MwSt.VAT Newsletter. Inhalt. Rückwirkend aberkannte USt-IdNr. hindert
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- Sebastian Kramer
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1 MwSt.VAT Newsletter Oktober 2012 EUGH AKTUELL Rückwirkend aberkannte USt-IdNr. hindert Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung nicht EuGH, Urt. v Rs. C-273/11 Mecsek-Gabona Kft. Im Streit war die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung unter anderem wegen einer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Lieferung gelöschten USt-IdNr. des Erwerbers. Das ungarische Großhandelsunternehmen Mecsek-Gabona lieferte Ende August/Anfang September 2009 Raps an die in Italien ansässige Handelsgesellschaft Agro-Trade. Vor Durchführung der Frachtbeförderung teilte Agro-Trade die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge mit, die die Ware bei Mecsek- Gabona abholten, überließ Mecsek- Gabona eine Kopie des ersten Exemplars des ausgefüllten CMR-Frachtbriefes und übersandte ihr die fortlaufend nummerierten CMR-Frachtbriefexemplare im Original per Post von ihrer Anschrift in Italien aus. Eine der beiden am nach der Lieferung ausgestellten Rechnungen wurde von einer natürlichen Person ungarischer Staatsangehörigkeit per Banküberweisung beglichen. Die zweite Rechnung wurde nicht bezahlt. Am ging aus einer Anfrage der Mecsek-Gabona beim Register der Steuerpflichtigen hervor, dass Agro-Trade zu diesem Zeitpunkt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügte. Anlässlich einer Überprüfung des Steuerbescheids der Mecsek-Gabona durch die ungarischen Steuerbehörden und einem damit verbundenen Auskunftsersuchen an die italienische Behörde teilte diese mit, dass Agro-Trade nicht ausfindig gemacht werden könne und sich unter der Adresse des registrierten Gesellschaftssitzes ein Privathaus befinde. Da Agro-Trade nie Mehrwertsteuer abgeführt hatte, war sie der italienischen Steuerverwaltung auch nicht bekannt. Am wurde rückwirkend zum die italienische USt-IdNr. von Agro-Trade gelöscht. Mangels Nachweis einer mehrwertsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung stellte die ungarische Finanzbehörde die Lieferungen von Mecsek-Gabona an Agro-Trade steuerpflichtig und setzte darüber hinaus eine Geldbuße und einen Verspätungszuschlag fest. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fasst zunächst seine ständige Rechtsprechung zusammen, wonach die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv davon abhängt, dass der Liefergegenstand physisch den Abgangsmitgliedstaat verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat gelangt sein muss und die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit die Bedingungen für die von dem Steuerpflichtigen hierfür vorzulegenden Beweise festlegen dürfen. Die ungarische Regelung sieht anscheinend nur vor, dass die Lieferung zu zertifizieren ist und dass das Niveau der verlangten Nachweise von den konkreten Umständen des betreffenden Umsatzes abhängt. Inhalt EuGH Aktuell Rückwirkend aberkannte USt-IdNr. hindert Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung nicht Vorsteuerabzug aus Dienstleistungen für eine Holding, die direkt, unmittelbar und eindeutig mit besteuerten Ausgangsumsätzen zusammenhängen Recht auf Vorsteuerabzug und Prüfungspflichten Steuerbefreiung der warenbewegten ersten Lieferung im EUgrenzüberschreitenden Reihengeschäft bei fehlender USt-IdNr. des Erwerbers BFH Aktuell BFH äußert ernstliche Zweifel an bisherigem Ausschluss einer Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung Hinreichende Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung BFH in Kürze BMF Aktuell Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation
2 2 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 Die Nachweispflichten bestimmen sich somit nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis. In den Abholfällen kommt es laut EuGH für den zu führenden Nachweis wesentlich auf die Angaben des Erwerbers an. Kommt der Veräußerer danach seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, während der Erwerber seinen vertraglichen Verpflichtungen, den betreffenden Gegenstand an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaates zu versenden oder befördern, nicht nachkommt, ist der Erwerber im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer heranzuziehen. Ob die ungarische Lieferantin angesichts der im beschriebenen Besonderheiten (im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die Gegenstände beförderten; Zusendung der CMR-Frachtbriefe aus dem Bestimmungsmitgliedsland) ihren Nachweispflichten nachgekommen ist, unterliegt der Würdigung des vorlegenden Gerichts. Allerdings weist der EuGH darauf hin, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und -missbrauch das Verlangen hoher Anforderungen an diese Verpflichtung rechtfertige. Somit verstoße es nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung geführt habe. Darüber hinaus weist der EuGH darauf hin, dass die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung materiellrechtlich nicht voraussetzt, dass der Erwerber im Zeitpunkt des Umsatzes über eine USt-IdNr. verfügt. Die Identifizierung des Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern soll die Bestimmung des Mitgliedstaates