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1 Einführung (1) Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen, sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Fundstelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom , L 201/107 (samt einer Berichtigung vom , L 41/16 betreffend Art. 83 Abs. EU-ErbVO). 1

2 Einführung (2) Gliederung der EU-Erbrechtsverordnung: 83 Erwägungsgründe (EG) (Art Gesetzesbegründung), 84 Artikel, untergliedert in 7 Kapitel, Weitere Durchführungsrechtsakte vor allem zur Erstellung von Bescheinigungen und Formblättern (siehe Art. 80 EU-ErbVO) (liegen derzeit noch nicht vor). Umfang von ca. 27 Seiten im EU-Amtsblatt. 2

3 Einführung (3) Aufbau der EU-Erbrechtsverordnung: Kapitel I (Art. 1 bis 3): Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen, Kapitel II (Art. 4 bis 19): Zuständigkeit der Gerichte, Kapitel III (Art. 20 bis 38): Anzuwendendes Recht, Kapitel IV (Art. 39 bis 58): Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Kapitel V (Art. 59 und 61): Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, Kapitel VI (Art. 62 bis 73): Europäisches Nachlasszeugnis, Kapitel VII (Art. 74 bis 84): Allgemeines sowie Schlussbestimmungen. 3

4 Überblick (4) Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung: Domizilprinzip: Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (und nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers), Beschränkte Rechtswahl: Möglichkeit der erbrechtlichen Rechtswahl, aber nur zu Gunsten des Heimatrechts des Erblassers, Grundsatz der Nachlasseinheit: einheitliche Geltung des Erbstatuts unabhängig von Art und Belegenheit des Vermögens (und damit regelmäßig Vermeidung einer Nachlassspaltung), Universelle Geltung: Anwendbarkeit der Erbrechtsverordnung nicht nur im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten, Zuständigkeit: grundsätzlicher Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit der Gerichte und anwendbarem Erbrecht. 4

5 Überblick (5) Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung: Sachnormverweisung: grundsätzlich keine Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisung mehr (Ausnahme nur bei Drittstaaten, sofern keine Rechtswahl erfolgt). Nachweis der Erbfolge: Europäisches Nachlasszeugnis als einheitlicher europäischer Erbnachweis neben nationalen Erbnachweisen. Anerkennung von Urkunden: Keine Legalisation oder Apostille (Überbeglaubigung) mehr erforderlich für die Anerkennung von Urkunden im Ausland (siehe 5

6 Überblick (6) Nicht Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung ist dagegen u.a.: das materielle Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, die Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, das Stiftungs- und Trustrecht, das Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht, das Sachenrecht und Grundbuchrecht, das Güterrecht von Ehegatten und Lebenspartnern, die Rechte von Bevollmächtigten. 6

7 Überblick (7) Zeitlicher Anwendungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung: Inkrafttreten (Art. 84 EU-ErbVO) 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (siehe Art. 84 Abs. 1 EU-ErbVO), Veröffentlichung am , Inkrafttreten: Aber: Anwendung erst auf Rechtsnachfolge von Personen, die am oder danach verstorben sind (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO), d.h. Übergangszeit von 3 Jahren. Übergangsbestimmungen (Art. 83 Abs. 2 bis 4 EU-ErbVO) v.a. zum Schutz des Vertrauens von Erblassern, die vor dem eine Verfügung von Todes wegen errichtet und/oder eine Rechtswahl getroffen haben. 7

8 Überblick (8) Auswirkungen auf das deutsche Recht: EU-ErbVO ist unmittelbar geltendes Recht und bedarf keiner weiteren Umsetzung in deutsches Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vermutlich erfolgt aber eine entsprechende Klarstellung in Art. 3 Nr. 1 EGBGB (Erweiterung um EU-ErbVO). Möglicherweise auch weitere Anpassungsmaßnahmen, u.a. bei 35 GBO (dazu Wilsch, ZEV 2012, 530), 1371 BGB (dazu Dörner, ZEV 2012, 505 (508)), Art. 17b EGBGB (dazu Coester, ZEV 2013, 115), 40 GNotKG und KV Nr (Kosten für Antrag und die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses). Verbleibender Anwendungsbereich der Bestimmungen des deutschen EGBGB zum Erbrecht? Wohl keiner, auch nicht im Verhältnis zu Drittstaaten (siehe Art. 20 EU-ErbVO). 8

9 Überblick (9) Auslegung der EU-Erbrechtsverordnung: EU-ErbVO ist verordnungsautonom auszulegen. Aber: Faktisch wird es gleichwohl von Bedeutung sein, ob deutsche oder ausländische Gerichte über die EU-ErbVO entscheiden werden. Letztentscheidungskompetenz nicht bei BGH oder BVerfG, sondern beim EuGH. Fazit: Es wird vermutlich viele Jahre (wenn nicht Jahrzehnte) dauern, bis viele Rechtsfragen geklärt sind. Für die Praxis besteht derzeit daher nur geringe Rechts- Planungssicherheit. 9

10 Gewöhnlicher Aufenthalt (1) Fall 1 (Mallorca Rentner): Sachverhalt: Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Deutschland. Seit Eintritt in den Ruhestand überwintert er regelmäßig auf Mallorca. E stirbt während seines Aufenthalts in Spanien im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) ohne Hinterlassung eines Testaments. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? 10

11 Gewöhnlicher Aufenthalt (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Deutsche Sicht: Derzeit richtet sich das Erbstatut aus deutscher Sicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Danach käme hier deutsches Erbrecht zur Anwendung. Auf den letzten Wohnsitz des Erblassers kommt es insoweit nicht an. Spanische Sicht: Das spanische internationale Privatrecht knüpft gleichfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Spanische Gerichte kämen hier somit auch zur Anwendung deutschen Erbrechts. 11

12 Gewöhnlicher Aufenthalt (3) Künftige Rechtslage (Variante 2): Künftig richtet sich das Erbstatut einheitlich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Diese findet auf die Nachfolge von allen Personen Anwendung, die am oder danach versterben (Art. 83 EU-ErbVO). Hier: Erbfall im Jahre

