Bilanzsteuerrecht. von Dipl.-Finanzwirt Maik Richter, Ehrenfriedersdorf

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1 Bilanzsteuerrecht Fall Gebrauchtwagenhändler Wladislaw Timotschenko Bilanzierung bei Einzelunternehmen, Bewertung Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Darlehen/Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen,Unterschiedezwischen Handels- und Steuerbilanz von Dipl.-Finanzwirt Maik Richter, Ehrenfriedersdorf

2 Sachverhalt Bilanzsteuerrecht Fall Gebrauchtwagenhändler Wladislaw Timotschenko Bilanzierung bei Einzelunternehmen, Bewertung Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Darlehen/Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz von Dipl.-Finanzwirt Maik Richter, Ehrenfriedersdorf Zielgruppe: Kandidaten zur Vorbereitung auf die Steuerberater- und Steuerinspektorenprüfung Arbeitszeit: 5 Zeitstunden Rechtsstand: 2009 Schwierigkeitsgrad: mittel I. Sachverhalt Wladislaw Timotschenko betreibt einen florierenden Autohandel in Chemnitz. Das Unternehmen wird seit dem Jahr 2006 (der Einreise ins schöne Deutschland) auf gemieteten Flächen an der Bahnhofstraße betrieben. Die Anmietung des alten Industriegeländes mit vielen Freiflächen und alten Industriebrachen, Wohnräumen und Büroflächen erfolgte von der Stadt Chemnitz. 1. Mietvertrag Stadt Chemnitz Die monatliche Pacht beträgt zzgl. 200 Nebenkosten. Zu Beginn des Mietverhältnisses am hatte Wladislaw eine Kaution von 3 Kaltmieten hinterlegen müssen sowie eine Mietvorauszahlung von für die Laufzeit des Vertrages. Die Kaution hatte Wladislaw damals mit privatem Geld hinterlegt. Eine Erfassung in der Bilanz erfolgte nicht, da Wladislaw meinte, dass man die Kaution nicht als Betriebsausgabe geltend machen kann. Die Mietvorauszahlung machte er aber in 2006 voll als Mietaufwand geltend und bezahlte diese auch mit betrieblichem Geld. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren und verlängert sich um jeweils1 Jahr, wenn er nicht vor Ablauf mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt wird. Die Miete für das Objekt wurde in all den Jahren in voller Höhe als Aufwand geltend gemacht. Das Gelände hat eine Gesamtfläche von m 2. Die Industriebrachen werden als Unterstellfläche, Lager und Werkstatt verwendet. Im Bürogebäude mit einer Gesamtfläche von 200 m 2 befindet sich das Büro mit Sanitärtrakt auf 100 m 2 ; im Obergeschoss hat sich Wladislaw eine kleine Wohnung auf 75 m 2 eingerichtet. Das Geld für eine andere Wohnung wollte er sich sparen, denn da hätte er für den Quadratmeter ca. 4 Kaltmiete zzgl. 1 an Nebenkosten aufwenden müssen. In den restlichen 25 m 2 hat Wladislaw seine Rechnungen, Buchführungsunterlagen und sonstige Belege untergebracht, damit er diese immer vorzeigen kann, wenn sich z. B. das Finanzamt ankündigt. Vergleichbare Lagerräume sind für ca. 2 je m 2 zu haben. 2. Kauf Grundstück Annaberger Straße Da die Geschäfte von Wladislaw immer besser liefen, kaufte er mit Notarvertrag vom ein unbebautes Grundstück auf der Annaberger Straße zum Preis von Neben dem eigentlichen Kaufpreis lt. Notarvertrag wurden noch folgende Steuer-Repetitor

3 Sachverhalt Kosten fällig, die Wladislaw als Grundstücksaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste: Grunderwerbsteuer Notarkosten (für Erstellung Kaufvertrag) Grundbuchamt (für Eintragung Eigentum) Das Areal hat eine Fläche von m 2 und wurde vorher vom Bauhof der Stadt Chemnitz als Abstellplatz verwendet. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am Ab diesem Zeitpunkt wollte er natürlich das Gelände ebenfalls zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen.vaclav Berger, ein guter Bekannter, seines Zeichens erfolgreicher Bauunternehmer, nahm am das Grundstück unter die Lupe und bemerkte, dass der Untergrund der Fläche einzig und allein ein riesiges Kiesvorkommen ist. Vaclav wusste, dass man dieses hervorragend für ein Bauunternehmen nutzen kann. Folglich ließen die beiden das Vorkommen von einem sachverständigen Dritten bewerten. Dieser ermittelte einen Wert von (netto ohne Umsatzsteuer) und eine Größe von m³. Bis zum hatte Wladislaw insgesamt m³ abgebaut und an Vaclav geliefert. Die Rechnung hat Vaclav bisher noch nicht bezahlt. Beide hatten sich aber auf einen 10 %-igen Aufschlag auf den vom Sachverständigen ermittelten Wert geeinigt. Die restlichen m³ sollten dann Anfang 2010 geliefert werden. Danach kann Wladislaw das Grundstück problemlos als PKW-Abstellplatz verwenden. Die Aufschüttung des Geländes wird ca kosten. In der Bilanz wurde das Grundstück mit einem Wert von erfasst, da Wladislaw der Meinung ist, dass durch das gefundene Kiesvorkommen das Grundstück nunmehr weniger wert ist. Da Vaclav seine Rechnung noch nicht bezahlt hat, taucht dieser Vorgang auch nicht in der Buchführung auf. Wladislaw ist es gewöhnt, dass seine Rechnungen sofort bar bezahlt werden. Dies ist in der hiesigen Branche so üblich. Darlehensgeber 3. Darlehen Für die Anschaffung des Grundstücks an der Annaberger Straße und andere Investitionen benötigte Wladislaw Geld.Von der Bank bekam er als eingewanderter Bürger keinen Kreditrahmen, so dass er sich Geld von seinen Geschäftspartnern und aus der Heimat leihen musste. Dabei entstanden folgende Kreditverträge und Rückzahlungskonditionen: Darlehensbetrag Beginn Rückzahlung Zins Rückzahlung Vaclav Berger am % in einem Betrag Dimitri Kowalenko nach Belieben nein nach Belieben Tomislav Maric bis ja* monatliche Raten zu je 500 * Andreas Müller bis % in einem Betrag * neben den monatlichen Raten musste Wladislaw zu Beginn des Vertrages einen zusätzlichen Vorauszins von 500 zahlen. Im Jahr 2009 zahlte Wladislaw neben diesem Vorauszins lediglich die 500 Raten an Tomislav und erfasste diese als Aufwand. Die restlichen Darlehen wurden nicht bedient. Auch Zinsen hatten die Darlehensgeber bislang nicht eingefordert, so dass sich Wladislaw erstmal ruhig verhielt; vielleicht würden sie ja entsprechende Zinszahlungen vergessen. In der Bilanz wurden die Darlehen als Gesamtsumme bei den Verbindlichkeiten erfasst. Steuer-Repetitor

