An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den 21. November 2011 Wissenschaft und Forschung Tel.: (9227) 5679/ II C 1.4/II C heidrun.wiese-luehr@senbwf.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung Vom 21. November 2011 Auf Grund des 40 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 28 Absatz 6, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7 und 60 Absatz 4 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 10 wie folgt gefasst: 10 Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges 2. 3 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: (4) Wer den mittleren Schulabschluss nachweist, kann in die Einführungsphase eines Kollegs oder Abendgymnasiums aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Vorkenntnisse in den Fremdsprachen vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund des nachgewiesenen Leistungsstandes für eine Aufnahme in die Einführungsphase ohne vorherigen Besuch eines Vorkurses geeignet erscheint. (5) Wird die Voraussetzung gemäß Absatz 4 nicht erfüllt, gilt Folgendes: 1. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Kollegs ist ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen. 2. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums ist a) ein halbjährige Vorkurs zu besuchen, wenn entweder in der ersten oder zweiten Fremdsprache keine hinreichenden Vorkenntnisse ( 14 Absatz 7) vorliegen, oder b) ein ganzjährige Vorkurs zu besuchen, wenn weder in einer ersten noch in einer zweiten Fremdsprache hinreichende Vorkenntnisse ( 14 Absatz 7) vorliegen. b) In Absatz 6 werden die Wörter Absatz 4 oder gestrichen. 2

3 4. 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: (4) Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fern, ohne die Einrichtung über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren, so ist von einem Verlassen des Bildungsganges auszugehen. Das Verlassen des Bildungsganges ist von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Bildungsganges liegt nicht vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Einrichtung gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen wollen. (5) Bei Aufnahme in die Einrichtung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich auf die Bestimmungen des Absatzes 4 hinzuweisen. 5. Dem 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Leistungen im Vorkurs werden mit Noten bewertet. 6. Dem 15 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: In Ergänzungskursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. 7. Dem 22 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Darüber hinaus kann der keinem Aufgabenfeld zugeordnete Ergänzungskurs Studium und Beruf über zwei Kurshalbjahre belegt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Einrichtung zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach 3

4 und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Unter den vier Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden. c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn auf Grund einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit berufliche Kenntnisse in einem Fach vorliegen. 9. In 27 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter sechs Grundkurse durch die Wörter sechs Kurse ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Falls in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Rücktrittsmöglichkeiten nach 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss der Bildungsgang verlassen werden. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet. 12. In 34 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter beim Kolloquium der fünften Prüfungskomponente durch die Wörter bei der Präsentationsprüfung ersetzt wird wie folgt gefasst: 45 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente (1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung. In beiden Formen muss das Thema mindestens einem unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden. Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch. Die besondere Lernleistung besteht aus einer 4

5 schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. (2) Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus 1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach oder 2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb. Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren. Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1) ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung genehmigt. Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 2), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt. Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge. Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung eine Genehmigung zu beantragen. (3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation. Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten. Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt 42 mit der Maßgabe, dass 1. für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann, 2. die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und 3. die schriftliche Ausarbeitung in dreifacher und das Prüfungsgespräch in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen. 5

6 (4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation. (5) Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden. Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel 10 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten. Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt 42 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die aus den Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch zu bildende gemeinsame Note in dreifacher und die schriftliche Ausarbeitung in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2) Am Kolleg müssen in 14 insgesamt anzurechnenden Grund- und Leistungskursen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. In insgesamt mindestens neun der anzurechnenden Kurse, darunter in mindestens zwei Leistungskursen müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein. 2. Die vier anzurechnenden Leistungskurse müssen mit insgesamt mindestens 20 Punkten in der einfachen Wertung abgeschlossen sein. 3. Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen nach 26 Absatz 1 in Verbindung mit 14 dienen können. 4. Die Ergebnisse der vier Leistungskurse sowie ein Grundkurs nach Wahl der Schülerin oder des Schülers werden zweifach und die übrigen anzurechnenden Kurse einfach gewichtet. (3) Am Abendgymnasium müssen folgende Bedingungen in acht insgesamt anzurechnenden Grund- und Leistungskursen erfüllt sein: 1. In insgesamt mindestens fünf der anzurechnenden Kurse, darunter in mindestens zwei Leistungskursen müssen jeweils mindestens fünf 6