erleichtern, in dem der Endverbrauch erfolgt. Damit dient die Zuteilung der USt-IdNr. dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen für Zwecke der Mehrwertsteuer und erleichtert die steuerliche Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze. Dieses formelle Erfordernis kann aber den Anspruch auf eine Mehrwertsteuerbefreiung nicht infrage stellen, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Der EuGH betont, dass im vorliegenden Fall die USt-IdNr. der Erwerberin zum Zeitpunkt der Bewirkung des Umsatzes gültig war. Wenn die USt-IdNr. rückwirkend gelöscht wird, kann dies allein nicht zu einer Steuerpflicht der Lieferung führen. Ansonsten würde ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegen. Eventuelle Unregelmäßigkeiten eines Registers mit den USt-IdNrn. können nicht dazu führen, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat, die Steuerbefreiung zu nehmen, auf die er einen Anspruch hätte. Nach 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Gewährung von Vertrauensschutz kann nach Abschnitt 6a.8 UStAE im Einzelfall trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten in Betracht kommen, wenn der Unternehmer eine unrichtige USt- IdNr. aufgezeichnet hat, dies jedoch auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (z. B. weil der Bestimmungsmitgliedstaat die USt-IdNr. des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt hat). War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt (z. B. weil das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird), genügt dies nicht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Der EuGH stellt in seinem dagegen klar, dass eine rückwirkend gelöschte USt-IdNr. alleine nicht die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausschließen kann. Dies ist für den Belegnachweis nach 17a UStDV (insbesondere Doppel der Rechnung mit Angabe auch der USt-IdNr. des Leistungsempfängers nach 14, 14a UStG) und Buchnachweis nach 17c UStDV (insbesondere Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Abschnitt 6a.1 Abs. 12 UStAE, wonach von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn dieser gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Bei Erfüllung der Nachweispflichten trotz rückwirkend gelöschter USt-IdNr. bedarf es somit der Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG nicht. Zu Abnehmern aus Drittländern ohne USt-IdNr. vergleiche EuGH, Urt. v Rs. C-587/10 VSTR, das wir in diesem Newsletter ebenfalls vorstellen. Vorsteuerabzug aus Dienstleistungen für eine Holding, die direkt, unmittelbar und eindeutig mit besteuerten Ausgangsumsätzen zusammenhängen EuGH, Urt. v Rs. C-496/11 Portugal Telecom SGPS SA Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, die Vorsteuern aus empfangenen Dienstleistungen nicht vollumfänglich abziehen kann, obwohl diese Dienstleistungen (Beratungsleistungen) direkt, unmittelbar und eindeutig im Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen der Holding standen.
3 3 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 Portugal Telecom ist eine portugiesische Holdinggesellschaft. Als sogenannte SGPS (sociedad gestoras de participações sociais) besteht deren einziger Gesellschaftszweck in der Verwaltung der Beteiligungen an anderen Unternehmen als mittelbare Form der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies ist mit der Erlaubnis verbunden, an ihre Beteiligungsgesellschaften technische Verwaltungs- und Managementdienstleistungen erbringen zu dürfen. Auch Portugal Telecom erbrachte an ihre Beteiligungsgesellschaften solche Dienstleistungen. Sie bezog im Rahmen dieser Tätigkeiten steuerpflichtige Beratungsdienstleistungen, die sie zum selben Preis ihren Beteiligungsgesellschaften zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die portugiesische Finanzverwaltung gewährte den Vorsteuerabzug im Rahmen der Pro-rata-Regelung nur anteilig in Höhe von 25 %. Dies wurde damit begründet, dass Portugal Telecom die technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen nur in Ergänzung zu ihrem Hauptzweck (Verwaltung der Beteiligungen) erbrachte. Demgegenüber begehrte Portugal Telecom den vollumfänglichen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen. Diese Eingangsleistungen könnten nämlich direkt, unmittelbar und eindeutig den technischen Verwaltungs- und Managementleistungen zugeordnet werden. Der EuGH verweist zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit begründet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Holding unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft durch die Erbringung von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen eingreift (EuGH, Urt. v Rs. C-60/90 Polisar Invest; EuGH, Urt. v Rs. C-142/99 Floridienne und Berginvest; EuGH, Urt. v Rs. C-16/00 Cibo Participation). Die Klägerin war danach wirtschaftlich, das heißt unternehmerisch, gegenüber ihren Beteiligungsgesellschaften tätig. Weiterhin wiederholt der EuGH die in den Rechtssachen Securenta (EuGH, Urt. v Rs. C-437/06) und SKF (EuGH, Urt. v Rs. C-29/08) aufgestellten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug einer solchen wirtschaftlich tätigen Holding aus empfangenen Eingangsleistungen. Nur wenn die Eingangsleistungen direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen, besteht das Recht zum Vorsteuerabzug. Das gleiche gilt, wenn zumindest die Kosten der fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm getätigten Leistungen sind. Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, ist wirtschaftlich aufzuteilen. Die Methode und die Festlegung der Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuern steht mangels unionsrechtlicher Regelung im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die durch das Unionsrecht im Rahmen der Pro-rata- Regelung vorgesehene Vorsteueraufteilung betrifft dagegen alleine die Eingangsleistungen, die sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Vorsteuerabzug gewährleisten, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Vorsteuerabzug nicht gewährleisten, verwendet werden (gemischte Nutzung). Werden die Eingangsleistungen einzig und alleine für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet, findet keine Pro-rata-Aufteilung statt, der Vorsteuerabzug ist vollumfänglich zu gewähren. Der EuGH überantwortet dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob die in Frage stehenden Eingangsleistungen in Form von Beratungsdienstleistungen insgesamt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auf der Ausgangsstufe aufweisen. Der Hinweis der portugiesischen Steuerverwaltung, die Erbringung der technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen könne in Anbetracht ihres ergänzenden Charakters im Verhältnis zur Haupttätigkeit, der Verwaltung der Gesellschaftsanteile, nicht getrennt werden, rechtfertigt aber für den EuGH noch nicht die Annahme einer gemischten Verwendung der Eingangsleistung. Das Recht zum Vorsteuerabzug bei vorliegendem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistung mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung darf nicht allein deshalb eingeschränkt werden, weil die nationale Regelung wegen des Gesellschaftszwecks der Holding oder deren allgemeiner Tätigkeit die besteuerten Umsätze nur als Ergänzung der Haupttätigkeit dieser Holding einstuft. Der Umfang des Vorsteuerabzugs wird nicht dadurch beeinflusst, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Holding nur ergänzenden Charakter zur Haupttätigkeit (Verwaltung der Beteiligung) hat. Kann die Eingangsleistung direkt und unmittelbar allein der wirtschaftlichen Tätigkeit (z. B. administrative, technische, kaufmännische oder technische Dienstleistung der Holding gegenüber der Beteiligungsgesellschaft) zugeordnet werden, darf die Vorsteuer nicht aufgeteilt und deren Abzug teilweise versagt werden. Recht auf Vorsteuerabzug und Prüfungspflichten EuGH, Urt. v Rs. C-324/11 Gábor Tóth Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob der Leistungsempfänger aus einer Rechnung auch dann den Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn dem Rechnungsaussteller eine Lizenz als Unternehmer vor Leistungsausführung entzogen wurde, dessen eingesetzte Arbeitnehmer nicht angemeldet worden waren und der Rechnungsaussteller nicht geprüft hat, ob der Rechnungsaussteller seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist.
4 4 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 Der Kläger, Gábor Tóth, führte 2007 für Steuerpflichtige Bauarbeiten aus. Hierzu griff er zeitweise auf Subunternehmer, wie zum Beispiel den Einzelunternehmer M.L., zurück. Aus den Rechnungen des M.L. begehrte Gábor Tóth den Vorsteuerabzug, den die ungarische Finanzverwaltung versagte. M.L. ist seinen steuerlichen Pflichten seit 2003 nicht mehr nachgekommen und seine Mitarbeiter waren weder als Festangestellte noch als Zeitarbeitnehmer bei der Steuerverwaltung gemeldet. Mitte 2007 entzog die zuständige Gemeindebehörde M.L. dessen Lizenz als Unternehmer. Die Finanzverwaltung versagte M.L. daher den Status eines Steuerpflichtigen, das heißt des umsatzsteuerlichen Unternehmers. Der EuGH beschreibt zunächst den Vorsteuerabzug als fundamentalen Grundsatz des Umsatzsteuerrechts. Folglich gewährleiste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Umsatzsteuer unterliegen. Ferner ist der Begriff des Steuerpflichtigen weit gefasst und stützt sich auf tatsächliche Gegebenheiten. Hingegen hängt die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht von einer von der Verwaltung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erteilten Genehmigung oder Lizenz ab. Folglich schließt ihr Fehlen auch nicht den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus. Genauso ist eine Registrierung des Rechnungsausstellers für mehrwertsteuerliche Zwecke für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers unbeachtlich, wie dessen Verstoß gegen die Pflicht, die Aufnahme der steuerbaren Tätigkeit anzuzeigen. Auch wenn der Rechnungsaussteller seine eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet hat, schließt dies den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht aus. Der Vorsteuerabzug ist nur zu verneinen, wenn die Behörde anhand objektiver Umstände nachweisen kann, dass der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Alleine die Tatsache, dass der Rechnungsempfänger nicht überprüft hat, ob zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung bestand, und ob der Rechnungsaussteller diese angemeldet hatte, stellt keinen objektiven Umstand dar, der den Schluss