ALBRECHT RÖSLER. Wettbewerbsrecht. IFM-Institut für Managementlehre, Gelsenkirchen

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1 ALBRECHT RÖSLER Wettbewerbsrecht

2 Wettbewerbsrecht Seite I Inhaltsverzeichnis Konzeption der Studienschrift... VII Kurzinformationen zum Autor... VIII 1. Überblick über die Wettbewerbsordnung der Bundesrepublik Deutschland Soziale Marktwirtschaft Zum Begriff "Wettbewerbsrecht" Lauterkeitsrecht Kartellrecht Zum Begriff "Gewerblicher Rechtsschutz" Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Überblick Zum Begriff "Kartellrecht" Die gesetzlichen Grundlagen Das Verhältnis von GWB und europäischem Wettbewerbsrecht Geltungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts Geltungsbereich des deutschen Wettbewerbsrechts (GWB) Schutzzweck des GWB Schutz des Wettbewerbs Unterschiedliche Schutzgüter des GWB Gliederung des GWB Das materielle Kartellrecht Zentrale Regelungsgegenstände des materiellen Kartellrechts Der relevante Markt als Bezugsgröße des Kartellrechts Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen ( 1, 2 und 3 GWB) Überblick über das System des Kartellverbots Der Anwendungsbereich des 1 GWB Gesetzestext Fälle wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen Freigestellte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ( 2, 3 GWB) Freistellung gem. 2 Abs. 1 GWB Freistellung gem. 2 Abs. 2 GWB i. V. m. EG- Gruppenfreistellungsverordnungen Freistellung für Mittelstandskartelle gem. 3 Abs. 1 GWB... 25

3 Wettbewerbsrecht Seite II Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Kartellverbot Zivilrechtliche Folgen des Verstoßes gegen das Kartellverbot Öffentlich-rechtliche Folgen des Verstoßes gegen das Kartellverbot Die Missbrauchskontrolle über einseitige Handlungen von Unternehmen ( 19, 20, 21 GWB) Übersicht über die verbotenen einseitigen Handlungen Der verbotene Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, 19 GWB Marktbeherrschung Missbrauch, 19 Abs. 1 und Abs. 4 GWB Das Behinderungs- und das Diskriminierungsverbot, 20 GWB Überblick Das allgemeine Verbot unbilliger Behinderung und Diskriminierung ( 20 Abs. 1 und 2 GWB) Das Verbot passiver Diskriminierung, 20 Abs. 3 GWB Das Verbot der Mittelstandsbehinderung, 20 Abs. 4 GWB Das Verbot der Aufnahmeverweigerung, 20 Abs. 6 GWB Das Boykottverbot und das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens, 21 GWB Das Boykottverbot, 21 Abs. 1 GWB Druckmittel und Lockmittel, 21 Abs. 2 GWB Verbot der Zwangsausübung zu an sich erlaubtem Verhalten, 21 Abs. 3 GWB Verbot der Zufügung von Nachteilen wegen Einschalten der Kartellbehörden, 21 Abs. 4 GWB Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Verbote der 19, 20 und 21 GWB Fusionskontrolle, 35 bis 43 GWB System der Fusionskontrolle Verfahren der Fusionskontrolle, 39 bis 43 GWB Zivilrechtliche Ansprüche des GWB im Aufbauschema Beseitigungsanspruch, 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative GWB Unterlassungsanspruch, 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative; Satz 2 GWB Unterlassungsanspruch, 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative; Satz 2 GWB Schadensersatzanspruch, 33 Abs. 3 bis 5 GWB Anspruch auf Vorteilsabschöpfung, 34 a GWB... 48

