Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte"

Transkript

1 Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte Auswirkungen der Reisekostenreform und der neuen BFH-Rechtsprechung Ivana Matković 1 2 Die Reisekostenreform sowie die neue BFH-Rechtsprechung bringen finanzielle Verbesserungen für Berufsgruppen, die vorwiegend auswärts tätig sind, wie beispielsweise die ambulanten Pflegekräfte. Nachfolgend wird zunächst aufgezeigt, warum diese keine erste Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßige Arbeitsstätte haben und somit auswärts tätig sind. Des Weiteren werden die Vorteile der Reisekostenreform für die Arbeitgeber 3 und Arbeitnehmer dargestellt. Außerdem werden die Auswirkungen der neuen BFH- Rechtsprechung auf die Höhe der Werbungskosten für die ambulanten Pflegekräfte erläutert. I. Bisherige Rechtslage und Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung 4 Reisekosten können grundsätzlich nur dann geltend gemacht (vgl. 9 EStG ) bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden (vgl. 3 Nr. 16 EStG ), wenn eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Eine Auswärtstätigkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. Die folgenden Ausführungen zu der bisherigen Rechtslage sowie den Auswirkungen der neuen BFH- Rechtsprechung beziehen sich in erster Linie auf die Möglichkeit, Reisekosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung der ambulanten Pflegekräfte geltend zu machen. Soweit sich auch Auswirkungen für die Arbeitgeber ergeben, wird explizit darauf hingewiesen. 1. Regelmäßige Arbeitsstätte a) Kriterien für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 5 Nach der alten Rechtslage und ohne Berücksichtigung der neuen BFH-Rechtsprechung wurde die regelmäßige Arbeitsstätte als der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers definiert. Dieser ortsgebundene Mittelpunkt konnte jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet war und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsuchte. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit waren nicht maßgebend für die Bestimmung als regelmäßige Arbeitsstätte. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte wurde bereits dann ausgegangen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Kalenderjahr aufgesucht wurde oder aufgrund der dienst- und arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen war. 6 Es war auch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat (H 9.4 Regelmäßige Arbeitsstätte LStH ). Es wurde jedoch mindestens eine regelmäßige Arbeitsstätte verlangt. Die qualitativen Merkmale der Arbeitsleistung wurden bisher für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit des Mittelpunkts der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt. Insbesondere hatte der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung an dieser Arbeitsstätte keine Relevanz für die Zuordnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellte auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort nur aufsuchte, um 1 Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin Ivana Matković arbeitet als Leitung der Finanzbuchhaltung in einem gemeinnützigen Verein. 2 Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, Beilage zu NWB 9/2013 [TAAAE-30125] 3 Strohner/Gödtel, Reisekosten, NWB Verlag, Herne ISBN: ; Hillmoth, Reisekostenreform 2014 E-Training zum neuen Reisekostenrecht, NWB Verlag, Herne ISBN: Ansatz der Reisekosten als Werbungskosten bei Auswärtstätigkeit 5 Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte in R 9.4 Abs. 3 LStR 6 Mindestens eine regelmäßige Arbeitsstätte, aber auch mehrere 1