zuließe, der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt hat. Der EuGH hat bereits in seinem Urt. v Rs. C-80/11 und C-142/11 Mahagében Kft. und Péter David klargestellt, dass dem Leistungsempfänger nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Beteiligung an einem Umsatzsteuermissbrauch der Vorsteuerabzug versagt werden kann. Nachweispflichtig hierfür bleibt lt. EuGH aber die Finanzverwaltung anhand objektiver Umstände. Gelingt ihr dieser Nachweis, bleibt die Lieferung steuerpflichtig, der Vorsteuerabzug wird aber versagt. Wie im MwSt.VAT Newsletter August/September 2012 zu dem EuGH- bereits ausgeführt, obliegt es dagegen laut des Bundesfinanzhof (BFH) v , V R 48/04, der Finanzverwaltung nur, substantiiert Tatsachen oder Umstände für einen Missbrauch des Vorsteuerabzugs vorzutragen. Dies widerspricht insoweit der EuGH- Rechtsprechung, als sie nicht auch die Beweislast tragen soll. Steuerbefreiung der warenbewegten ersten Lieferung im EU-grenzüberschreitenden Reihengeschäft bei fehlender USt-IdNr. des Erwerbers EuGH, Urt. v Rs. C-587/10 Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleistungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) Der EuGH musste auf Vorlage des BFH zu der Frage Stellung nehmen, ob die erste Lieferung eines deutschen Unternehmers in der Reihe an einen Drittländer, der die Ware in ein anderes EU-Mitgliedsland transportiert, auch dann steuerfrei sein kann, wenn der Drittländer keine europäische USt-IdNr. besitzt. Die Klägerin, VSTR, verkaufte durch ihre in Deutschland ansässige Organtochter zwei Spezialmaschinen an die amerikanische Atlantic. Atlantic hatte zwar eine Niederlassung in Portugal, war aber in keinem Mitgliedstaat der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Die VSTR-Tochter forderte Atlantic auf, ihr ihre USt-IdNr. mitzuteilen. Atlantic gab daraufhin an, sie habe die Maschinen an ein in Finnland ansässiges Unternehmen weiterveräußert. Ferner teilte Atlantic der VSTR-Tochter die USt-IdNr. dieses finnischen Unternehmens mit. Die USt-IdNr. wurde von der VSTR- Tochter auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Maschinen wurden sodann von einer von Atlantic beauftragten Spedition von der VSTR-Tochter abgeholt und über Lübeck nach Finnland verschifft. Über die Lieferung der Maschinen erteilte die VSTR-Tochter Atlantic eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Die Rechnung enthielt die USt-IdNr. des finnischen Unternehmens, an das die Maschinen weiterveräußert worden waren. Im Streit ist die Steuerbefreiung der Lieferung von VSTR an Atlantic. Beide Unternehmen unterstellten dabei eine warenbewegte Lieferung. Die deutsche
5 5 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 Finanzverwaltung verneinte wegen der fehlenden USt-IdNr. von Atlantic die Steuerbefreiung. Der EuGH geht wie auch der BFH zunächst von einem Reihengeschäft zwischen VSTR, Atlantic und dem finnischen Unternehmen aus. Dabei ordnete der BFH unter Beachtung der deutschen Rechtslage des 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG die Warenbewegung unstreitig der Lieferbeziehung VSTR an Atlantic zu. Dagegen stellt der EuGH maßgeblich darauf ab, ob der Zweiterwerber bereits vor Beförderungsbeginn Verfügungsmacht an den Maschinen hatte. In diesem Fall ist die Warenbewegung der Lieferbeziehung Atlantic an den finnischen Unternehmer zuzuordnen. Erhält der Zweiterwerber erst im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung die Verfügungsmacht an den Maschinen, dann ist die Warenbewegung der Lieferbeziehung VSTR an Atlantic zuzuordnen. Unter Hinweis auf sein v Rs. C-430/09 EuroTyre Holding, (siehe MwSt.VAT Newsletter März 2011) soll es hierbei maßgeblich auf die Absicht des für den Transport verantwortlichen Unternehmers in der Lieferkette ankommen. Bekundet er seine Absicht, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen USt-IdNr. aufzutreten, sei die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen. Teile der Zweiterwerber dem ersten Lieferer aber mit, dass der Gegenstand, bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werde, sei die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Nach Auffassung des EuGH könnten die Umstände des vorgelegten es darauf hinweisen, dass die warenbewegte Lieferung anders als vom BFH vorgegeben von Atlantic an den finnischen Unternehmer erfolgte. Der BFH habe unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls zu beurteilen, welcher Lieferbeziehung die Warenbewegung zuzuordnen sei. Dabei soll die Mitteilung des Weiterverkaufs vor Beförderung für sich allein kein Nachweis sein, dass das finnische Unternehmen Verfügungsmacht vor der Beförderung nach Finnland erlangt hat. Sofern VSTR die warenbewegte Lieferung an Atlantic ausführte, hängt für den EuGH die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung maßgeblich davon ab, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, nämlich die Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, die physische Verbringung der Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen und die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedsland. Laut EuGH können zwar die Mitgliedstaaten die Bedingungen für den Nachweis dieser materiell-rechtlichen Anforderungen festlegen. Hingegen hängt die Unternehmereigenschaft eines Erwerbers alleine