4 Wettbewerbsrecht Seite III 2.8 Vergaberecht, 97 bis 101 GWB Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Überblick EU-Recht und UWG Grundstruktur des UWG Struktur der Allgemeinen Bestimmungen ( 1 bis 7 UWG) Gliederung Schutzobjekte und Definitionen Verbraucherleitbild Mitbewerber Prüfungsreihenfolge Vorliegen einer geschäftlichen Handlung Handlung mit objektivem Unternehmensbezug Handlungen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss Objektiver Zusammenhang der Handlung mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen Objektiver Zusammenhang der Handlung mit dem Abschluss eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen Objektiver Zusammenhang der Handlung mit der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen Die Prüfung der Unlauterkeit Die Schwarze Liste, Anhang zu 3 Abs. 3 UWG Unlauterkeit gem. 3 Abs. 1 i. V. m. 4 bis 6 UWG Unlauterkeit auf Grund eines Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt eines Unternehmers gem. 3 Abs. 2 Satz 1 UWG Unzumutbare Belästigungen ( 7 UWG) Allgemeine Übersicht: Gesetzliche Werbebeschränkungen Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation gem. 6 Telemediengesetz Begriff: kommerzielle Kommunikation Informationspflichten Rechtsfolgen unlauterer Geschäftshandlungen gem. 8 bis 11 UWG) Strukturübersicht Anspruch auf Unterlassung Anspruch auf Schadensersatz Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung Die Mithaftung für das Verhalten Dritter... 95

5 Wettbewerbsrecht Seite IV Einreden und Gegenansprüche Einrede der Verjährung Einwand der Unclean hands Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei Verstößen gegen das UWG Das außergerichtliche Vorgehen durch das Abmahnverfahren ( 12 UWG) Begriff der Abmahnung Rechtsgrundlage Kosten Gegenmaßnahmen Serienabmahnungen Einigungsstellen, 15 UWG Das gerichtliche Vorgehen - Antrag auf einst-weilige Verfügung Zuständigkeit Voraussetzungen Strafvorschriften Übersicht ( 16 bis 19 UWG) Checklisten, Übersichten und Musterschriftsätze zum UWG Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung gem. 8 UWG Anspruch auf Schadensersatz gem. 9 UWG Häufige Erscheinungsformen der Unlauterkeit (Auswahl) Muster eines Abmahnungsschreibens im Lauterkeitsrecht mit strafbewehrter Unterlassungserklärung Muster eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Lauterkeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Skizzierung des Urheberrechts Das Werk Rechte des Urhebers Fallbeispiel Das Patentrecht Zweck des Patentrechts Rechtsgrundlagen Erfindung als Grundlage eines Patents Neuheit der Erfindung Erfinderische Tätigkeit als Basis eines Patents Gewerbliche Anwendbarkeit

6 Wettbewerbsrecht Seite V Erfinder und Erfinderrecht Rechtsfolgen bei Patentverletzungen Erteilungsverfahren Patenterteilungsverfahren, ( 34 ff. PatG) Einspruchsverfahren ( 59 ff. PatG) Beschwerdeverfahren ( 73 ff. PatG) Arbeitnehmererfindung Internationale Patente Europäische Patentorganisation (EPO) Das EU Gemeinschaftspatent "Weltpatent" Das Gebrauchsmuster Gesetzliche Grundlage und Schutzbereich Voraussetzung der Neuheit und Rechteinhaber Die Entstehung des Gebrauchsmusterrechts Bestand und Wirkung des Gebrauchsmusterrechts Rechtsfolgen der Eintragung Das Geschmacksmuster Rechtsgrundlage Rechtsinhaber, Entstehen, Bestand und Wirkung Schutzgegenstand Internationaler Schutz Das Halbleiterschutzgesetz Das Markenrecht Gesetzliche Grundlagen und Funktionen der Marke Schutzgegenstand Marken Geschäftsähnliche Bezeichnungen Markeninhaberschaft Abstrakte Zeichenfähigkeit Kennzeichnungskraft Wirkung des Schutzrechts Eintragungsverfahren von Marken Schutzhindernisse Antrag auf Eintragung Widerspruchsverfahren Löschung der Eintragung und Erschöpfung der Markenrechte Verzicht, Verfall

7 Wettbewerbsrecht Seite VI Nichtigkeit Erschöpfung des Markenrechts Europäisches Recht Fälle Meta-Tags und Crawling Weiß-auf-Weiß-Schrift ("Word Stuffing") Literaturverzeichnis Glossar Stichwortverzeichnis Fragebogen zur Studienschriftkritik