13 Gewöhnlicher Aufenthalt (4) Künftige Rechtslage (Variante 2): Das anzuwendende Erbrecht ist in Kapitel III der EU-ErbVO (Art. 20 bis 38 EU-ErbVO) geregelt. Im Regelfall knüpft das Erbrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (nicht des Erben) an (Art. 21 EU-ErbVO und EG Nr. 23 ff.; ausführlich u.a. Lehmann, DStR 2012, 2085 (2085 ff.)). Die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist nicht maßgebend. Der Erblasser hat die Möglichkeit, in einer Verfügung von Todes wegen sein Heimatrecht (und nur dieses) zu wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Das Erbstatut wird grundsätzlich einheitlich bestimmt (anders in Deutschland z.b. Art. 3a Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 2 EGBGB). 13

14 Gewöhnlicher Aufenthalt (5) Künftige Rechtslage (Variante 2): Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (obwohl bislang in den meisten EU-Mitgliedsstaaten an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft wird). Aus deutscher Sicht bedeutet dies einen Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) zum Domizilprinzip. Die EU-ErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus und sieht keine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenständen vor. 14

15 Gewöhnlicher Aufenthalt (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Keine Definition des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in EU-Erbrechtsverordnung. Aber gewisse Anhaltspunkte in EG Nr. 23: Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt des Todes, Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, Dauer des Aufenthalts in einem Staat, Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Sonstigen Umstände und Gründe für den Aufenthalt, Gewöhnlicher Aufenthalt verlangt eine besonders enge und feste Beziehung zu einem Staat. 15

16 Gewöhnlicher Aufenthalt (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): EG Nr. 23: Maßgebend sind die spezifischen Ziele der EU-ErbVO, so dass Entscheidungen zum gewöhnlichen Aufenthalt in anderen (europäischen) Bestimmungen nicht ohne weiteres übertragbar sind (siehe EuGH, Urteil vom , Rs. C-523/07, NJW 2009, 1868, und BGH, Beschluss vom , XII ZB 182/08, NJW 2011, 855). Zur (praktischen, nicht rechtlichen) Orientierung siehe unter Umständen auch die Begriffsbestimmung in) 9 AO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten anzusehen. 16

17 Gewöhnlicher Aufenthalt (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich im Einzelfall als komplex erweisen (EG Nr. 24). Beispiele: Grenzpendler, Wanderarbeitnehmer, Weltenbummler, Studenten, Diplomaten, Pflegefälle, u.a.m. Weitere Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts (nur in diesen oder in allen Fällen?) Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht (vorrangig gegenüber Aufenthalt in anderem Staat aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen), Staatsangehörigkeit des Erblassers, Belegenheit des Vermögens. 17

18 Gewöhnlicher Aufenthalt (9) Künftige Rechtslage (Variante 2): Maßgebender Zeitpunkt: Es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes an (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Nicht maßgebend ist dagegen der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. 18

19 Gewöhnlicher Aufenthalt (10) Künftige Rechtslage (Variante 2): Wille des Erblassers: Umstritten ist, ob es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch auf den (rechtsgeschäftlichen) Willen des Erblassers ankommt. Grundsätzlich nein (so Dörner, ZEV 2012, 505 (510); Lehmann, DStR 2012, 2085 (2086 f.). Ausnahmen aber unter Umständen bei Erblassern, die aufgrund Alter oder Krankheit keinen (eigenen) Willen mehr bilden bzw. äußern können und deren Aufenthalt fremdbestimmt wird (z.b. Pflegefälle). 19

20 Gewöhnlicher Aufenthalt (11) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ein Erblasser kann immer nur einen (nicht mehrere) gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (an Stelle der Staatsangehörigkeit) trägt der gewachsenen Mobilität vieler Bürger Rechnung, führt aber auch zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. In manchen Fällen (wie auch im Fall 1) wird der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht eindeutig zu bestimmen sein. Siehe auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom , I 3 Sa 5/12, NJW-RR 2013, 520: Pflegezentrum ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (hier im Sinne von 343 FamFG), wenn nicht mit einer Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung zu rechnen ist. 20

21 Gewöhnlicher Aufenthalt (12) Künftige Rechtslage (Variante 2): Die EU-ErbVO sieht kraft Gesetzes eine Ausnahme von der Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor. Diese greift dann ein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, als der in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO). In EG Nr. 25 wird der Fall genannt, dass der Erblasser erst kurz vor seinem Tod in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts umgezogen ist und sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass er eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte. 21

22 Gewöhnlicher Aufenthalt (13) Künftige Rechtslage (Variante 2): Im Fall 1 (Mallorca Rentner) wird der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oftmals nicht zweifelsfrei bestimmt werden können. Je nach Einzelfall kann der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland oder Spanien belegen sein. Falls der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien sein sollte, könnten gleichwohl offensichtlich engere Verbindungen zu Deutschland gegeben sein. Bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen könnte auch eine konkludente Wahl deutschen Rechts erfolgt sein. In der Praxis wird das Ergebnis möglicherweise auch davon abhängen, ob deutsche oder spanische Gerichte über diese Frage zu entscheiden haben. 22

23 Gewöhnlicher Aufenthalt (14) Praktische Konsequenzen: Die Rechtsunsicherheit lässt sich durch eine ausdrückliche Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen beseitigen. Regelmäßig gewünscht (und auch möglich) ist in diesen Fällen die Wahl des deutschen Rechts. Die Rechtswahl muss allerdings stets in einer Verfügung von Todes wegen (unter Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften) getroffen werden. Die Verfügung von Todes wegen kann sich auf die Rechtswahl beschränken. Eine vorsorgende Rechtswahl ist zulässig und in der Regel empfehlenswert. 23

24 Gewöhnlicher Aufenthalt (15) Praktische Konsequenzen: Eine Rechtswahl ist auch bei deutschen Staatsangehörigen mit Aufenthalt in Deutschland (und ohne aktuellen Auslandsbezug) überlegenswert. Denn: Es ist nicht auszuschließen, das sie (z.b. aus beruflichen Gründen oder im Ruhestand) ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagern, ohne sich vorher nochmals erbrechtlich beraten zu lassen. Ohne Rechtswahl führt der Umzug zu einem (möglicherweise ungewollten) Statutenwechsel. Eine (vorsorgliche) Rechtswahl ist daher unter Umständen sinnvoll (jedenfalls aber unschädlich). Formulierungsvorschlag: Für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen wähle ich hiermit die ausschließliche Geltung deutschen Erbrechts. 24

25 Rechtswahl (1) Fall 2 (Wegzügler): Sachverhalt: Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Deutschland. E hat im Jahr 2010 in Deutschland ein Testament errichtet. Das Testament enthält keine Rechtswahl. Im Jahr 2012 verlegt E seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort vollständig von Deutschland in die Schweiz. E verstirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in der Schweiz. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? 25

