Bericht des Rechnungshofes

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1 Bericht des Rechnungshofes Wiener Patientenentschädigungsfonds; Wien 2010/6 95

2 96 Wien 2010/6

3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 98 Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; Kurzfassung 99 Prüfungsablauf und gegenstand 102 Allgemeines 102 Beitragsaußenstände 103 Verrechnung der Mittel für die Patientenentschädigung 106 Gebarung und Liquidität 106 Kontoführung und Kapitalerträge 108 Stellungnahmen der Krankenanstalten zu Patientenbeschwerden 109 Jahresabrechnungen 109 Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 111 Wien 2010/6 97

4 Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis Abs. BGBl. BM... BMG BMGFJ bzw. EUR i.d.g.f. KAKuG KESt LGBl. lit. Mill. Nr. rd. RH TZ Absatz Bundesgesetzblatt Bundesministerium... für Gesundheit für Gesundheit, Familie und Jugend beziehungsweise Euro in der geltenden Fassung Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Kapitalertragsteuer Landesgesetzblatt litera (Buchstabe) Million(en) Nummer rund Rechnungshof Textzahl(en) Wr. KAG Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 z.b. zum Beispiel Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt. 98 Wien 2010/6

5 Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; Wien setzte die Empfehlungen des RH zum Patientenentschädigungsfonds aus dem Jahr 2007 um. So veranlasste die Stadt Wien die nachträgliche Überweisung der ausständigen Zinserträge an den Fonds. Dadurch konnte dieser rd EUR lukrieren. KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH im Jahr 2007 bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung abgegeben und deren Verwirklichung das Land Wien zugesagt hatte. (TZ 1) Patientenentschädigungsfonds Der Patientenentschädigungsfonds wird aus Beiträgen der Patienten finanziert und bietet eine verschuldensunabhängige Entschädigung für solche Schäden, die durch die Behandlung in einer Krankenanstalt entstanden sind und bei denen eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist. Einige Krankenanstalten leiteten die von ihnen eingehobenen Beiträge nicht fristgerecht an den Patientenentschädigungsfonds weiter, wodurch insgesamt Außenstände von bis zu EUR entstanden. (TZ 2, 3) Einnahmengebarung Das Land Wien setzte die Empfehlungen des RH im Zusammenhang mit den Außenständen um. Die Außenstände waren beglichen worden und schriftliche Vereinbarungen mit den Rechtsträgern der einzelnen Fondskrankenanstalten sahen verbindliche Zahlungsmodalitäten vor (vierteljährliche Überweisungen, Verzugszinsen). Die Vereinbarung mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt war noch ausständig. Das Magistrat der Stadt Wien übernahm die Aufgaben eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens einschließlich dem Wien 2010/6 99

6 Kurzfassung Mahn und Berichtswesen und prüfte die fristgerechte und vollständige Überweisung der Beiträge. Zudem ersetzten die Krankenanstaltenträger dem Wiener Patientenentschädigungsfonds den durch Zahlungsverzögerungen erlittenen Zinsverlust in Höhe von insgesamt rd EUR. (TZ 4 bis 8) Fondsvermögen Entsprechend der Empfehlung des RH wurden Fondsmittel seit Anfang 2008 auf einem eigenen Haushaltsansatz des Wiener Patientenentschädigungsfonds verrechnet. (TZ 9) Auch veranlasste das Land Wien, wie vom RH empfohlen, eine eigene Vermögensveranlagung der Mittel des Wiener Patientenentschädigungsfonds und die nachträgliche Überweisung der ausständigen Zinserträge in Höhe von insgesamt rd EUR. (TZ 11, 12) Gebarung und Liquidität Das Land Wien folgte der Empfehlung des RH, die Einnahmengebarung, Ausgabengebarung und Liquidität in Hinkunft besser aufeinander abzustimmen. Dazu setzte der Wiener Patientenentschädigungsfonds Maßnahmen, die in Hinkunft zu einer Erhöhung der Ausgaben für Entschädigungszahlungen bzw. zu einer Verringerung seiner relativ hohen Liquidität führen könnten. So wurden die Höchstgrenze für Entschädigungszahlungen angehoben, der Kreis der eine Entschädigung begründenden Komplikationen ausgeweitet und die Öffentlichkeitsarbeit forciert. (TZ 10) Stellungnahmen der Krankenanstalten Entsprechend der Empfehlung des RH ermöglichte die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft den Patienten eine Einsichtnahme in die Stellungnahme der Krankenanstalten. (TZ 13) 100 Wien 2010/6

