist. Die Höhe der Geldbuße beträgt allgemein mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt ( 17 OWiG). Etwas anderes gilt für den Bereich des Straßenverkehrsrechts. 24 Absatz 2 StVG sieht für Verkehrsordnungswidrigkeiten mittlerweile eine selbstständige Obergrenze von EUR vor. Für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sieht 24 a Absatz 4 StVG eine Höchstbuße von EUR, bei Fahrlässigkeit von EUR vor. Die Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, vgl. Tabelle Seite 83/84, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind oder wenn von einem Regelfahrverbot im Einzelfall abgesehen wird. 9

12 Es handelt sich hierbei um Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung beachtet werden. Abweichungen von den Regelgeldbußen bedürfen daher immer einer Begründung. Die Beträge gehen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Wird ein Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, verdoppelt sich der Regelsatz. Die Rechtsfolgen für Verkehrsverstöße, die nur vorsätzlich begangen werden können, sind in Abschnitt II des Bußgeldkataloges festgelegt. Mildernde oder erschwerende Umstände sind durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Geldbuße ist möglich, wenn z. B. einschlägige Voreintragungen existieren, beharrliche Uneinsichtigkeit vorliegt oder der Betroffene ein absolut rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat. Zuwiderhandlungen des Halters im Hinblick auf den verkehrssicheren Zustand von Fahrzeugen, z. B. Überschreitung der zulässigen Achslast, wiegen schwerer als die des Fahrzeugführers. In diesen Fällen erhöht sich die Geldbuße. Auch wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder einen Kraftomnibus mit Fahrgästen führt, muss mit höheren Bußgeldern rechnen. Bei einem Halterverstoß wird das Bußgeld verdoppelt. Verkehrsverstöße, die mit einem Bußgeld ab 40 EUR geahndet werden, werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Anhörung Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich vor Erlass eines Bußgeldbescheides verpflichtet, dem Betroffenen nach einer Anzeige Gelegenheit zu geben, sich zu der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern. Dies erfolgt in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann aber auch unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß oder durch eine Vorladung der Polizei erfolgen. Aussagen zum Vorwurf des Verkehrsvergehens oder Aussagen zum Ablauf des Ereignisses dürfen verweigert werden. Bei der Polizei muss der Betroffene zur Sache (Vorwurf des Verkehrsvergehens/Ablauf des Ereignisses) nicht aussagen. Er kann die Auskunft verweigern oder schweigen. Hierüber muss der Betroffene belehrt werden. Einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Einer richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Vorladung bzw. eine Ladung der Bußgeldstelle hingegen muss nachgekommen werden. Er kann auch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Ist man sich seiner Sache nicht sicher, besteht die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung, um sicherzugehen, dass sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Der Verwaltungsbehörde gegenüber sind vollständig und richtig folgende Angaben zur Person zu beantworten aber nur dann, 10

13 wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind: Vorname, Familienname, Geburtsname, PLZ und Wohnort, Straße und Hausnummer, Geburtstag und Geburtsort. Die Pflicht zur Mitteilung der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Formular vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und bspw. Angaben zum Fahrzeugführer sind unzulässig. Bußgeldbescheid Nach Aufklärung des Sachverhalts im Bußgeldverfahren stellt die Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) das Verfahren ein oder erlässt, soweit der Betroffene Gelegenheit hatte sich zu äußern, einen Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße zzgl. der Kosten festgesetzt wird. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bescheid angegeben. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung. Einspruchsverfahren Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonderer Bevollmächtigter. Eine genaue Rechtsmittelbelehrung enthält jeder Bußgeldbescheid. Die Vor- und Nachteile eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid müssen stets sorgfältig abgewogen werden. Ist dies innerhalb der Einspruchsfrist nicht möglich, empfiehlt es sich, den Einspruch vorsorglich zur Fristwahrung ohne Begründung einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingegangen sein. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Wird die Frist versäumt, z. B. wegen Urlaubsabwesenheit, gibt es die Möglichkeit, die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung sind unverschuldetes Versäumnis Glaubhaftmachen der Tatsachen, die zum Versäumnis führten, z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests ein entsprechender Antrag. Gleichzeitig ist die versäumte Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid nachzuholen. 11