26 Rechtswahl (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Deutsche Sicht: Aus deutscher Sicht richtet sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) Auf den letzten Wohnsitz kommt es dagegen nicht an. Danach wäre hier deutsches Erbrecht maßgebend. Eine Rechtswahl ist nur beschränkt für unbewegliches Vermögen in Deutschland und nur zu Gunsten des deutschen Erbrechts möglich (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Eine Rechtswahl ist hier aber nicht erfolgt. 26

27 Rechtswahl (3) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Schweizer Sicht: Aus Schweizer Sicht kommt es auf den letzten Wohnsitz des Erblassers an (Art. 90 Abs. 1 IPRG-CH). Danach käme hier schweizerisches Erbrecht zur Anwendung. Ein deutscher Erblasser kann eine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatrechts treffen (Art. 90 Abs. 2 IPRG-CH). Hier wurde keine Rechtswahl getroffen. 27

28 Rechtswahl (4) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Zwischenergebnis: Aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungskriterien kommt es hier somit zu einer faktischen Erbrechtskollision. Deutsche Gerichte würden deutsches Erbrecht anwenden. Schweizer Gerichte kämen dagegen zur Anwendung Schweizer Erbrechts. Praxishinweis: Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sollten daher in der Regel eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts treffen. Die Rechtswahl deutschen Erbrechts ist unabhängig von etwaigen steuerrechtlichen Fragen. 28

29 Rechtswahl (5) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ohne Rechtswahl: Deutsche Sicht:» Maßgebend ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, hier: die Schweiz (Art. 20 und 21 EU-ErbVO)» Die Schweiz (als Drittstaat) würde die Verweisung annehmen (Art. 34 EU-ErbVO i.v.m. Art. 90 Abs. 1 IPRG-CH).» Ergebnis: Schweizer Erbrecht. 29

30 Rechtswahl (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ohne Rechtswahl: Schweizer Sicht:» Die Rechtslage bleibt unverändert, da die EU-ErbVO aus Sicht der Schweiz nicht anwendbar ist.» Ergebnis: Schweizer Erbrecht Zwischenergebnis: Ohne eine Rechtswahl kämen die Gerichte in beiden Ländern künftig zum gleichen Ergebnis, hier der Anwendung von Schweizer Erbrecht. 30

31 Rechtswahl (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): Mit Rechtwahl: Die EU-ErbVO räumt jedem Erblasser die Möglichkeit einer erbrechtlichen Rechtswahl ein (Art. 22 EU-ErbVO und EG Nr. 38 ff.; dazu u.a. Leitzen, ZEV 2013, 128). Allerdings kann nur das Recht des Staates gewählt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Bei Erblassern mit mehreren Staatsangehörigkeiten kann jedes der mehreren Heimatrechte gewählt werden. Auf die effektive Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Das Erbrecht eines anderen Staates kann dagegen nicht gewählt werden. 31

32 Rechtswahl (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Nicht gewählt werden kann insbesondere das Recht des Staates, in dem der Erblasser jetzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (von praktischer Bedeutung z.b. bei Aufenthalt in einem Drittstaat: Erbstatut unabhängig von etwaiger Rück- und Weiterverweisung, renvoifest ). Recht des Staates, in dem der Erblasser früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (z.b. Interesse an einer Fortgeltung des Erbstatuts trotz Umzug). Problem: Missbrauchsrisiken durch Vor- und Rückdatierung der Rechtswahl in privatschriftlichen Testamenten. 32

33 Rechtswahl (9) Künftige Rechtslage (Variante 2): Nicht gewählt werden kann insbesondere das Recht des Staates, das für das Ehegüterrecht des Erblassers maßgebend ist (trotz Abgrenzungsproblemen zwischen Erb- und Ehegüterrecht kein Gleichlauf möglich). Bei mehreren Erblassern (in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag) ein gemeinsames Erbrecht. 33

34 Rechtswahl (10) Künftige Rechtslage (Variante 2): Nicht gewählt werden kann insbesondere das Recht des Staates, in dem Immobilien (und anderes unbewegliches Vermögen) des Erblassers belegen ist. Recht des Staates, das für Beteiligungen an Gesellschaften maßgeblich ist, die zum Nachlass des Erblassers gehören. 34

35 Rechtswahl (11) Künftige Rechtslage (Variante 2): Eine freie Rechtswahlmöglichkeit besteht somit nicht. Denn: Die berechtigten Erwartungen von Pflichtteilsberechtigten sollen nicht umgangen werden können (siehe EG Nr. 38). Die Rechtswahl steht stets nur dem Erblasser, nicht auch den Erben (auch nicht beschränkt für die Nachlassabwicklung) zu. 35

36 Rechtswahl (12) Künftige Rechtslage (Variante 2): Mehrere Erblasser mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit können keine gemeinsame Rechtswahl (im Sinne von Art. 22 EU-ErbVO) treffen. Dies gilt auch dann, wenn die Erblasser zusammen ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten. Begründung: Umkehrschluss zu Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO, wonach nur im Hinblick auf die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung das Heimatrecht eines der beiden Erblasser gewählt werden kann, nicht aber für die Rechtsnachfolge von Todes wegen (so u.a. auch von Hinden/Müller, ErbStB 2013, 97 (102); Leitzen, ZEV 2013, 128 (130). - AA Nordmeier, ZEV 2012, 513 (518 f.)). 36

37 Rechtswahl (13) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ungeklärt ist auch, ob eine erbrechtliche Rechtswahl (im Sinne von Art. 22 EU-ErbVO) mit erbvertraglicher Bindungswirkung getroffen werden kann. Dagegen spricht wohl Wortlaut 2278 Abs. 2 BGB (vertragsmäßig können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen erfolgen). Dafür spricht aber Praktikabilität (so wohl auch Leitzen ZEV 2013, 128 (130); Volmer, Rpfleger 2013, 421 (423)). 37

38 Rechtswahl (14) Künftige Rechtslage (Variante 2): Die Rechtswahl ist nur für den gesamten Nachlass (und nicht auch für einzelne Nachlassteile) zulässig. Eine beschränkte Rechtswahl (siehe bislang etwa Art. 25 Abs. 2 EGBGB: Rechtswahl nur für das unbewegliche Vermögen im Inland) ist somit ausgeschlossen. Gestaltungshinweise: Eine bereits erfolgte Rechtswahl (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) wird aber regelmäßig nicht unzulässig, sondern bleibt grundsätzlich wirksam (nach der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 2 EU-ErbVO). Gleichwohl sollte künftig keine beschränkte Rechtswahl mehr vorgenommen werden. 38

