Schutzrechtsverletzungen
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- Rudolph Michel
- vor 8 Jahren
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1 Zertifikat Patent- und Innovationsschutz Modul 3 Patent- und Innovationschutz in der unternehmerischen Praxis Schutzrechtsverletzungen Zur Verteidigung eigener Rechte und zu den Risiken bei Verletzung fremder Schutzrechte Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek Privatdozent Dr. Michael Anton Dipl.-Jur. Lukas Romeike Seite I
2 Seite II
3 Inhalt A. Einführung...1 I. Aktuelle Entwicklung...1 II. Fragen & Antworten...3 B. Urheberrecht...4 I. Zivilrechtliche Ansprüche Überblick Aktivlegitimation Außergerichtlicher Rechtsschutz...7 a. Vorüberlegung...7 b. Beispiel einer Abmahnung...8 c. Strategien bei Erhalt einer Abmahnung...11 d. Kosten der Abmahnung Die einzelnen Ansprüche...13 a. Abwehransprüche, 97 Abs. 1, 98 UrhG...13 (1) Allgemeine Voraussetzungen eines jeden urheberrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs...13 (2) Der Beseitigungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UrhG...14 (3) Der Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UrhG...15 (4) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 2 UrhG 17 (5) Anspruchsgegner...18 (6) Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung...18 b. Der Schadensersatzanspruch, 97 Abs. 2 UrhG...19 c. Auskunftsanspruch, 101 UrhG...21 d. Ansprüche außerhalb des UrhG...22 (1) Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB...22 Seite III
4 (2) Anspruch aus 687 Abs. 2, 681, 667 BGB (3) Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB e. Einwendungen und Einreden (1) Einwendungen (2) Einreden II. Strafrechtliche Sanktionen III. Fragen & Antworten C. Patent- und Gebrauchsmusterrecht I. Zivilrechtliche Ansprüche Überblick Aktivlegitimation Die einzelnen Ansprüche a. Unterlassungsansprüche, 139 Abs. 1 PatG; 24 Abs. 1 GebrMG) 36 (1) Der Unterlassungsanspruch gem. 139 Abs. 1 S. 1 PatG; 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG (2) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, 139 Abs. 1 S. 2 PatG; 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG b. Beseitigungsansprüche, 140a PatG; 24a Abs. 1 und 2 GebrMG 39 c. Der Schadensersatzanspruch gem. 139 Abs. 2 PatG; 24 Abs. 2 GebrMG (1) Berechnung nach der Differenzmethode (2) Herausgabe des Verletzergewinns (3) Angemessene Lizenzgebühr d. Der Auskunftsanspruch, 140b PatG; 24b GebrMG e. Vorlage und Besichtigungsanspruch, 140c PatG; 24c GebrMG 48 f. Anspruch gem. 140d PatG, 24d GebrMG: Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen im Besitz des Verletzers g. Anspruchsgegner h. Ansprüche außerhalb des PatG bzw. GebrMG Seite IV
5 i. Einreden und Einwendungen...51 II. Grenzbeschlagnahme...52 III. Strafrechtliche Sanktionen...53 IV. Fragen & Antworten...54 D. Markenrecht...56 I. Zivilrechtliche Ansprüche Überblick Aktivlegitimation Die einzelnen Ansprüche...59 a. Die Unterlassungsansprüche, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG...59 (1) Der Unterlassungsanspruch gem. 14 Abs. 5 S. 1, 15 Abs. 4 S. 1 MarkenG...59 (2) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch gem. 14 Abs. 5 S. 2, 15 Abs. 4 S. 2 MarkenG...60 b. Beseitigungsansprüche, 18 MarkenG und der Löschungsanspruch 61 (1) Die Beseitigungsansprüche gem. 18 MarkenG...61 (2) Der Löschungsanspruch...64 c. Anspruch auf Schadensersatz, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG...67 (1) Herausgabe des Verletzergewinns...69 (2) Angemessene Lizenzgebühr...70 d. Der Auskunftsanspruch, 19 MarkenG...71 e. Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch, 19a MarkenG...71 f. Der Anspruch gem. 19b MarkenG...71 g. Anspruchsgegner...72 h. Ansprüche außerhalb des MarkenG...73 i. Einwendungen und Einreden...73 II. Grenzbeschlagnahme...75 III. Strafrechtliche Sanktionen...75 Seite V
6 IV. Fragen & Antworten E. Wettbewerbsrecht I. Zivilrechtliche Ansprüche Überblick Die einzelnen Ansprüche a. Abwehransprüche, 8 Abs. 1 UWG (1) Beseitigungsanspruch (2) Unterlassungsansprüche (3) Ausschluss gem. 8 Abs. 4 UWG (4) Schuldner der Ansprüche (5) Aktivlegitimation b. Anspruch auf Schadensersatz, 9 UWG c. Auskunftsanspruch d. Gewinnabschöpfung e. Einwendungen und Einreden f. Ansprüche außerhalb des UWG II. Strafrechtliche Sanktionen III. Fragen & Antworten F. Abschlussfall I. Sachverhalt II. Lösung Patentverletzung Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden G. Literaturverzeichnis Seite VI
7 A. Einführung In den Lehrbriefen zu den jeweiligen Rechtsgebieten haben Sie die Voraussetzungen und Wirkungen der jeweiligen Schutzrechte kennengelernt. Im Rahmen dieses Skripts sollen Ihnen die Folgen einer Verletzung fremder Schutzrechte und die Möglichkeiten zur Verteidigung eigener Schutzrechte näher gebracht werden. Zudem werden in diesem Skript auch die Folgen einer wettbewerbswidrigen Handlung und die Möglichkeiten einer Rechtsverfolgung nach dem UWG erläutert. Obwohl das Wettbewerbsrecht dogmatisch nicht zu den Schutzrechten gehört, soll es trotzdem Teil dieses Skripts sein, da die zivilrechtlichen Ansprüche nach dem UWG in ihrem Inhalt wesensverwandt mit denen aus den Immaterialgüterrechten sind. I. Aktuelle Entwicklung Die Rechtsfolgen der Verletzung von Schutzrechten wurden im Jahr 2008 durch den deutschen Gesetzgeber grundlegend überarbeitet. Ausgangspunkt dieser Änderung war die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Diese Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, die dort festgesetzten Ziele in innerstaatliches Recht umzusetzen. 1 Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 2 um, welches am in Kraft trat. Dieses Gesetz betrifft nahezu sämtliche Schutzrechte, und dabei insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber aus der Verletzung seines Schutzrechts erwachsen. Die Ansprüche ähneln sich sehr stark, da dem europäischen Gesetzgeber vorschwebte, für sämtlichen Schutzrechte ein vergleichbares Schutzniveau (in allen Mitgliedstaaten!) zu erreichen. Es ist daher kein Zufall, dass Ihnen im Verlauf dieses Skripts Ansprüche begegnen, die Sie schon von einem anderen Schutzrecht kennen, weil die 1 Richtlinien sind Gesetzgebungsakte der Europäischen Union, haben jedoch im Gegensatz zu Verordnungen keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die dort festgelegten Ziele innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. Erst dieses nationale Gesetz wirkt unmittelbar und kann Rechte und Pflichten für die Bürger begründen. Siehe auch Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV, Lissabon-Vertrag ) 2 BGBl. I 2008, S Seite 1
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