4 Sachverhalt 4. Inventur Zum nahm sich Wladislaw die Zeit, den Bestand an Fahrzeugen auf dem Hof zu begutachten. Er hatte gehört, dass das notwendig wäre, um eine Bilanz aufzustellen. Dabei konnte er folgende Feststellungen treffen: Fahrzeugtyp Einkaufspreis prognostizierter Verkaufspreis zum tatsächlicher Verkaufspreis im Jahr 2010 Opel Corsa Opel Vectra VW Polo Audi A6 3.0 TDI Drei Fahrzeuge (zwei Opel und einen VW) hatte Wladislaw in 2009 von Privatpersonen ohne Ausweis von Umsatzsteuer erworben. Die prognostizierten und tatsächlichen Verkaufspreise sind jeweils die Brutto-Werte für die Fahrzeuge, die wieder an andere Personen im Inland unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach 25a UStG verkauft wurden. Den Audi A6 nutzte Wladislaw zusätzlich zur Verkaufsabsicht als Vorführ- und Privatwagen. In der Zeit vom Kauf ( ) bis zum Verkauf im Mai 2010 fuhr er damit km, wobei nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um Privat- oder Betriebsfahrten handelte. Der betriebliche Anteil lag jedoch über 50 %. Der Wagen hatte beim Verkauf in 2010 noch eine Nutzungsdauer von 4 Jahren. Da Wladislaw mit dem Wagen viel gefahren war, konnte er froh sein, noch so viel Geld beim Verkauf erhalten zu haben. Wladislaw fand das allerdings immer noch sehr wenig, da der Wagen ursprünglich lt. Audi-Prospekt mal gekostet hatte. Drei weiterefahrzeuge(drei Audi A3 1.9 TDI) befanden sich zum nicht auf seinem Hof, sondern noch auf dem Gelände eines befreundeten Autohauses. Für diese Fahrzeuge hatte Wladislaw bereits einen Käufer organisiert. Dieser wollte die Fahrzeuge für insgesamt kaufen. Der Einkaufspreis beim befreundeten Autohaus war mit zzgl Umsatzsteuer vereinbart. Das Geschäft soll aber erst am über die Bühne gehen. Da Wladislaw nicht so genau wusste, welche Werte maßgebend sind, setzte er pauschal als Warenwert an. 5. Ausstattung Büro Nach den letzten Jahren war es nunmehr notwendig neue Möbel fürs Büro anzuschaffen. Dazu gehören folgende Gegenstände, die am im noblen EinrichtungshausWeber in Chemnitz zu folgenden Brutto-Preisen erworben wurden: 1. eine Schreibtisch-/Rollcontainerkombination für insgesamt 888, wobei auf den mobilen Rollcontainer 1 5 und auf den Schreibtisch 4 5 der Kosten entfallen (Nutzungsdauer 10 Jahre), 2. ein Aktenschrank für (Nutzungsdauer 15 Jahre) sowie 3. zwei Drehstühle für 333 (Nutzungsdauer 8 Jahre). Wladislaw ermittelte zum für diese Wirtschaftsgüter folgenden Wert: Schreibtisch/Rollcontainer Aktenschrank Drehstühle 333 = Gesamtsumme /. AfA pauschal mit 10 % 266 = Zwischensumme /. Investitionsabzugsbetrag 800 = Ansatz in der Bilanz Gewerbesteuer In den letzten Jahren musste Wladislaw auch immer Gewerbesteuer an die Stadt Chemnitz zahlen. Die Nachzahlung für das Jahr 2007 i. H. von wurde als Steuer-Repetitor

5 Sachverhalt Aufwand erfasst. Ebenso wurden die Vorauszahlungen 2009 mit einer Gesamtsumme von behandelt. Der Gewerbesteuer-Hebesatz der Stadt Chemnitz beträgt 450 %. Ob Wladislaw für das Jahr 2009 noch Gewerbesteuer nachzahlen muss, weiß er nicht so genau. Folglich hat er in seiner Bilanz erst einmal nichts veranlasst. 7. Einkommensteuer Auch Einkommensteuer musste Wladislaw für das Jahr 2009 vorausbezahlen. Dies waren insgesamt 6 000, die als Steueraufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden. 8. Transit Kasse-Bank Wladislaw hatte durch die vielen Barzahlungen immer viel Geld in der Kasse, das er regelmäßig zur Bank brachte. Das tat er auch am Insgesamt zahlte er am Bankautomaten ein. Da dieses Geld am nicht mehr in der Kasse war, setzte er den Bestand dort niedriger an. Dem Bankkonto wurde das Geld erst am gut geschrieben,so dass der Bankbestand zum ebenfallsum die gemindertwar. Damit Wladislaws Bilanz aufging, musste er diesen Verlust des Geldes als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchen. Im Januar 2010 bucht er dann beim Geldeingang auf der Bank wieder einen Ertrag in der Bilanz Anzahlungen Am kam ein Privatmann auf WladislawsHof und bot ihm einen Seat Leon 1.9 Sport zum Kauf an. Der Wagen war ein echtes Schnäppchen, das sich Wladislaw nicht entgehen lassen wollte. Deshalb zahlte er an. Das Geschäft wurde dann am abgewickelt. Der Kunde brachte den Wagen und erhielt den restlichen Kaufpreis von in bar. Da Wladislaw zum bereits ausgegeben hatte, buchte er in dieser Höhe Anzahlungsaufwand in seiner Gewinnund Verlustrechnung. Wladislaw stellte zum folgende Bilanz auf: Bilanz zum Anlagevermögen Kapital Grundstück Annaberger Str Kapital Möbel Büro Jahresüberschuss sonstiges Anlagevermögen Rückstellungen Umlaufvermögen Verbindlichkeiten Kasse Darlehen Bank Verbindlichkeiten Waren sonstige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten Aktiva Passiva Kontrollrechnung: Kapital zum (inkl. Jahresüberschuss 2009) /. Kapital zum Entnahmen /. Einlagen = Jahresüberschuss Steuer-Repetitor

6 Aufgabe II. Aufgabe StellenSie die richtigenbilanzen(handelsbilanz (HB) bzw. Steuerbilanz (StB)) zum auf. Ermitteln Sie den korrekten (handelsrechtlichen und steuerrechtlichen) Jahresüberschuss Begründen Sie die einzelnen Sachverhalte mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Stellen Sie die des einzelnen Sachverhaltes mit der durch Auswirkung auf die einzelnen Bilanzposten dar und verproben Sie diese mit der durch Auswirkungen bei den Erfolgskonten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Hinweise: Wladislaw besteuert seine Einnahmen nach vereinnahmten Entgelten nach 20 UStG. Eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Finanzamtes liegt vor. Bilanzposten, die im Sachverhalt nicht angesprochen werden, sind auf jeden Fall korrekt ermittelt worden. Die Bilanz der Vorjahre bis einschließlich 2008 sind im Rahmen des Einkommensteuerbescheides bestandskräftig beim Finanzamt veranlagt. Investitionsabzugsbeträge nach 7g EStG wurden in den Vorjahren nicht geltend gemacht. Wladislaw möchte seinen Gewinn im Jahr 2009 so gering wie möglich halten, um die Steuerlast entsprechend zu senken. Steuer-Repetitor

