Ordnung für Studium und Diplomprüfung im Weiterbildungsfernstudium Informatik. des Fachbereichs Design und Informatik an der Fachhochschule Trier

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1 Ordnung für Studium und Diplomprüfung im Weiterbildungsfernstudium Informatik des Fachbereichs Design und Informatik an der Fachhochschule Trier vom 13. September 2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und des 72 Abs. 2 Nr. 3 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 06. Februar 1996 (GVBl. S. 71), geändert durch Artikel 35 des Landesgesetzes vom 06. Februar 2001 (GVBl. S. 29, BS 223-9) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Design und Informatik der Fachhochschule Trier am 6. Juni 2001 die folgende Prüfungsordnung für das Weiterbildungsfernstudium Informatik des Fachbereichs Design und Informatik an der Fachhochschule Trier beschlossen. Diese Diplomprüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 4. September 2001, Az.: ; TgbNr. 115/2000 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. I N H A L T I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung 2 Diplomgrad 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebotes 4 Studienvoraussetzungen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüfende und Beisitzende, Betreuende der Diplomarbeit 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 8 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen 9 Mündliche Prüfungsleistungen 10 Schriftliche Prüfungsleistungen 11 Diplomarbeit 12 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen 15 Freiversuch, Ermittlung von Fristen 16 Wiederholung von Prüfungen und Diplomarbeit 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 18 Gebühren II. Diplomprüfung 19 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung 1

2 21 Umfang und Art der Diplomprüfung 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis 23 Diplomurkunde III. Schlussbestimmungen 24 Ungültigkeit der Diplomprüfung 25 Einsicht in die Prüfungsakten IV. Inkrafttreten 26 Inkrafttreten 27 Übergangsvorschriften V. Studienverlauf 28 Studienverlauf I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss des Weiterbildungsfernstudiums Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Zusammenhänge ihres Faches überblicken, die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Eintritt in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben. 2 Diplomgrad Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom- Informatiker (FH)" bzw. "Diplom-Informatikerin (FH)" (abgekürzt: "Dipl.-Inform. (FH)") verliehen. 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots (1) Die Studienzeit, in der das Diplomstudium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt vier Semester und im Teilzeitstudium acht Semester. Innerhalb der Regelstudienzeit kann die Diplomprüfung abgelegt werden. (2) Das Lehrangebot erstreckt sich über vier Semester und im Teilzeitstudium über acht Semester. Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich beträgt 120 ECTS-Punkte. Die Zuordnung von ECTS-Punkten zu den Fachgebieten regelt die Anlage 1. 2

3 (3) Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden. (4) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen entsprechend 19 erfüllt sind. 4 Studienvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Studium setzt unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Einschreibeordnung ein Zeugnis voraus, das zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz berechtigt. (2) Darüber hinaus muss eine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen gegeben sein: 1. ein ingenieurwissenschaftlicher oder naturwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Hochschulabschluss sowie eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis nach Abschluss der Hochschul-Erstausbildung oder 2. ein Hochschulabschluss, der den erfolgreichen Abschluss mathematischer Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 ECTS-Punkten beinhaltet (Umrechnung SWS/ECTS-Punkte s. 17), darüber hinaus Nachweis einer mindestens sechsmonatigen beruflichen Praxis nach Abschluss der Hochschul- Erstausbildung oder 3. Nach Einzelfallprüfung: ein Hochschulabschluss sowie der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Praxis im Bereich der Informatik. Davon muss ein halbes Jahr nach der Hochschulerstausbildung erbracht werden; der Rest muss spätestens bis zum Abschluss der Diplomprüfung erbracht werden. Die Einzelfallprüfung wird durch den Prüfungsausschuss vorgenommen. (3) Eine einschlägige berufliche Praxis ist wie folgt definiert: 1. Durch die einschlägige berufliche Praxis sollen die Studierenden die Arbeitswelt aus eigenem Erleben erfahren, dabei betriebliche Abläufe und Informatikanwendungen kennen lernen, soziale und berufsständige Probleme erkennen und so das notwendige Verständnis und Problembewusstsein für die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende praxisbezogene Ausbildung erlangen. 2. Einschlägig bedeutet, dass Aufgaben aus der Datenverarbeitung wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit sein müssen, bzw. dass die Tätigkeit einen hohen Informatikbezug hat (Beispiel: Konzeption und Entwicklung einer Datenbank, Softwareentwicklung, Systemadministration). Die Tätigkeit muss über die reine Benutzung von Anwendungssystemen hinausgehen. 3. Der Umfang der einschlägigen berufliche Praxis ist in Abs. 2 festgelegt. Der Nachweis muss vor Abschluss der Diplomprüfung erbracht werden. 4. Im Einzelfall entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung der einschlägigen berufliche Praxis. 3