7 2. Es müssen drei der anzurechnenden Leistungskurse mit insgesamt mindestens 15 Punkten in der einfachen Wertung abgeschlossen sein. 3. Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in einem Fach des Aufgabenfeldes II oder in einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen nach 26 Absatz 1 in Verbindung mit 14 dienen können. Wer eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungskursfach gewählt hat, braucht nur einen Deutschkurs einzubringen. 4. Die Ergebnisse von drei Leistungskursen werden dreifach und die übrigen anzurechnenden Kurse zweifach gewichtet. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines in der Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden mindestens einjährigen Praktikums oder sozialen oder ökologischen Jahres erbringt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt. Der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine für das Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich im Schuljahr 2009 / 2010 in der Qualifikationsphase befinden, findet 45 keine Anwendung und anstelle der Regelungen der 25 bis 27, 30 Absatz 2, 31 Absatz 2 und 3, 36 Absatz 3, 40, 43 Absatz 2, 46 und 48 gelten die Regelungen der 14 bis 17, 19 Absatz 2, 20, 25 Absatz 3, 27, 31 Absatz 2, 33, 37 und 47 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 40 des Gesetzes vom 18. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert wurde, bis zur Beendigung oder dem Verlassen des Bildungsganges. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt 45 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung vom [einsetzen Datum und Fundstelle dieser Verordnung] geltenden Fassung; darüber hinaus finden 28 und 47 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Fassung Anwendung 7

8 für diejenigen, die vor dem Schuljahr 2012 / 2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind oder eintreten werden. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) 10 Absatz 4 und 5 gilt erstmals für diejenigen, die zum Schuljahr 2012 / 2013 in die Einführungsphase aufgenommen werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem Schuljahr 2012 / 2013 in die Einführungsphase aufgenommen wurden, gelten 3 Absatz 4 und 10 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung vom [einsetzen Datum und Fundstelle dieser Verordnung] geltenden Fassung. Artikel II Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 1 wie folgt gefasst: 1 Zweck und Zeitpunkt der Prüfung, Zuständigkeit 2. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Zweck und Zeitpunkt der Prüfung, Zuständigkeit. b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Die Durchführung der Prüfung obliegt den Abendgymnasien. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Absatz 1wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Den Prüfungsvorsitz übernimmt entweder die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Abendgymnasiums oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde. b) Es wird folgender Satz 5 angefügt: Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Lehrkräfte des jeweiligen Abendgymnasiums. 8

9 4. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Die Mitglieder des Fachausschusses sind in der Regel Lehrkräfte des jeweiligen Abendgymnasiums Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 finden keine Anwendung; Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter sein. Abweichend von 8 Absatz 1 Satz 3 wird die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses von der Schulaufsichtsbehörde beauftragt und können als Mitglieder der Fachausschüsse Lehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen des 8 Absatz 1 Satz 4 erfüllen. Die Lehrkräfte der Waldorfschulen sind von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 9