39 Rechtswahl (15) Künftige Rechtslage (Variante 2): Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben (siehe Art. 22 Abs. 2 EU-ErbVO und EG Nr. 39). Eine konkludente Rechtswahl ist somit nicht ausgeschlossen. Praxishinweis: Gleichwohl sollte eine Rechtswahl in der Praxis stets ausdrücklich erfolgen. 39

40 Rechtswahl (16) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ist der Erblasser Staatsangehöriger eines Drittstaates, kann auch das Erbrecht dieses Drittstaates gewählt werden (siehe Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO: Recht des Staates, nicht Mitgliedsstaates, und EG Nr. 57). In diesem Fall erfolgt auch keine Rück- oder Weiterverweisung mehr (siehe Art. 34 Abs. 2 EU-ErbVO). Beispiel: Ein Schweizer mit Wohnsitz in Deutschland kann Schweizer Erbrecht wählen. Im Fall 2 (Deutscher mit letzten Wohnsitz in der Schweiz) kann (nur) das deutsche Erbrecht gewählt werden. Eine solche Rechtswahl würde in beiden Ländern anerkannt werden. 40

41 Rechtswahl (17) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ergebnis von Fall 2: Ohne Rechtswahl gilt Schweizer Erbrecht. Mit Rechtswahl gilt Deutsches Erbrecht. 41

42 Rechtswahl (18) Praktische Konsequenzen: In jedem Einzelfall sind die Möglichkeiten und Grenzen einer erbrechtlichen Rechtswahl nach europäischem Recht und/oder nach nationalem Recht sorgfältig zu prüfen. Eine (vorsorgende) Rechtswahl wird in vielen Fällen überlegenswert sein, insbesondere für Deutsche im Ausland. Falls eine Rechtswahl nicht gewünscht ist, kann unter Umständen auch eine negative Rechtswahl sinnvoll sein (um die Annahme einer konkludenten Rechtswahl zu vermeiden). Beispiel: Deutscher mit Aufenthalt in Spanien, der nach spanischem Erbrecht beerbt werden möchte, dieses aber nicht wählen kann. 42

43 Rechtswahl (19) Praktische Konsequenzen: Insbesondere in den Fällen, in denen keine Rechtswahl getroffen wird, kann es sinnvoll sein, Indizien für einen bestimmten gewöhnlichen Aufenthalt (im Testament) zu dokumentieren. Beispiel: Ausländer mit Aufenthalt in Deutschland, der nach deutschem Erbrecht beerbt werden möchte, dieses aber nicht wählen kann. 43

44 Vorrang des Völkerrechts (1) Fall 3 (Türkei): Sachverhalt: Erblasser E ist türkischer Staatsangehöriger. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit 1990 in Deutschland. E hat bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland und der Türkei. E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Deutschland. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? 44

45 Vorrang des Völkerrechts (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Das anwendbare Erbrecht richtet sich hier nicht nach Art. 25 EGBGB, sondern nach den vorrangigen Bestimmungen des deutsch-türkischen Konsularvertrages aus dem Jahr 1929 (Art. 3 Nr. 2 EGBGB; dazu zuletzt BGH, Beschluss vom , IV 12/12, ZEV 2012, 590). Danach gilt: Unbewegliches Vermögen: Maßgeblich ist das Erbrecht am Ort des belegenen unbeweglichen Vermögens. Bewegliches Vermögen: Im Übrigen richtet sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. In der Regel kommt es somit zu einer Nachlassspaltung. 45

46 Vorrang des Völkerrechts (3) Künftige Rechtslage (Variante 2): Die Europäische Erbrechtsverordnung führt insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage. Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen sind und bleiben vorrangig wirksam (Art. 75 EU-ErbVO und EG Nr. 73 ff.). Aus deutscher Sicht sind dies die erbrechtlichen Regelungen in den Abkommen mit der Türkei, dem Iran, und der früheren Sowjetunion bzw. den Nachfolgestaaten. 46

47 Vorrang des Völkerrechts (4) Praktische Konsequenzen: In internationalen Erbfällen mit Bezug zur Türkei, zum Iran und zur (früheren) Sowjetunion ist eine Rechtswahl (nach Art. 22 EU- ErbVO) auch künftig nicht möglich. Die jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen sehen gleichfalls keine Rechtswahlmöglichkeit vor. Eine (vorsorgende) Rechtswahl (z.b. für den Fall der Änderung der Rechtslage aufgrund der Kündigung eines der Abkommen) ist grundsätzlich möglich. 47

48 Vorrang des Völkerrechts (5) Praktische Konsequenzen: Grundsatz: Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit (Art. 23 EU-ErbVO und EG Nr. 37 ff.). Ausnahmen (d.h. es kommt unter Umständen doch zu einer Nachlassspaltung) gelten aber bei: Sachverhalten mit Drittstaaten (Rück- und Weiterverweisung, siehe Art. 34 EU-ErbVO), Geltung völkerrechtlicher Verträge (aus deutscher Sicht Iran, Türkei und frühere UdSSR, siehe Art. 75 EU-ErbVO). 48

49 Drittstaaten (1) Fall 4 (Schweiz): Sachverhalt: Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. E hat bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland und der Schweiz. E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Deutschland. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? 49

50 Drittstaaten (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Deutsche Sicht: Es gilt deutsches Erbrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Auf die Belegenheit des Vermögens kommt es insoweit nicht an (insbesondere Art. 3a Abs. 2 EGBGB gilt nicht für in der Schweiz belegene Immobilien). Schweizer Sicht: Es gilt deutsches Erbrecht aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers (Art. 90 Abs. 1 IPRG-CH). Deutsches Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. 50

51 Drittstaaten (3) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Nachweis der Erbfolge: In Deutschland: Grundsätzlich durch Erbschein. In der Schweiz:» Grundsätzlich durch Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB-CH).» Aber: Deutscher Erbschein ist (in diesem Fall) von Schweizer Gerichten und Behörden als Erbnachweis anzuerkennen (Art. 96 IPRG-CH). 51