7 Kurzfassung Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; Jahresabrechnungen Der Empfehlung des RH folgend wies der Tätigkeitsbericht der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft des Jahres 2008 eine Jahres abrechnung des Wiener Patientenentschädigungsfonds auf. Allerdings waren darin die Kapitalerträge und sonstigen Ausgaben nicht ausgewiesen. (TZ 14) Die vom RH empfohlene formelle Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit der Jahresabrechnung erfolgte ebenso wie die Wahrnehmung konkreter Kontroll und Informationspflichten durch das Land. (TZ 15, 16) Kenndaten des Wiener Patientenentschädigungsfonds Rechtsgrundlagen Rechtsform Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz, KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.f. Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, Wr. KAG, LGBl. Nr. 23/1987 i.d.g.f. Allgemeiner Verwaltungsfonds (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) in EUR Beiträge Kapitalerträge abzüglich Entschädigungszahlungen Sonstige Ausgaben 1) Saldo Einnahmen/Ausgaben Finanzmittel ) KESt, Spesen, Korrekturbuchungen (irrtümlich doppelt gezahlte und verbuchte Einzahlungen, die wieder zurückerstattet wurden) Wien 2010/6 101

8 Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte im Jänner und Februar 2010 beim Land Wien die Umsetzung der Empfehlungen, die er bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung abgegeben und deren Verwirklichung das Land Wien zugesagt hatte. Der in der Reihe Wien 2008/3 veröffentlichte Bericht wird in der Folge als Vorbericht bezeichnet. Weiters hatte der RH im Jahr 2009 zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlungen deren Umsetzungsstand nachgefragt. Das Ergebnis dieses Nachfrageverfahrens hatte er in seinem Bericht Reihe Wien 2009/8 veröffentlicht. Zu dem im April 2010 übermittelten Prüfungsergebnis nahm der Wiener Stadtsenat im Juni 2010 Stellung. Eine Gegenäußerung war nicht erforderlich. Allgemeines 2 Patienten ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei medizinischen Schäden aufgrund der schwierigen Beweisführung und der langen Verfahrensdauer vielfach erheblich erschwert. Daher schuf der Gesetzgeber zusätzlich zum bestehenden Schadenersatzrecht im Krankenanstaltenbereich die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Entschädigung. Im Rahmen des als Entschädigungsfonds bezeichneten Entschädigungsmodells wird den in Krankenanstalten versorgten Patienten eine alternative Entschädi gungsform geboten, die im Vergleich zum Schadenersatzanspruch unter günstigeren Voraussetzungen zu realisieren ist. Mit der Novelle des Krankenanstaltengesetzes im Jahr 2001, nunmehr Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), wurde eine bundes weite Grundsatzregelung für eine verschuldensunabhängige Entschädigung und ihre Finanzierung geschaffen. Gemäß 27a Abs. 1, 5 und 6 in Verbindung mit 40 Abs. 1 lit. d KAKuG waren die finanziellen Mittel für die Entschädigungsleistungen von Patienten der allgemeinen Klasse und der Sonderklasse in Form eines Entschädigungsbeitrags (Patientenentschädigungsbeitrag) in Höhe von 0,73 EUR pro Verpflegstag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen 1) aufzubringen und von den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einzuheben. Vorgesehen waren Entschädigungen für solche Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers 102 Wien 2010/6