8 Wettbewerbsrecht Seite VII Konzeption der Studienschrift Der folgende Lehr-/Lerntext umfasst alle grundlegenden Inhalte für Ihr Studium, wobei zu Beginn eines jeden Kapitels die Lernziele formuliert und am Ende eines jeden Kapitels entsprechende Übungsaufgaben geboten werden. Mit der Bereitstellung zugehöriger Lösungshinweise können Sie die Bearbeitung der Aufgaben selbständig kontrollieren. Ein wichtiges didaktisches Hilfsmittel des Lehrtextes stellen die Marginalien (Randbemerkungen) dar, die Ihnen stichwortartig eine unmittelbare Orientierung über den Fortschritt der stofflichen Bearbeitung ermöglichen. Am Ende des Lehrtextes stehen ein Literaturverzeichnis und ein Glossar, in welchem die Kernbegriffe sowie Fremdwörter, die für das Verständnis der Studieninhalte grundlegende Bedeutung haben, erläutert werden. Daran schließt sich ein Stichwortverzeichnis an, das Ihnen eine schnelle Suche nach allen möglichen Begriffen garantiert. Den Schluss bilden ein Fragebogen, über den wir Ihre persönliche Meinung zu der Studienschrift erbitten, und ein Anhang, der zusätzliche hilfreiche Informationen für Ihr Studium umfasst. Die Taxonomie der Lernziele des Studientextes besteht aus den drei Gliederungsebenen Kennen, Verstehen und Anwenden: Kennen Verstehen beschreibt die Aneignung von Wissen (Fakten, Daten, Sachverhalte), das notwendig ist, um Zusammenhänge zu verstehen. beschreibt das Erkennen und Verinnerlichen von Zusammenhängen, so dass komplexe Aufgabenstellungen und Probleme einer Lösung zugeführt werden können. Anwenden beschreibt die aus dem Verstehen der Zusammenhänge resultierende Fähigkeit zu sach- und fachgerechtem Handeln. Die Studienschrift beinhaltet viele praktische Übungen. Bitte nehmen Sie sich Zeit, die einzelnen Aufgaben zunächst selbständig zu bearbeiten und erst im Anschluss mit den Musterlösungen zu vergleichen. Diese Vorgehensweise ermöglicht einen guten Lernerfolg, selbst wenn Sie bei Ihrem Lösungsversuch zuvor einen Fehler gemacht haben sollten. Auch eine Differenzerfahrung bei der gemeinsamen Erarbeitung von Aufgabenstellungen in einer selbstorganisierten Arbeitsgruppe kann Ihrem Aneignungsprozess von Wissen dienlich sein. Um die Lesbarkeit der vorliegenden Studienschrift zu verbessern, wurde darauf verzichtet, neben der männlichen auch die weibliche Form anzuführen, die gedanklich selbstverständlich immer mit einbezogen ist.

9 Wettbewerbsrecht Seite VIII Kurzinformationen zum Autor Albrecht Rösler, Jahrgang Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen als Stipendiat der Firma Robert-Bosch mit abschließender erster juristischer Staatsprüfung. Rechtsreferendariat mit zweiter juristischer Staatsprüfung im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart. Stationen des akademischen Wirkens: Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtswissenschaft der Universität Hohenheim, ordentlicher Professor für deutsches Recht und Europarecht an der Juristischen Fakultät der Staatlichen Universität Osaka (Japan). Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtswissenschaft der Technischen Universität Ilmenau (Thüringen) mit Schwerpunkten im Wirtschafts-, Medien- und Europarecht. Autor von Fachbeiträgen sowie von Studienschriften in den genannten Rechtsgebieten.

