Empfehlungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. zur Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen für Auslandsreisekrankenversicherungen

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1 Stand: 11. August 2006 Empfehlungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zur Ausgestaltung von Versicherungsbedingungen für Auslandsreisekrankenversicherungen Verbraucherzentrale Bundesverband Fachbereich Finanzdienstleistungen Markgrafenstr Berlin

2 Die Empfehlungen richten sich nicht an Verbraucher, sondern an private Krankenversicherer, Vermittler und Versicherungsberater, Journalisten und Juristen! Nach Untersuchungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes finden sich in den Versicherungsbedingungen von Auslandsreisekrankenversicherern viele aus Verbrauchersicht kritische Klauseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher eine Liste mit Anforderungen erarbeitet, denen die Versicherungsbedingungen der Auslandsreisekrankenversicherer mindestens genügen sollten. Wozu dient die Initiative des Verbraucherzentrale Bundesverbandes? Für Auslandsreisekrankenversicherungen zahlt man jedenfalls in der Variante der Tagespolicen (die Prämie wird pro Tag der geplanten Auslandsreise berechnet) und in der Variante der pro Reise 6 bis 8 Wochen Versicherungsschutz gewährenden Jahrespolice nur geringe Prämien - für die hier behandelte Form der Jahrespolice je nach Anbieter pro Jahr zwischen 6 und 30. Versicherungsvermittler verdienen an der Vermittlung solcher Policen kaum etwas. Eine Beratung findet nicht statt. Bei den oben genannten Vertragsvarianten wird in der Regel auch keine Gesundheitsprüfung vorgenommen. Das Kleingedruckte wird in der Regel weder von den Vermittlern noch von den Verbrauchern studiert. Da es viele gravierende und unter Umständen Existenz bedrohende Risikoausschlüsse gibt, setzen sich freie Versicherungsvermittler einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Denn tritt ein nicht gedeckter Schadenfall auf, der bei einem anderen Versicherer gedeckt gewesen wäre, dann haften sie unter Umständen für den durch den falschen Vertragsabschluss eingetretenen Schaden des Verbrauchers. Es liegt also sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der freien Vermittler, dass Mindeststandards eingehalten werden. Garantiert ein Versicherer, dass er den jeweiligen Standard erfüllt, dann braucht der freie Versicherungsvermittler die Versicherungsbedingungen in den vom Standard umfassten Punkten nicht mehr abzuprüfen. Das Gleiche gilt für den Verbraucher selbst. Das ist der Grund, warum auch einige bedeutende Verbände der Versicherungsvermittler unser Konzept der Mindeststandards für richtig halten. Es ist arbeitssparend und führt zu preiswerten und besser vergleichbaren Angeboten. Mindeststandards zu anderen Versicherungssparten findet man auf der Homepage des Arbeitskreises EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie Dokumentation unter folgendem Link: Daneben dienen unsere Empfehlungen aber auch dazu, Versicherungsangebote auf ihre Qualität und auf im Kleingedruckten schlummernde Gefahren zu überprüfen. 2

3 Inhaltsverzeichnis I. Für alle Versicherungsinteressenten sehr wichtige Kriterien 4 1. Nachleistungsklausel 4 2. Kriegsklausel / innere Unruhen 4 3. Vorerkrankungsklausel 4 4. Klausel zur Versicherungsfähigkeit 6 5. Klausel zum Recht auf Rücktransport 7 6. Transportkosten 7 7. Summenbegrenzungen 8 8. Hilfsmittel müssen versichert sein 8 II. Kriterien, die ebenfalls erfüllt sein sollten 8 9. Vorleistungsklausel Einreichungsfrist für Belege Heilbad-/Kurort und gemischte Anstalt Wissenschaftlichkeitsklausel 9 III. Kriterien, die für bestimmte Personengruppen sehr wichtig sind Familien: Versicherungsschutz für versicherte Personen, welche allein reisen Frauen: Schwangerschaftsklausel Ausländische Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeitsklausel Beruflich ins Ausland Reisende: Klausel Berufliche Reisen Sportler: Sportklausel 11 3