2 dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen 7 und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernahm, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten (vgl. Geserich, NWB 42/2011 S ). Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsuchte. Bisher hatten alle ambulanten Pflegekräfte eine regelmäßige Arbeitsstätte dort, wo die Leitung ihren Sitz hat und somit der Austausch mit der Pflegedienstleitung bzw. den Kollegen stattfand und die Pflegedokumentation verrichtet wurde. b) Änderung der BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte 8 Mit Urteilen vom VI R 55/10 und VI R 58/09 hat der BFH seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte grundlegend fortentwickelt und u. a. entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. 9 Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege einstellen und so eine Minderung der Wegekosten erzielen (vgl. BFH-Urteil vom VI R 55/10, BStBl 2012 II S. 38 ). Regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne ist deshalb nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom VI R 58/09, BStBl 2012 II S. 34 ). Dies ist üblicherweise der Betrieb oder die Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich aufsucht. Fehlt es an einer herausragenden Tätigkeitsstätte, übt der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) 10 aus. Der Mittelpunkt bestimmt sich somit nach dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Arbeitnehmers. Im BMF-Schreiben vom (BStBl 2012 I S. 57 ) findet die aktuelle BFH-Rechtsprechung bis zur gesetzlichen Neuregelung Berücksichtigung. Danach wird die regelmäßige Arbeitsstätte vorrangig nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmt. Fehlt es an einer solchen eindeutigen Zuordnung zu einer bestimmen Tätigkeitsstätte, wird nach quantitativen Merkmalen entschieden, wo bzw. ob eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben ist. Danach liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder mindestens einen ganzen Tag pro Woche tätig wird. 11 Ambulante Pflegekräfte haben somit auch für die Jahre vor 2014 keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern sind stets auswärts tätig. Sie können sich für die noch offenen Veranlagungsjahre auf die neue BFH- Rechtsprechung berufen und geltend machen, auswärts tätig gewesen zu sein. Dies gilt auch für die Arbeitgeber im Falle einer Lohnsteuerprüfung. 2. Fahrtkosten Bei beruflicher Auswärtstätigkeit können die tatsächlichen Fahrtkosten in voller Höhe in Ansatz gebracht bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei Nutzung eines Privatfahrzeugs (ohne Fahrtenbuch) können für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 angesetzt oder steuerfrei ausgezahlt werden. Bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist der Werbungskostenabzug dagegen beschränkt auf die Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. 12 Werden Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Dienstfahrzeug getätigt, ist nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG pauschal ein monatlicher Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Der BFH stellt jedoch klar, dass dieser Zuschlag lediglich einen 7 Keine Beachtung der qualitativen Merkmale der Arbeitsleistung bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 8 Maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte 9 Geserich, NWB 42/2011 S Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers 11 Ambulante Pflegekräfte haben keine regelmäßige Arbeitsstätte 12 Nutzung des Dienstfahrzeugs für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 2

3 Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt (vgl. BFH-Urteil vom VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359 ). Liegt die tatsächliche Nutzung unterhalb dieses Werts (Anzahl der Fahrten 0,002 % < 0,03 %), spricht sich der BFH für eine einzelne Bemessung der Fahrten nach der 0,002 %-Methode aus. Hiernach ist die Bewertung des geldwerten Vorteils mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen. Mit BMF-Schreiben vom (BStBl 2011 I S. 301 ) erlaubt auch die Finanzverwaltung die Anwendung der 0,002 %-Regelung. 13 Die Anwendung der 0,002 %-Regelung ist mit Dokumentationspflichten verbunden. Der Arbeitnehmer hat kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat (vgl. Hilbert, NWB 32/2011 S. 2722, 2734). Um die Auswirkungen auf die ambulanten Pflegedienste und die Pflegekräfte aufzuzeigen, wird zwischen folgenden Beispielen unterschieden: Beispiel 1 14 Die Pflegekräfte müssen sich täglich auf eigene Kosten beim Ort der Leitung einfinden. Dort übernehmen sie das Dienstfahrzeug und fahren zu den Patienten. Nach dem letzten Patienten wird das Fahrzeug am Ort der Leitung abgestellt und die Schlüssel abgegeben. Da die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (nach der alten Rechtsprechung) nicht mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert. Da nach der neuen BFH-Rechtsprechung aber keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. 0,30 pro gefahrenen Kilometer und nicht nur 0,30 pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Dies gilt für das Veranlagungsjahr 2013 sowie für frühere noch offene Jahre. Beispiel 2 15 Die Pflegekräfte fahren nach dem letzten Patienten mit dem Dienstfahrzeug nach Hause und am nächsten Tag von der Wohnung zum ersten Patienten. In regelmäßigen Abständen finden am Ort der Leitung Dienstbesprechungen statt, zu denen die Pflegekräfte mit dem Dienstfahrzeug fahren. Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer versteuern, da keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (nach der alten Rechtsprechung) stattfanden. Beispiel 3 Wie Beispiel 2, aber es kommt auch vor, dass die Pflegekräfte vom Ort der Leitung direkt nach Hause fahren oder umgekehrt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Ort der Leitung musste der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern (0,03 %- oder 0,002 %-Regelung). Der Arbeitnehmer hat wiederum die Entfernungspauschale als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen können. Ist die Versteuerung durch den Arbeitgeber unterblieben bzw. wird erst zu einem späteren Zeitraum festgestellt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Ort der Leitung stattgefunden haben, entfällt die Nachversteuerung. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung kann sich der Arbeitgeber auf die neue BFH- Rechtsprechung berufen. 3. Verpflegungspauschale Wird der Steuerpflichtige vorübergehend außerhalb seiner Wohnung oder seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, können für jeden Kalendertag der Abwesenheit Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend gemacht werden. Diese können entweder vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für eine Abwesenheit von mindestens 8 aber weniger als 14 Stunden kann ein Pauschbetrag 13 Hilbert, NWB 32/2011 S Pflegekräfte holen jeden Tag das Dienstfahrzeug ab 15 Pflegekräfte fahren mit dem Dienstfahrzeug nach Hause 3