von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit, nicht aber von dessen USt-IdNr. ab. Weiter ist die Ansässigkeit des Erwerbers im Drittland nicht geeignet, strengere Maßstäbe an die Steuerbefreiung zu stellen. Schließlich kann der Nachweis der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung sein. Der EuGH betont, dass die Angabe der USt-IdNr. dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen dient und die Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze erleichtert. Da es sich insoweit jedoch lediglich um ein formelles und kein materielles Erfordernis für die Steuerbefreiung handelt, darf dem Liefernden die Steuerbefreiung nicht alleine deswegen versagt werden, wenn er redlicherweise gehandelt und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die USt-IdNr. des Erwerbers nicht mitteilen kann. Er muss in diesem Fall aber andere Angaben machen, die hinreichend belegen, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher gehandelt hat. Im vorliegenden Fall sah der EuGH offensichtlich diese anderen Angaben als hinreichend belegt an, da die gelieferten Gegenstände ihrer Art nach dafür bestimmt waren, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt zu werden und durch die Mitteilung der USt-IdNr. des Zweiterwerbers offenbar keiner der Beteiligten betrügerisch gehandelt habe. Der XI. Senat des BFH konnte in seiner Vorlage noch nicht das EuGH- vom C-430/09 Euro Tyre Holding zur Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft berücksichtigen. Der V. Senat des BFH folgerte in seinem vom , V R 3/10 betrifft Transportveranlassung durch einen mittleren Unternehmer, dass der Ersterwerber im Fall des Weiterverkaufs die Möglichkeit habe, durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen (siehe MwSt.VAT Newsletter November 2011). Gemessen daran wäre in der oben genannten Rechtssache VSTR nicht die Lieferung von VSTR an Atlantic, sondern die Lieferung von Atlantic an das finnische Unternehmen die bewegte Lieferung gewesen. Eine Vorlage hätte sich erübrigt, da VSTR zwingend gem. 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig (nicht warenbewegt) an Atlantic in Deutschland geliefert hätte. Atlantic ihrerseits hätte sich wegen der anschließenden steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in Deutschland registrieren lassen müssen. Der BFH wird in seiner Nachfolgeentscheidung zu berücksichtigen haben, dass der EuGH trotz seiner Vorgaben in der Rechtssache EuroTyre noch von der Möglichkeit ausgeht, dass die Warenbewegung der Lieferbeziehung VSTR an Atlantic zugeordnet werden kann.
6 6 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 BFH AKTUELL BFH äußert ernstliche Zweifel an bisherigem Ausschluss einer Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung BFH, Beschl. v , V B 82/11 Der BFH äußert sich erstmals ausführlich zu einer möglichen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung. Die Antragstellerin ist als Schadensregulierer bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, die bei ausländischen Versicherungsgesellschaften versichert sind, tätig. Im Streit ist unter anderem der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen bezüglich zweier Mietverhältnisse für 2007 wegen fehlerhafter Rechnungen trotz in 2008 erfolgter Rechnungsberichtigungen. Beschluss Zur Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung äußert der BFH erstmals ernstliche Zweifel an der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 5 UStAE), wonach der Vorsteuerabzug erst und frühestens ab Rechnungsberichtigung möglich sei. Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für Vorsteuerabzugszwecke hält er zumindest in bestimmten Fällen für möglich. Zwar weist er darauf hin, dass in Deutschland bisher die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung umstritten ist. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v Rs. C-368/09 Pannon Gép, und v Rs. C-152/02 Terra Baubedarf Handel) könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eine spätere Berichtigung der Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Notwendige Voraussetzung hierfür sei aber eine Abgrenzung der Rechnungsberichtigung von den Fällen einer erstmaligen Rechnungserteilung. Von einer Rechnungsberichtigung könne jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn ein Dokument im Sinne des 14c UStG mit Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorhanden sei. Der BFH hat im Streitfall, der ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung gemäß 69 Abs. 3 FGO) betrifft, noch nicht abschließend zu der Frage einer Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen Stellung bezogen. Der BFH hat aber in seinem vorliegenden Beschluss ernsthafte Zweifel an der generellen Versagung einer Rückwirkung geäußert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren zur Frage der Rückwirkung beim XI. Senat des BFH anhängig ist (XI R 41/10). Falls eine Rückwirkung einer fehlerhaften Rechnung zu bejahen ist, bleibt offen, wie im Einzelfall die Abgrenzung zu einer nicht gestellten Rechnung erfolgen muss, wenn das vorgelegte Abrechnungspapier erhebliche Mängel aufweist und insbesondere nicht alle Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung BFH, Urt. v , XI R 28/10 Das des BFH betrifft den Kauf von