4 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. drei Professoren bzw. Professorinnen, 2. ein Student bzw. eine Studentin und 3. ein Mitglied aus der Gruppe gemäß 28 Abs. 2 Nr. 3 FHG. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. (3) Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat, das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung vom Prüfungsausschuss gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder werden durch Nachwahl für den Rest der Amtszeit ersetzt. (4) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem vorsitzenden Mitglied übertragen. Ablehnende Entscheidungen sollte der Prüfungsausschuss insgesamt treffen. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einem Professor bzw. einer Professorin wahrgenommen. Das studentische Mitglied und das Mitglied aus der Gruppe gemäß 28 Abs. 2 Nr. 3 FHG haben bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen zu sein. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Prüfende und Beisitzende, Betreuende der Diplomarbeit (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende sowie Betreuende der Diplomarbeit. (2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen bzw. Professoren, Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe über Ausnahmen entscheiden. (3) Zum Beisitz kann nur bestellt werden, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (4) Betreuende der Diplomarbeit geben das Thema der Diplomarbeit aus. Zu Betreuenden können Personen nach Abs. 2 bestellt werden. 4

5 (5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass den Studierenden die Namen der Prüfenden und Beisitzenden, die Meldefristen zu den Prüfungen sowie die Prüfungstermine rechtzeitig bekannt gegeben werden. (6) Die Studierenden können für die Diplomarbeit die Betreuende oder den Betreuenden vorschlagen. Dieser Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch. (7) Für Prüfende und Beisitzende gilt 5 Abs. 6 entsprechend. 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine fest und bestimmt, bis zu welcher Frist die Meldung und ggf. der Antrag auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen spätestens vorliegen muss. Der Meldung bzw. dem Antrag beim Hochschulprüfungsamt haben die Studierenden beizufügen: 1. die Nachweise der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung gemäß 20 und 2. eine Erklärung der Studierenden, ob sie eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden haben, oder ob sie sich in einem solchen Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befinden. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in einem verwandten Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden haben, oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befinden. (3) Ist es nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. (4) Die Teilnehmerzahl für bestimmte Lehrveranstaltungen darf nur dann beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten Lehr- und Studienbetrieb zwingend erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat. 8 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen (1) Eine Fachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistungen finden studienbegleitend statt. Prüfungsleistungen sind 1. mündliche Prüfungsleistungen gemäß 9, 2. schriftliche Prüfungsleistungen gemäß 10, 3. die Diplomarbeit gemäß 11. (2) Studienleistungen (Leistungsnachweise) werden in Form von Klausuren, Prüfungsgesprächen, Kolloquien, Hausarbeiten, praktischen Übungen, Vorträgen, Einsendeaufgaben oder Präsentationen erbracht. Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein. Ihre Noten gehen nicht in die Prüfungsnoten ein. Der Prü- 5

6 fungsausschuss legt mit Beginn einer Veranstaltung die Form und die Art der Bewertung zur Erbringung entsprechender Nachweise fest; die Studierenden werden entsprechend informiert. Soweit die Studienleistungen nicht einer Prüfung zugeordnet sind (Anlage 3), werden die vorgesehenen ECTS-Punkte direkt der Studienleistung zugeordnet, wenn die Studienleistungen mit mindestens ausreichend oder bestanden bewertet werden. (3) Machen Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 9 Mündliche Prüfungsleistungen (1) In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermögen. Durch mündliche Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Studierenden über ein breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Prüfungen werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, von mehreren Prüfenden in Gegenwart eines sachkundigen beisitzenden Mitglieds abgenommen. Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen. An Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als drei Studierende teilnehmen. (3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel zwischen 20 und 40 Minuten, mindestens jedoch 15 Minuten je Studierendem oder Studierender. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll (ggf. für die einzelnen Studierenden) festzuhalten. Vor der Festsetzung der Note gemäß 12 Abs. 1 hören die Prüfenden die Beisitzenden. Das Ergebnis ist den Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die zu Prüfenden haben bei der Meldung zur Prüfung widersprochen. 10 Schriftliche Prüfungsleistungen (1) In schriftlichen Prüfungsleistungen (Klausuren, Hausarbeiten und Projektarbeiten) sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit Probleme erkennen und mit fachspezifischen Methoden Lösungen entwickeln können. (2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren beträgt zwischen 90 und 180 Minuten. Klausuren in Abschlussprüfungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet. 6