4 von 6 pro Tag (bis einschließlich 2013) angesetzt bzw. steuerfrei ausbezahlt werden. Gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gilt dies auch für Steuerpflichtige, die nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig sind. Die Abwesenheitszeiten bestimmen sich in diesen Fällen nach der Abwesenheit von der Wohnung. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate. 16 Für die ambulanten Pflegekräfte kommt die Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen nicht zur Anwendung, da diese nicht an derselben Tätigkeitsstätte tätig sind. Auch bisher hatte der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Verpflegungspauschale von 6 an die ambulanten Pflegekräfte auszuzahlen, wenn die Arbeitszeit mindestens acht Stunden betrug und es keinen Zwischenhalt am Ort der Leitung gab. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von der Möglichkeit, die Verpflegungspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies liegt vor allem an den damit verbundenen Dokumentationspflichten. 17 Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale steuerfrei ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten geltend machen. Für das Veranlagungsjahr 2013 sowie frühere noch offene Jahre ist aufgrund des Fehlens einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht länger erforderlich, dass keine Arbeitstätigkeit z. B. in Form einer Besprechung am Ort der Leitung stattgefunden hat. Die ambulanten Pflegekräfte können sich für die noch offenen Veranlagungsjahre auf die neue BFH- Rechtsprechung berufen und die Verpflegungspauschale von 6 für jeden Arbeitstag mit einer Abwesenheit von der Wohnung von mindestens acht Arbeitsstunden geltend machen. II. Auswirkungen der Reisekostenreform 18 Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285 ) wird das steuerliche Reisekostenrecht mit Wirkung ab vereinfacht und in weiten Teilen vereinheitlicht. Die neuen gesetzlichen Regelungen zu den Reisekosten setzen im Wesentlichen die neue BFH-Rechtsprechung um. Trotz der gesetzlichen Definitionen bleiben Gesetzeslücken bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe, die aller Voraussicht nach wieder vom BFH geschlossen bzw. konkretisiert werden müssen. 1. Erste Tätigkeitsstätte Die wichtigste Änderung im Rahmen der Reisekostenreform ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt damit den unbestimmten Rechtsbegriff regelmäßige Arbeitsstätte. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat oder auswärts tätig ist, hat einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der abziehbaren Werbungskosten sowie auf die Frage, ob die Aufwendungen steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden können. 19 Aufgrund des neuen Reisekostenrechts kann ein Arbeitnehmer ab dem Veranlagungsjahr 2014 höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Entscheidende Neuerung durch die Reisekostenreform ist somit, dass der Arbeitnehmer nicht zwingend eine erste Tätigkeitsstätte haben muss. a) Dienst- und arbeitsvertragliche Festlegung 20 In 9 Abs. 4 EStG n. F. findet sich das neue zentrale Tatbestandsmerkmal, die erste Tätigkeitsstätte. Die 16 Keine Dreimonatsfrist bei ambulanten Pflegekräften 17 Verpflegungspauschale von 6 im VZ 2013 als Werbungskosten abziehbar 18 Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, Beilage zu NWB 9/2013 [TAAAE-30125] 19 Arbeitnehmer muss nicht mehr zwingend eine erste Tätigkeitsstätte haben 20 BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom [HAAAE-42824] 4