7 III. Allgemeines Wladislaw Timotschenko betreibt einen florierenden Autohandel in Chemnitz. Er erzieltdamit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da er als Unternehmer mit entsprechendem Unternehmerrisiko Gewinne erzielt und nachhaltig am Markt tätig ist. Diese Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und ermitteln sich nach 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Form des Gewinnes. Dieser Gewinn wird hier zulässigerweise in Form einer Bilanz mit dazugehöriger Gewinn- und Verlustrechnung 2009 nach 4 Abs. 1 und 5 EStG i.v. m. dem HGB ermittelt. Es wird eine Bilanz nach handels- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze des 252 HGB sind dabei zu beachten. Es gelten die Vorschriften des 238 ff. HGB, die letztlich zur richtigen Handelsbilanz führen. Diese Bilanz ist auch für das Steuerrecht grundsätzlich maßgebend gem. 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Durch vom HGB abweichende Vorschriften im Steuerrecht (insbesondere in den 5 und 6 EStG) kann es jedoch zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz kommen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit). Diese Abweichungen werden bei den einzelnen Sachverhalten erläutert, da laut Aufgabenstellung beide Bilanzen aufgestellt werden sollen. Ausgangspunkt ist die von Wladislaw aufgestellte Bilanz. Einzelne Bilanzposten, die im Sachverhalt nicht angesprochen wurden, sind laut Aufgabenstellung richtig ermittelt worden, so dass diese Werte in die neue Handels- und Steuerbilanz übernommen werden können. [ 2 ] 1. Mietvertrag Stadt Chemnitz Die monatliche Pacht von (Miete zzgl. Nebenkosten) ist Betriebsausgabe nach 4 Abs. 4 EStG, soweit damit betrieblichesgelände bzw. betriebliche Räumlichkeiten angemietet werden (Standfläche PKW, Büro, Sanitärtrakt Büro und Lagerflächen Unterlagen). Folglich ist der Aufwand um den Teil zu kürzen, der auf die von Wladislaw eigengenutzte Wohnung entfällt. Insoweit handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung nach 12 Nr. 1 EStG, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Diese Kosten sind daher als Privatentnahme nach 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu erfassen und mit dem Nennwert (Zahlbetrag) nach 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. Die Entnahme beträgt somit im Jahr 2009 insgesamt (75 m 2 x5 Miete x 12 Monate). Die Erfassung der Entnahme erfolgt handels- wie auch steuerrechtlich gleich. [ 2 ] en (HB und StB): Erhöhung Entnahmen SUMME weniger Mietaufwand./ SUMME [ 1 ] Die im Jahr 2006 gezahlte Kaution ist ein Vermögensgegenstand. Geld wurde an den Vermieter gegeben, der es entsprechend aufbewahrt. Sollte es bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Beanstandungen geben, bekommt der Mieter (Wladislaw) das Geld insgesamt zurück. Folglich hat Wladislaw eine Forderung gegen die Stadt Chemnitz i. H.von insgesamt Diese hätte auch 2006 schon so erfasst werden müssen. Durch die Zahlung mit privaten Mitteln hat in 2006 eine Einlage nach 4 Abs. 1 Satz 7 EStG vorgelegen, die nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Nennwert hätte bewertet werden müssen. Dies wurde unterlassen. Eine Nachholung ist auch nicht möglich, da das Jahr bzw. die Bilanz 2006 bereits bestandskräftig ist. [ 2 ] In 2009 wiederum liegt keine Einlage vor, da es zu diesem Zeitraum keine Einlagehandlung gegeben hat (vgl. auch H 4.3 Abs. 1 [Unterlassene Bilanzierung] EStH). Aber in den Bilanzen 2006 bis 2009 fehlt auch die genannte Forderung. Dieser Fehler ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr 2009 zu Steuer-Repetitor

8 korrigieren.auch hier ist eine Änderung in den Vorjahren auf Grund der Bestandskraft der Bescheide nicht mehr möglich. Dabei ist grundsätzlich der Ansatz in der ersten möglichenschlussbilanz (hier ) erfolgswirksamzu ändern (vgl. R 4.4 Abs. 1 Satz 9 EStR und H 4.4 [Richtigstellung eines unrichtigen Bilanzansatzes] EStH). [ 1 ] Folglich ist die bisher mit 0 berücksichtigteforderung mit ihrem Nennwert nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen, jedoch nur mit dem betrieblichen Anteil. Dieser beträgt 88 % (2 500 gesamte Kaltmiete monatlich, wobei davon 300 Kaltmiete auf die eigengenutzte Wohnung entfallen) und führt zu einer Gesamtforderung von (88 % von ). [ 1 ] Die restliche Kaution i. H. von 900 (12 % von ) ist eine Forderung im Privatbereich von Wladislaw gegen die Stadt Chemnitz. Da dieser Vorgang bei ordnungsgemäßer Erfassung im Jahr 2006 nicht zu einer geführt hätte, darf die Berichtigung des Vorgangs in 2009 nicht erfolgswirksam bleiben, sondern ist insgesamt erfolgsneutral durchzuführen (vgl. H 4.4 [Unterlassene Bilanzierung] EStH und H 4.4 [Unterlassene Erfassung einer Entnahme] EStH im Umkehrschluss). Folglich ist das Anfangskapital ebenfalls um den Wert der Forderung i. H. von zu erhöhen, um den Effekt der Erfolgsneutralität in der Bilanz umzusetzen. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Forderungen Erhöhung Anfangskapital / SUMME +0 keine Änderung eines GuV-Kontos, da die Forderung direkt über das Anfangskapital zum eingebucht wird SUMME +0 [ 1 ] Die zum Beginn des Mietverhältnisses geleistete Mietvorauszahlung ist insgesamt eine Betriebsaugabe nach 4 Abs. 4 EStG. Dieser Gesamtaufwand ist jedoch periodengerechtauf die einzelnen Jahre zu verteilen, auf die sich die Zahlung bezieht. Die Zahlung wurde für den Zeitraum von 5 Jahren ( bis ) geleistet. Folglichist diese Ausgabe immer auch ein Aufwand für eine bestimmtezeit nach dem jeweiligen Bilanzstichtag. Es muss daher zu jedem Bilanzstichtag in der Steuer- wie auch in der Handelsbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungspostennach 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.v. m. 250 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden. Dies wurde jeweils zum der Jahre 2006 bis 2008 unterlassen. Zum ist der maßgebende Wert jedoch zu ermitteln und in der Bilanz einzustellen. Zum läuft der maßgeblichezeitraum noch 1,5 Jahre, d. h. der Aufwand entfällt zu 30 % (1,5 Jahre im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit von 5 Jahren) auf die Zeit nach dem Bilanzstichtag. Maßgeblicher Gesamtaufwand sind dabei jedoch nicht die (gesamte Vorauszahlung), sondern auch nur der betriebliche Teil von 88 %. Zum ist also ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten(aRAP) von ( x88% x 30 %) einzustellen. Dadurch wird dieser Betrag auf die nächsten beiden Jahre als Aufwand vorgetragen und erhöht insoweit den Jahresüberschuss Dass im Jahr 2006 insgesamt zu viel Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (nämlich die 12 % der für die eigengenutzte Wohnung), lässt sich nicht mehr korrigieren, da dieses Jahr schon bestandskräftig veranlagt ist. [ 3 ] en (HB und StB): Erhöhung arap SUMME mehr außerordentl. Ertrag SUMME [ 1 ] Steuer-Repetitor