14 Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen. Mit dem Einspruch wird zunächst verhindert, dass Bußgeld und Fahrverbot rechtskräftig werden. Die Bußgeldbehörde prüft sodann, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Sie kann hierzu weitere Ermittlungen in die Wege leiten. Gelangt die Bußgeldbehörde zu der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid aufrechtzuerhalten ist, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Das Gericht wird in der Regel einen Hauptverhandlungstermin anberaumen, um über den Einspruch zu entscheiden. Alternativ kann die Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt das Gericht schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine Verschlechterung zum Nachteil des Betroffenen ist in diesem Verfahren nicht zulässig. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, muss das Gericht den Einspruch ohne weitere Prüfung verwerfen. In diesem Falle wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nicht immer ist ein Einspruch ratsam! Besondere Vorsicht mit dem Einspruch ist dann geboten, wenn es um ein Verhalten geht, das zu den sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs gehört. 1. Wer die Vorfahrt nicht beachtet hat. 2. Wer falsch überholt hat. 3. Wer an Fußgängerüberwegen falsch gefahren ist. 4. Wer an unübersichtlichen Stellen, wie Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen, zu schnell gefahren ist. 5. Wer an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten hat. 6. Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen die Fahrtrichtung gefahren ist oder dies versucht hat. 7. Wer haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend gesichert hat. Wenn Behörden derartige Vorgänge, bei denen eine strafrechtliche Ahndung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erledigen, ist man meistens gut beraten, das Bußgeld zu bezahlen. Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gibt man unter Umständen erst der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, den Verkehrsverstoß unter strafrechtlichen Aspekten zu prüfen. Die Folge kann eine empfindliche Geldstrafe und sogar Fahrerlaubnisentzug sein. Es gibt also auch dann, wenn man sich über seine Rechtschutzversicherung ohne Kostenrisiko auf ein Einspruchsverfahren einlassen kann, durchaus gute Gründe, von einem solchen Rechtsmittel abzusehen. 12

15 Fahrverbot Das Fahrverbot kommt in Fällen gröberer Verkehrsverstöße, z. B. bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kraftfahrzeug mit einer BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille oder mit einer Atem alkoholkonzentration von 0,25 bis 0,54 mg/l geführt oder unter dem Einfluss bestimmter Drogen geführt wird, zur Anwendung. In Fällen gröberer Verkehrsverstöße, wie z. B. bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen, aber auch wenn ein Kfz mit einer...geführt wird, sind der Geldbuße sogenannte Regelfahrverbote vorgesehen und zwar von einem Monat bis zu drei Monaten. Ein Fahrverbot kommt auch in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kfz schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Das Fahrverbot berührt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht. Es untersagt lediglich die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr für den angegebenen Zeitraum. Es gilt daher auch für Leichtkrafträder (Mofas) sowie Fahrräder mit Hilfsmotor. Beginn und Ende Fahrverbot Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch vom Gericht verhängt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist die Rechtskraft der Entscheidung. Legt man dagegen Rechtsmittel ein, erreicht man dadurch zumindest ein zeitliches Hinausschieben der Maßnahme bis zu einer evtl. Rück nahme des Rechtsmittels oder dem abschließenden Urteil. Das Fahrverbot kann sowohl von der Bußgeldbehörde als auch vom Gericht verhängt werden. Das Fahrverbot gilt mit Rechtskraft der Entscheidung unabhängig davon, wann der Führerschein abgegeben wird. Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wird der abgegebene Führerschein wieder ausgehändigt. Der Kraftfahrer muss also im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Antrag auf Neuerteilung stellen, sondern erhält den ursprünglichen Führerschein zurück. In Bußgeldsachen gilt folgende Ausnahme: Ist in den zurückliegenden zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot (Rechtskraft maßgebend) gegen den Fahrer verhängt worden, so hat der Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung seinen Führerschein abzugeben und damit die Wirksamkeit des Fahrverbots in Gang zu setzen. Nimmt man noch die Verzögerungsmöglichkeit durch Einspruch hinzu, erlaubt das geltende Recht dem Betroffenen also eine großzügige Disposition hinsichtlich der zeitlichen Lage des Fahrverbotes. 13