7 (3) Projektarbeiten und Hausarbeiten sind Gruppenarbeiten oder Einzelarbeiten. Bei Gruppenarbeiten muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei Wochen. Hausarbeiten zu Abschlussprüfungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet. (4) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten. 11 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Fachproblem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Vor Beginn der Diplomarbeit sollen die anderen Prüfungs- und Studienleistungen außer dem Diplomandenseminar erbracht sein. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem der nach 6 Abs. 4 Prüfungsberechtigten ausgegeben werden (Betreuende der Diplomarbeit). Nach Abschluss der Fachprüfungen sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden dafür, dass sie innerhalb von vier Wochen ein Thema für eine Diplomarbeit erhalten. Die Ausgabe der Themen der Diplomarbeit erfolgt über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern. Bei Diplomarbeiten mit experimentellem Charakter und bei Diplomarbeiten außerhalb der Hochschule oder im Teilzeitstudium beträgt die Bearbeitungszeit maximal sechs Monate. (5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit müssen so gestellt sein, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; die Bearbeitung eines neuen Themas ist dann innerhalb von vier Wochen zu beginnen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. (6) Diplomarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Studierenden schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Ist die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden. (8) Die Diplomarbeit wird im Diplomandenseminar von dem bzw. der Studierenden präsentiert. 7

8 (9) Die Diplomarbeit ist von zwei Personen, die als Prüfende zugelassen sind, zu bewerten. Eine der beiden Personen soll die Arbeit betreut haben. Die Diplomarbeit ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu bewerten. 12 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten (1) Die Noten für die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Soweit Studienleistungen nicht benotet werden lautet die Bewertung "bestanden" bzw. "nicht bestanden". (2) Wird eine Leistung durch mehrere Prüfende bewertet, errechnet sich die Note aus dem einfachen Durchschnitt der Noten der einzelnen Bewertungen. (3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, gewichtet mit deren ECTS-Punkten. Die jeweiligen ECTS-Punkte werden nach Bestehen der einzelnen Prüfungen gem. Anlage 3 zugeordnet. Die Noten lauten: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. Entsprechendes gilt bei Studienleistungen. (4) Bewertungsskala gemäß ECTS-Richtlinien (grading scale): ECTS-Grade ECTS-Definition Deutsche Übersetzung A Excellent hervorragend B Very Good sehr gut C Good gut D Fair befriedigend 8

9 ECTS-Grade ECTS-Definition Deutsche Übersetzung E Passed ausreichend FX / F Fail nicht bestanden Vergleichstabelle: Notenbereiche ECTS Grad aus Notenwert ECTS Grade Notenwert aus ECTS-Grad bis 1,5 A Excellent A 1,0 1,6 2,3 B Very Good B 1,7 2,4 3,3 C Good C 2,4 3,4 3,7 D Fair D 3,4 3,8 4,0 E Passed E 4,0 über 4,0 F Fail FX, F 5,0 (5) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorliegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versuchen Studierende, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung für diese Studierenden als mit "nicht ausreichend" bewertet. Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweils Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. (4) Entscheidungen nach Abs. 3 sind vom Prüfungsausschuss den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 9

10 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit sowie alle Prüfungsleistungen und die benoteten Leistungsnachweise nach Anlage 3 mit mindestens "ausreichend" und die unbenoteten Leistungsnachweise mit bestanden bewertet wurden. Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungsleistungen ( 16 Abs. 1) erfolglos ausgeschöpft wurden. (2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen werden den Studierenden durch Aushang bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung erhalten die Studierenden einen schriftlichen Bescheid, der gleichzeitig darüber Auskunft gibt, ob und ggf. innerhalb welcher Frist eine weitere Wiederholung der Prüfung möglich ist ( 16 Abs. 3). (3) Haben Studierende die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. 15 Freiversuch, Ermittlung von Fristen (1) Im Rahmen der Diplomprüfung gilt eine schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung gemäß 9 bzw. 10 im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Prüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Für die Diplomarbeit gemäß 11 wird ein Freiversuch nicht gewährt. Der Freiversuch wird für jede Prüfungsleistung nur einmal gewährt und nur im Semester der erstmaligen Belegung der Lehrveranstaltung. (2) Prüfungsleistungen, die wegen Täuschungen oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhalten für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen. (3) Bei der Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuches maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Abmeldung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit diese bedingt waren 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien einer Fachhochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise zu den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden. (4) Eine im Freiversuch nicht bestandene Prüfungsleistung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. 10