52 Drittstaaten (4) Künftige Rechtslage (Variante 2): Deutsche Sicht: Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt es (mangels Rechtswahl) auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Danach gilt hier deutsches Erbrecht. Deutsches Erbrecht gilt für den weltweiten Nachlass. 52

53 Drittstaaten (5) Künftige Rechtslage (Variante 2): Deutsche Sicht: EU-ErbVO ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um das Erbrecht eines EU-Mitgliedstaats handelt (siehe Art. 34 EU-ErbVO und EG Nr. 57). Vielmehr ist EU-ErbVO auch dann anzuwenden, wenn das maßgebende Erbrecht das Recht eines Drittstaates ist (Art. 20 EU-ErbVO). Dann sind (anders als sonst) ausnahmsweise auch Rück- und Weiterverweisungen zu beachten. Hier: Unproblematisch, da es aufgrund der EU-ErbVO zur Anwendung deutschen Erbrechts (und nicht des Rechts eines Drittstaates) kommt. 53

54 Drittstaaten (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Schweizer Sicht: Aus Schweizer Sicht (Drittstaat) gilt die Europäische Erbrechtsverordnung nicht. Nach dem nationalen IPRG der Schweiz gilt somit (unverändert) deutsches Erbrecht. 54

55 Drittstaaten (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): Nachweis der Erbfolge: In Deutschland: Grundsätzlich durch Erbschein oder durch Europäisches Nachlasszeugnis (dazu Buschbaum/Simon, ZEV 2012, 525, Lange, DNotZ 2012, 168). In der Schweiz:» Aus Schweizer Sicht wäre ein Europäisches Nachlasszeugnis als Erbnachweis anzuerkennen, wenn es in Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt worden ist (Art. 96 IPRG-CH). 55

56 Drittstaaten (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Nachweis der Erbfolge: In der Schweiz:» Aber: Europäisches Nachlasszeugnis gilt nur für den Nachweis der Erbfolge in einem anderen Mitgliedstaat (nicht in Drittstaaten wie der Schweiz und nicht für rein nationale Sachverhalte) (siehe Art. 62 ff. EU- ErbVO und EG Nr. 67 ff.). Ergebnis: In der Schweiz kann die Erbfolge auch in Zukunft wohl nur durch einen deutschen Erbschein und nicht auch durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. 56

57 Drittstaaten (9) Praktische Konsequenzen: Die Europäische Erbrechtsverordnung beansprucht universelle (weltweite) Geltung. Drittstaaten werden die Europäische Erbrechtsverordnung allerdings regelmäßig nicht anerkennen (und müssen dies auch nicht tun). Das Europäische Nachlasszeugnis ist grundsätzlich nicht zum Nachweis der Erbfolge in Drittstaaten geeignet. 57

58 Vorweggenommene Erbfolge (1) Fall 5 (Anrechung und Ausgleichung): Sachverhalt: Erblasser E schenkt seiner Tochter T im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung in Deutschland. Der Schenkungsvertrag enthält u.a. auch Regelungen zur Ausgleichung und Anrechnung. E und T sind beide deutsche Staatsangehörige. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vor kurzem von Deutschland nach Österreich verlegt. T lebt in Deutschland. E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Österreich. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? 58

59 Vorweggenommene Erbfolge (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Die Erbfolge richtet sich (aus deutscher und österreichischer Sicht) nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Danach gilt hier deutsches Erbrecht. Das deutsche Erbrecht umfasst u.a. auch die Bestimmungen über die Ausgleichung ( 2050 ff. BGB) und die Anrechnung ( 2315 ff. BGB). Für den Schenkungs- und Überlassungsvertrag gilt gleichfalls deutsches Recht (Vertragsstatut). Zwischenergebnis: Es besteht ein Gleichlauf zwischen Vertrags- und Erbstatut, so dass sich insoweit keine Konflikte ergeben können 59

60 Vorweggenommene Erbfolge (3) Künftige Rechtslage (Variante 2): Der sachliche Anwendungsbereich der EU-ErbVO umfasst alle Fragen der Vermögensübertragung von Todes wegen, nicht aber auch die Vermögensübertragung unter Lebenden (Art. 1 Abs.2 lit. g) EU-ErbVO und EG Nr. 9 ff.). Danach gilt: Schenkung und Überlassung zu Lebzeiten: Die EU-ErbVO gilt insoweit nicht, sondern ROM-I VO, d.h. hier deutsches Recht als Vertragsstatut, Anrechnung und Ausgleichung: Für diese erbrechtlichen Fragen gilt die EU-ErbVO (so Art. 23 Abs. 2 lit. i) EU-ErbVO und EG Nr. 14), d.h. hier österreichisches Recht aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. 60

61 Vorweggenommene Erbfolge (4) Künftige Rechtslage (Variante 2): Zwischenergebnis: Damit kommt es zu einer Divergenz zwischen Vertragsstatut (deutsches Recht) und Erbstatut (österreichisches Recht). Für die vertraglichen Regelungen in einem einzigen Vertrag gelten gleichzeitig zwei verschiedene, nicht aufeinander abgestimmte Rechtsordnungen. Dies führt zu einem erheblichen Konfliktpotential. Grund: Die erbrechtlichen Bestimmungen über die erbrechtliche Ausgleichung und Anrechnung knüpfen an Bestimmungen über unentgeltliche Zuwendungen in derselben (und nicht einer anderen) Rechtsordnung an. 61

62 Vorweggenommene Erbfolge (5) Künftige Rechtslage (Variante 2): Ähnliche Probleme ergeben sich auch im Zusammenhang mit anderen erbrechtlichen Regelungen in Schenkungs- und Überlassungsverträgen, wie u.a. Pflichtteilsverzicht des Beschenkten, (gegenständlich beschränkter) Pflichtteilsverzicht von weichenden Geschwistern des Erwerbers (oder dem Ehegatten des Schenkers). 62

63 Vorweggenommene Erbfolge (6) Praktische Konsequenzen: Dem Erbstatut unterliegen u.a. auch (Art. 23 EU-ErbRVO und EG Nr. 37 ff.). Berufung der Erben und sonstigen Berechtigten, ihre jeweiligen Anteile sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen (auch von Ehegatten und Lebenspartnern), Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit, Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter (siehe auch Art. 29 EU-ErbVO), Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche, Ausgleichung und Anrechnung von unentgeltlichen Zuwendungen, Teilung des Nachlasses. 63