9 Für die restlichen 25 m 2 des Bürotraktes, wo Wladislaw seine Rechnungen, Buchführungsunterlagen und sonstige Belege aufbewahrt, darf die laufende Miete des Jahres 2009 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe oben). Zusätzlich dürfen 2009 schon Aufwendungen für die künftige Unterbringung der Unterlagen geltend gemacht werden, denn die im Jahr 2009 verursachten Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Schreiben etc.) sind die nächsten 6 bzw. 10 Jahre aufzubewahren (vgl. 257 HGB). Die wirtschaftliche Verursachung liegt im Jahr 2009, so dass dieser zukünftige Aufwand dort bereits anzusetzen ist. Es ist also zwingend eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen zu bilden. Es handelt sich dabei um eine ungewisse Verbindlichkeit nach 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.v. m. 5 Abs. 1 EStG in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz (vgl. auch H 6.11 [Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen] EStH mit Verweis auf BFH vom BStBl II 2003 S. 131). [ 2 ] Für die Ermittlung der Höhe sind bundesweit bereits mehrere OFD-Verfügungen mit ähnlichem Inhalt ergangen, beispielhaft sei die Verfügung der OFD Chemnitz v Az. S /2 - St 21 genannt. Zweite pauschale Möglichkeit der Ermittlung ist dabei die folgende: Die jährlich anfallenden Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden (durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren). Eine Unterscheidung zwischen den 6 und 10 Jahren lang aufzubewahrenden Unterlagen kann i. d. R. aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, es sei denn, dies führt zu einem (offenbar) unangemessenen Ergebnis. Im vorliegendenfall betragen die jährlichen Kosten für den Raum 600 (25 m 2 x2 x 12 Monate), so dass sich zum ein Rückstellungsbetrag i. H. von (600 x 5,5 Jahre) ergibt. Aus der bislang von Wladislaw erstellten Bilanz ist ersichtlich, dass er noch keine entsprechende Rückstellung gebildet hat. [ 2 ] Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Für die Abzinsung wäre nach 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Da die Aufbewahrungspflichtaber mit dem Entstehen der Unterlagen beginnt ( 257 Abs. 5 HGB, 147 Abs. 4 AO), ergibt sich hier kein Abzinsungszeitraum. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Rückstellung Aufbewahrung / SUMME./ mehr Aufwand Aufb. Unterlagen / SUMME./ [ 1 ] 2. Kauf Grundstück Annaberger Straße Das gekaufte Grundstück gehört zum notwendigen Betriebsvermögen von Wladislaw, da es ausschließlich betrieblich genutzt wird nach R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR. Die Frage ist, welche Wirtschaftsgüter hier vorliegen und wie diese steuerlich zu behandeln sind.wladislaw glaubte, nur Grund und Boden erworben zu haben. Dieser Grund und Boden ist Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR und Anlagevermögen nach R 6.1 Abs. 1 EStR, da er länger dem Betrieb dienen soll. Der Grund und Boden ist unbeweglich und nicht abnutzbar. Die Bewertung erfolgt steuerrechtlich nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren Teilwert bei dauernder Wertminderung. Handelsrechtlich sind nach 253 Abs. 3 HGB auch die Anschaffungskosten oder der niedrigere Teilwert maßgebend. Dieser muss jedoch nicht von Dauer sein. [ 1 ] Es stellte sich jedoch heraus, dass Wladislaw neben dem Grund und Boden auch ein Wirtschaftsgut Kiesvorkommen erworben hat. Dieses Kiesvorkommen ist ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen, da es betrieblich genutzt und abgebaut wird. Da es von Wladislaw aber umgehend zum Verkauf bestimmt wird, handelt es sich um zum Verkauf bestimmte Waren und ist dem Umlaufvermögen nach R 6.1 Abs. 2 EStR zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt daher nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert bei dauernder Wertminderung. Handelsrechtlichist 253 Abs. 3 HGB maßgebend. Da es sich bei dem Kiesvorkommen Steuer-Repetitor

10 nicht um Anlagevermögen handelt, scheidet eine Abschreibung in Form der Absetzung für Substanzverringerung (AfS) nach 7 Abs. 6 EStG aus. [ 1 ] Folglich sind die Anschaffungskosten auf die beiden Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Dazu sind die gesamten Anschaffungskosten zu ermitteln und nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter prozentual aufzuteilen. Zu den Anschaffungskostennach 255 Abs. 1 HGB gehören auch die Anschaffungsnebenkosten.Dies sind hier die Kosten zur Eigentumserlangung in Form der notariellen Beurkundung, der Eintragung des Eigentums in öffentliche Register in Form des Grundbuches und die Grunderwerbsteuer. Nicht zu den Anschaffungskosten zählen z. B. Kosten zur Finanzierung wie die Bestellung und Eintragung einer Grundschuld. Solche Kosten sind hier nicht angefallen, da der Kaufpreis nicht über eine Bank finanziert wurde. [ 1 ] Die gesamten Anschaffungskosten betragen daher: Kaufpreis Grunderwerbsteuer Notarkosten Kosten Grundbuch 200 = Anschaffungskosten [ 1 ] Die Teilwerte der beiden Wirtschaftsgüter betragen zusammen ( für den Grund und Boden, da Wladislaw diesen Preis an einen fremden Dritten gezahlt hat, der von dem wertvollen Kiesvorkommen nichts wusste und für das Kiesvorkommen laut Gutachter). Der Anteil des Grund und Bodens an den Gesamtanschaffungskosten beträgt daher ( x ) und der Anteil des Kiesvorkommens ( x ) anzusetzen. Zum sind die beiden Wirtschaftsgüter erneut zu bewerten. Der Grund und Boden hat immer noch Anschaffungskosten von ; ein niedrigerer Teilwert ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Auf keinen Fall ist eine Teilwertabschreibung möglich, weil das Kiesvorkommen den Wert des Grundstücks mindern würde. Nach der relativ günstigen Aufschüttung im Folgejahr könnte das Grundstück problemlos wieder zum gleichen Preis verkauft werden. Der bisherige Ansatz des Grund und Boden mit ist um auf zu erhöhen. [ 2 ] Auch das Kiesvorkommen ist weiter mit den Anschaffungskosten anzusetzen; ein niedrigerer Teilwert ist nicht ersichtlich. Es ist aber lediglich mit der Menge zu erfassen, mit der es tatsächlich noch vorhanden ist. Der bereits verkaufte Teil von ( x 30 %) geht in den Wareneinsatz.Vorhanden sind zum von den ursprünglichen m³ noch m³, also 70 %. Der Ansatz in der Bilanz beträgt daher ( x 70 %). Das Kiesvorkommen war bisher in der Bilanz gar nicht erfasst. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Grund und Boden Erhöhung Kiesvorkommen SUMME weniger Aufwand TW-AfA./ weniger Aufwand Grdstck../ mehr Wareneinsatz Kies / SUMME [ 2 ] Für das bis zum an Vaclav Berger verkaufte Kiesvorkommen wurde eine Rechnung geschrieben und die Ware bereits geliefert. Dieser Vorgang ist als Erlös in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Dies wird erreicht, indem in der Bilanz eine entsprechende Forderung eingestellt wird bzw. eingestellt werden muss. Die Forderung gegen Herrn Berger berechnet sich wie folgt: [ 1 ] Steuer-Repetitor