10 Wettbewerbsrecht Seite 1 1. Überblick über die Wettbewerbsordnung der Bundesrepublik Deutschland LERNZIELE: Sie sollen den Begriff Wettbewerbsrecht einordnen können. Sie sollen Verständnis für die Notwendigkeit eines gewerblichen Rechtsschutzes aufbringen. 1.1 Soziale Marktwirtschaft Das Wirtschaftsmodell der Bundesrepublik Deutschland ist die soziale Marktwirtschaft. Die soziale Marktwirtschaft stellt kein in sich geschlossenes Konzept dar. Sie ist vielmehr ein allgemeines wirtschaftspolitisches Leitbild, das nach 1949 in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht wurde. Danach hat der Staat eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung zu garantieren, die jedoch flankiert wird durch wirtschaftspolitische Staatsaufgaben, mit denen insbesondere Ziele der Sozialpolitik verfolgt werden. Zwar werden heute einige Ausprägungen der sozialen Marktwirtschaft, wie sie sich konkret herausgebildet haben, angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftslebens (Stichworte: "Europäisierung", "Globalisierung") kontrovers diskutiert. Jedoch ist das Grundprinzip dieses Wirtschaftsmodells - staatliche Wettbewerbsordnung plus Sozialpolitik - in Deutschland auch heute noch weitgehend politisch konsensfähig. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach betont hat, ist das Grund- Wirtschaftspolitische gesetz (GG) allerdings wirtschaftspolitisch neutral (so u.a. in der Ent- Neutralität des GG scheidung zur Mitbestimmung in Unternehmen aus dem Jahre BVerfGE 50, 290 ff.). Das GG schreibt also keine konkrete Wirtschaftsform vor, auch nicht jene der sozialen Marktwirtschaft. Allerdings enthält das Grundrechte GG mit den Grundrechten (Eigentumsfreiheit, Artikel 14 GG; Berufsfreiheit, Artikel 12 GG; allgemeine Handlungsfreiheit, Artikel 2 Abs. 1 GG) Vorgaben für die Gestaltung eines Wirtschaftslebens, in dem sich der Sozialstaatsprinzip einzelne Mensch freiheitlich entfalten kann. Da auch das Sozialstaatsprinzip in der Verfassung niedergelegt ist (Artikel 20 Abs. 1 GG), besteht kein Zweifel daran, dass die in Deutschland etablierte soziale Marktwirtschaft mit dem GG vereinbar ist.

11 Wettbewerbsrecht Seite 2 EU-Recht Das Recht der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaftsordnungen nach dem Prinzip des freien, unverfälschten Wettbewerbs zu organisieren. Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dürfen gegenüber inländischen Unternehmen nicht diskriminiert werden. Es gilt der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Artikel 119 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV; vormals: Artikel 4 Abs. 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV). Der AEUV ist als Teil des Vertrages von Lissabon am in Kraft getreten. Nach der Wettbewerbsordnung der sozialen Marktwirtschaft soll sich unternehmerisches Handeln auf Märkten und in Konkurrenz zu Wettbe- Freiheit des werbern entfalten. Für die Marktteilnehmer gilt wie bereits ausgeführt - Wettbewerbs grundsätzlich die Freiheit des Wettbewerbs. Jedoch dürfen die damit verbundenen Freiheiten nicht zulasten von Wettbewerbern auf denselben Kontrolle des Märkten, zu Lasten der Wettbewerbsordnung als solcher oder zu Lasten der Missbrauchs Verbraucher bzw. der Allgemeinheit missbraucht werden. 1.2 Zum Begriff "Wettbewerbsrecht" Gesamtheit der Konkurrenzbeziehungen von Mitbewerbern Wettbewerbsrecht im engeren Sinne : nur Lauterkeitsrecht Kennzeichenrecht "Wirtschaftlicher Wettbewerb" lässt sich definieren als die Gesamtheit der Konkurrenzbeziehungen von Mitbewerbern auf demselben Markt mit dem Bestreben, Nachfrager oder Anbieter vor anderen für sich zu gewinnen. Das Recht, das den wirtschaftlichen Wettbewerb regelt, kann man im Sinne eines weiten Begriffsverständnisses als "Wettbewerbsrecht" bezeichnen. Dieses "Wettbewerbsrecht" findet sich in einer ganzen Reihe von Gesetzen: Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. in den Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts (unter anderem: Artikel 101 ff. AEUV; ehemals: Artikel 81 ff. EGV); außerdem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einer Vielzahl von Neben- und Spezialgesetzen. In der Praxis spielt dabei das UWG die wichtigste Rolle. Der Begriff Wettbewerbsrecht wird nicht einheitlich verwendet. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichnet der Ausdruck wohl überwiegend nur nur das so genannte Lauterkeitsrecht, das im UWG und den dazu gehörenden speziellen Nebengesetzen (bspw. in der Preisangabenverordnung und im Heilmittelwerbegesetz) geregelt ist. Man spricht insoweit vom Wettbewerbsrecht im engeren Sinne. Zum Lauterkeitsrecht wird zumeist auch das Kennzeichenrecht gezählt. Das Kennzeichenrecht umfasst: - das Namensrecht, 12 BGB, - das Firmenrecht, 17 ff. HGB, - das Markenrecht, 1 Nr. 1; 3, 4 MarkenG,