10 A. Begründung: Allgemeines: Die Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin enthält insbesondere Regelungen zur Präzisierung der Bestimmungen zur fünften Prüfungskomponente und setzt die von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) mit Umlaufbeschluss vom 1. Oktober 2010 festgelegten neuen Bedingungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Abendgymnasien und Kollegs um. Mit der Änderung der Nichtschülerprüfungsverordnung obliegt die Durchführung der Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler künftig im Wesentlichen den Lehrkräften der Abendgymnasien (Einrichtungen). Neuere Entwicklungszahlen zeigen eine Rückläufigkeit der Schülerzahlen an den Abendgymnasien im Verlauf des Bildungsganges. Die hierdurch freiwerdenden Kapazitäten werden durch die neue Zuständigkeit der Abendgymnasien kompensiert. Die bisherigen Aufgaben der Abendgymnasien bilden eine inhaltliche Verknüpfung zu dem neuen Aufgabenbereich. Eine Übernahme bietet sich daher an. Einzelbegründung: Zu Artikel I Nr. 1: Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen in der Inhaltsübersicht an die in Nummer 4 vorgesehene Änderung. Nr. 2: Die bisher in 3 Absatz 4 VO-KA geregelten Bedingungen für den Ausschluss von der Einrichtung sind an dieser Stelle weggefallen und ersetzt durch eine neu gefasste Regelung in 10 Absatz 4 und 5 VO-KA (vgl. Nr. 4) Nr. 3: Mit der Schulgesetzänderung vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) ist die davor nur für das Abendgymnasium vorgesehene Regelung in 40 Absatz 4 Satz 2 SchulG, dass der Vorkurs entfallen kann, wenn der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird, auch für das Kolleg vorgesehen; 40 Absatz 3 Satz 2 SchulG wurde entsprechend erweitert. Die Regelung in 4 Absatz 4 und 5 VO-KA, in welchen Fällen der Vorkurs zu besuchen ist, musste entsprechend angepasst werden. Nr. 4: Bei längerem ununterbrochenem Fernbleiben von der Ausbildung ohne Benachrichtigung der Einrichtung wird vermutet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Bildungsgang verlassen haben. Dieses Verhalten ist einer Abmeldung gleichgesetzt. Die getroffene Regelung ist keine Ordnungsmaßnahme im Sinne des 63 SchulG, sondern dient der notwendigen Klärung der Frage, wie lange ein Schulverhältnis formal bestehen bleiben soll, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich zwar nicht förmlich von der Ausbildung abgemeldet haben, aus der Dauer der 10

11 ununterbrochenen Fernbleibens ohne Benachrichtigung jedoch herzuleiten ist, dass der Bildungsgang verlassen wurde. Für diese Annahme wird ein fünf Unterrichtstage übersteigender Zeitraum als hinreichend angesehen, zumal den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich die Gründe für das Fernbleiben offenzulegen und den Willen zur Fortsetzung des Bildungsganges zu erklären. Nr. 5: Die ergänzende Regelung dient der Klarstellung, dass die Leistungen im Vorkurs nur mit Noten bewertet werden und nicht mit Noten und Punkten wie in der Einführungsphase und Qualifikationsphase. Nr. 6: In Angleichung an die für die gymnasiale Oberstufe geltenden Regelungen besteht künftig auch am Kolleg und Abendgymnasium die Möglichkeit, Klausuren durch Projektarbeiten zu ersetzen. Dies gilt nicht nur für Ergänzungskurse, sondern auch beschränkt auf zwei Kurshalbjahre für eine der beiden im Leistungskurs zu schreibenden Klausur. Grundkurse und die Leistungskurse des vierten Kurshalbjahres, in denen im Kurshalbjahr nur jeweils eine Klausur zu schreiben ist, bleiben weiterhin ausgenommen. Nr. 7: Mit der in 22 Absatz 4 VO-KA vorgesehenen Neuregelung wird ein Ergänzungskurs Studium und Beruf eingeführt, der kein Fach im Sinne der KMK ist und damit weder einem Aufgabenfeld zugeordnet noch in die Gesamtqualifikation eingebracht werden kann. Nr. 8: Da die Präsentationsprüfung um eine schriftliche Ausarbeitung erweitert wurde, ist die bisherige Bezeichnung als zusätzliche mündliche Prüfung nicht mehr passend. Es wird daher in 25 Absatz 1 VO-KA - ebenso wie in den folgenden Regelungen - nur noch der Terminus Präsentationsprüfung verwandt. Darüber hinaus ist der bisherige Satz 2 hier entfallen; er wurde in die Regelungen des 45 VO-KA aufgenommen (Buchstabe a). Die bisher in 25 Absatz 4 VO-KA enthaltene Einschränkung, dass nur das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld auch durch die fünfte Prüfungskomponente abgedeckt werden kann, wird ebenso wie in der gymnasialen Oberstufe erweitert auf alle drei Aufgabenfelder (Buchstabe b). Da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kollegs und Abendgymnasien bereits als Aufnahmevoraussetzungen durch eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vielfältige Vorkenntnisse mitbringen, sollen diese, sofern sie einschlägig sind, als Voraussetzung für die Wahl als Prüfungsfach gelten. Damit entfällt die Verpflichtung, dieses Fach bereits in der Einführungsphase zu besuchen. (Buchstabe c) Nr. 9: Da nicht nur in einem Grundkursfach sechs Kurse eingebracht werden können, sondern auch zu den vier Leistungskursfächern bis zu zwei Ergänzungskurse zusätzlich eingebracht werden können, handelt es sich immer um maximal sechs Kurse, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden dürfen. 11