9 Allgemeines Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; nicht eindeutig gegeben war bzw. bei erheblichen Schädigungen als Folge von seltenen, schwerwiegenden Komplikationen. 1) 27a Abs. 5 KAKuG: Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Mutter schaft und sozialer Schutzbedürftigkeit. Weiterführende Regelungen der Patientenentschädigung erfolgten im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung der Länder. In Wien wurde im 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) festgelegt, dass die von den Patienten eingehobenen Patientenentschädigungsbeiträge der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft 2) für Entschädigungsleistungen zur Verfügung zu stellen sind. 2) Im Vorbericht als Wiener Patientenanwaltschaft bezeichnet. Mit dem am 2. Dezember 2006 in Kraft getretenen Gesetz über die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwalt schaft wurden die Wiener Patientenanwaltschaft und die Wiener Pflegeombudsmannstelle organisatorisch zusammen gefasst; aus Gründen der Lesbarkeit wird im Bericht durch gehend auf die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft Bezug genom men. Beitragsaußenstände Einleitung 3 Der RH hatte in seinem Vorbericht festgestellt, dass im Zeitraum 2001 bis 2006 eine Reihe von Krankenanstalten mehrfach mit den monatlich zu überweisenden Patienten entschädigungsbeiträgen in Verzug geraten waren. Einige Krankenanstalten hatten mehrjährige Außenstände in der Höhe von rd bis EUR aufgewiesen. Insgesamt hatten sich diese Außenstände auf rd EUR belaufen. Die Außenstände wurden zwischenzeitig beglichen. Der RH hatte daher in seinem Vorbericht im Zusammenhang mit diesen Beitragsaußenständen die nachstehend unter den TZ 4 bis 8 behandelten Einzelempfehlungen abgegeben. Zahlungsmodalitäten 4.1 Der RH hatte dem Land Wien empfohlen, die Zahlungsmodalitäten der von den Krankenanstalten an den Wiener Patientenentschädigungsfonds zu überweisenden Patientenentschädigungsbeiträge verbindlich festzulegen. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass die Außenstände beglichen worden seien. Die Zahlungsmodalitäten der zu überweisenden Beträge seien durch gleichlautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Rechtsträgern der betroffenen Fondskrankenan Wien 2010/6 103

10 Beitragsaußenstände stalten und der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft festgelegt worden. Die Krankenanstalten würden nunmehr quartalsweise Abrechnungen übermitteln. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft Ende des Jahres 2007 mit den Rechtsträgern der einzelnen Fondskrankenanstalten jeweils schriftliche Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten der an ihn zu überweisenden Patientenentschädigungs beiträge traf. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten sahen quartalsweise, spätestens bis zum Ende des Folgemonats zu leistende Überweisungen sowie allfällige Verzugs zinsen in Höhe von 9 % vor. Mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt konnte allerdings keine Vereinbarung über allfällige Verzugszinsen getroffen werden. 4.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Der RH empfahl jedoch, sich weiterhin um eine Vereinbarung über Verzugszinsen mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu bemühen. 4.3 Laut Stellungnahme des Wiener Stadtsenats werde die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft nochmals versuchen, mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verzugszinsenvereinbarung für Zahlungen an den Wiener Patientenentschädigungsfonds zu erreichen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Vereinbarung bestehe allerdings nicht. Im Übrigen hatte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bisher durchwegs ihre Zahlungsdisziplin eingehalten. Rechnungs und Mahnwesen 5.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, für den Wiener Patienten entschädigungsfonds ein adäquates Rechnungs und Mahnwesen aufzubauen und diesbezügliche Zuständigkeiten mit dem Magistrat der Stadt Wien zu klären. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Vereinnahmung der Patientenentschädigungsbeiträge, einschließlich dem Mahnwesen, nunmehr bei der Magistratsabteilung 6 (Abteilung Rechnungs und Abgabenwesen) läge. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Buchhaltungsabteilung 14 der Magistratsabteilung 6 mit der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft eine schriftliche Vereinbarung getroffen hatte, wonach diese mit 1. Jänner 2008 die Aufgaben des Rechnungswesens inklusive des Mahn und Berichtswesens übernahm. 104 Wien 2010/6

11 Beitragsaußenstände Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; 5.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Beitragsüberweisung 6.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, eine Überprüfung der fristgerechten und vollständigen Beitragsüberweisung vorzusehen. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass die diesbezügliche Zuständigkeit nunmehr bei der Magistratsabteilung 6 läge. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Magistratsabteilung 6 die eingegangenen Patientenentschädigungsbeiträge vereinbarungsgemäß in ihrer Buchhaltung zu erfassen und die Einhaltung der Zahlungstermine zu kontrollieren hatte. 6.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Berichtswesen 7.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, ein funktionierendes Berichtswesen über die Einnahmengebarung des Fonds einzurichten. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, ein funktionierendes Berichtswesen über die Einnahmengebarung des Fonds sei mit der Umstellung der Verrechnung auf SAP gegeben. Der RH stellte nunmehr fest, dass im Rahmen des Berichtswesens die erfassten Ein und Auszahlungen nach unterschiedlichen Kriterien ausgewertet werden konnten (z.b. Auswertungen je Krankenanstalt, quartalsbezogene und jährliche Auswertungen, Patientenentschädigungsbeiträge differenziert nach allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse). 7.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Zinsverluste 8.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, den durch die Zahlungsverzögerungen erlittenen Zinsverlust einzufordern. Im Nachfrageverfahren war hiezu keine Mitteilung des Wiener Stadtsenats eingelangt. Wien 2010/6 105