5 erste Tätigkeitsstätte wird definiert als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmt. Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen/Verfügungen zählen dabei alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen (BMF, Schreiben vom [HAAAE-42824], Rn. 5). 21 Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich als erste Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser Tätigkeitsstätte ausüben soll. Auch die Frage, ob dort ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, ist, ebenso wie die Bezeichnung als erste Tätigkeitsstätte, nicht entscheidend (BMF, Schreiben vom , Rn. 7 und 8). b) Konsequenzen bei organisatorischer Zuordnung Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tariflichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung tätig werden soll, ist keine Zuordnung i. S. des 9 Abs. 4 EStG (BMF, Schreiben vom , Rn. 6). Es bleibt jedoch die Frage, wann eine Zuordnung zu einer bestimmten ersten Tätigkeitsstätte angenommen werden kann bzw. muss. Kann beispielsweise von einer Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden, wenn im Arbeitsvertrag eine Betriebsstätte des Arbeitgebers genannt wird ohne nähere Angaben? M. E. liegt dann keine Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte vor, da es sich um eine rein organisatorische Zuordnung handelt. Es bleibt aber noch zu klären, wie es sich verhält, wenn diese organisatorische Betriebsstätte regelmäßig aufzusuchen ist und dort Hilfs- und Nebentätigkeiten (Dienstbesprechungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldungen abgeben) auszuführen sind. In diesen Fällen kann zwar der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte 22 zuordnen, er muss es aber nicht. M. E. kann von der organisatorischen Zuordnung nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitgeber eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewollt hat, auch wenn Hilfs- und Nebentätigkeiten dort ausgeführt werden sollen. Bei derartigen Unklarheiten ist stets der zweite Prüfungsschritt zu vollziehen. c) Quantitative Kriterien 23 Nur dann, wenn eine solche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber nicht vorhanden oder nicht eindeutig ist, wird eine weitere Prüfung notwendig. Bei dieser weiteren Prüfung sind allein die quantitativen Kriterien maßgeblich. Eine erste Tätigkeitsstätte befindet sich danach dort, wo der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder wo der Arbeitnehmer je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Damit die Tätigkeit der ambulanten Pflegekräfte als Auswärtstätigkeit gilt, ist es in erster Linie notwendig, keine Festlegungen bezüglich einer Arbeitsstätte im Arbeitsvertrag zu treffen. Es wird empfohlen, die Arbeitsverträge zu prüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen. Da sich die gesetzliche Reglung nicht nur auf Arbeitsverträge bezieht, 24 sind auch schriftliche oder mündliche Anweisungen in die Beurteilung einzubeziehen. Um einen Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung zu haben, ist es empfehlenswert, eine schriftliche Dienstanweisung zu erlassen, die die Regelungen bezüglich der Tätigkeitsstätte festhält. Bezüglich der Frage, ob eine ambulante Pflegekraft eine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die Antworten auf zwei Fragen ausschlaggebend: Hat der Arbeitgeber für die Pflegemitarbeiter eine bestimmte ortsfeste betriebliche Einrichtung dauerhaft als erste Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich festgelegt? Soll der Arbeitnehmer dauerhaft an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden? 21 Arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte ist entscheidend 22 Zu den Prüfstufen s. Harder-Buschner/Schramm, Beilage zu NWB 9/2013 [DAAAE-29372] 23 Fehlende und nicht eindeutige Zuordnung 24 Prüfung der Arbeitsverträge 5