12 Nr. 10: Die bisherigen Regelungen sahen nur bei einem Rücktritt nach dem zweiten oder dritten Kurshalbjahr das Verlassen des Bildungsganges für den Fall vor, dass die maximal zulässige Zahl der Rücktritte in der gymnasialen Oberstufe bereits ausgeschöpft ist, für den Rücktritt nach dem ersten Kurshalbjahr fehlte eine entsprechende Regelung. Dies ist nun bereinigt durch den neu eingefügten Absatz 3. Nr. 11 und 12: Bei diesen Änderungen handelt es sich lediglich um rein redaktionelle, durch die die Begriffe zusätzliche mündliche Prüfung und Kolloquium vermieden werden (vgl. auch Begründung zu Nr. 8). Nr. 13: Alle Regelungen zur fünften Prüfungskomponente sind jetzt in 45 VO-KA zusammengefasst. Lediglich terminologische Änderungen (Verzicht auf den Begriff zusätzliche mündliche Prüfung für die Präsentationsprüfung, sowie auf den Begriff Kolloquium ) wurden eingearbeitet. Neu eingefügt wurden in 45 Absatz 4 VO-KA Detailregelungen zur schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung. Weitere ergänzende Regelungen werden wie bisher in Verwaltungsvorschriften getroffen. Nr. 14: Mit den neugefassten Absätzen 2 und 3 des 47 VO-KA werden die von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) mit Umlaufbeschluss vom 1. Oktober 2010 festgelegten neuen Bedingungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Abendgymnasien und Kollegs umgesetzt (Buchstabe a). Darüber hinaus wurden die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife an die der anderen Bundesländer angepasst. Anstelle des bisher halbjährigen Praktikums ist jetzt eine Praktikumsdauer von einem Jahr vorgesehen. Darüber hinaus kann das Praktikum durch Absolvieren eines sozialen oder ökologischen Jahres ersetzt werden. Die Dauer einer Berufstätigkeit wurde dagegen von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt (Buchstabe b). Nr. 15: Bei den Übergangsregelungen ist in Absatz 1 eine Bereinigung vorgenommen worden, indem die Vorschrift über die Nichtteilnahme an der Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen für den dort genannten Personenkreis aus Gründen des Vertrauensschutzes noch nach altem Recht weiter gilt (Buchstabe a). Entsprechendes gilt für die neu eingefügten Übergangsregelungen in Absatz 2 und 3, die für Neuregelungen, bei denen der Vertrauensschutz zu beachten ist, ein späteres Inkrafttreten vorsehen. Der bisherige Absatz 2, der wegen Zeitablaufs nicht mehr erforderlich ist, konnte entfallen (Buchstabe b und c). 12

13 Zu Artikel II Nr. 1: Die sprachliche Ergänzung der Inhaltsübersicht ist auf Grund der nachfolgenden inhaltlichen Änderungen erforderlich. Nr. 2: Mit Blick auf die im Verhältnis zu den Lehrkräften an den Gymnasien des ersten Bildungsweges festgestellte vergleichsweise geringere Belastung von Lehrkräften an den Abendgymnasien durch im Verlauf des Bildungsganges zurückgehende Teilnehmerzahlen wird die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung für das Nichtschülerabitur auf die Abendgymnasien übertragen. Nr. 3: Die Vorschrift regelt die Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Wortlaut. Die Neuformulierung der Vorschrift legt fest, dass entweder die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Abendgymnasiums oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist (Buchstabe a). In Konsequenz der Übertragung der Zuständigkeit der Prüfungsdurchführung auf die Abendgymnasien werden ausschließlich Lehrkräfte des Abendgymnasiums als Mitglieder des Prüfungsausschusses herangezogen (Buchstabe b). Zu Nr. 4: Grundsätzlich wird ein Fachausschuss aus den Lehrkräften des Abendgymnasiums gebildet. In den Fällen, in denen das Prüfungsfach nicht zu den allgemeinbildenden Fächern zählt, die an den Abendgymnasien unterrichtet werden und daher keine Lehrkraft eines Abendgymnasiums zur Verfügung steht, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzt, sind Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen heranzuziehen, die über die entsprechende Lehrbefähigung verfügen. Zu Nr. 5: Die Prüfungen an den Waldorfschulen werden nicht von den Abendgymnasien abgenommen. Deshalb gelten hier für die Zusammensetzung der Prüfungs- und Fachausschüsse besondere Regelungen. Zu Artikel III Für das Inkrafttreten ist das Datum der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgesehen. Durch die Übergangsregelungen ist in der VO-KA (siehe Artikel I Nr. 15) sichergestellt, dass für Regelungen, die unter den Vertrauensschutz fallen, ein späteres Inkrafttreten gilt. B - Rechtsgrundlage: 40 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 28 Absatz 6, 58 Absatz 8, 59 Absatz 7 und 60 Absatz 4 des Schulgesetzes 13

