Aktuelle Probleme aus dem Vergabealltag und praxisorientierte Lösungsansätze
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- Anna Straub
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1 Aktuelle Probleme aus dem Vergabealltag und praxisorientierte Lösungsansätze
2 Aktuelle Probleme aus dem Vergabealltag und praxisorientierte Lösungsansätze Inhalt: Struktur, Kontakt SIB Vergabeprinzipien Qualität der Vergabeunterlagen Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
3 Struktur, Kontakt 7 Niederlassungen 1 Zentrale NL-LI NL-LII NL B 7 Vergabestellen 1 Beschwerde/Aufsichtsstelle NL-C NL DDII SIB-Z NL DDI NL Z Ausschreibungen Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
4 Vergabeprinzipien Allgemein Der öffentliche Auftraggeber Verantwortlicher für komplizierte Vergabeverfahren? unbelehrbare Billigbeschaffer? Geringschätzer von Wertschöpfungsketten? natürlicher Feind der einheimischen/regionalen Wirtschaft? NEIN Der öffentliche Auftraggeber unterliegt (ausnahmslos) den Regularien des Vergaberechts (EU, BRD, FS Sachsen) und der Vergabeordnungen, zunehmend auch den Ergebnissen der Rechtsprechung Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
5 Vergabeprinzipien Allgemein Öffentliches Auftragswesen Handlungsumfeld für den Auftraggeber! Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
6 Vergabeprinzipien Allgemein oberhalb der Schwellenwerte unterhalb der Schwellenwerte Gesetz Europäische Union RL 2004/18/EG Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2014/24/EU* Vergaberichtlinie Gesetz national GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen SächsVergabeG Sächsisches Vergabegesetz Rechtsverordnung national VgV Vergabeverordnung Haushaltsrecht Vergabeordnung VOB VOL VOF VOB VOL national Verwaltungsvorschrift VHB VHB Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement * noch nicht in deutsches Recht umgesetzt
7 Vergabeprinzipien Allgemein SIB als öffentlicher Auftraggeber Pflicht zur Anwendung oberhalb der EU-Schwellenwerte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) Teil 4 Vergabeverordnung (VgV) Vergabeordnungen (VOB, VOL und VOF) unterhalb der EU-Schwellenwerte Sächsisches Vergabegesetz (SächsVergabeG) Vergabeordnungen (VOB und VOL) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
8 Vergabeprinzipien Allgemein Grundsätze Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
9 Vergabeprinzipien Allgemein Grundsätze (exemplarische, vereinfachte Erläuterung) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. losweise Vergabe Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis Aufträge werden (nur) an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen erteilt. Eignungsprüfung als wesentlicher Bestandteil eines Vergabeverfahrens Das offene Verfahren bzw. die öffentliche Ausschreibung sind anzuwenden, wenn nicht bestimmte Eigenarten oder Umstände dies verhindern. Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe stellen zu begründende Ausnahmefälle dar. Wettbewerb ist der Regelfall Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
10 Vergabeprinzipien Einzelthemen Nebenangebote Bei Vergabeverfahren des SIB sind Nebenangebote ober- und unterhalb der Schwellenwerte auf absehbare Zeit nicht zugelassen. Grund: Rechtsprechung (BGH vom X ZB 8/11) untersagt die Zulässigkeit von Nebenangeboten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten erfordert Zuschlagskriterien, die auf den konkreten Auftragsgegenstand, den zu deckenden Bedarf zugeschnitten sind und die es ermöglichen einzuschätzen, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot wegen eines (erheblichen) Abstands zur Qualität des Hauptangebots tatsächlich die wirtschaftlichere Lösung darstellt Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
11 Vergabeprinzipien Nebenangebote Bei Vergabeverfahren des SIB sind Nebenangebote ober- und unterhalb der Schwellenwerte auf absehbare Zeit nicht zugelassen. Der Auftraggeber müsste vor Beginn des Vergabeverfahrens ahnen, welche geänderten Lösungen Nebenangebote beinhalten könnten, um diesbezügliche Zuschlagskriterien festlegen zu können. Eine solche Prognose birgt für den Auftraggeber ein zu hohes vergaberechtliches Risiko in sich. Bis zur Entwicklung entsprechender Formulare bzw. einer Richtlinie sind Nebenangebote deshalb nicht zugelassen, um Vergabeverfahren nicht zu gefährden Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