64 Vorweggenommene Erbfolge (7) Praktische Konsequenzen: Die Reichweite des Erbstatuts ist nicht auf die Erbfolge beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich alle erbrechtlichen Fragen. Nicht erfasst sind allerdings Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Vorwegnahme der späteren Erbfolge dienen. Bei einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge müssen die Fragen der Ausgleichung und Anrechnung geregelt werden. Bei einem Auseinanderfallen zwischen Vertragsstatut und Erbstatut kann es zu schwer lösbaren Konflikten kommen. In der Praxis ist daher stets auf einen Gleichlauf zwischen Vertragsstatut und Erbstatut hinzuwirken. 64

65 Vorweggenommene Erbfolge (8) Praktische Konsequenzen: Nicht nur bei der Testamentsgestaltung, sondern auch bei der vorweggenommenen Erbfolge sind die Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung bereits heute zu beachten. Das Erbstatut ist u.a. maßgebend für die Bestimmungen über die Ausgleichung und Anrechnung sowie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. 65

66 Vorweggenommene Erbfolge (9) Praktische Konsequenzen: Das Erbstatut im Zeitpunkt der Schenkung ist daher stets sorgfältig zu prüfen und festzustellen. Zudem sind die Auswirkungen eines Statutenwechsels im Falle eines späteren Umzugs des Erblassers zu bedenken. Begründung: Die Vorschriften über das Errichtungsstatut (Art. 24 ff. EU- ErbVO) gelten nur für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen und die Bindungswirkung von Erbverträgen. Die Regelungen in einem Schenkungs- und Überlassungsvertrag werden davon nicht erfasst (und sind auch kein Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b) EU-ErbVO). 66

67 Vorweggenommene Erbfolge (10) Praktische Konsequenzen: Die Aufnahme einer allgemeinen erbrechtlichen Rechtswahl in einen lebzeitigen Schenkungs- und Überlassungsvertrag dürfte aber weder zielführend noch gewünscht sein (ähnlich auch Volmer, Rpfleger 2013, 421 (425)). Denn: Die Rechtswahl kann nicht beschränkt werden. Eine umfassende erbrechtliche Rechtswahl im Zusammenhang mit der Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes dürfte meist nicht gewollt sein. Die Rechtswahl kann nur in der Form einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden. Ein Schenkungsvertrag wird dieser Form vielfach nicht genügen. 67

68 Pflichtteilsverzicht (1) Fall 6 (Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts): Sachverhalt: Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Erblasser E verfügt über verschiedene Vermögenswerte, u.a. auch eine (wertvolle) Immobilie in Frankreich. Im Jahr 1995 unterschreibt der (nichteheliche) Sohn S in Deutschland einen umfassenden Pflichtteilsverzicht. S erhält dabei nur eine geringe Abfindung. Begründung: Für die Immobilie in Frankreich gilt französisches Erbrecht, so dass S insoweit noch ein Noterbrecht zusteht. 68

69 Pflichtteilsverzicht (2) Fall 6 (Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts): Sachverhalt (Fortsetzung): E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Deutschland. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? Hat der Sohn S noch Anspruch auf einen Pflichtteilund/oder Erbteil? 69

70 Pflichtteilsverzicht (3) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Deutsche Sicht: Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers grundsätzlich nach deutschem Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Allerdings gilt für die in Frankreich belegene Immobilie französisches Erbrecht (Art. 3a Abs. 2 EGBGB). Es kommt zu einer Nachlassspaltung. Eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts ist insoweit nicht möglich (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) und auch nicht erfolgt. 70

71 Pflichtteilsverzicht (4) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Französische Sicht: Nach französischem Recht ist für das Erbstatut zwischen dem beweglichem und unbeweglichem Nachlass zu unterscheiden:» Unbeweglicher Nachlass: Erbrecht am Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sache.» Beweglicher Nachlass: Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Es kommt somit zu einer Nachlassspaltung. Für die in Frankreich belegene Immobilie gilt französisches Erbrecht. Für den übrigen Nachlass gilt deutsches Erbrecht. 71

72 Pflichtteilsverzicht (5) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Zwischenergebnis: Der Pflichtteilsverzicht ( 2346 BGB) bezog sich hier nur auf den deutschen Spaltnachlass. Insoweit war der Pflichtteilsverzicht wirksam. Hinsichtlich der französischen Immobilie ist kein Pflichtteilsverzicht erfolgt, so dass dem Sohn insoweit ein Noterbrecht nach französischem Erbrecht zusteht. 72

73 Pflichtteilsverzicht (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Das Erbstatut richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes (Art. 21 Abs. 1 EU- ErbVO). Danach gilt hier deutsches Erbrecht. Das deutsche Erbrecht gilt für den gesamten weltweiten Nachlass, unabhängig von Art und Belegenheit des Vermögens. Damit gilt insbesondere auch für die in Frankreich belegene Immobilie deutsches Erbrecht. Der umfassende Pflichtteilsverzicht des S ist insgesamt wirksam. 73

74 Pflichtteilsverzicht (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): Aufgrund des Pflichtteilsverzichts stehen dem Sohn S somit keine Pflichtteilsansprüche mehr zu, und zwar auch nicht bezüglich der in Frankreich belegenen Immobilie. Allerdings: Bezüglich der in Frankreich belegenen Immobilie ist es (aufgrund des Inkrafttretens der EU-ErbVO) zu einem (überraschenden) Statutenwechsel (von französischem zum deutschem Erbrecht) gekommen. Führt dies dazu, dass der Pflichtteilsverzicht angepasst werden kann bzw. muss? 74

75 Pflichtteilsverzicht (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Möglichkeit 1 (Errichtungsstatut): Pflichtteilsverzichtsvertrag als negativer Erbvertrag (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b), 25 EU-ErbVO) mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (und nicht nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers) richtet (so wohl Dutta, FamRZ 2013, 4 (10); Nordmeier, ZEV 2013, 117 (120)) Aber:» EU-ErbVO unterscheidet zwischen Pflichtteilsverzicht (siehe Art. 23 Abs. 2 lit. h) EU-ErbVO) und Erbvertrag (Art. 25 EU-ErbVO),» Keine Frage der materiellen Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrages (Art. 26 EU-ErbVO) betroffen. 75