ärztlichen Honorarforderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos (echtes Factoring). Es stellte sich die Frage, ob insoweit eine steuerfreie Kreditgewährung des Factors an die Ärzte vorliegt, wenn dieser in der zugrunde liegenden Kaufpreisvereinbarung und in den Abrechnungen neben den Factoringgebühren getrennt einen pauschalen Vorfinanzierungszins ausweist. Im Streitfall entledigten sich Ärzte der Verwaltung und Einziehung ihrer nicht zahlungsgestörten Forderungen im Wege des echten Factorings. Der Factor, eine GmbH, erbrachte den Ärzten dadurch eine umsatzsteuerpflichtige Forderungseinziehungsleistung ( 4 Nr. 8 Buchst. c Halbsatz 2 UStG), siehe MwSt.VAT Newsletter März Die GmbH entrichtete den vereinbarten Kaufpreis sofort und nicht erst bei Einziehung. Insoweit entstand den Ärzten ein Liquiditätsvorteil. Nach der Abrechnungsvereinbarung hatten die Ärzte der GmbH neben den Factoringgebühren 1% der Honorarforderungen als pauschalen Vorfinanzierungszins zu entrichten (unter Annahme einer durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Forderungen von 45 Tagen und einem Jahreszinssatz von 8%). Die GmbH wies in ihren Abrechnungen die Factoringgebühren und die Vorfinanzierungszinsen getrennt aus. Die GmbH war der Ansicht, dass die Vorfinanzierungsgebühren die Gegenleistung für eine nach 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung seien. Die Kreditgewährung habe vorliegend eine eigene wirtschaftliche Bedeutung und könne deshalb als eigenständige Hauptleistung beurteilt werden. Eine Kreditgewährung sei als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der sonstigen Leistung vorliege. Eine solche eindeutige Trennung nehme die Finanzverwaltung insbesondere an, wenn die sonstige Leistung und die Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart würden, in der Vereinbarung über die Kreditgewährung der Jahreszins angegeben werde und eine gesonderte Abrechnung der Kreditgewährung erfolge (Abschn Abs. 2 Satz 2 UStAE). Entgegen der GmbH sah das FA diese Krite-
7 7 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 rien im Streitfall nicht als erfüllt an. Der Vorfinanzierungszins sei vorliegend stets pauschal angesetzt worden und lasse die tatsächlichen Zahlungszeiten oder einen Zahlungsausfall unberücksichtigt. Der Zinsanteil stelle sich damit als feste kalkulatorische Größe im Rahmen des gesamten Entgelts und nicht als gesonderte Vereinbarung von Kreditzinsen dar. Das FG verneinte ebenfalls eine Kreditgewährung, da der Liquiditätsvorteil einem Forderungsgeschäft der vorliegenden Art stets immanent sei. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Gericht lässt offen, ob beim echten Factoring steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen vorliegen können, sodass die entsprechenden Gebühren wie nach der Rechtsprechung zum unechten Factoring aufzuteilen sind (vgl. BFH, Urt. v , V R 75/76). Es sei weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die GmbH abweichend von der sofortigen Kaufpreiszahlung berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte. Selbst wenn von einer Kreditgewährung auszugehen wäre, wäre diese nicht als eigene, getrennt zu besteuernde Leistung zu behandeln. Diese würde in der prägenden steuerpflichtigen Factoring-Leistung aufgehen. Auch der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung spreche im Streitfall für ein einheitliches Geschäft. Die Abrechnungsvereinbarung beinhalte eine bloße Entgeltberechnung. Insofern seien die Voraussetzungen des Abschn Abs. 2 Satz 2 UStAE, der eine gesonderte Vereinbarung der Hauptleistung einerseits und der Kreditgewährung andererseits fordert, nicht gegeben. Selbst wenn die GmbH diese Voraussetzungen erfüllt hätte, wäre das für die Finanzgerichte im Festsetzungsverfahren nicht bindend. Hiernach könne im Streitfall offenbleiben, ob auch bei einem echten Factoring für den Fall, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss der Einziehung schuldet, ein unbeachtlicher Zahlungsaufschub für den Zeitraum bis zur Leistungserbringung vorliegt. Der BFH weist dazu auf das des EuGH vom (Rs. C-281/91 Muys en De Winter s Bouw en Aannemingsbedrijf) hin, wonach ein verzinslicher Zahlungsaufschub bis zur Lieferung eines Gegenstandes keine steuerfreie Kreditgewährung, sondern Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Lieferung ist. Im vorliegenden Fall bemühte sich der Factor offensichtlich, die wirtschaftliche Belastung der (nicht oder eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigten) Leistungsempfänger zu reduzieren, indem er auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungsanweisungen (nun: Abschn Abs. 2 Satz 2 UStAE) zwischen Factoring- und Kreditgewährungsleistungen differenzierte und letztere als umsatzsteuerfrei behandelte. Die Finanzverwaltung und der BFH verneinen im Streitfall eine (neben der Factoringleistung stehende) eigenständige steuerfreie Kreditgewährungsleistung und insbesondere auch die Anwendbarkeit des Abschn Abs. 2 Satz 2 UStAE. Ob dieser Standpunkt lediglich den Besonderheiten des zu beurteilenden s Rechnung tragen oder für sämtliche Fälle des echten Factorings gelten soll, wird zwar nicht zur Gänze deutlich. Das Vorliegen einer eigenständigen Kreditgewährung neben der Factoringleistung erscheint jedoch bei