4 I. Für alle Versicherungsinteressenten sehr wichtige Kriterien 1. Nachleistungsklausel Bei so genannten Jahrespolicen, die Versicherungsschutz für jede während der Versicherungsdauer angetretene Auslandsreise vorsehen, beträgt die Höchstreisedauer pro Auslandsreise je nach Vertrag meist sechs oder acht Wochen. Einige Versicherer verwenden eine Klausel, nach der sie nur für einen bestimmten Zeitraum noch weiter leisten müssen, wenn die vertragliche Höchstreisedauer überschritten wird. Eine solche Klausel ist für den Versicherten überaus gefährlich. Denn wer krankheitsbedingt die Rückreise während der Nachleistungszeit immer noch nicht antreten kann, bleibt so unter Umständen auf Behandlungskosten sitzen, die in die Hunderttausende gehen können. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Nachleistungsklausel Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Leistungspflicht des Versicherers so lange bestehen bleibt, bis die versicherte Person (auch das frühgeborene Kind, siehe unten Nr. 14.) wieder transportfähig ist. 2. Kriegsklausel / innere Unruhen Alle Versicherer sehen Einschränkungen der Leistungspflicht für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle vor, die durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind. Gute Versicherungsbedingungen schließen nur solche Versicherungsfälle von der Erstattung aus, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder durch aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind und enthalten keine weiter gehenden Leistungseinschränkungen. 3. Vorerkrankungsklausel Die meisten Versicherungsbedingungen definieren in 1 den so genannten Versicherungsfall. Hier heißt es meist: Die Versicherung bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und im Todesfall. Sie gewährt bei einem im Ausland akut eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Statt des Wortes akut findet sich manchmal auch das Wort unvorhergesehen oder gar unvorhersehbar (schlechteste Variante). Diese Einschränkung auf unvorhergesehen eintretende Krankheiten kann für Chronisch Erkrankte zu einem Problem werden. Bei ihnen besteht die Gefahr, dass mit einer Behandlungsbedürftigkeit während der Reise zwar nicht zu rechnen war, dass 4

5 aber dennoch auf der Reise eine unerwartete Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eintritt. In diesem Fall könnte der Versicherer versucht sein, zu behaupten, dass der Leistungsfall vorhersehbar gewesen sei und sich für leistungsfrei erklären. Geht der diesbezügliche Fall vor Gericht, so muss zwar der Versicherer den Beweis für seine Behauptung antreten. Doch zu einem Gerichtsverfahren kommt es häufig nichts und die Betroffenen kennen die Rechtslage nicht. Es besteht also bei einer entsprechenden Einschränkung in der primären Leistungsbeschreibung die Gefahr, dass der Versicherer schlicht behauptet, die Heilbehandlung sei vorhersehbar gewesen und die Kostenerstattung verweigert. Daher ist es besser, wenn in der so genannten primären Leistungsbeschreibung in einem der ersten beiden Paragrafen der Versicherungsbedingungen keine entsprechenden Einschränkungen auftauchen. Bei allen Versicherern findet sich weiter hinten in den Versicherungsbedingungen (meist in 5) eine weitere Einschränkung der Leistungspflicht. Ein Beispiel für eine sehr weit reichende diesbezügliche Einschränkung (kommt selten vor): Keine Leistungspflicht besteht für der versicherten Person bei Antragstellung bekannte chronische Krankheiten bzw. Anomalien und deren Folgen sowie für Folgen von Krankheiten und Unfällen, derentwegen die versicherte Person in den letzten sechs Wochen vor Antragstellung behandelt worden ist. Diese Klausel ist sehr problematisch, weil es sein kann, dass jemand innerhalb der letzten sechs Wochen vor Antragstellung routinemäßig gegen eine chronische Krankheit behandelt wurde und dass anschließend im Reiseland (gleichwohl) unerwartet eine außerplanmäßige, nicht routinemäßige Behandlung notwendig wird. In diesem Fall würde der behandelnde Hausarzt keine Bedenken gegen die Reise geäußert haben. Der Versicherte könnte in einem solchen Fall meinen, er sei verpflichtet, den Beweis anzutreten, dass bei Reiseantritt nicht mit der auf der Reise notwendig gewordenen Behandlung zu rechnen gewesen war. Tatsächlich ist jedoch der Versicherer verpflichtet, nachzuweisen, dass die Behandlung absehbar gewesen war. Da es sein kann, dass ein einmal abgeschlossener Versicherungsvertrag sich über viele Jahre hinweg jeweils um ein weiteres Jahr verlängert und in der Zwischenzeit eine chronische Erkrankung auftritt, ist eine gute Vorerkrankungsklausel für alle Versicherungsinteressenten wichtig. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Vorerkrankungsklausel Als gut können wir solche Versicherungsbedingungen ansehen, die in der so genannten primären Leistungsbeschreibung (meist in 1, ggf. in 2 der Versicherungsbedingungen) auf Einschränkungen verzichten. Hier wird der Versicherungsschutz oft auf unvorhergesehen oder unvorhersehbar (diese beiden Einschränkungen sind negativ zu bewerten) oder auf akut eintretende Versicherungsfälle beschränkt. 5