11 (5) Eine im Freiversuch bestandene Prüfungsleistung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die in der ersten Prüfungsleistung erzielte Note gültig. 16 Wiederholung von Prüfungen und Diplomarbeit (1) Prüfungsleistungen außer der Diplomarbeit, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene Fachprüfungen bzw. Prüfungsleistungen im Weiterbildungsfernstudium Informatik oder in einem verwandten Studiengang an einer anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungsleistungen anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. 15 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Diplomarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Datum des Bescheids über das Nichtbestehen neu angemeldet werden. (3) Die Wiederholungsprüfungsleistungen sind im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des 20 Abs.1 Nr. 6 FHG. (4) Bestandene Prüfungen außer der Diplomarbeit können ausschließlich im Rahmen der Freiversuchsregelung nach 15 wiederholt werden. 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Studiengang Informatik oder in einem verwandten Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung und der Studienordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 11

12 (4) Falls die ECTS-Punktzahl nicht zertifiziert wurde, gilt der Umrechnungsfaktor 1 SWS = 1,2 ECTS-Punkte. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 18 Gebühren Es werden Gebühren nach dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Der Fachbereich Design und Informatik legt die Gebühren nach dieser Ordnung fest. II. Diplomprüfung 19 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden die für den Eintritt in die Berufspraxis erforderlichen gründlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Handlungskompetenz erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 20 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung (1) Zu einer Prüfungsleistung der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Leistungsnachweise der zugehörigen Lehrveranstaltungen erbracht hat (siehe Anlage 3). (2) Zuzulassen ist nur, wer mindestens im Semester der Zulassung im Weiterbildungsfernstudium Informatik des Fachbereichs Design und Informatik an der Fachhochschule Trier eingeschrieben ist. 12

13 21 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit aus einem Gebiet der Informatik und 2. den Fachprüfungen in den Fachgebieten nach Anlage 1 dieser Prüfungsordnung. Die Anzahl der Fachprüfungen je Fachgebiet ergibt sich aus der erforderlichen ECTS-Punktzahl nach Anlage 1. Jede Lehrveranstaltung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Art einer Prüfungsleistung (schriftlich oder mündlich) wird vom Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen nach Beginn der zugehörigen Lehrveranstaltungen festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. Die Anzahl der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen regelt Anlage 3. Eine Reihenfolge der Prüfungen ist nicht festgelegt. (2) Gegenstand einer Prüfungsleistung sind die Inhalte der nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Gesamtnote berechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der Prüfungen gemäß 21 Abs. 1 Nr. 2 und der Note der Diplomarbeit multipliziert mit der jeweiligen ECTS-Punktzahl der Prüfungsleistung, dividiert durch die Summe der ECTS- Punktzahlen. G E i N i n G n i= 1 = n i= 1 E N Gesamtnote ECTS-Punktzahl einer Einzelprüfung oder Diplomarbeit Note einer Einzelprüfung Anzahl der Einzelprüfungen In die Berechnung der Gesamtnote können maximal 150 ECTS-Punkte einfließen. Werden mehr als 150 ECTS-Punkte nachgewiesen, kann der / die Studierende festlegen, welche Prüfungsleistung in der Wichtung zu kürzen ist. Dabei müssen jedoch die Unter- und Obergrenzen nach Anlage 1 beachtet werden. Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden. (2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält 1. Bezeichnung des Studiengangs, 4. Bezeichnung und Noten der Lehr- 2. Thema und Note der Diplomarbeit, einheiten sowie der Projektarbeit 3. Gesamtnote, Auf Antrag der Studierenden wird die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. i E i i 13

14 (3) Die Fachhochschule Trier stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Modell" von Europäischer Union/Europaprat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag der Studierenden händigt die Fachhochschule Trier zusätzlich zu dem Diploma Supplement Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus. (4) Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Leistung erbracht worden ist. (5) Die Studierenden können nach Bestehen einer Prüfungsleistung auf Antrag ein Zertifikat nach den Richtlinien des allgemeinen Fernstudiums der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen in Koblenz erhalten. 23 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Fachhochschule Trier und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. III. Schlussbestimmungen 24 Ungültigkeit der Diplomprüfung (1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung als "nicht bestanden" erklärt 14