6 Ist dienst- oder arbeitsrechtlich nichts bezüglich einer Tätigkeitsstätte geregelt, haben ambulante Pflegekräfte keine erste Tätigkeitsstätte. 2. Fahrtkosten Bei Auswärtstätigkeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs des Arbeitnehmers pauschal 0,30 pro gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten. 25 Bei ambulanten Pflegediensten wird in der Regel ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und anhand ordnungsgemäßer Fahrtenbücher eine Privatnutzung ausgeschlossen werden kann, entsteht kein geldwerter Vorteil, der bei den Arbeitnehmern zu versteuern wäre. a) Sammelpunkt Bei Arbeitnehmern, die zwar keine erste Tätigkeitsstätte haben, für die aber ein Sammelpunkt arbeits- oder dienstvertraglich festgelegt ist, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG n. F.). 26 Als Sammelpunkt wird ein Ort angesehen, den der Arbeitgeber arbeitsvertraglich festlegt und an dem sich der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder dort die Arbeit zu beginnen (BMF, Schreiben vom [HAAAE-42824], Rn. 37). 27 Es wird somit keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern lediglich die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt festgelegt. Im Hinblick auf die Fahrtkosten erfolgt eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig sind. Auf die Geltendmachung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat diese Festlegung keinen Einfluss, da die Arbeitnehmer außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts tätig werden. Ambulante Pflegekräfte haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte, aber ein Sammelpunkt kann grundsätzlich vorkommen und ist nicht unüblich. Aber auch hier folgt das Steuerrecht den Festlegungen des Arbeitgebers. Ist ein Sammelpunkt aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig, sollte der Arbeitgeber festlegen, dass es sich beim Sammelpunkt nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Diese Festlegungen müssen nicht nur im Arbeitsvertrag zu finden sein. Beispiel 4 28 Die ambulanten Pflegekräfte müssen sich täglich auf eigene Kosten beim Ort der Leitung einfinden. Dort übernehmen sie das Dienstfahrzeug und fahren zu den Patienten. Nach dem letzten Patienten wird der Wagen am Ort der Leitung abgestellt und die Schlüssel abgegeben. Sammelpunkt Im Hinblick auf die bisherigen Regelungen zum Reisekostenrecht haben die ambulanten Pflegedienste in der Regel einen Sammelort arbeits- oder dienstvertraglich festgelegt. Mit der Bestimmung eines Sammelorts sollte vermieden werden, dass geldwerte Vorteile aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen. Um keinen geldwerten Vorteil entstehen zu lassen, ist die Regelung aus dem Beispiel 4 jetzt nicht mehr erforderlich, da eine ambulante Pflegekraft keine erste Tätigkeitsstätte mehr hat. Die Festlegung eines Sammelpunkts führt zum einen dazu, dass der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann und zum anderen, dass der Arbeitgeber ggf. 0,03 % des Listenpreises für Fahrten zwischen dem Sammelort und der Wohnung (auch wenn sie nur in Ausnahmefällen vorkommen) des Arbeitnehmers als geldwerten Vorteil versteuern muss. 25 Berechnungsprogramm Kfz-Rechner [ZAAAD-37232] 26 Sammelpunkt = Ort, an dem sich der Arbeitnehmer täglich einfinden soll 27 Bei Sammelpunkt Anwendung der Entfernungspauschale 28 Pflegekräfte holen jeden Tag das Dienstfahrzeug ab 6