14 C - Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Rechtsverordnung zieht keine bezifferbaren Auswirkungen auf Privathaushalte nach sich; Wirtschaftsunternehmen sind nicht betroffen. D - Gesamtkosten: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Durchführung der Nichtschülerprüfung ist dem Hauptamt der Lehrkraft des Abendgymnasiums zuzurechnen. Sie führt nicht zu einer Überschreitung der Arbeitszeit; die drei Anrechnungsstunden als Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten bleiben unberührt. E - Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 21. November 2011 Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung 14

15 Synopse VO-KA vom 11. Februar 2010 Inhaltsübersicht 10 Wechsel der Einrichtung 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht (4) Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen. Die Einrichtung kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen. Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase ist immer ein Nachweis vorzulegen, der innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Einrichtung eingegangen sein muss. Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Unterrichtstagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Unterrichtstagen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, so ist in der Regel durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung der Ausschluss von der Einrichtung anzuordnen. 4 Aufnahmevoraussetzungen (4) Wer in ein Kolleg aufgenommen wird, ist zum Besuch des halbjährigen Vorkurses verpflichtet. (5) Für die Aufnahme in das Abendgymnasium gilt Folgendes: 1. Wer den mittleren Schulabschluss nachweist, kann unmittelbar in die Einführungsphase aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Vorkenntnisse in den Fremdsprachen vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund des nachgewiesenen Leistungsstandes für eine unmittelbare Aufnahme in die Einführungsphase geeignet erscheint. Änderung der VO-KA Inhaltsübersicht 10 Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht (4) Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen. Die Einrichtung kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen. Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase ist immer ein Nachweis vorzulegen, der innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Einrichtung eingegangen sein muss. 4 Aufnahmevoraussetzungen (4) Wer den mittleren Schulabschluss nachweist, kann in die Einführungsphase eines Kollegs oder Abendgymnasiums aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Vorkenntnisse in den Fremdsprachen vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund des nachgewiesenen Leistungsstandes für eine Aufnahme in die Einführungsphase ohne vorherigen Besuch eines Vorkurses geeignet erscheint. (5) Wird die Voraussetzung gemäß Absatz 4 nicht erfüllt, gilt Folgendes: 1. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Kollegs ist ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen. 15