entsprechender Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen nach wie vor möglich. Unternehmen, die Forderungen auf Basis ähnlicher Vertragskonstellationen erwerben, sollten ihre Abrechnungsmodalitäten bzw. vertraglichen Vereinbarungen überprüfen bzw. gegebenenfalls anpassen, um dem Risiko einer Nachbelastung von Umsatzsteuer auf die Zinskomponente vorzubeugen. Hinreichende Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung BFH, Urt. v , XI R 32/10 Der BFH nimmt dazu Stellung, wie konkret Umfang und Art der abgerechneten Leistungen in einer Rechnung dargelegt sein müssen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Ein Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei war Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungs mbh (GmbH) und hatte mit dieser eine Bürogemeinschaft. Aufgrund mündlicher Vereinbarungen nahm er von der GmbH Leistungen, zum Beispiel Nutzung von Räumen, Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Fachliteratur, EDV und Büromaterial, in Anspruch und leistete monatliche Abschlagzahlungen. Die GmbH erteilte unterjährig Rechnungen über diese Abschlagzahlungen. Am Jahresende wurde aufgrund einer Pauschalpreisvereinbarung einvernehmlich eine Abschlusszahlung erstellt. Die Abschlusszahlung berücksichtigte den geschätzten Gesamtaufwand der GmbH. Dazu erfolgten ohne konkrete Kostenermittlung letztlich im Schätzungsweg betriebswirtschaftliche Auswertungen. In der Rechnung wurden die einzelnen Positionen wie folgt ausgeführt: Nachzahlung (Zeitraum) 2008 Personalgestellung Schreibarbeiten lt. Mündlicher Vereinbarung Nachzahlung für andere Kosten: (Zeitraum) 2008 Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur
8 8 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 lt. mündlicher Vereinbarung Summe Nettobeträge Umsatzsteuerbetrag 19% Rechnungsbetrag Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung mangels leichter und eindeutiger Nachprüfbarkeit der abgerechneten Umsätze. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der BFH legt zunächst dar, dass ausgestellte Rechnungen unter anderem die Angabe von Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten müssen (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL, 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG). Die im Streit stehende Rechnung enthalte hingegen derart allgemeine Bezeichnungen zum Leistungsgegenstand, dass die abgerechneten Leistungen nicht konkret zugerechnet werden können. Es sei in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, dass eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen vorgenommen werden könne. Da die Rechnung weder Angaben zum Umfang der Personalgestellung Anzahl der Stunden noch zur Überlassung von Büromaterial etc. enthalte, erfülle sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Aus der in der Rechnung enthaltenen Angabe Nachzahlung (Zeitraum) 2008 ergebe sich keine hinreichende Quantifizierung. Es könne insoweit auch dahinstehen, ob Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier, welche gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, wie nach früherem Recht (vgl. BFH, Urt. v , V R 50/85) noch als ausreichend angesehen werden können. Solche zusätzlichen Angaben tatsächlicher Art lagen im Streitfall nicht vor. Die Angabe lt. mündlicher Vereinbarung reiche jedenfalls hierfür nicht aus. Da die ordnungsgemäße Rechnung laut BFH aber materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, sei dieser zu Recht versagt worden. Der Kläger könne jedoch eine korrigierte, den Anforderungen des 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG entsprechende Rechnung verlangen. Der BFH orientiert sich bei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung an den formalen Vorgaben des Gesetzeswortlauts. Danach kann grundsätzlich nur eine den Vorgaben des 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 UStG genügende Rechnung den Vorsteuerabzug auslösen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Jahressteuergesetz 2013 in Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU eine zusätzliche Rechnungsangabe verlangt werden soll. Ab soll im Falle der Gutschriftsabrechnung der Leistungsempfänger ausdrücklich in der Rechnung auf die Gutschrift hinweisen. Fraglich ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, inwieweit eine solche Angabe für den Vorsteuerabzug notwendig ist und ob auch inhaltlich einer Gutschrift entsprechende ausländische Begriffe, wie zum Beispiel Credit Note, als Angabe auf der Rechnung anerkannt werden. Weiterhin offen bleibt, ob eine mögliche Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung zurückwirken kann. Der BFH hat diese Frage noch nicht abschließend entschieden (vgl. BFH, Beschl. v , V B 81/11, und die Anmerkung hierzu in diesem Newsletter). In Kürze BFH, Urt. v , XI R 14/10 Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug (siehe MwSt.VAT Newsletter November 2011 zum Urt. v , V R 42/09 sowie nachfolgend Urt. v , V R 21/10). Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts zu treffen ist. Diese beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Dokumentationsfrist ist nicht möglich. Auch für den in zeitlicher Hinsicht gestreckten Vorgang der Herstellung eines Gebäudes kommt es auf die einzelnen Leistungsbezüge an. Grundsätzlich ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz gegen eine Zuordnungsentscheidung. Gibt es keine Beweisanzeichen, kann eine Zuordnung nicht unterstellt werden. Der BFH schließt nunmehr ausdrücklich eine Zuordnungsfiktion bei fehlenden Beweisanzeichen aus. BMF AKTUELL Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation BMF, Schr. v IV D 2-S 7100/08/10004:004 Das BMF hat mit Schreiben v zeitnah das Urt. des EuGH v (Rs. C-520/10 Lebara Ltd.) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation umgesetzt (siehe MwSt.VAT Newsletter Juni 2012). In der Rechtssache Lebara hat der EuGH den Verkauf von Telefonkarten durch einen Telefonanbieter über Vertriebshändler als nur eine einzige Leistung des Telefonanbieters