7 Die Festlegung eines Sammelorts seitens des Arbeitgebers ist aus steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen. Beispiel 5 29 Die Pflegekräfte fahren nach dem letzten Patienten mit dem Dienstwagen nach Hause und am nächsten Tag von dort aus zum ersten Patienten. In regelmäßigen Abständen finden am Ort der Leitung Dienstbesprechungen statt, zu denen die Pflegekräfte mit dem Dienstwagen fahren. kein Sammelpunkt Liegt kein Sammelpunkt vor, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu versteuern hat. Zugleich können beim Arbeitnehmer keine Fahrtkosten als Werbungskosten zum Ansatz kommen, da alle beruflich veranlassten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug getätigt werden. b) Fahrtenbücher/Poolfahrzeuge 30 Liegt keine erste Tätigkeitsstätte für die Pflegekräfte vor und wird kein Sammelpunkt festgelegt, müssen die mit dem Dienstfahrzeug gefahrenen Strecken zwischen Wohnung und der Betriebsstätte nicht versteuert werden. Nichtsdestotrotz sind ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu führen, in denen auch diese Streckenabschnitte dokumentiert und eingetragen werden. Sind die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt, nutzt auch die Tatsache nichts, dass die Pflegekräfte keine erste Tätigkeitsstätte haben. Fahrtenbücher müssen nur dann nicht geführt werden, wenn es sich bei den im Einsatz befindlichen Fahrzeugen um Poolfahrzeuge handelt, die Privatnutzung untersagt ist und das Verbot tatsächlich überwacht wird. Von einem typischen Fahrzeugpool ist auszugehen, wenn die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der Fahrzeuge übersteigt und einem Arbeitnehmer kein bestimmtes Fahrzeug zugeordnet werden kann. 31 Aus der Praxiserfahrung lässt sich sagen, dass die Finanzverwaltung bei ambulanten Pflegediensten nicht von einem Fahrzeugpool ausgeht. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer bestimmten Pflegekraft ist faktisch möglich, wenn das Fahrzeug einer bestimmten Tour zugewiesen ist und die Pflegekraft weitgehend immer dieselbe Tour fährt. 32 Aus steuerlicher Sicht sind Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers erforderlich, um die private Nutzung der Fahrzeuge ausschließen zu können, vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen das Fahrzeug nach Beendigung der Tätigkeit nicht auf dem Sammelplatz abstellt, sondern mit nach Hause nehmen darf. Für die Fahrzeuge, die regelmäßig mit nach Hause genommen werden dürfen, sind grundsätzlich Fahrtenbücher zu führen. 33 Für Fahrzeuge, die regelmäßig nach Beendigung der Tätigkeit auf den Sammelplätzen abgestellt werden, können sog. Schlüsselausgabebücher geführt werden, aus denen ersichtlich ist, dass die Fahrzeuge abends abgestellt und morgens am Sammelplatz abgeholt werden. Regelmäßig am Sammelplatz abgestellt bedeutet, dass die Fahrzeuge nur gelegentlich mit nach Hause genommen werden dürfen. Ambulante Pflegedienste haben ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu führen. Sollen keine Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug getätigt werden, ist dies im Rahmen einer Dienstvereinbarung festzulegen. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um die Besteuerung der Privatnutzung zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat die Fahrtenbücher regelmäßig zu kontrollieren. Soll ein Sammelpunkt festgelegt und keine Fahrtenbücher geführt werden, wird empfohlen, eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG zu stellen. c) Weiträumiges Tätigkeitsgebiet 34 Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet unterscheidet sich vom Bestehen einer ersten Tätigkeitsstätte dadurch, 29 Pflegekräfte fahren mit dem Dienstfahrzeug nach Hause 30 Kein Verzicht auf ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher 31 Keine Poolfahrzeuge bei ambulanten Pflegediensten 32 Kein Sammelplatz Fahrtenbücher 33 Sammelplatz Schlüsselausgabe- oder Fahrtenbücher 34 Weiträumiges Tätigkeitsgebiet = festgelegte Fläche, z. B. Zusteller oder Forstarbeiter 7

8 dass beim weiträumigen Tätigkeitsgebiet die Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche zu erbringen ist (BMF, Schreiben vom [HAAAE-42824], Rn. 41). Ist die Arbeitsleistung auf einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet auszuüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale Anwendung ( 9 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.). Von dieser Vorschrift sind in der Regel Zusteller oder Forstarbeiter betroffen, jedoch keine ambulanten Pflegekräfte. Ambulante Pflegekräfte sind nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig. 3. Verpflegungsmehraufwendungen 35 Die gesetzliche Vorschrift bezüglich der Abzugsfähigkeit von Verpflegungspauschalen hat sich hinsichtlich der Höhe dieser Pauschalen geändert. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die Pauschale 12 (bisher 6 bei mindestens acht Stunden Abwesenheit). a) Eintägige Auswärtstätigkeiten Haben die ambulanten Pflegekräfte keine erste Tätigkeitsstätte, liegt an jedem Arbeitstag eine eintägige Auswärtstätigkeit vor. Bei Abwesenheit (von der Wohnung) von mehr als acht Stunden kann der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 12 steuerfrei an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung des Pauschbetrags, kann der Arbeitnehmer diesen als Werbungskosten geltend machen. b) Dreimonatsfrist 36 Entscheidend bei ambulanten Pflegekräften ist, dass die Dreimonatsfrist nicht greift. Die Dreimonatsfrist gilt nur bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate beim selben Kunden tätig wird. Dies kann bei ambulanten Pflegekräften grundsätzlich ausgeschlossen werden, da sie täglich von einem Patienten zum nächsten fahren und somit nie an derselben Tätigkeitsstätte tätig sein können. c) Ansatz der Verpflegungspauschale als Werbungskosten beim Arbeitnehmer 37 Zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich keine Verpflegungspauschale an die Pflegekräfte, können die Arbeitnehmer diese als Werbungskosten ansetzen. Beispiel 6 Eine ambulante Pflegekraft hat eine Vollzeitbeschäftigung. Arbeitstage Urlaubstage Krankheitstage Tage der Auswärtstätigkeit 250 Tage 30 Tage 16 Tage* 204 Tage max. Pauschale ( Tage) *Durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage für 2012 lt. Studie des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen ( ) Verpflegungspauschale pro Arbeitstag 36 Dreimonatsfrist bei ambulanten Pflegekräften nicht relevant 37 Zusätzliche Werbungskosten in Höhe von ca geltend machen 8