76 Pflichtteilsverzicht (9) Künftige Rechtslage (Variante 2): Möglichkeit 2 (Änderung der Geschäftsgrundlage): Pflichtteilsverzichtsvertrag kann aufgrund des unerwarteten Statutenwechsels nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage angepasst werden ( 313 BGB). Vom Einzelfall abhängig, ob das Erbstatut Geschäftsgrundlage des Pflichtteilsverzichts war (zur Frage, ob Gesetzesänderungen Geschäftsgrundlage sind siehe allgemein auch Grüneberg, in: Palandt, 72. Auflage, München 2013, 313 Rz. 34). 76

77 Pflichtteilsverzicht (10) Praktische Konsequenzen: Der EU-ErbVO kann damit unter Umständen eine faktische (nicht rechtliche) Rückwirkung zukommen. Bei der Nachfolgeplanung sollte die EU-ErbVO bereits heute berücksichtigt werden, auch wenn sie derzeit noch nicht anwendbar ist. Ein (vollständiger oder teilweiser) Statutenwechsel kann weitreichende Auswirkungen auf erbrechtliche Vereinbarungen haben. 77

78 Pflichtteilsverzicht (11) Praktische Konsequenzen: Beispiele für (unerwartete) Folgen eines Statutenwechsel: Wirksamkeit und Reichweite eines Pflichtteilsverzichts, (z.b. der Umzug des Erblassers von Deutschland nach Frankreich kann unter Umständen die Unwirksamkeit des deutschen Pflichtteilsverzichts zur Folge haben), Bestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, (z.b. unterschiedliche Dauer innerhalb derer lebzeitige Schenkungen dem Nachlass zugerechnet werden, Ausnahmen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen), Befugnisse eines Testamentsvollstreckers (z.b. Dauer der zulässigen Testamentsvollstreckung, Befugnisse des Testamentsvollstreckers). Im Einzelfall kann eine erbrechtliche Rechtswahl (in der Form einer Verfügung von Todes wegen) die Rechtssicherheit erhöhen. 78

79 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (1) Fall 7 ( Forum shopping im Erbrecht): Sachverhalt: Erblasser E ist ausschließlich deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. E fürchtet, dass Pflichtteilsansprüche seiner Kinder, den dauerhaften Erhalt seines Vermögens gefährden könnten. E hat mit den Kindern keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2010 verlegt E seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vollständig von Deutschland nach Großbritannien und begründet dort ein domicile. E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Großbritannien. Zum Nachlass gehören keinerlei Immobilien. Gilt deutsches oder englisches Erb- und Pflichtteilsrecht? 79

80 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (2) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Deutsche Sicht: Aus deutscher Sicht gilt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers deutsches Erbrecht. (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es insoweit nicht an. Lediglich für unbewegliches Vermögen in Großbritannien gilt das Erbrecht am Lageort (Art. 3a Abs. 2 EGBGB). 80

81 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (3) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Englische Sicht: Danach ist zwischen beweglichem und unbeweglichen Vermögen zu unterscheiden:» Unbewegliches Vermögen: Belegenheit,» Bewegliches Vermögen: Domizil, Durch den Umzug nach Großbritannien gilt somit für das gesamte bewegliche Vermögen englisches Recht. Zwischenergebnis: Gleichwohl hat der Umzug des Erblasser hat (aus deutscher Sicht) keine Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche der Kinder. 81

82 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (4) Künftige Rechtslage (Variante 2): Der Erblasser E verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in England. Damit ist englisches (und nicht mehr deutsches) Erbrecht für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebend. Dem steht auch nicht entgegen, dass die EU-ErbVO für Großbritannien keine Anwendung findet und insoweit als ein Drittstaat anzusehen ist (Art. 20 EU-ErbVO). Allerdings erfolgt für unbewegliches Vermögen in Deutschland eine Rückverweisung ins deutsche Recht (Art. 34 EU-ErbVO). Hier besteht der Nachlass aber nur aus beweglichem Vermögen. Vom Erbstatut ist auch das Pflichtteilsrecht umfasst. 82

83 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (5) Künftige Rechtslage (Variante 2): Das englische Recht kennt keine Pflichtteilsansprüche im deutschen Sinne, sondern lediglich unterhaltsähnliche family provisons. Der Erblasser E kann somit einseitig (und ohne Zustimmung und sogar ohne Kenntnis der Kinder) (gezielt) auf dessen Pflichtteilsansprüche Einfluss nehmen. Aber: Bei solchen Gestaltungen sind möglicherweise bestimmte Grenzen zu beachten. 83

84 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 1: Ausnahme von der allgemeinen Anknüpfungsregel aufgrund offensichtlich engerer Verbindungen zu einem anderen Staat (Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO und EG Nr. 25). Möglicherweise (+), wenn Umzug wenige Tage vor dem Tod erfolgt ist. Hier (-). 84

85 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 2: Allgemeiner Grundsatz der Gesetzesumgehung (EG Nr. 26). Möglicherweise (+), wenn Umzug kurz vor dem Tod und ausschließlich zu dem Zweck der Pflichtteilsreduzierung erfolgt. Hier (-). Kollisionsrechtlicher Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen. 85

86 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 3: ordre public (Art. 35 EU-ErbVO). Dagegen spricht (so wohl auch Volmer, Rpfleger 2013, 421 (426)): Der frühere Entwurf von Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO sah bei einer anderer Regelung des Pflichtteilsrechts keine Berufung auf ordre public vor. BGH, Urteil vom , XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920: kein Verstoß gegen ordre public bei deutschem Erblasser mit Grundvermögen in Florida. Zudem: Über diese Frage entscheidet abschließend nicht BGH bzw. BVerfG, sondern EuGH. 86

87 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (9) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 3: ordre public (Art. 35 EU-ErbVO). Dafür spricht Schutz des deutschen Pflichtteilsrechts durch Art. 6 und Art. 14 GG, BGH als Schutzpatron der Pflichtteilsberechtigten. 87

88 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (10) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 3: ordre public (Art. 35 EU-ErbVO). Maßgebend sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei können u.a. folgende Umstände von Bedeutung sein: Welche Ansprüche stehen dem Pflichtteilsberechtigten nach dem ausländischen Recht tatsächlich zu? Wird die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch anderweitige (erb-, familien- oder unterhaltsrechtliche) Ansprüche ganz oder teilweise kompensiert? Sind bereits zu Lebzeiten Schenkungen oder sonstige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten erfolgt? 88