16 Diese Regelung hat jedoch auch ihren Nachteil. Sie erschwert beispielsweise die Berufung auf wirtschaftliche Härten, die bei der Verhängung eines Fahrverbotes drohen. Nach Ansicht vieler Gerichte können solche Härten in der Regel durch Urlaub und Dienstbefreiung und der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Viermonatsfrist gemildert werden. Absehen von Fahrverbot Nur wenn gleichwohl der Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar droht, kann man sich Hoffnung auf einen Wegfall des Fahrverbotes machen. Die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers muss nachgewiesen werden. Bei den sogenannten Regelfahrverboten des Bußgeldkataloges wird es immer schwieriger, das Fahrverbot abzuwenden. Praktisch bedeutsam sind vor allem das nur leicht fahrlässige Übersehen von Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. in Tempo-30-Zone) und die sogenannten atypischen Rotlichtverstöße (Mitzieheffekt) oder Verwechslung von Geradeaus- und Abbiegeampeln. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, so ist der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz der Geldbuße grundsätzlich angemessen zu erhöhen. Oft wird die Buße verdoppelt. Ausnahmen für den beruflichen Bereich sind möglich, soweit sie sich aufbestimmte Fahrzeugarten, z. B. Lkw, beziehen. Ist aber der Verstoß gerade mit einem solchen Fahrzeug begangen worden, wird in der Regel keine Ausnahme bewilligt. Verjährung Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den Betroffenen einleiten, z. B. die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Hierbei ist für die Verjährung das Datum der Anhörung maßgeblich, welches allein durch Einsicht in die Ermittlungsakte ermittelt werden kann. Die Dreimonatsfrist gilt nur so lange noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist. Danach beträgt die Verjährung sechs Monate. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und bei Drogenverstößen. Für diese Fälle, aber auch bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitenregelungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, bei fahrlässiger Begehung von einem Jahr. Die Verjährung beginnt, mit dem Tag der Begehung/Beendigung des Verkehrsverstoßes. Zu beachten allerdings ist, dass es zahlreiche Handlungen gibt, die eine Verjährungsunterbrechung zur Folge haben. Als Verjährungsunterbrechungshandlungen kommen in Betracht, die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, die Unterzeichnung bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides etc., vgl. 33 OWiG. Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von Neuem. 14

17 Wesentlich mehr Zeit hat der Staat bei der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Bußgelder. Bei Geldbußen bis zu einem Betrag von EUR beträgt die Vollstreckungsverjährung drei Jahre. Bei Beträgen von mehr als EUR sind es fünf Jahre. Verkehrsstraftaten Verstöße gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder andere strafrechtliche Vorschriften (Verkehrsstraftaten) werden nicht mit Bußgeldern, sondern mit Geldstrafen, in schwerwiegenden Fällen auch mit Freiheitsstrafen geahndet. Hinzu kommen meist Führerscheinmaßnahmen, entweder in Form eines strafrechtlichen Fahrverbotes ( 44 StGB) oder der Entziehung der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Bestimmung einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten Dauer, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Verkehrsstraftaten sind: Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sowie infolge geistiger oder körperlicher Mängel ( 315 c StGB) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142 StGB) Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ( 21 StVG) Kennzeichenmissbrauch ( 22 StVG) Gebrauch/gestatten des Gebrauchs unversicherter Kfz oder Anhänger Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen ( 248b StGB) Nötigung ( 240 StGB) Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( 315b StGB) Unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB) Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB) Fahrlässige Tötung ( 222 StGB) Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten ( 315c StGB) durch Vorfahrtsmissachtung falsches Überholen Falschfahren an Fußgängerüberwegen zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen Missachtung des Rechtsfahrgebots Rückwärtsfahren Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder Wenden auf Auto bahnen oder Kraftfahrstraßen Nichtkenntlichmachung haltender oder liegen gebliebener Fahrzeuge. 15