16 2. Wird die Voraussetzung gemäß Nummer 1 nicht erfüllt, ist a) der halbjährige Vorkurs zu besuchen, wenn entweder in der ersten oder zweiten Fremdsprache keine hinreichenden Vorkenntnisse ( 14 Absatz 4) vorliegen, oder b) der ganzjährige Vorkurs zu besuchen, wenn weder hinreichende Vorkenntnisse in einer ersten noch in einer zweiten Fremdsprache ( 14 Absatz 4) vorliegen. (6) Die Verpflichtung zum Besuch eines Vorkurses gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 Nummer 2 entfällt, wenn die Eignungsprüfung ( 12) erfolgreich absolviert wurde. 10 Wechsel der Einrichtung 2. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums ist d) ein halbjährige Vorkurs zu besuchen, wenn entweder in der ersten oder zweiten Fremdsprache keine hinreichenden Vorkenntnisse ( 14 Absatz 7) vorliegen, oder e) ein ganzjährige Vorkurs zu besuchen, wenn weder hinreichende Vorkenntnisse in einer ersten noch in einer zweiten Fremdsprache ( 14 Absatz 7) vorliegen. (6) Die Verpflichtung zum Besuch eines Vorkurses gemäß Absatz 5 entfällt, wenn die Eignungsprüfung ( 12) erfolgreich absolviert wurde. 10 Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges (4) Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fern, ohne die Einrichtung über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren, so ist von einem Verlassen des Bildungsganges auszugehen. Das Verlassen des Bildungsganges ist von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Bildungsganges liegt nicht vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Einrichtung gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen wollen. (5) Bei Aufnahme in die Einrichtung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich auf die Bestimmungen des Absatzes 4 hinzuweisen. 11 Vorkurs (2) Der Umfang des Unterrichts ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1 a oder 11 Vorkurs (2) Der Umfang des Unterrichts ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1 a oder 16

17 1 b. In allen Fächern werden Lernerfolgskontrollen durchgeführt. 15 Lernerfolgskontrollen (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und 2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskursfächer des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeit- und Leistungsstandards anzusetzen. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. 22 Kurse und Kursfolgen (4) Außerhalb der Kursfolgen sind in den Rahmenlehrplänen beschriebene zusätzliche Grundkurse als Ergänzung zu Leistungsoder Grundkursen (Ergänzungskurse) möglich; sie umfassen zwei Wochenstunden und können keine Pflichtkurse ersetzen. 1 b. In allen Fächern werden Lernerfolgskontrollen durchgeführt. Die Leistungen im Vorkurs werden mit Noten bewertet. 15 Lernerfolgskontrollen (3) In der Qualifikationsphase werden 1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und 2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben. Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskursfächer des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeit- und Leistungsstandards anzusetzen. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Ergänzungskursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. 22 Kurse und Kursfolgen (4) Außerhalb der Kursfolgen sind in den Rahmenlehrplänen beschriebene zusätzliche Grundkurse als Ergänzung zu Leistungsoder Grundkursen (Ergänzungskurse) möglich; sie umfassen zwei Wochenstunden und können keine Pflichtkurse ersetzen. Darüber hinaus kann der keinem Aufgabenfeld zugeordnete Ergänzungskurs Studium und Beruf über zwei Kurshalbjahre belegt werden. 17

18 25 Wahl der Prüfungsfächer (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Einrichtung zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer mündlichen Prüfung in einem weiteren Fach (Präsentationsprüfung) und einer besonderen Lernleistung. Bei der fünften Prüfungskomponente ( 45) muss der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden. (4) Unter den vier Prüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden. Abweichend von Satz 1 entfällt die Wahl eines Faches des Aufgabenfeldes II als Prüfungsfach, wenn ein Fach dieses Aufgabenfeldes als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt wird. (6) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diesem Fach in mindestens einem Schulhalbjahr der Einführungsphase unterrichtet wurde. Dies gilt nicht für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Einrichtung Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Einrichtung eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Die Bedingung des Satzes 1 gilt für das Fach Geschichte durch den Unterricht in Politikwissenschaft während der Einführungsphase als erfüllt. Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden. 27 Gesamtqualifikation (3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen: 1. Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur ei- 25 Wahl der Prüfungsfächer (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Einrichtung zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung. (4) Unter den vier Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden. (6) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diesem Fach in mindestens einem Schulhalbjahr der Einführungsphase unterrichtet wurde. Dies gilt nicht für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Einrichtung Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Einrichtung eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn auf Grund einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit berufliche Kenntnisse in einem Fach vorliegen. Die Bedingung des Satzes 1 gilt für das Fach Geschichte durch den Unterricht in Politikwissenschaft während der Einführungsphase als erfüllt. Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden. 27 Gesamtqualifikation (3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen: 1. Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur ei- 18