89 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (11) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 3: ordre public (Art. 35 EU-ErbVO). Maßgebliche Umstände für die Gesamtbetrachtung: Was waren die konkreten Motive für die Änderung des Aufenthaltsorts des Erblassers? Ist der Pflichtteilsberechtigte noch minderjährig oder schon volljährig? Ist der Pflichtteilsberechtigte noch (unterhalts-)bedürftig oder bereits durch eigenes Einkommen bzw. Vermögen ausreichend versorgt? Bestand eine tatsächliche Familiengemeinschaft, in der gegenseitige Rücksichtnahme und Solidarität auch gelebt worden sind? 89

90 Pflichtteilsreduzierung durch Wegzug (12) Künftige Rechtslage (Variante 2): Gestaltungsgrenze 3: ordre public (Art. 35 EU-ErbVO). Maßgebliche Umstände für die Gesamtbetrachtung: Ist das Vermögen ganz oder überwiegend in Deutschland oder Großbritannien belegen? Haben deutsche oder englische Gerichte über die Frage zu entscheiden? 90

91 Pflichtteilsreduzierung Praktische Konsequenzen: durch Wegzug (13) Verlegt der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich (nicht nur zum Schein) und frühzeitig (nicht nur kurze Zeit vor seinem Tod) ins Ausland, kann er damit einen erbrechtlichen Statutenwechsel begründen. Damit können grundsätzlich auch die Pflichtteilsansprüche beeinflusst werden. Erfolgt der Umzug beispielsweise nach Großbritannien, Estland oder Dänemark kann es aus deutscher Sicht zu einer Reduzierung der Pflichtteilsansprüche kommen. Aber: Erfolgt der Umzug beispielsweise nach Frankreich oder Belgien kann es aus deutscher Sicht zu einer Erweiterung der Pflichtteilsansprüche in dingliche Noterbrechte kommen. 91

92 Pflichtteilsreduzierung Praktische Konsequenzen: durch Wegzug (14) Die Frage ist nicht nur für Pflichtteilsansprüche, sondern auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche von Bedeutung. In Großbritannien wird der Gedanke einer Pflichtteilsergänzung generell abgelehnt (kein clawback, siehe u.a. Gorjat and others v Gorjat (2010) EWHC 1537 (Ch)). Erhebliche Unterschiede bestehen auch bezüglich der Frist, innerhalb derer Zuwendungen dem Nachlass zugerechnet werden (z.b. Österreich: 2 Jahre, Belgien: unbefristet). Teilweise bestehen auch Ausnahmen von der Pflichtteilsergänzung für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen (z.b. Österreich). 92

93 Unternehmensnachfolge (1) Fall 8 ( German Mittelstand ): Sachverhalt: Erblasser E ist Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. E ist deutscher Staatsangehöriger. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bereits im Jahr 2000 von Deutschland nach Italien verlegt. In seinem Testament setzt E seinen Sohn S und seine Tochter T zu Erben zu je ein Halb ein. Der Gesellschafsvertrag der KG enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach nur der älteste Abkömmling eines Gesellschafters (hier: S) nachfolgeberechtigt ist. 93

94 Unternehmensnachfolge (2) Fall 8 ( German Mittelstand ): Sachverhalt (Fortsetzung): E stirbt im Jahr 2013 (Variante 1) bzw. im Jahr 2016 (Variante 2) in Italien. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? Wer erbt den Gesellschaftsanteil? 94

95 Unternehmensnachfolge (3) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich (aus deutscher und italienischer Sicht) nach dem Heimatrecht des Erblassers, hier: deutschem Erbrecht. Auf den letzten Wohnsitz des Erblassers kommt es insoweit nicht an. Damit wird der Erblasser E von seinen Kindern S und T zu je ein Halb beerbt. 95

96 Unternehmensnachfolge (4) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Allerdings gilt für den Personengesellschaftsanteil eine Sondererbfolge (siehe u.a. BGH, Urteil vom , IVa ZR 229/81, NJW 1983, 2376). Der Anteil an der KG fällt daher nicht in die aus S und T bestehende Erbengemeinschaft, sondern geht unmittelbar und geteilt (ohne weiteres Dazutun) auf die einzelnen Nachfolger über. Nachdem hier nur der Sohn S als Nachfolger qualifiziert ist, geht der Anteil als Ganzes auf ihn alleine über. Die Tochter T hat insoweit allerdings einen Anspruch auf Wertausgleich. Der Übergang des Gesellschaftsanteils erfolgt dabei kraft Erbrechts. 96

97 Unternehmensnachfolge (5) Derzeitige Rechtslage (Variante 1): Zwischenergebnis: Der Konflikt zwischen dem deutschem Erbrecht und dem deutschem Gesellschaftsrecht wurde von der Rechtsprechung somit im Sinne des Vorrangs des Gesellschaftsrechts gelöst. Das Gesellschaftsrecht entscheidet, ob und inwieweit der Gesellschaftsanteil vererblich ist. Falls der Anteil vererblich ist, entscheidet das Erbrecht über die Person des Nachfolgers. 97

98 Unternehmensnachfolge (6) Künftige Rechtslage (Variante 2): Stirbt der Erblasser wie hier mit letztem Aufenthalt in Italien, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach italienischem Erbrecht. Dabei regelt die EU-ErbVO nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nicht aber auch die damit verbundenen Fragen des Gesellschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 lit. h) EU-ErbVO; ausführlich zu den Schnittstellen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht Leitzen, ZEV 2012, 520). 98

99 Unternehmensnachfolge (7) Künftige Rechtslage (Variante 2): Damit kommt es zu einem Konflikt zwischen deutschem Gesellschaftsrecht und italienischem Erbrecht. Wie ist dieser Konflikt zu lösen? Kommt es darauf an, ob eine Erbengemeinschaft nach italienischem Recht Mitglied einer deutschen Personengesellschaft sein kann? Ist die Sondererbfolge in deutsche Personengesellschaftsanteile erbrechtlich oder gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren? 99

100 Unternehmensnachfolge (8) Künftige Rechtslage (Variante 2): Richtigerweise ist auch insoweit von einem Vorrang des Gesellschaftsrechts auszugehen. Die Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile hat ihre Ursache in der Struktur des deutschen Personengesellschaftsrechts (und nicht im Erbrecht). Diese Sondererbfolge muss daher unabhängig davon gelten, ob sich die Erbfolge nach deutschem oder ausländischem Erbrecht richtet. 100

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