11 Wert Kies laut Gutachten x 30 % Lieferung an Berger 30 % = Wert Lieferung an Berger vereinbarter Zuschlag 10 % = Gesamtwert % Umsatzsteuer = Forderung gegen Berger [ 1 ] Die Forderung ist brutto mit dem zu zahlenden Betrag nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. 253 Abs. 3 HGB als Umlaufvermögen zu erfassen. Dadurch ergibtsich in der Gewinnund Verlustrechnung ein Erlös von Die sind grundsätzlich eine Verbindlichkeitgegen das Finanzamt. Da Wladislaw jedoch laut Aufgabenstellung die Genehmigung zur Istbesteuerung nach 20 UStG hat, liegt zum noch keine Verbindlichkeit vor. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei Bezahlung der Rechnung und nicht schon mit Ausführung des Umsatzes wie bei der Sollbesteuerung nach 16 UStG. Der Betrag von wird daher als noch nicht fällige Umsatzsteuer als zukünftige Schuld in der Bilanz erfasst. [ 2 ] Für die Aufschüttungskosten i. H. von , die in 2010 anfallen, kann zum keine Rückstellung gebildet werden, da es sich insoweit um zukünftige Anschaffungskosten handelt, 5 Abs. 4b EStG. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Forderungen Erhöhung nicht fällige USt / SUMME mehr Erlöse 19 % USt SUMME [ 1 ] 3. Darlehen Die aufgenommenen Darlehen sind allesamt betriebliche Schulden nach R 4.2 Abs. 15 EStR, da mit ihnen betriebliche Investitionen vorgenommen wurden. Schulden werden jedoch handels- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Nach 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag oder einem höheren Teilwert anzusetzen. Steuerrechtlich erfolgt die Bewertung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem Nennwert, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten mit 5,5 % abzuzinsen sind. Die Abzinsung greift jedoch nur, wenn die Schuld unverzinslich ist und (noch) eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten zum Bewertungsstichtag hat. Auch im Steuerrecht ist der Ansatz eines höheren Teilwertes (von Dauer) anzusetzen. Das bedeutet, dass es zu Abweichungen zwischen Steuerund Handelsbilanz kommt, wenn eine unverzinslicheschuld steuerrechtlichabzuzinsen ist und eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat. [ 2 ] Darlehen Vaclav Berger Das Darlehen ist verzinslich. Folglich kommt der Rückzahlungsbetrag von in der Handels- und in der Steuerbilanz zum Ansatz. Unbeachtlich ist, dass der Zinssatz von 3 % unter den 5,5 % liegt. Es erfolgt keine Abzinsung in Höhe des Differenzbetrages o. Ä. In 2009 wurden noch keine Zinsen gezahlt. Es sind jedoch bereits Zinsen wirtschaftlich entstanden für den Zeitraum vom bis Diese betragen ( x3%x 6 12). In dieser Höhe ist eine sonstige Zinsverbindlichkeit gegen Herrn Berger einzustellen. Dies führt zu Aufwand in der Gewinnund Verlustrechnung. [ 1 ] Darlehen Kowalenko Das Darlehen ist in der Handelsbilanz mit dem Rückzahlungsbetrag von anzusetzen. In der Steuerbilanzerfolgt eine Abzinsung, da das Darlehen unverzinslich ist und eine unbestimmte Laufzeit hat. Nach BMF Schreiben vom BStBl I S. 699 Rz. 7 ist bei einer unbestimmten Laufzeit der Vervielfältiger 0,503 anzuwenden, Steuer-Repetitor

12 d. h. in der Steuerbilanz ist die Verbindlichkeit mit ( x 0,503) anzusetzen. Der geringere Ansatz führt zu Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Zinsaufwand ist nicht zu berücksichtigen, da das Darlehen unverzinslich ist. [ 1 ] Darlehen Maric Das Darlehen ist verzinslich und daher in der Handels- und Steuerbilanz mit dem Nennbetrag von anzusetzen. Es wurden jedoch bis zum bereits Darlehensraten bezahlt. Diese Raten beinhalten Zins und Tilgung. Folglich muss ermittelt werden, wie viel bereits an Darlehensschuld getilgt wurde und wie viel Zinsen bereits angefallen sind, die dann als Aufwand geltend gemacht werden dürfen. [ 1 ] Dazu muss zuerst der gesamte Zinsaufwand für die Laufzeit des Darlehens ermittelt werden: Höhe der Rate 500 x Anzahl der Raten (4,5 Jahre) 54 = Summe der Zahlungen /. Darlehenssumme = Summe der Zinsen [ 1 ] Diese Zinsen sind nunmehr auf Grund der ratierlichen Zahlungen digital auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Das passiert mit folgender Formel: Zins = n/s n x Zinsen n = aktuelle Rate (abwärts gezählt von der 54. auf die letzte mit der 1) S n = Summe der Zahlenreihe der Raten S n = n/2 x (n + 1) n = Anzahl der Raten In 2009 werden 6 Zahlungen fällig (Rate 54 bis 49 rückwärts gezählt), die Formel für den Zinsaufwand 2009 lautet daher: S n =54/2x(54+1) S n = Zins = n/s n x Gesamtzins Zins = ( ) / x Zins = Das bedeutet, in den 6 Raten zu 500 (Summe ) stecken Zinsen; der Rest i. H. von ist die Tilgung des Darlehensbestandes. Der Darlehensbestand zum beträgt daher nur noch ( / ). Die Zinsensind Betriebsausgaben. [ 3 ] Ähnlichist mit dem Vorauszinsvon 500 zu verfahren. Er bezieht sich auf die gesamte Laufzeit des Darlehens und ist deshalb aufgrund des wirtschaftlichenverursachungsprinzips nicht sofortiger Aufwand, sondern auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen (vgl. auch H 6.10 [Damnum] EStH analog). Diese Verteilung wird in der Handels- wie Steuerbilanz mit einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten(aRAP) nach 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG realisiert. Es handelt sich hier nämlich um Ausgaben vor dem Bilanzstichtag für eine bestimmte Zeit danach. In den arap zum ist der Teil des Disagios einzustellen,der auf die Zeit nach dem entfällt und erst dann Betriebsausgabe sein darf. Die Verteilung des Disagios auf die Laufzeit ist anhand einer digitalen Auflösung zu ermitteln, da es sich hier um ein Annuitätendarlehen handelt. Nachfolgend die Berechnung: [ 1 ] Zins = n/s n x Vorauszins n = aktuelle Rate (abwärts gezählt von der 54. auf die letzte mit der 1) S n = Summe der Zahlenreihe der Raten S n = n/2 x (n + 1) n = Anzahl der Raten Steuer-Repetitor

13 In 2009 werden 6 Zahlungen fällig (Rate 54 bis 49 rückwärts gezählt), die Formel für den Zinsaufwand 2009 lautet daher wie folgt: S n =54/2x(54+1) S n = Zins = n/s n x Vorauszins Zins = ( ) / x 500 Zins = 104 Folglich sind 2009 Zinsen i. H. von 104 Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung, die restlichen396 sind zum in den arap einzustellen und sind dann in Folgejahren Aufwand. [ 3 ] Darlehen Andreas Müller Das Darlehen ist verzinslich. Folglich kommt der Rückzahlungsbetrag von in der Handels- und in der Steuerbilanz zum Ansatz. Unbeachtlich ist, dass der Zinssatz von 7 % über den 5,5 % liegt. Es erfolgtkeine Abzinsung in Höhe des Differenzbetrages o. Ä. In 2009 wurden noch keine Zinsen gezahlt. Es sind jedoch bereits Zinsen wirtschaftlich entstanden für den Zeitraum vom bis Diese betragen 583 ( x7%x 5 12). In dieser Höhe ist eine sonstige Zinsverbindlichkeit gegen Herrn Berger einzustellen. Dies führt zu Aufwand in der Gewinnund Verlustrechnung. [ 2 ] en (HB): Ansatz Verb. Zins Berger / Ansatz Verb. Zins Müller /. 583 Ansatz Darlehen Berger / Ansatz Darlehen Kowalenko / Ansatz Darlehen Maric / Ansatz Darlehen Müller / Wegfall Ansatz Darl. bisher./ Ansatz arap Zins Maric SUMME./. 444 mehr Zinsen Darlehen Berger / mehr Zinsen Darlehen Maric / mehr Zinsen Vorauszins Maric /. 104 weniger Zinsen Raten Maric./ weniger Zinsen Vorauszins Maric./ mehr Zinsen Darlehen Müller /. 583 SUMME./. 444 [ 2 ] en (StB): Ansatz Verb. Zins Berger / Ansatz Verb. Zins Müller /. 583 Ansatz Darlehen Berger / Ansatz Darlehen Kowalenko / Ansatz Darlehen Maric / Ansatz Darlehen Müller / Wegfall Ansatz Darl. bisher./ Ansatz arap Zins Maric SUMME Steuer-Repetitor