18 Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ohne Gefährdung ( 316 StGB) Vollrausch ( 323a StGB) Hinweis bei fahrlässiger Körperverletzung Soweit die Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung für gegeben hält, hängt es vom Geschädigten ab, ob er den für ein Strafverfahren erforderlichen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Da in diesem Fall nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern auch fünf Punkte (mit fünfjähriger Tilgungsfrist) in Flensburg drohen, ist man gut beraten, frühzeitig die Verständigung mit dem Unfallopfer zu suchen. Im Normalfall bringt ein Strafverfahren dem Geschädigten nichts, da über etwaige streitige Schadenersatzansprüche der Zivilrichter entscheidet, der die Sach- und Rechtslage in jedem Fall nach denen für den Zivilprozess geltenden Grundsätzen selbstständig prüfen muss. Berechnung der Geldstrafe Die vom Verkehrsrichter verhängten Geldstrafen sind nicht nur höher als die Bußgelder in Verkehrsordnungswidrigkeiten, sie folgen auch einer anderen Logik. Sie berücksichtigen die Einkommensverhältnisse des Angeklagten. Im Strafausspruch des Urteils bzw. des Strafbefehls erscheint daher immer eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen, wobei die Anzahl der Tagessätze die Schwere des Deliktes widerspiegelt. Die Höhe der Tagessätze dagegen hängt vom individuellen Einkommen ab. Grundsätzlich entspricht der Tagessatz dem Tagesnettoeinkommen. Man kann es leicht selbst ausrechnen, indem man sein Nettomonatsgehalt durch 30 teilt. Bei einem Monatsverdienst von netto EUR beträgt der Tagessatz demnach 50 EUR. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ist im Einzelfall zu klären. Unterhaltsverpflichtungen werden in Abzug gebracht. Trunkenheitsfahrten schlagen üblicherweise mit 40 bis 60 Tagessätzen, eine fahrlässige Körperverletzung mit 15 bis 30 Tagessätzen zu Buche. Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen. Registereinträge Rechtskräftig abgeurteilte (Verkehrs-)Straftaten werden sowohl in das Verkehrszentralregister in Flensburg als auch in das Strafregister in Berlin eingetragen. In das polizeiliche Führungszeugnis hingegen werden Verurteilungen erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. ab drei Monate Freiheitsstrafe eingetragen. 16

19 Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot ( 44 StGB) Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt. Der Entzug der Fahrerlaubnis bringt diese zum Erlöschen, beeinträchtigt aber nicht die Befugnis zum Führen führerscheinfreier Kraftfahrzeuge. Nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein nicht mehr zurück. Es muss Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis bei der Führerscheinbehörde gestellt werden. Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis vom Strafrichter oder von der Verwaltungsbehörde bei vorhandener Nichteignung. Ein Entzug durch den Strafrichter droht in der Regel bei Straßenverkehrsgefährdungen und Trunkenheitsfahrten. Alkohol kann bei einer Konzentration im Blut ab 0,3 Promille schon dann eine Straftat darstellen, wenn ein alkoholtypisches Verhalten (Schlangenlinien) vorliegt. Bei der Unfallflucht in schweren Fällen wird in der Regel ein Führerscheinentzug verhängt. Ein strafrechtliches Fahrverbot als Denkzettelfunktion kommt als Nebenstrafe in Betracht, wenn die Entziehung nicht erforderlich erscheint. Der Fahrerlaubnisentzug und dementsprechend die Beschlagnahme des Führerscheins ist auch als vorläufige Maßnahme möglich. Es müssen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für eine spätere Verurteilung vorliegen. Der Strafrichter bestimmt gleichzeitig eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In besonderen Fällen darf die Sperre auf Dauer angeordnet werden. Etwa wenn einem Autofahrer bereits mehrfach die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Entziehungsanordnung auszunehmen (z. B. Lkws/Kraftomnibusse). Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Dies kann bei Verstößen mit dem Privat-Pkw der Fall sein, der betroffene Kraftfahrer im beruflichen Bereich jedoch als besonders zuverlässig gilt und überwacht wird. Praktische Bedeutung kann diese Regelung auch für Landwirte haben mit der Folge, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Sperre ausgenommen werden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Arbeitsplatzverlust, werden von den Gerichten in der Regel nicht berücksichtigt. Auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. Anlass für einen Fahrerlaubnisentzug kann jeder begründete Hinweis auf Eignungsmängel sein. Das kann der Fall sein, wenn erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen, wenn körperliche, geistige oder charakterliche Mängel bestehen, wie Krankheit, Drogen- oder Medikamentenkonsum oder auch altersbedingte Ausfallerscheinungen oder aber das Fahrzeug zur Begehung von anderen Straftaten verwendet wird. 17