12 Vergabeprinzipien Einzelthemen Nebenangebote Abgrenzung Hauptangebot Nebenangebot Ein Nebenangebot liegt vor, wenn Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist. Ein Hauptangebot liegt vor, wenn ein Bieter ein erkennbar gleichwertiges Produkt anbieten will, das heißt im Angebot die Gleichwertigkeit des angebotenen mit dem Leitfabrikat behauptet wird. Mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, sind zuzulassen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 52/10 Nicht jede Alternative ist ein Nebenangebot, sondern u. U. ein weiteres Hauptangebot (z. B. wenn nur ein anderes Fabrikat angeboten wird) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
13 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität 7 Abs. 8 VOB/A: Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen. Grundsatz SIB: Anwendung Standardleistungsbuch (StLB) i. V. m. Produktneutralität ist die Regel Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
14 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität Ausnahmen Produktvorgabe Soweit es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Produktvorgabe (ohne Zusatz oder gleichwertig ) möglich sein. gesetzliche oder behördliche Zwänge Denkmal- oder Umweltschutz Festlegungen aus Bebauungsplänen) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
15 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität Ausnahmen Produktvorgabe Zwänge aus der Maßnahme oder Leistung selbst Instandsetzung oder Erweiterung bestehender Anlagen (Nicht-)Kompatibilitäten von Techniken/Technologien Vermeidung von Schnittstellenrisiken unverhältnismäßige Anforderungen an Wartung und Betrieb Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
16 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität Ausnahmen Produktvorgabe Zwänge aus der Maßnahme oder Leistung selbst gestalterische Alleinstellungsmerkmale, z. B. in Ergebnis eines (Architektur-)Wettbewerbes Gestaltungs-/Farbkonzepte besondere Materialeigenschaften bzw. Entwicklung von Eigenschaften im Verlauf der Zeit Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
17 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität Ausnahmen Leitfabrikat Soweit die Leistung nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, kann in Ausnahmefällen ein Leitfabrikat (mit Zusatz oder gleichwertig ) vorgegeben werden. Allerding sollte der AG in diesem Fall klarstellen oder unmissverständlich erkennen lassen, auf welchen Eigenschaften oder Parameter des Leitfabrikates es ihm ankommt. Die Nennung eines Leitfabrikat zu Zwecken der Vereinfachung der Angebotserstellung ( unechte Produktorientierung) kann zulässig sein. OLG Düsseldorf, VII Verg 33/12 vom Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
18 Vergabeprinzipien Einzelthemen Produktneutralität Im Ausnahmefall PRODUKTVORGABE ohne Zulassung gleichwertiger Produkte und Verfahren ist exakt die PRODUKTVORGABE anzubieten. Reicht der Bieter mehrere Hauptangebot mit abweichenden Produkten ein, so sind diese auszuschließen. Im Ausnahmefall LEITFABRIKAT kann der Bieter exakt dieses Produkt oder Verfahren anbieten. Es ist ihm darüber hinaus aber auch möglich, weitere Hauptangebote mit alternativen Produkten, welche die technischen Spezifikationen erfüllen bzw. den vom AG gewünschten Haupteigenschaften entsprechen, anzubieten Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
19 Vergabeprinzipien Einzelthemen Gleichwertigkeit Der Begriff wird meist in Verbindung mit mehreren Hauptangeboten (z. B. alternative Produkte) Nebenangeboten (derzeit im Bereich des SIB nicht zugelassen) verwendet Es gibt keine feste Definition. Gleichwertig heißt nicht identisch Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
20 Vergabeprinzipien Einzelthemen Gleichwertigkeit Was ist gleichwertig? Ein Bieter, der die technischen Spezifikationen des Leistungsverzeichnisses erfüllt, bietet die Leistung konform an. Bei Einhaltung der technischen Spezifikationen sind jedoch durchaus Alternativen möglich (z. B. mehrere geeignete Produkte oder Verfahren). Da Gleichwertigkeit nicht Gleichheit bedeutet, muss es sich dem Bieter im Leistungsverzeichnis erschließen, bezüglich welcher Leistungsmerkmale und Parameter Gleichwertigkeit gefordert ist Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