14 mehr Ertrag Abzinsung Darl mehr Zinsen Darlehen Berger / mehr Zinsen Darlehen Maric / mehr Zinsen Vorauszins Maric /. 104 weniger Zinsen Raten Maric./ weniger Zinsen Vorauszins Maric./ mehr Zinsen Darlehen Müller /. 583 SUMME [ 2 ] 4. Inventur Die zum auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge, die zum Verkauf bestimmt sind (zwei Opel und ein VW), werden in der Bilanz als Umlaufvermögen nach R 6.1 Abs. 2 EStR erfasst. Diese sind notwendiges Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR und steuerrechtlich nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten, soweit dieser von Dauer ist. Handelsrechtlich sind nach 253 Abs. 3 HGB auch die Anschaffungskosten oder der niedrigere Teilwert maßgebend. Dieser muss jedoch nicht von Dauer sein. [ 1 ] Die Anschaffungskosten sind aus der Tabelle laut Aufgabenstellung ersichtlich. Das ist der dort angegebene Einkaufspreis. Dies ist alles, was Wladislaw zum Erwerb der Fahrzeuge aufgewendet hat (vgl. 255 Abs. 1 HGB). Da der Ankauf von Privatpersonen ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgte, hat Wladislaw keine abziehbare Vorsteuer. Diese Anschaffungskosten sind nun mit den Teilwerten zu vergleichen. [ 1 ] Teilwert ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens der Wiederbeschaffungswert. Im vorliegenden Fall können die prognostizierten Verkaufspreise bzw. die tatsächlichen Verkaufspreise als Anhaltspunkte dienen. Insbesondere die Prognose zum ist wichtig, da dies der maßgebliche Bewertungsstichtag ist. Die tatsächlichen Verkaufswerte in 2010 dienen dazu zu erkennen, ob dieser Teilwert von Dauer ist. Unbeachtlich ist hierbei, dass hier Verkaufspreiseals Maßstab dienen. Denn sollte Wladislaw ein vergleichbares Fahrzeug erwerben wollen, muss er eben diesen Preis als Wiederbeschaffungskosten zahlen. Es sind die Brutto-Werte maßgebend, denn auch unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach 25a UStG muss zwar vom Verkäufer auf die Marge eine Umsatzsteuer abgeführt werden. Diese darf der Käufer aber trotzdem nicht als Vorsteuer abziehen, da diese Steuer nicht offen ausgewiesen wird. [ 1 ] Es ergeben sich daher folgende Ansätze: Fahrzeugtyp Steuerrechtlicher Ansatz Handelsrechtlicher Ansatz Erläuterung Opel Corsa Der Teilwert ist höher, er kommt daher nicht zum Ansatz. Opel Vectra Der Teilwert zum ist niedriger. Dieser kommt handelsrechtlich zum Ansatz.DaderTeilwertabernurbis3700 (tatsächlicher Verkaufspreis) von Dauer ist, muss steuerrechtlich dieser angesetzt werden. Steuer-Repetitor

15 VW Polo Der Teilwert zum ist niedriger. Dieser wird handelsrechtlich angesetzt. Steuerrechtlich bleibt es bei der oberen Ansatzgrenze, den Anschaffungskosten, da der Teilwert in 2010 wieder über die Anschaffungskosten gestiegen ist. Der Teilwert ist also nicht dauerhaft. SUMMEN [ 3 ] Die drei weiteren Fahrzeuge (drei Audi A3 1.9 TDI), die sich nicht auf Wladislaws Hof befanden, sind nicht in den Warenbestand aufzunehmen. Da er die Fahrzeuge zum noch nicht erworben hat, sind diese nicht in der Vermögensaufstellung zu erfassen. Der bisher angesetzte Warenwert von ist entsprechend zu korrigieren. [ 1 ] Der Audi A6, den Wladislaw zusätzlich zur Verkaufsabsicht als Vorführ- und Privatwagen nutzte, gehört nicht zum Umlaufvermögen. Durch die entsprechend dauerhafte Nutzung für das Unternehmen liegt Anlagevermögen nach R 6.1 Abs. 1 EStR vor. Es handelt sich um notwendiges Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR. Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. 253 Abs. 1 und 2 HGB oder dem niedrigeren Teilwert. Die Anschaffungskosten nach 255 Abs. 1 HGB betragen Auch hier war keine Vorsteuer abziehbar nach 15 UStG. Die Abschreibung erfolgt nach 7 Abs. 1 oder Abs.2 EStG. Die jährlicheabschreibungbei 7 Abs.1 EStG würde 20 % betragen,da die Nutzungsdauer bei Anschaffung 5 Jahre betrug. Die Abschreibung nach 7 Abs. 2 EStG würde 25 % betragen (das 2,5-fache der linearen Abschreibung, aber max. 25 %), so dass die degressive Abschreibung hier günstiger ist. Die Abschreibung 2009 berechnet sich daher wie folgt: [ 1 ] Anschaffungskosten x Abschreibungssatz degr. AfA 25 % x zeitanteilig für 8 Monate 8 12 = Abschreibungsbetrag [ 1 ] Eine Sonderabschreibung nach 7g EStG ist nicht möglich, da das Fahrzeug laut Sachverhalt nicht fast ausschließlich betrieblich (über 90 %) genutzt wird. [ 1 ] Der PKW ist daher zum in die Steuer- bzw. Handelsbilanzmit einem Wert von zu erfassen. Der Teilwert liegt darüber und kommt nicht zum Ansatz. Die Privatnutzung des PKW Audi A6 durch Wladislaw ist eine Entnahme nach 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, da ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke verwendet wird. Diese Entnahme ist nach 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Da in diesem Fall kein Fahrtenbuch geführt wurde, was über den privaten Nutzungsteil Auskunft geben könnte, der betriebliche Anteil aber über 50 % liegt, ist zur Berechnung des Entnahmewertes die 1 %-Regel anzuwenden. Der private Nutzungsanteil beträgt daher: Bruttolistenpreis x 1 % monatlich 1 % x 8 Monate 8 = Anteil Privatnutzung [ 2 ] Mit dieser Regelung werden alle angefallenen Kosten des PKW (AfA, Benzin, Steuer, Versicherung, Reparaturen, sonstige Kosten) abgedeckt.umsatzsteuerlich wäre noch zu beachten, dass auch die auf die Kosten entfallende Vorsteuer um den privaten Anteil zu kürzen ist. Da im Sachverhalt aber genauere Angaben fehlen, kann dieser Betrag nicht berechnet werden. Die Privatnutzung des PKW selbst ist nicht umsatzsteuerbar. Es handelt sich nicht um eine einer sonstigen Leistung gleichgestellte Leistung nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da der Kauf des PKW nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. [ 1 ] Steuer-Repetitor