9 Es ist zu berücksichtigen, dass im Pflegebereich eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilzeitkräften tätig ist. Teilzeitkräfte, die täglich weniger als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, können grundsätzlich keine Verpflegungspauschalen ansetzen. Bei Teilzeitkräften ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, volle Arbeitstage zu vereinbaren. Beispiel 7 Eine ambulante Pflegekraft arbeitet wöchentlich an drei vollen Arbeitstagen. NWB Nr. 45 vom Arbeitstage Urlaubstage Krankheitstage Abwesenheitstage 150 Tage 18 Tage 9 Tage 123 Tage max. Pauschale ( Tage) d) Auszahlung der Verpflegungspauschale durch den Arbeitgeber 38 Damit der Mitarbeiter netto erhält, muss der Arbeitgeber ca pro Arbeitnehmer aufwenden. Der Arbeitgeber kann für Verpflegungsmehraufwendungen pro Arbeitnehmer und pro Jahr einen Betrag in Höhe von steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Damit der Arbeitnehmer einen Nettobetrag in Höhe von erhält, entstehen für den Arbeitgeber dann nur noch Aufwendungen in Höhe von ca pro Arbeitnehmer, wenn die Verpflegungspauschalen ausbezahlt werden und in dem Nettobetrag enthalten sind. Durch die Auszahlung der Verpflegungspauschale an die ambulanten Pflegekräfte kann der Arbeitgeber bis zu 10 % der Personalkosten sparen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei tarifgebundenen ambulanten Pflegediensten eine freie Lohngestaltung nicht möglich ist. In solchen Fällen bleibt aber der Vorteil, den die Arbeitnehmer durch den Ansatz der Verpflegungspauschalen als Werbungskosten haben. FAZIT Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Reisekostenreform sowie die neue BFH- Rechtsprechung finanzielle Vorteile für ambulante Pflegedienste bzw. ihre Arbeitnehmer bringen. Die wesentliche Neuerung ist, dass die ambulanten Pflegekräfte in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte haben und damit auswärts tätig sind. Aufgrund dessen können Reisekosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt oder vom 38 Verpflegungspauschale steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen 9

10 Arbeitnehmer im Rahmen der persönlichen Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Verpflegungspauschalen, die vom Arbeitgeber ausgezahlt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten angesetzt werden können (bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden). Autorin Ivana Matković, Dipl.-Kauffrau, Steuerberaterin, arbeitet als Leitung der Finanzbuchhaltung in einem gemeinnützigen Verein. Seit 2013 ist sie in München auch als selbständige Steuerberaterin nebenberuflich tätig. Zuvor war sie in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig. 10

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

NEU: Reisekostenrecht ab 2014

NEU: Reisekostenrecht ab 2014 NEU: Reisekostenrecht ab 2014 Rechtssichere Abrechnung unter Berücksichtigung der Reform 2014 und aktueller Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen Am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick )

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick ) Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014 ( Überblick ) Einführung Grundlage im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Veränderungen ergeben

Mehr

Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht 2 2 4 Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand ( 9 Abs. 4a EStG) 5 Gestellung von Mahlzeiten ( 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 5 Unterkunftskosten

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

Mandanten- Informationsbrief

Mandanten- Informationsbrief Elfriede Schuster Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberaterin Rothenburger Str. 241 90439 Nürnberg Mandanten- Informationsbrief zum Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt 1. Allgemeines 2. Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts Verpflegungsmehraufwand

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht...

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... Seite 2 von 175 Inhaltsverzeichnis: Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8 Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... 13 Nachweis / Glaubhaftmachung von Reisekosten...

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 01.01.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

Reisekostenreform 2014

Reisekostenreform 2014 Mandanten-Info Reisekostenreform 2014 E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einführung 2. Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 2.1 Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt: Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet.