12 Der RH stellte nunmehr fest, dass die in den Vorjahren mit Beitragsüberweisungen säumigen Krankenanstalten dem Wiener Patientenentschädigungsfonds mittlerweile einen Ersatz für den erlittenen Zinsverlust in Höhe von insgesamt rd EUR leisteten. 8.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Verrechnung der Mittel für die Patientenentschädigung 9.1 Der RH hatte in seinem Vorbericht festgestellt, dass die von den Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehobenen und auf ein von der Stadt Wien geführtes Bankkonto überwiesenen Patienten entschädigungsbeiträge voranschlagsunwirksam auf einem Haushalts ansatz des Wiener Krankenanstaltenverbunds verbucht worden waren. Der RH hatte daher empfohlen, im Sinne einer klaren haushalts rechtlichen und gebarungsmäßigen Zuordnung der Fondsmittel diese entweder auf einem eigenen Ansatz zu verrechnen oder dafür einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass seit dem Geschäftsjahr 2008 ein eigener Ansatz für die Verrechnung der Mittel aus dem Wiener Patientenentschädigungsfonds bestehe. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Einnahmen und Ausgaben des Wiener Patientenentschädigungsfonds ab dem 31. Dezember 2007 auf einem eigenen Ansatz des Wiener Patientenentschädigungsfonds verbucht wurden. Der Einnahmenüberschuss in der Höhe von rd. 2,4 Mill. EUR, der auf dem bisherigen, auf einem Ansatz des Wiener Krankenanstaltenverbunds geführten Haushaltskonto zum Jahresanfang 2008 bestand, wurde mittlerweile bereinigt. Anfang 2010 wurde dieses Haushaltskonto gesperrt. 9.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Gebarung und Liquidität 10.1 Der RH hatte in seinem Vorbericht festgestellt, dass die Gebarung des Wiener Patientenentschädigungsfonds durch hohe Einnahmenüberschüsse gekennzeichnet war. Ausschlaggebend dafür waren die geringen Ausgaben für Entschädigungen in den ersten Jahren nach der Einführung der Patientenentschädigung. Auf die Höhe der Einnahmen aus den Patientenentschädigungsbeiträgen hatten das Land Wien bzw. der Wiener Patientenentschädigungsfonds keinen Einfluss, weil der Beitragssatz bundesweit einheitlich festgelegt war. 106 Wien 2010/6

13 Gearung und Liquidität Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; Der RH hatte deshalb dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ) 1) und dem Land Wien empfohlen, die Einnahmengebarung (angemessener Beitragssatz), Ausgabengebarung (Entschädigungen sowie die ihnen zugrunde liegende Spruchpraxis) und (angemessene) Liquidität in Hinkunft besser aufeinander abzustimmen. 1) nunmehr BMG (Bundesministerium für Gesundheit) Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat dem RH mitgeteilt, dass in den neuen Richtlinien des Wiener Patientenentschädigungsfonds die Obergrenze eines möglichen Entschädigungsbetrags auf EUR angehoben worden sei. Der RH stellte nunmehr fest, dass im Hinblick auf die hohe Liquidität des Wiener Patientenentschädigungsfonds im Jahr 2009 folgende Maßnahmen gesetzt wurden: Gemäß den im April 2009 vom Beirat des Wiener Patientenentschädigungsfonds beschlossenen Richtlinien konnten Entschädigungszahlungen, die bisher mit EUR begrenzt waren, nunmehr auch in Höhe von EUR, in Einzelfällen auch darüber, gewährt werden. Darüber hinaus wurden die Richtlinien im Hinblick auf die Gewährung von Entschädigungen aufgrund von Komplikationen, die bei der Behandlung des Patienten 2) in der Krankenanstalt auftraten, abgeändert. Im Unterschied zu den bisher geltenden Richtlinien sahen die neuen Richtlinien Entschädigungen bereits für selten auftretende schwer wiegende Komplikationen vor. Diese Änderung ermöglichte dem Wiener Patientenentschädigungsfonds die Bewilligung einer höheren Anzahl von Entschädigungen und somit höhere Ausgaben für Patienten entschädigungen. 2) sowie bei Nichtbehandlung, Untersuchungen, pflegerischen Maßnahmen oder Unterlassungen Die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft forcierte im Jahr 2009 die Öffentlichkeitsarbeit (Plakataushänge in Spitälern, mehrsprachige Informationsblätter, Medienberichterstattung) 3), um Patienten verstärkt über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Entschädigungen aus dem Wiener Patientenentschädigungsfonds zu informieren. 3) Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgte sowohl für die Wiener Pflege, Patientinnen und Patien tenanwaltschaft als auch für den Wiener Patientenentschädigungsfonds. Im Jahr 2009 beliefen sich die dafür geleisteten Aufwendungen auf rd EUR. Wien 2010/6 107