9 9 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 beurteilt. Diese wird an den Vertriebshändler erbracht. Abgelehnt hat er dagegen eine zweite entgeltliche Dienstleistung des Telefonanbieters an den Endkunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Telefonkarte. Die verkauften Telefonkarten enthielten alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur. Die Vertriebshändler hatten ihrerseits diese Telefonkarten entweder an andere Unternehmer oder an Endnutzer im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiter verkauft. Bisher (vgl. BMF-Schreiben v IV B 7 S /01) wurden die durch den Verkauf von Telefonkarten vereinnahmten Beträge erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG der Besteuerung unterworfen. Die Leistung bestand in dem nachfolgenden Telefonieren des Endnutzers. Nunmehr stellt das BMF unter Beachtung der EuGH- Rechtsprechung in Sachen Lebara Ltd. darauf ab, ob es sich bei der Telefonkarte um eine Guthabenkarte handelt, bei der die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen als Telefonanrufe technisch ausgeschlossen ist und die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthält. In diesem Fall liegt die Leistung in Form der Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Telefonkarte vor. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Guthabens ist unbeachtlich. Auch der Verkauf über einen oder mehrere Händler führt auf jeder Handelsstufe zu einer die Umsatzsteuer gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG auslösenden Telekommunikationsdienstleistung. Nur für den Fall, dass der Händler im fremden Namen und für fremde Rechnung agiert, liegt eine Vermittlungsleistung des Händlers an den Telefonanbieter oder Vorhändler vor. Auch die Vermittlungsleistung ist im Zeitpunkt der Abgabe der Telefonkarte ausgeführt. Die neuen Grundsätze des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet in Fällen eines Telefonkartenverkaufs vor dem , die bisherigen Grundsätze (Anzahlungsbesteuerung bei Aktivierung des Telefonkartenguthabens) anzuwenden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die vorstehenden Grundsätze für sogenannte Multifunktionskarten keine Anwendung finden.
10 10 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Oktober 2012 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Leiter Indirect Tax Services Dr. Karsten Schuck Frankfurt T kschuck@kpmg.com Berlin Stephanie Alzuhn T salzuhn@kpmg.com Martin Schmitz T martinschmitz@kpmg.com Düsseldorf Carsten Höink T choeink@kpmg.com Peter Rauß T prauss@kpmg.com Frankfurt am Main Gerhard Janott T gjanott@kpmg.com Wendy Rodewald T wrodewaldk@kpmg.com Ursula Slapio T uslapio@kpmg.com Hamburg Gregor Dzieyk T gdzieyk@kpmg.com Kay Masorsky* T kmasorsky@kpmg.com Köln Peter Schalk T pschalk@kpmg.com München Dr. Erik Birkedal T ebirkedal@kpmg.com Kathrin Feil T kfeil@kpmg.com Claudia Hillek T chillek@kpmg.com Stuttgart Dr. Stefan Böhler T sboehler@kpmg.com * bezeichnet Zoll & Verbrauchsteuern Internationales Netzwerk von KPMG Auf der Website von KPMG International** (z. B. Latest indirect tax news by country ) finden Sie frei zugänglich viele wichtige Hinweise zum Umsatzsteuerrecht im Inund Ausland. Dort stehen neben dem Global Indirect Tax Brief unter anderem auch die regelmäßig erscheinenden KPMG- Publikationen Brussels Briefing zu Entwicklungen in der EU und Indirect Tax Update von KPMG LLP in UK zum Download bereit. Gerne beraten wir Sie mit Hilfe unseres Netzwerks zu internationalen Fragestellungen. Besuchen Sie für aktuelle Informationen auch unsere Website sowie die Website von KPMG Europe LLP**, der Mitgliedsfirmen aus Belgien, Deutschland, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (CIS), Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Saudi-Arabien, der Schweiz, Spanien, Türkei und UK angeschlossen sind. **Bitte beachten Sie, dass weder KPMG International noch KPMG Europe LLP Dienstleistungen für Mandanten erbringen. Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE, Am Flughafen, Frankfurt am Main Redaktion Ursula Slapio (V.i.S.d.P.) T uslapio@kpmg.com Thomas Claus T tclaus@kpmg.com Christoph Jünger T cjuenger@kpmg.com Der Newsletter entstand unter Mitwirkung von: Prof. Dr. Hans Nieskens, Vorsitzender des UmsatzsteuerForum e.v. MwSt.VAT Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie den MwSt.VAT Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse in die Liste der Abonnenten eintragen lassen: Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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