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet. Steuerrundschreiben I / 2008 Lohnsteuerrichtlinien 2008 Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008) wurden analog zur Gliederung der Einkommensteuerrichtlinien erstmals an die Paragraphenfolge des Einkommensteuergesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer/Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 1 Erste Tätigkeitsstätte... 3 1.1 Neudefinition Erste Tätigkeitsstätte... 3 2 Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand... 4 2.1 Eintägige Auswärtstätigkeit

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts Reform des Reisekostenrechts Mit Wirkung zum 01.01.2014 wird das Reisekostenrecht abgeändert. Die Neuregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Abzugsfähigkeit

Mehr

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Im Bereich der Reisekosten sind zum 1. Januar 2014 verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Änderungen im Reisekostenrecht, dieser

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt.

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt. Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 1.1.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit Die Berufliche Auswärtstätigkeit ersetzt ab VZ 2008 die bis dahin anzuwendenden Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Fahrtkosten und

Mehr

Reisekostenreform zum 01.01.2014

Reisekostenreform zum 01.01.2014 Januar 2014 Reisekostenreform zum 01.01.2014 Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht wurden mit einem neuen Gesetz grundlegend umgestaltet. Schwerpunkt der Änderung sind u. a. die

Mehr

N e u es Reisekostenrecht

N e u es Reisekostenrecht N e u es Reisekostenrecht Ab 2008 ändert sich die Abrechnung Ihrer inländischen und ausländischen Geschäftsreisen. Als Arbeitgeber brauchen Sie Gewissheit darüber, ob Reisekosten, die Sie Ihrem Arbeitnehmer

Mehr

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind Änderungen

Mehr

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind

Mehr

Neues Reisekostenrecht 2008

Neues Reisekostenrecht 2008 Neues Reisekostenrecht 2008 Inhalt Neuregelung Reisekosten 1. Der neue Reisekostenbegriff 2. Was kann steuerfrei erstattet werden? 2 Reisearten? Bis 2007 einschließlich drei Reisearten: 1. Dienstreisen

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 bringen grundlegende Änderungen beim Reisekostenrecht mit sich. Als rechtliche Ausgangsbasis

Mehr

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Mit dem am 20.02.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden u.a.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Reisekostenreform zum 01. nuar 2014 Zum 01.01.2014 treten im Reisekostenrecht erhebliche Änderungen in Kraft. Insbesondere der neue Begriff der "ersten " aber auch Änderungen bei den Verpflegungspauschalen

Mehr

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Merkblatt Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit A. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber I. Die verschiedenen Reisekostenarten Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können. An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 11. Juni 2010 515 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

# 3 25.10.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 3 25.10.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Wir haben bereits im Infoletter #2/2013 über den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der neuen Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Fahrpersonal Stand: Januar 2015

Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Merkblatt: Spesenzahlungen an das Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Am 01. Februar 2013 hat der Bundesrat in seiner 906. Sitzung die Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich des steuerlichen

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Reisekosten ab 2014 Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Betrieblich und privat genutzter PKW betriebliche Fahrten private Fahrten Kosten = betrieblich veranlasst Betriebsausgaben

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Informationen für Fußballvereine und verbände zu den Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht zum 01.01.2014

Informationen für Fußballvereine und verbände zu den Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht zum 01.01.2014 Informationen für Fußballvereine und verbände zu den Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht zum 01.01.2014 A. Vorbemerkungen Zum 1. Januar 2014 tritt das neue Reisekostenrecht in Kraft. Klar ist:

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Mandanten- Informationsblatt

Mandanten- Informationsblatt Mandanten- Informationsblatt Ausgabe Nr. 02/2014 Inhalt 1. Kredit-Gebühren rückforderbar... 2 2. Widerrufsrecht bei Bankdarlehen möglich... 2 3. Reisekosten... 2 3.1 Erste Tätigkeitsstätte anstatt regelmäßige

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

20.09.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

20.09.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Ab 01.01.2014 werden wesentliche Punkte des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den geänderten Vorschriften

Mehr

Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014

Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014 Michael Benna Seite 1 Reisekostenrecht ab 2014 Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014 Mit den Neuregelungen bei den Reisekosten soll eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers 4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen

Mehr

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT MR Peter Rennings Vertreter des Unterabteilungsleiters

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

# 3 21.07.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 3 21.07.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, seit dem 01.01.2015 muss die Verpflegungspauschale auch dann gekürzt werden, wenn dem Mitarbeiter während einer Dienstreise im Flugzeug, im Zug oder

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr