Der Planer als Rechtsberater: Beratungspflichten und rechte des Planers nach RDG
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- Christin Ursler
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1 Der Planer als Rechtsberater: Beratungspflichten und rechte des Planers nach RDG RA Prof. Dr. Werner Langen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte 5. GUEP Planertag am in Krefeld Berlin Brüssel Düsseldorf Frankfurt / Main Hamburg Mönchengladbach München
2 RDG Entstehungsgeschichte Gewerbeordnung (GewO) v. 1869: Gewerbefreiheit (es sei denn unzuverlässig ) Rechtsberatungsgesetz (RBerG) seit 1935: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt + Anwaltsmonopol BVerfG NJW 1998, 3481 Masterpat : teleologische Reduktion + verfassungskonforme Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 2008: RBerG + Rspr = RDG i.d.f. des Rechtsausschusses (zu 2/3 mit Anwälten besetzt) Folie 2
3 RDG Überblick Teil 1: Allgemeine Vorschriften 1, 2: Anwendungsbereich + Begriff Rechtsdienstleistung 3, 4: Erlaubnisvorbehalt + Unvereinbarkeitsklausel 5: Zulässige Annexrechtsberatung Teil 2: Teil 3: Teile 4, 5: Rechtsdienstleistung durch nichtregistrierte Personen Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen Register, Verfahren, Bußgeld, etc. Folie 3
4 RDG Gesetzeszweck ( 1 RDG) Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung weiterhin: durch Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, 3 RDG weiterhin: umfassende Beratung nur durch Anwälte, 3 BRAO Verschwiegenheitspflicht des RA, 203 StGB Beschlagnahmeschutzprivileg, 97, 53 StPO Haftpflichtversicherung Folie 4
5 RDG Begriff der Rechtsdienstleistung ( 2 RDG) 2 Abs. 1: Legaldefinition RDL : Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert 2 Abs. 2: stets RDL: Forderungsinkasso als eigenständiges Geschäft (+) gewerblicher Forderungseinzug auf fremde Rechnung (-) echtes / unechtes Factoring ( eigene Angelegenheit ) (-) Inkasso als Nebenleistung ( aber RDL nach Abs. 1?) 2 Abs. 3: nie RDL: Negativkatalog z.b. Mediation ohne rechtliche Regelungsvorschläge Folie 5
6 RDG Rechtsdienstleistung gemäß 2 Abs. 1 RDG Rechtliche Prüfung erforderlich Kernstreitpunkt im Gesetzgebungsverfahren und Kommentaren vertiefte / besondere rechtliche Prüfung BVerfG Masterpat : substanzielle Rechtberatung erforderlich einfache versus schwierige Fälle? (Nicht-)Erwartung einer Rechtsprüfung seitens des Auftraggebers? Folie 6
7 RDG Systematisches Konzept ( 3 RDG) 3 RDG Verbot mit Erlaubnisvorbehalt : Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Folie 7
8 RDG Folgen unzulässiger Rechtsberatung 134 BGB Nichtigkeit von Beratungs -Bestimmungen des Vertrages 139 BGB Im Zweifel Gesamtnichtigkeit des Vertrages Der Erbringer hat keinen Vergütungsanspruch, auch nicht aus GoA, auch kein 812 BGB bei leichtfertigem Verstoß gegen RDG ( 817 BGB), Der Auftraggeber hat keine Erfüllungsansprüche aber: quasi-vertragliche Schadensersatzansprüche Folie 8
9 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtsdienstleistung als Nebenleistung ( 5 Abs. 1RDG) Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden und als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Rechtsdienstleistung (eher weit) Sachzusammenhang mit Berufs- oder Tätigkeitsbild Nebenleistung (nicht Haupttätigkeit) Folie 9
10 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtslage nach dem bisherigen 5 Nr. 1 RBerG Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Geschäft Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen (Bsp. Steuerberater) Tätigkeiten, die ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbar sind. z. B. Erbensucher: Schwerpunkt der Ange- Rechtsprechung des BVerfG: legenheit prüfen Rechtsprechung des BGH: Subventionsberatung: Wirtschaftliche Aktivität findet (immer) und auch regelmäßig vor rechtlichem Hintergrund statt, enthält also auch rechtliche Tätigkeitselemente. Folie 10
11 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtsprechungsbeispiele zu 5 Nr. 1 RBerG: OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 562: Beauftragung eines SV mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Fertigstellungsund Mängelbeseitigungsarbeiten: keine RDL! OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 11297: Tätigkeit als Baubetreuer mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Abwicklung einer Baumaßnahme: erlaubte NL. Anders: Beauftragung nur mit der rechtlichen Betreuung (z.b. Vertragswesen). Folie 11
12 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtsprechungsbeispiele zu 5 Nr. 1 RBerG: BGH NJW 1995, 3122: Beauftragung eines Fachingenieurs mit der Prüfung, inwieweit eine erhöhte Konzessionsabgabe bei EVU durchsetzbar ist: Keine erlaubte Annexberatung, kein Anspruch auf vereinbartes Erfolgshonorar. Folie 12
13 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Neue Rechtslage nach 5 RDG: Gemäß 5 Abs. 2 RDG erlaubte Fälle: Testamentsvollstreckung Haus- und Wohnungsverwaltung Fördermittelberatung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bleiben wegen Art. 12 GG bestehen: Insolvenzberatung Wirtschaftsprüfer/Steuerberater In der Amtlichen Begründung erwähnte Fälle: KfZ-Reparaturwerkstätten Bausachverständige Architekten Folie 13
14 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Insbesondere: Erlaubte Tätigkeiten des Architekten / Ingenieurs: Lph. 1 4: Lph. 6: Lph. 7: Lph. 8/9: Klärung der ör-rechtslage zur Fertigung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung Beratung zur Unternehmereinsatzform (GU, Einzelge- werk) Vertragsbedingungen, Bauvertrag Mängelansprüche, Bauzeitansprüche / Behinderungen, Nachtragsansprüche, Mitwirkung bei Abnahme (Abnahmereife, Vorbehalte usw.) Folie 14
15 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Rechtsberatung durch Planer und Bausachverständige allgemein: Feststellung eines Mangels, der Ursachen und der Kosten (+), im Einzelfall aber problematisch (z.b. Bausoll, a. R. d. T.) Verursachungsquote Planung, Bauleitung und Ausführung (+) aber nur fachtechnisch! Feststellung der Abnahmereife (+), aber nur fachtechnisch Berechtigung eines Nachtrags (+), aber nur fachtechnisch Berechtigung einer Behinderung (+), aber nur fachtechnisch (Anti-)Claimmanagement (-) Vertragsmanagement (-) Folie 15
16 Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Abschließende Empfehlung: Generelle Zurückhaltung bei Rechtsberatung ( Schuster bleib bei deinen Leisten ) Ausklammerung / Eingrenzung von Rechtsfragen bei Auftragserteilung; spätere Hinweise ( bitte RA hinzuziehen ) schränken Leistungspflicht und Haftung nicht ein! (Allenfalls Mitverschulden AG). Folie 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: RA Prof. Dr. Werner Langen Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Rheinbahnstraße Mönchengladbach Tel: 02161/ Fax: 02161/ Berlin Brüssel Düsseldorf Frankfurt / Main Hamburg Mönchengladbach München
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