20 Bei 18 Punkten in Flensburg wird der Führerschein ausnahmslos entzogen. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung kann die Führerscheinstelle die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Die Kosten der Begutachtung hat der Betroffene zu tragen. Wird das Gutachten nicht vorgelegt, so kann die Behörde von der Vermutungsregel ausgehen, dass Eignungsmängel grundsätzlich vorliegen. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Liegt das Gutachten vor, muss entschieden werden. Erweist sich der Betroffene hiernach als ungeeignet zum Führen von Kfz, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bestehen zwar Mängel (z. B. körperlich), liegt aber keine komplette Ungeeignetheit vor, erteilt die Verwaltungsbehörde Auflagen (z. B. das Tragen einer Brille). Gegen die Anordnung einer MPU und gegen das Gutachten kann man sich nicht zur Wehr setzen. Rechtsmittel kann aber gegen den Entziehungsbescheid selbst eingelegt werden. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Nach Ablauf der Sperrfrist bekommt man die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder. Eine neue Fahrerlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Die Wiedererteilung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht (neue Klasseneinteilung). Es empfiehlt sich, diesen Antrag bereits drei Monate vor Fristablauf zu stellen. Dem Wiedererteilungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Lichtbild. Sehtestbescheinigung bzw. Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, M, L und T. Zeugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung bei Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E sowie zur Fahrgastbeförderung. Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs oder Unterweisung in Sofortmaßnahmen an einem Unfallort. Ggf. polizeiliches Führungszeugnis, sofern von der Verkehrsbehörde ausdrücklich angefordert. unter bestimmten Voraussetzungen ist Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich Die häufigsten Fälle, die vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Anordnung einer MPU führen sind: Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 Promille. Wiederholte Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss. 18

21 Besitz oder Konsum illegaler Drogen. Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten im Verkehrszentralregister. Erhebliche Straftat im Straßenverkehr oder mit Aggressionspotenzial. Geistige oder körperliche Mängel. Je nach Anlass der Begutachtung fallen Kosten zwischen 350,00 EUR und 750,00 EUR an. Bei der Wieder-/Neuerteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde (und wird dies in der Regel auch tun) auf das erneute Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung verzichten, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mehr besitzt. Die 2-Jahres-Frist, nach der die Prüfung vorgeschrieben war, wenn man mehr als zwei Jahre ohne Führerschein war, ist zum 30. Oktober 2008 ersatzlos weggefallen. Punkte im Verkehrszentralregister Das Punktesystem gewährleistet mit einem einheitlichen Maßnahmekatalog die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen. Es gibt jedem Bürger die Möglichkeit, das Ausmaß des eigenen Fehlverhaltens laufend selbst zu beobachten und rechtzeitig zu korrigieren. Darüber hinaus gibt es Hilfestellungen, damit der Betroffene seine Mängel in der Fahreignung möglichst frühzeitig beseitigen und einen Punkteanstieg vermeiden kann. Das Punktesystem ist zu einem wichtigen Instrument der Verkehrssicherheit geworden, weil es präventive Wirkung zeigt. Bepunktet werden alle im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 EUR) rechtskräftigen Entscheidungen in Verkehrsstrafsachen. Ins Verkehrszentralregister eingetragen werden insbesondere sämtliche Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen ( 28 StVG). Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung. Achtung! Für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen kann es durchaus von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt eine neue Eintragung erfolgt. Verstöße gegen die EU Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) werden nicht eingetragen. Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von eins bis sieben Punkten statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis vier Punkten und Straftaten mit fünf bis sieben Punkten bewertet. Wird die Geldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend vom Regelsatz der Geldbuße entweder nach oben oder nach unten festgesetzt, so ist für die Eintragung ins Verkehrszentralregister der vorgesehene Regelsatz maßgebend. 19

22 Beispiel: Bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht beträgt das Regelbußgeld 40 EUR (1 Punkt). Wird das Bußgeld abweichend auf 30 EUR festgesetzt, ist für die Eintragung ins VZR der Regelsatz von 40 EUR maßgebend (vgl. 28 a StVG). Das Punktesystem bietet dem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer Angebote und Hilfestellung, das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. In Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Gesprächen können die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und abgebaut werden. Dabei führt die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabzug. Welche Folgen haben Punkte? Das Verkehrszentralregister und das Punktesystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher Punktestand ist ein Warnsignal und sollte Anlass sein, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde Unabhängig von der Möglichkeit, sich selbst über seinen Punktestand zu informieren, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde, wenn bestimmte Punktzahlen im VZR eingetragen sind: 8 bis 13 Punkte Schriftliche gebührenpflichtige Verwarnung und Hinweis, freiwillg an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können. Der Besuch eines Aufbauseminars ist nur innerhalb von fünf Jahren möglich. Bei Teilnahme mit acht Punkten, gibt es einen Erlass von vier Punkten, bei Teilnahme von neun bis 13 Punkten, erhält man zwei Punkte erlassen. 14 bis 17 Punkte Gebührenpflichtige Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Kein Punkterabatt. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, folgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis... der Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei Teilnahme gibt es einen Erlass von zwei Punkten, jedoch nur dann, wenn 14 Punkte erreicht sind und vorher an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde. Der Punkteabbau ist auch hier nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.... dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. 18 oder mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis. Neuerteilung nach sechs Monaten und bestandener MPU. Wie baue ich Punkte ab? Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können Sie bis zu vier Punkte abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und 20

23 durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden. Punkte können nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden. Punktelöschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis Die Entziehung der FE sowie die Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung führt grundsätzlich zur Löschung der Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen. Allerdings werden nicht auch die eingetragenen Entscheidungen gelöscht; sie bleiben solange im Verkehrszentralregister, bis sie tilgungsreif sind. Gesetzliche Sonderregelung Stufe 1 Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 13 Punk ten schriftlich verwarnt hat, wird er so gestellt, als habe er 13 Punkte. Stufe 2 Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als habe er 17 Punkte. Stufe 3 Auch wenn der Betroffene auf einen Schlag eine hohe Punktezahl erreicht, kann er dennoch stufenweise die Hilfestellungen des Punktesystems in Anspruch nehmen. Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Wie lange bleiben Punkte? Tilgungsfristen Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrzentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre. Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Beginn der Tilgungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. der gerichtlichen Entscheidung nach Einspruch; bei Strafsachen mit dem Tag des ersten Urteils/bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter Tilgungsfristen 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, sofern keine tilgungshemmende Entscheidung eingetragen wird. 21

24 5 Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, bei verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre, bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. 10 Jahre in allen übrigen Fällen, z. B. bei Alkoholstraftaten. Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt ist. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener Eintragungen (Tilgungshemmung). Kein Bußgeldbescheid (außer wegen Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze/Fahren unter berauschenden Mitteln) bleibt länger als fünf Jahre eingetragen, unabhängig davon, ob noch andere Entscheidungen vorhanden sind. Überliegefrist Ist Tilgungsreife eingetreten, dürfen Eintragungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Sie werden nach einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieses Zeitraums werden Eintragungen noch geführt. Wird eine weitere Tat vor Eintritt der Tilgungsreife begangen und innerhalb der Überliegefrist eingetragen, führt dies zu einer Ablaufhemmung der übrigen, mitunter tilgungsreifen Eintragungen. Verstöße, die als tilgungsreif in der Überliegefrist sind, wirken sich auf die Ahndung neuer Taten nicht straferhöhend aus. Die Begehung einer neuen Tat in dieser Überliegefrist führt nicht dazu, dass die Tilgung der Voreintragungen gehemmt würde. 22

25 Punktebarometer Punktestand im Verkehrszentralregister Was passiert bei diesem Punktestand? { Verwarnung und Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar { Teilnahme an Aufbauseminar wird angeordnet { Führerschein wird entzogen } } } Punkteabbau Bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar 4 Punkte Abzug z.b. 8 4 = 4 Bei freiwilliger Teilnahme am Aufbauseminar 2 Punkte Abzug z.b = 11 bei freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung 2 Punkte Abzug z.b = 15 Quelle: KBA Wie erfahre ich meinen Punktestand? Schriftliche Auskünfte über den persönlichen Punktestand gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die Auskunft ist gebührenfrei. Anfrageform: Mit persönlichen Daten (siehe Formular) und amtlich beglaubigter Unterschrift oder mit persönlichen Daten (siehe Formular) und der eigenen Unterschrift (nicht amtlich beglaubigt) und der Ablichtung der Vorder- und Rückseite des Personalausweises. 23

26 Antrag für Verkehrszentralregister Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en) zu erteilen. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite meines Personalausweises oder Reisepasses füge ich bei. Ich beantrage, mir Auskunft über die zu meiner Person im Verkehrszentralregister erfasste(n) Entscheidung(en) zu erteilen. Meine Unterschrift habe ich auf dem Antrag amtlich beglaubigen lassen. Geburtsdatum Geburtsname Familienname (nur bei Abweichung vom Geburtsnamen erforderlich) Sämtliche Vornamen Geburtsort PLZ und Wohnort Straße und Hausnummer Beglaubigungsvermerk einer siegelführenden Stelle (entfällt bei Vorlage der Kopie des Ausweises/Passes) Die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin wird beglaubigt. Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin Name der Behörde, Ort, Datum und Unterschrift 24

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