15 wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 25 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die Studierenden können sich über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten. (2) Innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der jeweiligen Prüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten gewährt. IV. Inkrafttreten 26 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft und gilt erstmalig für Studierende im Wintersemester 2001/ Übergangsvorschriften Benotete Einzelzertifikate, die im Rahmen des wissenschaftlichen Weiterbildungs- Fernstudiums Allgemeine Informatik, das in Kooperation mit der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen in Koblenz angeboten wird, bis zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erworben wurden, werden als Prüfungsleistungen anerkannt, sofern die Studieninhalte nach Anlage 2 erfüllt werden. Falls die ECTS- Punktzahl nicht zertifiziert wurde, gilt die Bewertung nach Anlage 3. V. Studienverlauf 28 Studienverlauf (1) Das Weiterbildungsstudium wird als Fernstudium mit Präsenzphasen in Kooperation mit der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH) angeboten. Prüfungen, die die ZFH im Rahmen der Kooperation abnimmt, werden angerechnet. Im Rahmen der Kooperation sorgt der Prüfungsauschuss und die ZFH dafür, dass Leistungsnachweise gleichwertig sind. (2) Im Vollzeitstudium sind je Semester zwei Lehreinheiten zu belegen. (3) Im Teilzeitstudium reicht die Belegung einer Lehreinheit je Semester aus. 15

16 (4) Die Reihenfolge der Lehreinheiten ist beliebig. Es müssen die fünf Pflichtfächer nach Anlage 3 belegt werden und drei weitere Lehreinheiten aus dem Bereich der Wahlpflichtfächer. (5) Studierende, die die Gebühren und den Studentenbeitrag nicht fristgemäß überweisen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Trier, den 13. September 2001 Der Dekan des Fachbereichs Design und Informatik der Fachhochschule Trier Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung 16

17 Anlage 1 ECTS-Punkte des Studiums Fachgebiet ECTS-Punkte mindestens maximal Theoretische Informatik Technische Informatik Praktische Informatik Angewandte Informatik Projektarbeit 6 12 Diplomarbeit einschl. Diplomandenseminar 20 Summe mindestens 120, maximal 150 Anlage 2 Fachprüfungen der Diplomprüfung Fachgebiet Prüfungsleistungen Praktische Informatik mindestens 3 Technische Informatik mindestens 1 Theoretische Informatik mindestens 1 Angewandte Informatik mindestens 3 Diplomarbeit einschl. Diplomandenseminar 1 Zur Diplomprüfung erforderlicher Nachweis: Praktische Vorbildung gemäß 4 17

18 Anlage 3 Pflicht- und Wahlpflichtfächer, Prüfungen und zugeordnete Studienleistungen, ECTS- Punkte Lehreinheit Bewertung in ECTS-Punkten Fachgebiet Studienleistungen Abschluss Pflichtfächer (P) / Wahlpflichtfächer (WP) / Wahlfach (W) Theoretische Informatik Automatentheorie, Formale Sprachen und Berechenbarkeit PL P Technische Informatik Embedded Systems Aufbau und Programmierung in C PL P Praktische Informatik Datenbanksysteme PL P Einführung in die Programmierung PL P Rechnernetze PL P Softwaretechnik PL W Angewandte Informatik 2 Betriebssysteme und Benutzerservice Bildverarbeitung und Mustererkennung Informatikanwendungen in Konstruktion und Produktion / CAD CAM CIM: Industrielle Anwendungen der Informatik PL WP PL WP PL WP Diplomarbeit Diskrete Simulation PL WP IT-Sicherheit PL WP einschließlich Diplomandenseminar PL P Sonstige Studienleistungen Projektarbeit bl P PL = Prüfungsleistung bl = benoteter Leistungsnachweis Der Fachbereichsrat kann das Angebot der Lehreinheiten ergänzen. Die Studierenden sind hierüber zu Beginn des Semesters zu informieren. 1 Alternativ kann die Lehreinheit Kommunikationssysteme anerkannt werden. 2 Neben den genannten Lehreinheiten kann auch die Lehreinheit Informatikmethoden für betriebswirtschaftliche Anwendungen (6 ECTS, WP) anerkannt werden. 18

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