14 10.2 Die Empfehlung des RH wurde somit umgesetzt. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Höhe der Entschädigungszahlungen und die Liquidität des Wiener Patientenentschädigungsfonds werden erst in den Folgejahren zu beurteilen sein. Kontoführung und Kapitalerträge 11.1 Der RH hatte in seinem Vorbericht festgestellt, dass die Rechtsträger der Wiener Krankenanstalten die Patientenentschädigungsbeiträge auf ein von der Stadt Wien geführtes Bankkonto überwiesen und daher eine Abgrenzung zwischen den ausschließlich zu Entschädigungszwecken dienenden Fondsmitteln und den übrigen Mitteln nicht gegeben war. Deshalb hatte er empfohlen, umgehend eine eigene Vermögensveranlagung der Mittel des Wiener Patientenentschädigungsfonds zu veranlassen. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass für den Wiener Patientenentschädigungsfonds ein eigenes Bankkonto eingerichtet worden war. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Eröffnung dieses Kontos im Oktober 2007 erfolgte. Seither wurden Ein und Auszahlungen des Wiener Patientenentschädigungsfonds insbesondere die von den Rechtsträgern der Krankenanstalten zu überweisenden Patientenentschädigungsbeiträge und die an die Patienten zu leistenden Entschädigungszahlungen über das Bankkonto des Wiener Patientenentschädigungsfonds abgewickelt Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um Im Hinblick darauf, dass die Zinsen, die auf den Wiener Patientenentschädigungs fonds entfallen waren, weder errechnet noch gesondert ausgewiesen worden waren, hatte der RH dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, die nachträgliche Überweisung der ausständigen Zinserträge in der geschätzten Höhe von rd EUR zu veranlassen. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, es seien alle ausstehenden Zinsen an den Wiener Patientenentschädigungsfonds überwiesen worden. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Stadt Wien dem Wiener Patientenentschädigungsfonds sämtliche ausständigen Zinsen in Höhe von insgesamt rd EUR überwiesen hatte. 108 Wien 2010/6

15 Wiener Patientenentschädigungsfonds; 12.2 Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Wien Stellungnahmen der Krankenanstalten zu Patientenbeschwerden 13.1 Aufgrund der vom Wiener Patientenentschädigungsfonds geübten Praxis, die Stellungnahmen der Krankenanstalten den Patienten grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen, hatte der RH dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, dass die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft in Hinkunft Patienten die Stellungnahmen der Krankenanstalten zur Kenntnis bringen sollte. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass die Stellungnahmen nunmehr den Patienten zur Kenntnis gebracht werden würden. Anhand der Entschädigungsfälle der Jahre 2008 und 2009 stellte der RH fest, dass den Patienten eine Einsichtnahme in die Stellungnahme der Krankenanstalten ermöglicht wurde Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Jahresabrechnungen Erstellung der Jahresabrechnung 14.1 Der RH hatte in seinem Vorbericht dem Land Wien empfohlen, dass der Wiener Patientenentschädigungsfonds künftig eine Jahresabrechnung erstellen sollte. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, die Empfehlung des RH sei umgesetzt worden. Die Jahresabrechnung für 2008 sei im Tätigkeitsbericht der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft für 2008 enthalten. Der RH stellte nunmehr fest, dass die im Tätigkeitsbericht 2008 enthaltene Jahresabrechnung die Einnahmen, die Ausgaben sowie den Girokontostand zum Beginn und Ende des Jahres 2008 beinhaltete. Außerdem enthielt der Tätigkeitsbericht eine Darstellung gebarungsrelevanter Kennzahlen. 1) 1) Beispielsweise die Anzahl der behandelten Fälle, die Anzahl der Entschädigungen, die Gesamtsumme der Entschädigungszahlungen, die Anzahl der Entschädigungen und die Summe der Entschädigungen je Krankenanstalt Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Im Sinne der Vollständigkeit empfahl der RH, künftig auch Kapitalerträge und sonstige Ausgaben (insbesondere Kapitalertragsteuer und Spesen) in die Jahresabrechnung aufzunehmen. Wien 2010/6 109