12 Wettbewerbsrecht Seite 3 Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne Klausurtipp - das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel), 1 Nr. 2, 5 MarkenG, - den Schutz geographischer Herkunftsangaben, 1 Nr. 3; 126 ff. MarkenG. - Bitte lesen Sie die genannten Vorschriften nach! Andere Autoren dagegen verwenden Wettbewerbsrecht in dem eingangs verstandenen weiteren Sinne als Oberbegriff für das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht (Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB). Manche zählen auch noch das Beihilfenrecht (Artikel 107 ff. AEUV; ehemals Artikel 87 ff. EGV) hinzu. Anmerkung: Im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch werden mit dem Begriff competition law (wörtlich übersetzt: Wettbewerbsrecht ) häufig die Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) bezeichnet. Klausurtipp: Werden Sie in einer Prüfungsaufgabe dazu aufgefordert, die Lauterkeit eines Verhaltens zu prüfen, so sind regelmäßig nur das UWG und ggf. Nebengesetze des UWG zu prüfen. Gelegentlich wurde in IHK-Klausuren auch schon nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Verhaltens gefragt. In diesem Fall müssen Sie den Bearbeitungsvermerk sorgfältig danach interpretieren, ob nur eine lauterkeitsrechtliche Prüfung verlangt ist oder ob ggf. auch kartellrechtliche oder kennzeichenrechtliche Probleme bearbeitet werden sollen. Im Vorgriff auf die spätere detaillierte Darstellung sollen hier die beiden wichtigsten wettbewerbsrelevanten Gesetze das UWG und das GWB - mit ihren unterschiedlichen Schutzrichtungen kurz vorgestellt werden: Lauterkeitsrecht Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer Das Lauterkeitsrecht regelt das Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer im Interesse der Abnehmer, Mitbewerber und der Allgemeinheit. Es geht insoweit um eine Marktverhaltenskontrolle. So ist bspw. irreführende oder belästigende Werbung gem. 7 UWG unlauter und damit unzulässig. Wie 1 Satz 1 UWG deutlich macht, hat das Lauterkeitsrecht folgende Schutzzwecke: es schützt die Interessen der Mitbewerber, die Interessen der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer. Gem. 1 Satz 2 UWG schützt das UWG zugleich das Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

13 Wettbewerbsrecht Seite 4 UWG-Novelle 2008 EG-Richtlinien Schutzzweck Seit der jüngsten Novellierung des UWG (2008) zielt das Gesetz nicht mehr lediglich auf den Schutz des lauteren Wettbewerbs, sondern auch auf den Schutz der lauteren Abwicklung von Geschäften. Dementsprechend wurde der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung (UWG 2004) durch jenen weiteren der geschäftlichen Handlung ( 2 Abs.1. Nr. 1 UWG 2008) ersetzt. Dem Verbraucherschutz dient u.a. auch die Schwarzen Liste, die als Anhang zu 3 Abs. 3 UWG (2008) in das Gesetz gelangte. Bei der Anwendung des deutschen Lauterkeitsrechts muss der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechtes beachtet werden. Bedeutung haben hier insbesondere EG-Richtlinien, wie z. B. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, kurz: UGP-Richtlinie ), die durch die UWG-Novelle 2008 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Das UWG ist richtlinienkonform auszulegen. Zum Begriff Schutzzweck : Jede Rechtsvorschrift ist zum Schutz eines bestimmten Ziels (Zwecks) bzw. mehrerer bestimmter Ziele (Zwecke) aufgestellt worden. Wollen wir eine bestimmte Vorschrift auf einen konkreten Sachverhalt anwenden, so müssen wir stets prüfen, ob der Sachverhalt in den Schutzbereich (d. h. unter den Zweck bzw. die Zwecke) der Vorschrift fällt. Ohne Kenntnis des Schutzzwecks einer Vorschrift, ist es kaum möglich, eine Vorschrift sinnvoll anzuwenden. Allgemein gilt: Der Wortlaut der Vorschrift und ihr Zweck ( Sinn ) sind die beiden wichtigsten Kriterien bei der Auslegung bzw. Anwendung des betreffenden Rechts Kartellrecht Kartellverbot Missbrauch marktbeherrschender Stellung Schutz des Wettbewerbs als Institution Dagegen richtet sich das "Kartellrecht" gegen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (wie z. B. Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen im Horizontalverhältnis oder Vertriebsbeschränkungen im Vertikalverhältnis) und sucht einen Missbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Das Kartellrecht soll sicherstellen, dass überhaupt ein Markt existiert, auf dem Wettbewerb stattfindet. Dazu gewährleistet auch den freien Zugang zum Markt. Im Sinne einer Marktstrukturkontrolle dient das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dem Ziel, die Institution des Wettbewerbs und seiner Funktionsfähigkeit und damit primär die Freiheit des Wettbewerbs im Allgemeininteresse zu gewährleisten. Schutzzweck ist also der Wettbewerb als Institution.

14 Wettbewerbsrecht Seite 5 Das deutsche Kartellrecht hat seine Grundlage im GWB, das für deutsche Sachverhalte teilweise selbst auf das europäische Kartellrecht Bezug nimmt (z. B. 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 GWB). Zum Anderen sind die Artikel 101 und 102 AEUV (ehemals: Artikel 81 und 82 EGV) samt den einschlägigen EG- Verordnungen auf die Fälle direkt anwendbar, in denen ein Verhalten vorliegt, das den grenzüberschreitenden Handel zwischen den EG- Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. 22 GWB). Artikel 101 ff. AEUV / Artikel 81 ff. EGV Bitte beachten Sie im Übrigen, dass die Artikel 101 ff. AEUV inhaltlich mit den früheren Artikeln 81 ff. EGV übereinstimmen. Es handelt sich lediglich um eine neue Nummerierung. Zahlreiche Rechtsvorschriften, die auf die Artikel 81 ff. EGV Bezug nehmen, sind nach wie vor in Kraft. Soweit solche Vorschriften in diesem Skript zitiert werden, werden deshalb auch die Artikel 81 ff. EGV genannt. 1.3 Zum Begriff "Gewerblicher Rechtsschutz" Der gewerbliche Rechtsschutz (englisch: industrial property; französisch: propriété industrielle) umfasst als ersten Teilbereich das Patent-, das Gebrauchsmuster-, das Geschmacksmuster- und das Kennzeichenrecht. Die gewerblichen Schutzrechte haben Monopolcharakter. Sie beschränken die Wettbewerbsfreiheit Dritter, indem sie den jeweiligen Rechteinhabern bestimmte Leistungsergebnisse ausschließlich vorbehalten und ihnen Abwehrrechte gegen Dritte geben, die diese Rechte unbefugt nutzen bzw. in diese unbefugt eingreifen. Es kommen dann für den Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung (einschließlich Beseitigung), Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Ansprüche auf Gewinnabschöpfung gegen den Verletzer in Betracht. Als Ausschließlichkeitsrechte wirken die gewerblichen Schutzrechte gegen jedermann, sie sind damit absolute Rechte. Geistiges Eigentum (Immaterialgüterrecht) Ein Ausschließlichkeitsrecht ist auch das Urheberrecht, das allerdings wie noch gezeigt wird nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gehört. Das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte fasst man auch unter dem Begriff des Geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechts) zusammen, der freilich mit dem Eigentumsbegriff im BGB, der sich auf körperliche Sachen bezieht ( 903, 90 BGB) nichts zu tun hat. Geistiges Eigentum ist der Übersetzungsbegriff des englischen Intellectual Property. Die Immaterialgüterrechte und das BGB-Eigentum haben allerdings gemeinsam, dass es sich um Ausschließlichkeitsrechte (absolute Rechte) handelt.

15 Wettbewerbsrecht Seite 6 Lauterkeitsrecht gehört ebenfalls zum gewerblichen Rechtsschutz Als zweiter großer Teilbereich zählt das Lauterkeitsrecht zum gewerblichen Rechtsschutz. Allerdings gewährt das Lauterkeitsrecht keine Ausschließlichkeitsrechte, sondern schuldrechtliche Ansprüche gegen denjenigen, der die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstiger Marktteilnehmer durch eine geschäftliche Handlung unlauter beeinträchtigt. Die Ansprüche richten sich insbesondere auf Unterlassung (Beseitigung), Schadensersatz und ggf. Gewinnabschöpfung. Umfang des gewerb- Der Umfang des gewerblichen Rechtsschutzes (vereinfacht) lichen Rechtsschutzes - das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG), - das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), - das Geschmacksmuster, geregelt im Geschmacksmustergesetz (GeschMG), - die Kennzeichenrechte (z. B. die Marke), geregelt im Markenrechtsreformgesetz (MarkenG) sowie - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das die Lauterkeit (d. h. Fairness) unter den Marktteilnehmern schützt. Dagegen gehört das Kartellrecht nicht zum gewerblichen Rechtsschutz, auch wenn es in engem Zusammenhang zu diesem steht. Überblick Wichtige Immaterialgüterrechte und ihre Schutzbereiche Immaterialgüterrechte Schutzrechte das Urheberrecht Was wird geschützt? Art der Leistung persönliche geistige Schöpfung Rechtsbegriff das Werk das Patent technische Leistung die Erfindung das Gebrauchsmuster technische Leistung die Erfindung das Geschmacksmuster Kennzeichenrechte nach MarkenG ästhetische Leistung (Design) Marketingleistung das Muster das Kennzeichen Einige dieser Schutzrechte entstehen erst durch einen förmlichen staatlichen Akt (Verleihung; Registrierung), dem ein förmliches behördliches Verfahren vorausgeht. Die anderen Schutzrechte entstehen bereits durch bloße tatsächliche Leistung, ohne dass es hierzu noch zusätzlich einer behördlichen Maßnahme bedürfte.

16 Wettbewerbsrecht Seite 7 Überblick Entstehung Immaterialgüterrechte Die Entstehung wichtiger Immaterialgüterrechte Entstehung allein durch tatsächliche Leistung das Urheberrecht (UrhG) die benutzte (!) Marke (MarkenG) das Unternehmenskennzeichen und der Werktitel (MarkenG) die geschäftliche Bezeichnung (MarkenG) Entstehung durch tatsächliche Leistung behördliches Verfahren das Patent (PatG) das Gebrauchsmuster (GebrMG) das Geschmacksmuster (GeschmMG) die eingetragene (!) Marke (MarkenG)

17 Wettbewerbsrecht Seite 8 Übungsaufgabe zum Kapitel 1 Skizzieren Sie bitte die Reichweite des gewerblichen Rechtsschutzes.

18 Wettbewerbsrecht Seite 9 Lösungshinweise Der gewerbliche Rechtsschutz bezieht sich auf folgende Aspekte: - das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG); - das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG); - das Geschmacksmuster, geregelt im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG); - die gewerblichen Kennzeichenrechte (z. B. die Marke), geregelt im Markenrechtsreformgesetz (MarkenG); - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das die Lauterkeit (d. h. Fairness) unter den Marktteilnehmern schützt.

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