Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG für die Errichtung des Gesundheitsfonds
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- Joachim Koenig
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1 An Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee Bonn - Nur per - den Deutschen Landkreistag und den Deutschen Städtetag die zugelassenen kommunalen Träger nach 6a SGB II nachrichtlich: Deutscher Städte- und Gemeindebund Spitzenverbände der Krankenkassen Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0) rsa.vii3@bva.de INTERNET BEARBEITER(IN) Frau Krampetzki DATUM 20. Dezember 2007 AZ VII /2007 (bei Antwort bitte angeben) Umsetzung der Vorgaben des GKV-WSG für die Errichtung des Gesundheitsfonds Abführung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II durch die zugelassenen kommunalen Träger ( 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V n. F. i.v.m. 241 Abs. 4 SGB V und 6a SGB II) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 hat das Bundesversicherungsamt (BVA) als Träger des Gesundheitsfonds erstmals seine Vorstellungen zu den Inhalten der Beitragsnachweise bzw. - meldungen für die aus Arbeitslosengeld I (Alg I) und Arbeitslosengeld II (Alg II) an den Gesundheitsfonds abzuführenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dargelegt. Die hierdurch aufgetretenen Unsicherheiten und Fragen bei den zugelassenen kommunalen Trägern/Optionskommunen für den Bereich Alg II sind zwischenzeitlich von dem Deutschen Landkreistag zusammengefasst an uns herangetragen worden. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf (1) den zeitlichen Aspekt zur softwaretechnischen Umsetzung der notwendigen Ergänzungen und Anpassungen der bisherigen Datenmeldungen, (2) die zeitliche Rechnungsabgrenzung von Beitragszahlungen aber auch Erstattungen, die sich noch auf Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2009 beziehen, sowie die - 1 -
2 (3) gewünschte Einzelaufstellung pro Krankenkasse als Bestandteil des Beitragsnachweises für den Gesundheitsfonds. Allgemein möchten wir zunächst klärend voranstellen, dass die zugelassenen kommunalen Träger ( 6a SGB II) nach 252 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( 60 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI n. F.) für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II direkt an den Gesundheitsfonds zu zahlen haben. Nicht betroffen sind hiervon der Zusatzbeitrag nach 242 SGB V (vgl. 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V n. F.), die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von den Optionskommunen auf Grundlage anderweitiger gesetzlicher Vorschriften getragen oder übernommen werden, sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II für Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, da diese nicht am Risikostrukturausgleich (RSA) teilnehmen ( 267 Abs. 10 SGB V n. F.). Diese Beiträge sind auch weiterhin direkt an die zuständigen Krankenkasse zu entrichten ( 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V n. F.). (1) Nach unseren Erkenntnissen liefern die zugelassenen kommunalen Träger den Krankenkassen die Beitragsnachweise für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits zu 100% auf dem elektronischen Wege. Grundlage ist die Datensatzbeschreibung vom 10. November 2005 (gültig ab dem 1. Januar 2006), die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (SpiK) und den Optionskommunen vereinbart wurde. Das BVA ist bemüht, für die notwendigen Datenmeldungen die bisherigen Verfahrensstrukturen soweit wie möglich beizubehalten. Allerdings kann dies nur unter der Bedingung gelten, dass der Gesundheitsfonds damit auch die für seine Zwecke notwendigen Informationen erhält. Grundsätzlich bestehen unsererseits keine Bedenken, die künftigen Beitragsmeldungen an den Gesundheitsfonds nach entsprechender Anpassung auf Basis der v. g. Datensatzvereinbarung abzuwickeln. Um den hierfür benötigten Programmieraufwand für beide Seiten abschätzen zu können, halten wir eine kurzfristiges Gespräch unter Einbeziehung aller beteiligten Software-Häuser für notwendig, an dem auch die SpiK als Vertreter der Krankenkassen - und somit Verfahrensbeteiligte - teilnehmen sollten. Terminlich erachten wir eine Abstimmung und Koordinierung über die kommunalen Spitzenverbände für sinnvoll. Zu diskutieren wären - 2 -