21 Vergabeprinzipien Einzelthemen Gleichwertigkeit Was ist gleichwertig? Gleichwertigkeit im Sinne des Sprachgebrauchs im SIB kann nur bedeuten, dass die angebotene Alternative den im LV verankerten Mindest- oder Maximalforderungen entspricht (Parameter-Korridor) oder sich aus der Produktbezeichnung allgemeinverständlich bestimmte Eigenschaften ableiten lassen, auf die es dem AG ankommt Ein Bieter kann auch bei produktneutraler Ausschreibung durchaus seine individuelle Lieferantensituation ausreizen, wenn er Zugriff auf Produkte hat, welche im Sinne des LV gleichwertig sind Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
22 Vergabeprinzipien Einzelthemen Gleichwertigkeit Nachweis Dem AG sind die Informationen zur Verfügung stellt, die er benötigt, um das angebotene Produkt oder Verfahren in Bezug auf die Eigenschaften, Parameter und Kriterien zu prüfen, die er benannt hat oder die anhand der Leistungsbeschreibung ablesbar sind. Ein Ausschluss des Angebotes ist dann zwingend, wenn die mit der Angebotsprüfung befassten Personen nicht in die Lage versetzt werden, allein anhand der Ausführungen im Angebot und ohne weitere Nachforschungen die Gleichwertigkeit zu beurteilen. Eigene Ausführungen des Bieters zur Gleichwertigkeit sind sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Feststellung durch den AG Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
23 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Ursachen für Qualitätsmängel in Vergabeunterlagen Die Planung und Erarbeitung der Leistungsverzeichnisses bei Vorhaben des SIB erfolgt überwiegend durch freiberuflich Tätige (fbt) Architekten und Ingenieure. (Umsetzung politischer und wirtschaftlicher Vorgaben, Personalabbau im SIB) Die Qualität der Leistungsverzeichnisse ist von zwei Faktoren abhängig: Maß der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Sorgfalt der fbt Umfang der Prüfung der Zu-/Vorarbeit der fbt durch SIB Der SIB prüft die Leistungsverzeichnisse nicht ganzheitlich, sondern nur stichprobenartig. Anzahl und Art der Stichproben legen die zuständigen Projekt- /Bauleiter selbst fest Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
24 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Ursachen für Qualitätsmängel in Vergabeunterlagen Der Entwicklung, dass fbt teilweise (verdeckt) Ausschreibungstexte oder Planungen von Herstellern verwenden, ist entgegenzuwirken, weil dadurch das Prinzip der Produktneutralität verletzt wird und unvorhersehbare Verfahrensrisiken entstehen. Verdeckte Produktvorgaben oder baufachlich/technisch in sich nicht schlüssige Leistungspositionen sind für den Projekt-/Bauleiter nicht erkennbar (Prüfungsumfang). Menschen machen Fehler, deshalb sind Fehler in Vergabeunterlagen nicht vermeidbar. Wettbewerbsverhindernde oder -beeinträchtigende Leistungsverzeichnisse sind nicht im Interesse des SIB und deshalb zu verhindern! Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
25 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung verdeckte oder offene Produktvorgaben ohne Sachgrund kalkulationsbe- oder -verhindernde Angaben Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses Bedarfspositionen unzumutbare Eignungsnachweise (nicht beschaffbare Bestätigungen und Nachweise) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
26 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Was tun? Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
27 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Was tun? 21 VOB/A Nachprüfungsstellen (unterhalb Schwellenwert) In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann. 107 GWB (oberhalb Schwellenwert) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
28 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Warum ist der Zeitpunkt einer Aktion durch den Bewerber/Bieter so wichtig? unverzüglich darauf hinzuweisen ; nicht unverzüglich gerügt hat Wann beginnt ein Vergabeverfahren? Vorinformation? Bekanntmachung? Download / Versand der Vergabeunterlagen? Ein förmliches Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Vergabebekanntmachung an das Veröffentlichungsorgan und in Fällen der europaweiten Ausschreibungspflicht mit der Absendung an das EU-Amtsblatt. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 9/ Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
29 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Was bedeutet unverzüglich? "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Verzögern. "Unverzüglich" bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt Geltendmachung binnen fünf Tagen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 48/12 Eine Rüge ist unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wenn der Bieter die Beanstandung innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme von dem in Rede stehenden Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber anzeigt. OLG Dresden, Beschluss vom WVerg 6/ Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
30 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Was bedeutet unverzüglich? Eine Rüge erfolgt jedenfalls dann nicht rechtzeitig, wenn sie zusammen mit dem Angebot abgegeben wird und der Auftraggeber die Rüge nicht zur Kenntnis nehmen kann, weil das Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist ungeöffnet bleibt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 81/11 Rügen, die nach Dienstschluss bei der Vergabestelle eingehen, sind der Vergabestelle erst am nächsten Arbeitstag zugegangen. VK Sachsen, Beschluss vom /SVK/ VK Sachsen, Beschluss vom /SVK/ Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
31 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Was bedeutet unverzüglich? schematische Darstellung der Unverzüglichkeit welche jedoch KEINEN ANSPRUCH AUF VERBINDLICHKEIT erhebt Hinweis: Die Rechtsprechung des EuGH, z. B. Urteil vom Rs. C-406/08, ist auf deutsches Recht nicht ohne Weiteres anwendbar. Bei "unverzüglich" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher durch zahlreiche deutsche Rechtsprechung entsprechend untersetzt ist. Der Anwendung des 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. VK Nordbayern, Beschluss vom VK / Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
32 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Wann ist ein Vergabeverstoß erkennbar? Ausreichend für die Auslösung der Rügeobliegenheit ist bereits die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen. Erkennbar in diesem Sinne ist das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus dem Inhalt der Ausschreibung als vergaberechtswidrig erschließt. VK Bund, Beschluss vom VK 1-25/12 Der Rügetatbestand setzt die erforderliche Tatsachenkenntnis voraus. Es reicht nicht aus, ein Problem zu erkennen. Erst wenn der Bieter auch die tatsächlichen Gründe hierfür kennt, muss er beurteilen, ob hierin ein Verstoß gegen Vergabevorschriften liegt, der zu rügen ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 100/ Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
33 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Wann ist ein Vergabeverstoß erkennbar? Für die Definition der Erkennbarkeit sind sowohl objektiver Empfängerhorizont und Verkehrssitte zu berücksichtigen. Ein Bewerber/Bieter sollte nicht nur über fachspezifisches Wissen, sondern auch über vergaberechtliche Kenntnisse verfügen, die es ihm ermöglichen, seine grundsätzlichen Interessen selbst zu vertreten. Versteckte, verklausulierte bzw. nur mit vertieften Vergaberechtswissen identifizierbare Verstöße sind demnach nicht ohne weiteres erkennbar. Grundsatz: gründliche, sorgfältige, verantwortungsvolle Arbeitsweise Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
34 Qualität der Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, mangelhafte Vergabeunterlagen und Vergaberechtsverstöße Die Durchführung von Vergabeverfahren ist unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung und aktuellen Randbedingungen ohne Kommunikation und Kooperation zwischen Auftraggeber und Bewerber/Bieter nicht möglich. Bei Qualitätsproblemen in Vergabeunterlagen, Unklarheiten/Unzulänglichkeiten, Diskriminierung und Vergaberechtsverstößen sind die öffentlichen Vergabestellen auf die Hinweise und Rügen der Bewerber/Bieter angewiesen. Nachfragen und Rügen interpretiert der SIB nicht als (unsubstantiiertes) Meckern Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
35 Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
36 Sven Wiche Kontaktdaten Dipl.-Ing. (TU) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Wilhelm-Buck-Str Dresden Tel.: Fax: Mail: Web: sven.wiche@sib.smf.sachsen.de (SIB) (Vergabe) (Vergabe-Plattform) Sven Wiche Fachbereichsleiter Vergabe- und Vertragsmanagement
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