6 Im späteren Verlauf der Versicherungsbedingungen (meist 5) haben wir gegen folgende beiden Varianten keine Einwände: Variante 1: Die Versicherungsbedingungen legen fest, dass keine Leistungspflicht besteht - für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wurde. - sowie für die Kosten solcher Behandlungen, deren Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt absehbar war (besser: fest stand ), es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde. Variante 2: Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Versicherungsbedingungen festlegen, dass keine Leistungspflicht besteht......für Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Reise für die versicherte Person aufgrund ärztlicher Diagnose bereits vor Reiseantritt absehbar war, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes mindestens des Ehegatten oder mindestens eines Verwandten des ersten Grades unternommen wurde. 4. Klausel zur Versicherungsfähigkeit So genannte Jahrespolicen sehen eine automatische Laufzeitverlängerung vor, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Da diese Verträge sich also immer wieder bis ins hohe Alter des Versicherten hinein verlängern können, die Versicherer aber ältere Leute mit höherem Erkrankungsrisiko nicht gern versichern möchten, sehen einige von ihnen vor, dass der Versicherte bei Erreichen eines bestimmten Alters nicht mehr versicherungsfähig und trotz Beitragszahlung nicht versichert ist. Ein guter Reisekrankenversicherungsvertrag enthält keine Klausel zur Versicherungsfähigkeit. Der Vertrag soll ferner keine Regelung vorsehen, nach der die versicherte Person ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze den Vertrag lediglich zu ungewissen Konditionen fortsetzen kann, die dann durch den Versicherer einseitig bestimmt werden, z.b. gegen einen erst dann zu bestimmenden Beitragszuschlag. Sofern erhöhte Prämien ab einem gewissen Alter zu entrichten sind, sind diese an hervorgehobener Stelle so deutlich zu machen, dass sie vom Verbraucher nicht unbemerkt bleiben können oder im Anschreiben an den Verbraucher zu nennen. Ein ab einem bestimmten Alter geltender zusätzlicher Selbstbehalt darf ebenfalls nicht vorgesehen sein. 6

7 5. Klausel zum Recht auf Rücktransport In den Versicherungsbedingungen finden sich häufig Klauseln, nach denen nur bei medizinischer Notwendigkeit ein Recht auf Rücktransport besteht. Diese Einschränkung erweist sich für viele Betroffene in der Praxis als problematisch, da nach einem Rücktransport zwar in der Regel bessere Heilungschancen bestehen. Von dem Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit kann aber in vielen dieser Fälle häufig noch nicht gesprochen werden. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Rücktransport Einige wenige Versicherer gehen so weit, den Versicherten ein Recht auf Rücktransport bereits dann einzuräumen, wenn dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Ihre Versicherungsbedingungen sind in diesem Punkt die besten, die im Markt vorzufinden sind. Da eine solche Regelung offenbar aber zu unerwünschter, übermäßiger Kostenverursachung führt, und sich dies negativ auf die Prämien auswirkt, haben wir davon abgesehen, die Versicherer zur Einhaltung einer so weit reichenden Klausel anzuspornen. Der Versicherte muss allerdings ein Recht auf Rücktransport und mindestens zum Transport zum ständigen Wohnsitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus haben, wenn - der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder - die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden oder - nach ärztlicher Prognose eine stationäre Behandlung länger als 14 Tage dauern würde. Ist einer der drei Punkte erfüllt, so muss ein Recht auf Rücktransport bestehen. 6. Transportkosten Die meisten Versicherungsbedingungen sehen vor, dass nach einem Versicherungsfall (nur) die Transportkosten in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus erstattungsfähig sind. Wird zunächst jedoch ein ungeeignetes Krankenhaus aufgesucht und erfolgt anschließend eine Verlegung in das von dort aus gesehen nächstgelegene geeignete Krankenhaus, so könnte der Versicherer auf die Idee kommen, den Transport zum ursprünglichen Einweisungskrankenhaus nicht zu erstatten. Besser ist es also, wenn die Versicherungsbedingungen dem Versicherten explizit das Recht geben, die Transportkosten in das Einweisungskrankenhaus / Erstversorgungseinrichtung und zusätzlich die Verlegung von einem zunächst aufgesuchten in ein anderes, geeignetes Krankenhaus erstattet zu bekommen. Wir gehen jedoch davon aus, dass die entsprechenden Kosten gedeckt sind, wenn die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass der Transport in das nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus gedeckt ist. 7

8 7. Summenbegrenzungen Einige Versicherer begrenzen ihre Leistungen auf bestimmte Beträge. Gute Versicherungsbedingungen sehen keine Versicherungssummenbegrenzungen vor. Gegen Begrenzungen beim Rücktransport- oder bei Überführungskosten ist jedoch nichts einzuwenden, sofern diese im Antragsdruckstück besonders hervorgehoben werden und leicht erkennbar sind. 8. Hilfsmittel müssen versichert sein Die Auslandsreisekrankenversicherer wollen und sollen keinen Rundum - Versicherungsschutz bieten, der an die Stelle der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten (Voll-)Krankenversicherung tritt. Vor allem sollen sich die Versicherten nicht solche Ausgaben auf Kosten der (sehr preisgünstigen) Reisepolice ersparen können, die eigentlich deren Krankenkasse oder die private Vollkrankenversicherung bezahlen müsste. Daher ist es aus Kundensicht nach unserer Ansicht akzeptabel, wenn die Versicherer Leistungseinschränkungen bei so genannten Hilfsmitteln vorsehen. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Hilfsmittel Sofern Hilfsmittel (wie z.b. Krücken ) im Ausland nach einem Versicherungsfall benötigt werden, sollte aber zumindest die Leihgebühr für diese versichert sein, wenn sie von einem im Reiseland zugelassenen Heilbehandler verschrieben werden. Hier ist dann allerdings auch nichts gegen Summenbegrenzungen (vgl. oben, unter 7.) einzuwenden. Ein Ausschluss für Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte erscheint vertretbar. II. Kriterien, die ebenfalls erfüllt sein sollten 9. Vorleistungsklausel Fast alle Reisekrankenversicherer verwenden Klauseln, nach denen der Versicherungsschutz insoweit nicht besteht, als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, auf freie Heilfürsorge oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Vorleistungsklausel Aus Kundensicht ist es sehr unerwünscht, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber einem anderen möglichen Kostenträger in Vorleistung treten muss. Eine Formulierung wie nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. anderer Kostenträger sollten seitens der Versicherungsnehmer nicht akzeptiert werden. Am besten ist das Fehlen jeglicher Vorleistungsklausel. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Versicherer in Vorleistung tritt und sich selbst um Rückerstattung bemüht. Es muss zudem auch ausgeschlossen sein, dass der Versicherer Ansprüche gegen private Krankenversicherer geltend machen kann. 8

9 10. Einreichungsfrist für Belege Einige Versicherer verwenden Klauseln, nach denen der Versicherungsnehmer binnen einer bestimmten Frist Belege einzureichen hat. Einreichungsfristen erscheinen zum Zwecke der Manipulationsabwehr berechtigt. Sie dürfen jedoch auf keinen Fall eine Frist von drei Monaten unterschreiten. 11. Heilbad-/Kurort und gemischte Anstalt Einige Versicherer sehen eine Beschränkung der Leistungspflicht für Heilbehandlungen vor, die in einem Heilbad oder Kurort oder in einer Anstalt vorgenommen werden, welche (auch) Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführt und bzw. oder Rekonvaleszenten aufnimmt. Gute Versicherungsbedingungen kommen ohne solche Einschränkungen aus. Einschränkungen dürfen aber vorgenommen werden, wenn sie lediglich vorschreiben, dass eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung behandelt worden sein muss. 12. Wissenschaftlichkeitsklausel Eine Reihe von Versicherern verwenden immer noch Versicherungsbedingungen, nach denen Behandlungsmethoden oder Medikamente wissenschaftlich allgemein anerkannt sein müssen. Das ist nicht akzeptabel. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen Versicherungsbedingungen, welche die so genannte Schulmedizinklausel verwenden. Danach kommt der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel auf, - die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, sowie für - die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder - die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Eine Herabsetzung der Leistungen durch den Versicherer darf nicht dazu führen, dass weniger erstattet wird, als bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel zu erstatten wäre. Hinsichtlich der Frage, was überwiegend anerkannt oder über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen bedeutet, müssen die Versicherungsbedingungen auf die Verhältnisse im Reiseland abstellen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung muss der versicherten Person die freie Wahl mindestens unter den Krankenhäusern zustehen, die unter ständi- 9