19 ner in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2. In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge nach 22 Absatz 3 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals besucht, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3. In einem Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Zusätzlich im gleichen Fach besuchte Kurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Ergänzungskurse nach 22 Absatz 4 handelt, jedoch nicht mehr als zwei in einem Fach. 4. In einem Fach dürfen höchstens sechs Grundkurse, im Fach Sport höchstens zwei Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden. 28 Rücktritt (1) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann. Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen. (2) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag, über den die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss entscheidet, in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten. Falls in diesem Fall die Rücktrittsmöglichkeiten nach 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss ner in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2. In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge nach 22 Absatz 3 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals besucht, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3. In einem Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Zusätzlich im gleichen Fach besuchte Kurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Ergänzungskurse nach 22 Absatz 4 handelt, jedoch nicht mehr als zwei in einem Fach. 4. In einem Fach dürfen höchstens sechs Kurse, im Fach Sport höchstens zwei Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden. 28 Rücktritt (1) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann. Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen. (2) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag, über den die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss entscheidet, in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten. (3) Falls in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 19

20 der Bildungsgang verlassen werden. (3) Wer nach 30 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder nach 36 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Jahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die Einrichtung zu verlassen. Auf Antrag kann die Einrichtung eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet. 33 Ausschüsse (3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet Protokolle Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen folgende Angaben enthalten: 1. bei allen Prüfungen Angaben über a) die teilnehmenden Prüflinge, b) den Verlauf der Prüfungen, c) die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, d) besondere Vorkommnisse und 2. bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über a) die Zusammensetzung der Ausschüsse, b) die Prüfungsgegenstände und c) die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie d) beim Kolloquium der fünften Prüfungskomponente zusätzlich über den Verlauf der Präsentation. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren die Rücktrittsmöglichkeiten nach 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss der Bildungsgang verlassen werden. (4) Wer nach 30 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder nach 36 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Jahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die Einrichtung zu verlassen. Auf Antrag kann die Einrichtung eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet. 33 Ausschüsse (3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet Protokolle Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen folgende Angaben enthalten: 1. bei allen Prüfungen Angaben über a) die teilnehmenden Prüflinge, b) den Verlauf der Prüfungen, c) die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, d) besondere Vorkommnisse und 2. bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über a) die Zusammensetzung der Ausschüsse, b) die Prüfungsgegenstände und c) die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie d) bei der Präsentationsprüfung zusätzlich über den Verlauf der Präsentation. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren 20

21 Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen. 45 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente (1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums (Präsentationsprüfung) oder aus einer besonderen Lernleistung mit einer schriftlichen Ausarbeitung, auf die sich ein Kolloquium bezieht. (2) Die Kolloquien beider Formen der fünften Prüfungskomponente bestehen jeweils aus einer Präsentation und einem sich anschließenden Prüfungsgespräch. Für die Kolloquien gelten die Bestimmungen des 44 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend. Sie können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Der Präsentationsteil der Kolloquien ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird. Eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden. (3) Im Rahmen des Kolloquiums der Präsentationsprüfung sollen auch die fachübergreifenden und fächerverbindenden Aspekte der gewählten Thematik zum Ausdruck kommen. Das Kolloquium der Präsentationsprüfung dauert als Einzelprüfung mit beiden Teilen ohne Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils zehn Minuten. Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet. Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen. (4) Bei der besonderen Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Aus- Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen. 45 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente (1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung. In beiden Formen muss das Thema mindestens einem unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden. Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch. Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzeloder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgaben- stellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. (2) Bei der besonderen Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus 21

22 arbeitung aus 1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach oder 2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb. Für die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gemäß Satz 1 Nummer 1 gilt: 1. Sie muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein. 2. Der Arbeitsweg ist zu dokumentieren. 3. Sie ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung genehmigt. Für den Wettbewerbsbeitrag im Rahmen der besonderen Lernleistung gilt: 1. Die Wettbewerbe, die im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden von der Einrichtung festgelegt. 2. Für die Anforderungen gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 3. Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge. 4. Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung eine Genehmigung zu beantragen. (5) Bei der besonderen Lernleistung besteht das Kolloquium aus einer Kurzpräsentation der Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung (Absatz 4) und dem nachfolgenden Gespräch insbesondere über fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspro- 1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach oder 2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb. Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren. Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1) ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung genehmigt. Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 2), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt. Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge. Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung eine Genehmigung zu beantragen. (3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation. Das Prüfungsgespräch der besonderen Lern- 22

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