16 Jahresabrechnung 14.3 Laut Stellungnahme des Wiener Stadtsenats würden in der Jahresabrechnung 2009 anlässlich der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit über Einnahmen und Ausgaben des Wiener Patienten entschädigungsfonds Kapitalerträge und Ausgaben (Kapitalertragsteuer, Spesen und Habenzinsen) gesondert ausgewiesen. Dies werde auch in den kommenden Tätigkeitsbericht der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft übernommen. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit 15.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, auf eine formelle Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Jahres rechnung hinzuwirken. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass vom Wiener Patientenentschädigungsfonds eine Plausibilitätsprüfung der Eingänge durchgeführt werde; diese basiere auf den von der Magistratsabteilung 24 übermittelten Aufstellungen der pro Quartal in den Fondskrankenanstalten anfallenden Beitragstage. Der RH stellte dazu nunmehr fest: Ausgaben für Patientenentschädigungsbeiträge: Die von den Sachbearbeitern des Wiener Patientenentschädigungsfonds ermittelten Entschädigungszahlungen wurden vom Beirat des Wiener Patientenentschädigungsfonds (sachlich und rechnerisch) geprüft, gegebenenfalls abgeändert und durch den Beirat beschlossen. Einnahmen aus Patientenentschädigungsbeiträgen: Der Wiener Patientenentschädigungsfonds überprüfte die rechnerische Richtigkeit der von den Rechtsträgern der Krankenanstalten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (sachliche Grundlage) an ihn überwiesenen Patientenentschädigungsbeiträge mittels einer Plausibilitätsprüfung (siehe dazu TZ 6). Formelle Bestätigung durch das Land: Basierend auf den sachlich und rechnerisch geprüften Einnahmen und Ausgaben erstellte die Buchhaltungsabteilung 14 die Jahresabrechnung des Wiener Patientenentschädigungsfonds und stellte eine formelle Bestätigung über die rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnung aus Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. 110 Wien 2010/6

17 Jahresabrechnungen Kontrolle und Information Wien Wiener Patientenentschädigungsfonds; 16.1 Der RH hatte dem Land Wien in seinem Vorbericht empfohlen, auf konkrete Kontroll und Informationspflichten gegenüber dem Wiener Patienten entschädigungsfonds hinzuwirken. Im Nachfrageverfahren hatte der Wiener Stadtsenat mitgeteilt, dass nach den überarbeiteten Richtlinien für den Wiener Patientenentschädigungsfonds dessen Beirat über seine Tätigkeit im Tätigkeitsbericht der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft zu berichten habe. Der RH stellte nunmehr fest, dass die Magistratsabteilung 6 mit der Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft eine Vereinbarung betreffend die Übernahme der Aufgaben des Rechnungswesens (siehe dazu TZ 5) abgeschlossen hatte; diese versetzte das Land Wien in die Lage, Informationen und eine Kontrolle über die Gebarung des Wiener Patientenentschädigungsfonds zu erlangen Das Land Wien setzte die Empfehlung des RH um. Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 17 Der RH stellte fest, dass das Land Wien die 13 überprüften Empfehlungen des Vorberichts umsetzte. Ergänzend empfahl der RH: Die Wiener Pflege, Patientinnen und Patientenanwaltschaft sollte auch mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Vereinbarung über Verzugszinsen abschließen. (TZ 4) Wien 2010/6 111

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