3 sowohl die notwendigen Verfahrensschritte bzw. Anpassungen als auch der hierfür benötigte Zeitrahmen. Über die Inhalte der Beitragsnachweise haben wir Sie bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 informiert. Zusätzlich möchten wir Sie mit der anliegenden Niederschrift über das Gesprächsergebnis mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 7. Dezember 2007 zu dem Thema Beitragsnachweise/Datenmeldungen informieren. (2) Nach der Legaldefinition ist der Gesundheitsfonds ein beim Bundesversicherungsamt verwaltetes Sondervermögen ( 271 Abs. 1 SGB V n. F.). Er bildet sich aus den für die gesetzliche Krankenversicherung bereitzustellenden Mitteln, gegliedert nach den von den Einzugsstellen eingezogenen Beiträgen, Beiträgen aus Rentenzahlungen, Beiträgen aus geringfügiger Beschäftigung, Beiträgen der Künstlersozialkasse, des Bundes für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Bundesagentur für Arbeit für die Bezieher von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie den Bundesmitteln. Die Vorschrift sieht eine Bündelung der Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung vor und verlagert zugleich die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Mittel von den Krankenkassen auf den Fonds. Mit der Einrichtung des Gesundheitsfonds geht daher die teilweise Neuordnung der bisherigen Finanzströme einher, die im Rahmen des RSA bestehenden Finanzverflechtungen werden vollständig aufgelöst. Gleichwohl werden noch ab dem 1. Januar 2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, die aus Leistungszeiträumen vor dem 1. Januar 2009 stammen. Konkrete Regelungen, wie mit diesem Beiträgen zu verfahren ist, hat das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) nicht vorgesehen. Entsprechend den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit BMG positioniert: Mit dem Ihnen bereits bekannten Schreiben vom 21. August 2007 wurde zu der rechtlichen Behandlung dieser Beiträge eine grundsätzlich Entscheidung gefällt, denen sich auch das BVA, die SpiK und die BA angeschlossen haben. Danach gehören Beiträge, die erst ab dem 1. Januar 2009 gezahlt werden, weiterhin den Krankenkassen, wenn sie auf Leistungszeiträumen vor dem 1. Januar 2009 beruhen. Diese Beiträge sind getrennt auszuweisen und auch nach dem 1. Januar 2009 den zuständigen Krankenkassen zu überweisen
4 Sowohl den SpiK als auch dem BVA ist bewusst, dass diese Trennung auf Dauer einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand in Bezug auf die mit zunehmendem Zeitablauf geringer werdenden Beitragszahlungen für alle Beteiligten bedeuten würde. Insoweit konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, anhand von Anhaltspunkten aus bestehenden rechtlichen Vorschriften (RSAV und SGB IV) eine Übergangszeit für die rechtliche Trennung von Beitragszahlungen bis zum Abschluss der Jahresrechnung für dass Geschäftsjahr 2013 festzulegen. Konkrete Vorstellungen für eine zeitliche Befristung dieser Trennung (Übergangsregelung) äußerten weder das BMG noch das BMAS. Für die Beitragsschuldner/Zahlungspflichtigen bedeutet dies, dass die Beiträge, die ab dem 1. Januar 2009 gezahlt werden, rechtlich jedoch den Krankenkasse zustehen, noch bis zum Abschluss der Rechnungsergebnisse für das Geschäftsjahr 2013 gegenüber den Krankenkassen separat nachzuweisen und an diese abzuführen sind. Im Umkehrschluss besagt diese Regelung aber auch, dass nach Abschluss der Übergangsregelung alle Beiträge ausnahmslos an den Gesundheitsfonds zu zahlen sind, unabhängig von der Zahlungsperiode, aus der sie stammen. Das SGB II sieht in 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.v.m. 335 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB III eine spezialgesetzliche Regelung für die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Alg II vor. Der Erstattungsanspruch steht dabei dem Leistungsträger nach dem SGB II, also dem zugelassenen kommunalen Träger, gegenüber der Krankenkasse zu. Das Erstattungsverfahren selbst erfolgt vereinbarungsgemäß ( 335 Abs. 1 Satz 4 SGB III) durch Verrechnung mit den laufenden Beitragszahlungen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Gemeinsamen Rundschreiben vom 14. Dezember 2004 (Alg I) Ziffer C I 5.2 und 7.1 sowie vom 26. Januar 2007 (Alg II) Ziffer IV 5.1. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Erstattungsverfahren halten wir für ausreichend. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Rechnungsabgrenzung von Beitragszahlungen - wie vorgenannt dargestellt - ergibt sich damit für die Erstattung von Beiträgen gleichfalls eine stringente Trennung bei der Verrechnung mit den Beitragszahlungen für Leistungszeiträume vor und ab dem 1. Januar Eine Aufrechnung/Verrechnung von Erstattungen, die aus Leistungszeiträumen vor dem 1. Januar 2009 herrühren, mit Beitragszahlungen, die für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 geleistet werden und damit ausschließlich dem Gesundheitsfonds zustehen, scheidet aus
5 (3) Mit Einrichtung des Gesundheitsfonds werden nicht nur die im Rahmen des jetzigen RSA bestehenden Finanzverflechtungen aufgelöst, sondern zum Teil auch das Beitragsverfahren vom Meldeverfahren getrennt. Dies ist insbesondere bei den sogenannten Direktzahlern nach 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V n. F. der Fall, zu denen auch die zugelassenen kommunalen Träger nach 6a SBG II ( 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V n. F.) zählen. Während die zuständigen Krankenkassen weiterhin die meldepflichtigen Tatbestände der Arbeitssuchenden nach 203a SGB V i.v.m. 28a SGB IV erhalten, gehen dem BVA als Träger des Gesundheitsfonds ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich die (ihm rechtlich zustehenden) Betragszahlungen einschließlich deren Beitragsnachweise zu. Diese Daten sind durch das BVA als Träger des Gesundheitsfonds selbständig einzufordern und für spätere Prüfzwecke vorzuhalten. Mit dem Einzug und der Überwachung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II einhergehend ist dem BVA ebenfalls die Prüfkompetenz für diese Beitragszahlungen übertragen worden ( 251 Abs. 5 Satz 2 SGB V n. F.). Die Prüfberechtigung umfasst dabei analog 28p SGB IV alle Fragen der Versicherungsund Beitragspflicht. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die Versicherungspflicht von den Optionskommunen zutreffend beurteilt, die Meldepflichten erfüllt, die Beitragsbemessungsgrundlage richtig und vollständig erfasst, die Beiträge richtig berechnet und korrekt in den Beitragsnachweis übernommen wurden. Zur Gewährleistung dieser Prüfungen ist eine Aufschlüsselung der Beitragszahlungen nach Einzelkassen ( Einzelaufstellung ) unabdingbar, da sie die notwendigen Daten zum Abgleich des Mitgliederbestandes je Krankenkasse liefert. Losgelöst hiervon sind etwa erforderliche Meldungen zum Risikostrukturausgleich zu sehen. Hierbei handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Datenübertragungen der Krankenkassen zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Finanzausgleichs. Ein vermeintlicher Mehraufwand zu den bisherigen Beitragsverfahren ist für uns daher nicht erkennbar. Die Optionskommunen liefern derzeit pro Krankenkasse einen elektronischen Beitragsnachweis, hinzukäme insoweit lediglich ein weiterer Datensatz für den Gesundheitsfonds, der die Summen der bisherigen Beitragsmeldung pro Krankenkasse zusammenfasst ( Summenblatt ). Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass die Umstellung der bisherigen Verfahrensstrukturen und -abläufe eine große Herausforderung für alle Beteiligten bedeutet. Unser gemeinsames Ziel, die durch das GKV-WSG gestellten Anforderungen in einem angemessenen Zeitrahmen - 5 -
6 und zufriedenstellender Qualität zu bewältigen, sehen wir aufgrund der bisher positiven Resonanz und der konstruktiven Zusammenarbeit mit allen Beteiligten gewährleistet. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen besinnliche Feiertage und eine guten Start in das Neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Marschewski Anlage - 6 -
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