16 en (HB): Minderung Warenbestand./. 600./. 600 Erhöhung AV PKW Erhöhung Privatentnahmen SUMME mehr Wareneinsatz (Opel, VW) /. 600 weniger Wareneinsatz (Audi)./ mehr Abschreibung (Audi) / mehr Erlöse Eigenverbrauch SUMME [ 1 ] en (StB): Minderung Warenbestand./. 300./. 300 Erhöhung AV PKW Erhöhung Privatentnahmen SUMME mehr Wareneinsatz (Opel, VW) /. 300 weniger Wareneinsatz (Audi)./ mehr Abschreibung (Audi) / mehr Erlöse Eigenverbrauch SUMME [ 1 ] 5. Ausstattung Büro Bei den angeschafften Gegenständen handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen nach R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR, da diese ausschließlich betrieblich verwendet werden. Es liegt abnutzbares Anlagevermögen nach R 6. 1 Abs. 1 EStR vor. Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. 253 Abs. 1 und 2 HGB. Zu diesem Normalansatz sind jedoch noch steuerliche Bewertungsverfahren zu beachten. Nach 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG werden Wirtschaftsgüter, die bestimmte Betragsgrenzen unterschreiten, zwingend abweichend von 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgeschrieben. Es kommt unter Umständen zur Vollabschreibung im Erstjahr nach 6 Abs. 2 EStG (GWG-Regelung) oder zur zwingenden Verteilung der Kosten auf 5 Jahre nach 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten-Regelung). Diese beiden Bewertungsmaßstäbe sind nach 254 Satz 1 HGB auch für die Handelsbilanz maßgebend, obwohl es entsprechende Bewertungsvorschriften im Handelsrecht gar nicht gibt. [ 2 ] Für die hier angeschafften Gegenstände bedeutet das Folgendes: (1) Schreibtisch-/Rollcontainerkombination Es handelt sich hier um jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter, vgl. H 6.13 [ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter] 21. Anstrich Schreibtischkombinationsteile EStH. Es sind also getrennte Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Anschaffungskosten nach 255 Abs. 1 HGB sind netto anzusetzen nach 9b Abs. 1 EStG, da Wladislaw voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Anschaffungskosten für den Rollcontainer betragen 149 (888 x 1 5 x ). Damit liegen diese unter der Wertgrenze des 6 Abs. 2 EStG. Der Rollcontainer ist daher zwingend im Erstjahr voll abzuschreiben. Die Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Die Anschaffungskosten für den Schreibtisch betragen 597 (888 x 4 5 x ). Diese Kosten liegen damit im Rahmen der Wertgrenzen des 6 Abs. 2a EStG, also zwischen 150 und Der Schreibtisch ist daher wiederum zwingend nach der Sammelposten-Regelung abzuschreiben, d.h. unabhängig von der tatsächlichen Steuer-Repetitor

17 Nutzungsdauerund dem Anschaffungszeitpunkt ist in 2009 die volle Jahres-Abschreibung linear verteilt auf 5 Jahre zu gewähren. Die Abschreibung 2009 beträgt daher 119 (597 x 1 5), der Restbuchwert zum somit 478. [ 2 ] (2) Aktenschrank Die Anschaffungskosten des Aktenschrankes betragen (1 444 x ). Es greift also keine besondere Bewertungsregel des 6 Abs. 2 oder 2a EStG. Es erfolgt eine Normalabschreibung wieder mit der Wahl zwischen 7 Abs. 1 und 2 EStG. Nach 7 Abs. 1 EStG beträgt der Abschreibungssatz 6,67 % (bei 15 Jahren Nutzungsdauer). Bei 7 Abs. 2 EStG beträgt der Abschreibungssatz hingegen 16,67% (das 2,5-fache der linearen Abschreibung, max. 25 %). Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig nach 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 EStG ab dem Monat der Anschaffung, also ab April 2009, insgesamt für 9 Monate: [ 1 ] Anschaffungskosten x Abschreibungssatz degr. AfA 16,67 % x zeitanteilig für 9 Monate x 9 12 = Abschreibungsbetrag [ 1 ] Die Normalabschreibung beträgt also 152. Neben der Normalabschreibung hat Wladislaw auch die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG von bis zu 20 % geltend zu machen. Dies ist möglich, da die Voraussetzungen des 7g Abs. 5 und 6 EStG erfüllt sind. Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftgut des Anlagevermögens ( 7g Abs. 5 EStG). DasBetriebsvermögenzum istkleinerals ( 7gAbs.6 Nr.1i.V. m. 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; ab VZ ) und das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt ( 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Diese 20 % kann Wladislaw auch schon im Erstjahr geltend machen. Eine zeitanteilige Kürzung wie in 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gibt es im 7g EStG nicht. Eine zusätzlicheabschreibung über 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht möglich, da laut Sachverhalt keine Investitionsabzugsbeträge in den Vorjahren beansprucht wurden. Der Abzug eines normalen Investitionsabzugsbetrags nach 7g Abs. 1 EStG, wie er laut Sachverhalt i. H.von 800 beansprucht wurde, ist nicht möglich, da dieser Abzug für zukünftige Investitionen gedacht ist und nicht für Investitionen, die bereits getätigt wurden. Der Abzug nach 7g Abs. 5 EStG beträgt daher 243 (1 213 x 20%). Restbuchwertdes Aktenschranks zum : [ 2 ] Anschaffungskosten /. Normalabschreibung 152./. Sonderabschreibung 243 = Buchwert [ 1 ] (3) Drehstühle Die beiden Stühle sind einzeln zu betrachten. Die Anschaffungskosten betragen jeweils 140 (333 x 1 2 x ) und liegen damit unter der Wertgrenze des 6 Abs. 2 EStG. Die Stühlesinddaherzwingend im Erstjahrin vollerhöhe abzuschreiben. Eine Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Buchwerte zum : Rollconatiner 0 + Schreibtisch Aktenschrank Drehstühle 0 = Buchwert Der bisherige Ansatz von ist zu korrigieren. Ebenfalls ist zu beachten, dass Wladislaw die Wirtschaftsgüter brutto angesetzt hat und nicht netto nach 9b Abs. 1 EStG, d. h. der enthaltene Vorsteuerbetragvon 426 (2 665 x ) ist als Forderung gegen das Finanzamt einzustellen, da dieser Betrag nach 15 UStG abziehbar und abzugsfähig ist. [ 2 ] Steuer-Repetitor