10 ger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Weitere Einschränkungen dürfen nicht vorgenommen werden. III. Kriterien, die für bestimmte Personengruppen sehr wichtig sind 13. Familien: Versicherungsschutz für versicherte Personen, welche allein reisen Eine Vielzahl von Versicherern bieten so genannte Familienpolicen an. Diese sind meist billiger als so genannte Einzelpolicen. Sofern in einer Familienpolice mitversicherte Personen allein reisen (z.b. Teilnahme an einer Klassenfahrt oder einem Schüleraustausch), muss Versicherungsschutz gegeben sein. 14. Frauen: Schwangerschaftsklausel Einige Versicherer schließen (meist in 5 der Versicherungsbedingungen) Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten oder notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche vom Versicherungsschutz aus. Gute Versicherungsbedingungen enthalten keine diesbezüglichen Einschränkungen. Die entsprechenden Ausschlüsse sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (BGH IV ZR 235/99) unwirksam, sofern sie die oben beschriebenen Ereignisse ausschließen, welche unvorhergesehen eintreten. Darüber hinaus erstatten die meisten Versicherer zudem nicht die Kosten von Heilbehandlungen, die an Frühgeborenen vorgenommen werden. Gute Versicherungsbedingungen in Sachen Schwangerschaftsklausel Den Anforderungen an eine gute Auslandsreisekrankenversicherung genügen nur solche Versicherungsbedingungen, die keinen Ausschluss für Schwangerschaftsbeschwerden, Frühgeburten, Fehlgeburten oder notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche vorsehen. Außerdem muss in den Versicherungsbedingungen der Kreis der versicherten Personen auch auf das neugeborene Kind ausgeweitet sein. Kosten, welche während der oben genannten Komplikationen oder im Anschluss daran bezüglich des Kindes anfallen, müssen bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind gedeckt sein. Zumutbar erscheint in diesem Zusammenhang die Einschränkung, dass für in diesem Zusammenhang anfallende Heilbehandlungskosten nicht geleistet wird, wenn sie nach der 36. Schwangerschaftswoche anfallen und dass für zwischen der 32. und 36. Schwangerschaftswoche eine Bescheinigung verlangt werden kann, dass Antritt und Dauer der Reise aus ärztlicher Sicht unbedenklich waren. 15. Ausländische Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeitsklausel Viele Versicherungsbedingungen von Auslandsreisekrankenversicherern enthielten in der Vergangenheit eine Klausel, nach der bei Reisen eines versicherten ausländi- 10

11 schen Staatsangehörigen in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt. Gute Versicherungsbedingungen enthalten keine Staatsangehörigkeitsklausel. Nach Kenntnis des Verbraucherzentrale Bundesverband gibt es derzeit keinen Versicherer mehr, dessen Versicherungsbedingungen eine Staatsangehörigkeitsklausel enthält. 16. Beruflich ins Ausland Reisende: Klausel Berufliche Reisen Eine Reihe von Anbietern sehen Einschränkungen der Leistungspflicht bei der Durchführung beruflicher Reisen. Schlimm daran ist, dass in einem solchen Fall unter Umständen erst die genaue Lektüre des Kleingedruckten diese gravierende Einschränkung der Leistungspflicht enthüllt. Es kann sein, dass das Antragsheftchen des Versicherers auf der Umschlagseite von idealem Versicherungsschutz für Ihren Urlaub spricht. Nur die misstrauischsten Verbraucher argwöhnen auf Grund einer solchen Formulierung eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf beruflich veranlassten Reisen. Gute Versicherungsbedingungen enthalten keine Einschränkungen in Bezug auf beruflich bedingte Reisen. 17. Sportler: Sportklausel Einige Anbieter sehen Einschränkungen der Leistungspflicht bei der Vorbereitung o- der der Ausübung von Sport im Ausland (z.b. Teilnahme an oder Training für Sportveranstaltungen) vor. Auch hier wird die entsprechende Leistungseinschränkung, die für den Betroffenen gravierende finanzielle Folgen haben kann, im Antragsheft unter Umständen nicht deutlich hervorgehoben. Dann aber kann der Verbraucher allerhöchstens noch damit rechnen, dass die professionelle Teilnahme an Sportwettkämpfen und an darauf vorbereitenden Trainings nicht versichert ist.../.. Gute Versicherungsbedingungen enthalten keinerlei Sportklausel. 11

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