18 en (HB und StB): Minderung Anlagevermögen./. 303./. 303 Erhöhung Ford. Finanzamt SUMME mehr AfA GWG-Regelung /. 429 mehr AfA Sammelposten /. 119 mehr Sonder-AfA /. 243 weniger Investitionsabzugsb../ weniger Normal-Abschreibung./ SUMME [ 2 ] 6. Gewerbesteuer Wird als letzter Punkt behandelt, da sich die vorgehenden Sachverhalte jeweils auf die Berechnung auswirken! 7. Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist keine Betriebssteuer. Sie ist als Steuer auf das Einkommen und den Ertrag nach 12 Nr. 3 EStG in der Handels- und in der Steuerbilanz nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Die Zahlung der privaten Steuer aus betrieblichen Mitteln stellt eine Privatentnahme nach 4 Abs. 1 Satz 2 EStG i.v. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar. Sie ist mit dem Nennwert von zu bewerten. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Privatentnahmen SUMME weniger Steueraufwand./ SUMME [ 1 ] 8. Transit Kasse-Bank Das zum weder auf der Bank noch auf dem Bankkonto gutgeschriebene Geld ist als Vermögen in der Bilanz zu erfassen. Wladislaw hat keinesfalls einen Vermögensverlust von erlitten, den er in der Gewinn- und Verlustrechnung geltend gemacht hat. Die Erfassung erfolgt im Umlaufvermögen im Konto Geldtransit. Wenn das Geld Anfang 2010 auf dem Bankkonto gutgeschrieben wird, ist es erfolgsneutral wieder von diesem Konto abzubuchen, so dass auch 2010 kein Ertrag entsteht, den es gar nicht gibt. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Konto Geldtransit SUMME weniger Aufwand Geldverlust./ SUMME [ 1 ] 9. Anzahlungen Die am vorgenommene Anzahlung darf kein Aufwand in der Gewinnund Verlustrechnung sein. Wladislaw hat in der Zahlungshöhe von einen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer des Fahrzeuges. Sollte dieser das Fahrzeug in 2010 nicht vorbeibringen, kann Wladislaw das Geld einklagen.und auch wenn das Fahrzeug wie im Sachverhalt geschehen in 2010 gebracht wird, ist die Anzahlung als Steuer-Repetitor

19 Anschaffungskosten für den Wagen im Warenbestand zu erfassen und führt somit nicht zu Aufwand. Die Anzahlung darf erst Aufwand sein, wenn endgültig feststeht, dass das Geld tatsächlich verloren ist. Die Geltendmachung erfolgt dann in Form einer Forderungsabschreibung. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. [ 1 ] en (HB und StB): Erhöhung Konto Anzahlungen SUMME weniger Aufwand Anzahlungen./ SUMME [ 1 ] Gewerbesteuer Die Gewerbesteuerals Betriebssteuerist Betriebsausgabeinnerhalb der Handels- und Steuerbilanz nach 4 Abs. 4 EStG. Dies gilt für die Nachzahlung des Jahres 2007 und die Vorauszahlungen für Zu unterscheiden sind die beiden Jahre lediglich bei der Behandlung der Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz. Die Zahlungen für Vorjahre bis einschließlich dem Jahr 2007 bleiben steuerlicher Aufwand. Alle Gewerbesteuerzahlungen ab dem Jahr 2008 sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung außerhalb der Bilanz nach 4 Abs. 5b EStG wieder hinzuzurechnen. Im Ergebnis ist also die Gewerbesteuer keine (steuerlich) abziehbare Steuer mehr. Trotzdem muss in der Bilanz der richtige Gewerbesteueraufwand berücksichtigt werden, da die Gewerbesteuer eine betrieblichesteuer ist und somit den Gewinn des Kaufmannes schmälert. Das ist in der Vermögensaufstellung zu beachten, denn nach 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB darf sich der Kaufmann nicht reicher machen als er ist. Das geschieht unabhängig von der Zahlung der Steuer.Weitergehendespätere Gewerbesteuerzahlungen oder auch -erstattungen (neben den bereits getätigten Vorauszahlungen) für das Jahr 2009 sind als Rückstellung bzw. Forderung gegen die Gemeinde zu erfassen. Es ist daher die voraussichtliche Gewerbesteuerschuld für das Jahr 2009 zu berechnen. [ 2 ] Das geschieht anhand des Schemas zur Ermittlung der Gewerbesteuer,wie es sich aus dem GewStG aktuell ergibt: Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG) + Zurechnungen ( 8 GewStG)./. Kürzungen ( 9 GewStG) = Zwischensumme./. gewerbesteuerlicher Verlustabzug( 10a GewStG; wenn Zwischensumme positiv) = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 )./. Freibetrag nach 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG = abgerundeter Gewerbebetrag x 3,5 % Steuermesszahl ( 11 Abs. 2 GewStG) = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde ( 16 GewStG) = zu zahlende Gewerbesteuer [ 1 ] Wichtig ist dabei die Ermittlung des Ausgangspunktes nach 7 GewStG. Das sind in diesem Fall die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 15 EStG, d. h. der sich aus der Steuerbilanz ergebende Jahresüberschuss ist noch um außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. 4 Abs. 5 EStG und natürlich auch 4 Abs. 5b EStG) zu korrigieren. Es ergibt sich daher folgender Ausgangspunkt (vgl. auch Berechnungen am Ende der Lösung): steuerlicher Jahresüberschuss (vor Berücksichtigung der GewSt-RSt 2009 als Aufwand) außerbilanzielle Zurechnung der bisher gebuchten GewSt-VZ = maßgeblicher Gewinn aus Gewerbebetrieb nach 7 GewStG [ 1 ] Steuer-Repetitor

20 Die Berechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer für 2009 sieht daher folgendermaßen aus: Gewinn aus Gewerbebetrieb ( 7 GewStG) Zurechnungen ( 8 GewStG) 0./. Kürzungen ( 9 GewStG) 0 = Zwischensumme = /. gewerbesteuerlicher Verlustabzug 0 = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 ) = /. Freibetrag nach 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG = abgerundeter Gewerbebetrag = x 3,5 % Steuermesszahl ( 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG) x 3,5 % = Steuermessbetrag = x Hebesatz der Gemeinde ( 16 GewStG) x 450 % = zu zahlende Gewerbesteuer = [ 1 ] Weitere Hinweise zur obigen Berechnung: Bei den Hinzurechnungen nach 8 GewStG ist insbesondere 8 Nr. 1 GewStG zu prüfen. So fallen die zu zahlenden Zinsen für die Darlehen Berger und Müller als Entgelte für Schulden unter 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Ebenso fallen die Pachtzinsen i. H. von an die Stadt Chemnitz unter die Vorschrift des 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, die mit in die Berechnung des 8 Nr. 1 GewStG einfließen. Da die maßgeblichen Aufwendungen aber den Freibetrag von unterschreiten, unterbleibt eine Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG. Kürzungen nach 9 GewStG liegen ebenfalls nicht vor. So ist z. B. keine Kürzung nach 9 Nr. 1 GewStG für vorhandenen Grundbesitz und dessen Einheitswert vorzunehmen, da das Grundstück Annaberger Straße erst im Laufe des Jahres 2009 erworben wurde. Eine Kürzung kommt dann erst ab 2010 in Betracht, da das jeweilige Grundstück jeweils zum eines Jahres zum Betriebsvermögen gehören muss. Auch ein Verlustvortrag nach 10a GewStG ist laut Sachverhalt nicht vorhanden. Der Freibetragnach 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i. H.von ist zu gewähren, da es sich um ein Einzelunternehmen handelt. Die insgesamt zu zahlende Gewerbesteuer beträgt nach den obigen Berechnungen Vorauszahlungen wurden bereits i. H. von geleistet, die auch schon als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Der über die Vorauszahlungen hinausgehende Betrag von ist daher noch als Aufwand in Form einer Gewerbsteuer- Rückstellung in die Bilanz einzustellen. Es handelt sich insoweit um eine (vom Zeitpunkt der Zahlung her) ungewisse Verbindlichkeit nach 249 Abs. 1 Satz 1 HGB und ist daher zwingend handels- und steuerrechtlich zu passivieren. [ 2 ] en (HB und StB): Ansatz RSt-GewSt / SUMME./ mehr Aufwand GewSt / SUMME./ [ 1 ] Steuer-Repetitor

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