Schwerbehindertenausweis Vergünstigungen
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- Laura Heintze
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1 Vergünstigungen Fachanwälte für Verwaltungsrecht Via Futura Bamberg, 23./ Referent: Jürgen Greß Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon (089) Telefax (089)
2 Vorstellung Referent Rechtsanwalt Jürgen Greß Hoffmann & Greß, Rechtsanwälte, München Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Diplomverwaltungswirt (FH) Schwerpunkt der Tätigkeit als Rechtsanwalt: Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderung - Sozialrecht - Behindertenrecht - Erbrecht 2
3 Vorstellung Referent Veröffentlichungen Recht und Förderung für mein behindertes Kind Elternratgeber für alle Lebensphasen - alles zu Sozialleistungen, Betreuung u. Behindertentestament Beck-Rechtsberater im dtv (2009) 3
4 Vorstellung Referent Fachinformationen für Menschen mit Behinderung und deren Eltern Homepage: Schwerbehinderung, Meine Rechte: Wohnen, Arbeiten, Steuern und Mobilität Beck Kompaktratgeber (2010) 4
5 5
6 Voraussetzungen Was ist eine Behinderung? Als schwerbehindert gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt ( 2 Abs. 2 SGB IX). Nach 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Personen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem für das Lebensalter Typischen abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 6
7 Voraussetzungen Der Grad der Behinderung (GdB) GdB ist Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Behinderung. Eine Behinderung erfordert das Abweichen von dem für das Lebensalter typischen Gesundheitszustandes. Grundlage für die Bildung des Gesamt-GdB sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) GdB sagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit des Behinderten im konkret ausgeübten oder angestrebten Beruf aus. Einführung in die Rechtsgrundlagen des Sozial- und Behindertenrechts, Jürgen Greß 7
8 Voraussetzungen Behinderte Menschen, die einen GdB von insgesamt mindestens 30 oder 40 aufweisen, können auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn in Folge der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz entweder nicht erlangt oder behalten werden kann ( 2 Abs. 3, 68 Abs. 2 SGB IX). 8
9 Merkzeichen - gesundheitliche Voraussetzungen So genannte Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu besonderen Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, z. B. Erleichterungen bei der Einkommenssteuer, Parkerleichterung etc. Merkzeichen sind B, H, G, ag, Bl, RF, Gl 9
10 Voraussetzungen für Merkzeichen B Merkzeichen B: -Notwendigkeit ständiger Begleitung- bei schwerbehinderten Menschen, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. regelmäßig gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "ag" oder "H" vorliegen Die Feststellung des Merkzeichen B bedeutet jedoch nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt ( 146 Abs. 2 SGB IX). 10
11 Nachteilsausgleiche Merkzeichen B Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr (ICE), ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen ( 145 ff SGB IX) Ohne Kilometerbegrenzung! 11
12 Voraussetzungen für Merkzeichen H Merkzeichen H: -Hilflosigkeit- Voraussetzungen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin- Verordnung)! Täglich mind. 2 Stunden Grundpflege (ohne Hauswirtschaft), regelmäßig bei Pflegestufe II oder III bei geistiger oder psychische Behinderung: wenn im Alltag ständige Überwachung benötigt Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig auch innerhalb des Wohnraums die Benutzung eines Rollstuhls erfordern 12
13 Voraussetzungen für Merkzeichen H Merkzeichen H: -Hilflosigkeit- besondere Kriterien bei Kindern, z. B.: - Bei geistig behinderten Kindern häufig bis zum 18. Lebensjahr, insbesondere wenn wegen gestörten Verhaltens ständige Überwachung nötig - Bei autistischen Syndromen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten in der Regel bis zum 18. Lebensjahr. - Bei hirnorganischen Anfallsleiden (Epilepsie) wird häufiger Hilflosigkeit anerkannt 13
14 Nachteilsausgleiche Merkzeichen H Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke ( 145 ff SGB IX); ab ohne Kilometerbegrenzung in Deutschland Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer: ( 33 b EStG); übertragbar auf die Eltern, wenn Kindergeld zusteht Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommenssteuer der zuhause pflegenden Person, wenn diese dafür keine Einnahmen erhält ( 33 b Abs. 6 EStG): 924 (für die Eltern, auch bei Bezug von Pflegegeld) 14
15 Nachteilsausgleiche Merkzeichen H Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ( 3 a Abs. 1 KraftStG) Anerkennung der Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung für alle Fahrten mit dem Menschen mit Behinderung (auch Urlaubs-, Freizeit-, Besuchsfahrten): bis zu km x 0,30 = ( 33 EStG) muss mit Aufzeichnungen belegt werden! 15
16 Voraussetzungen Merkzeichen G Merkzeichen G: -erheblich gehbehindert- Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt wer Wegstrecken im Ortsverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Rechtsprechung: ortsübliche Wegstrecke ist eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. 16
17 Nachteilsausgleiche Merkzeichen G Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke ( 145, 146, 147 SGB IX) oder 50 % Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ( 3 a Abs. 2 Satz 1 KraftStG) Anerkennung der Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei GdB ab 70 und dem Merkzeichen G für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, z. B. zum Arzt, Apotheke, Behörden, Einkaufen (aber keine Besuchs- oder Urlaubsfahrten): bis zu km x 0,30 = 900 ( 33 EStG); ohne Nachweis pauschal möglich! Mehrbedarf bei der Grundsicherung von 17 % des Regelsatzes ( 30 Abs. 1 SGB XII) 17
18 Voraussetzungen Merkzeichen ag Merkzeichen ag: -außergewöhnlich gehbehindert- bei außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen Fortbewegung ist auf das schwerste eingeschränkt z. B. Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Faustformel: maximale Gehstrecke 50 bis 100 Meter 18
19 Nachteilsausgleiche Merkzeichen ag Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke ( 145 ff SGB IX); ab ohne Kilometer-Begrenzung in Deutschland Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ( 3 a Abs. 1 KraftStG) Anerkennung der Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung für alle Fahrten mit dem Menschen mit Behinderung (auch Urlaubs-, Freizeit-, Besuchsfahrten): bis zu km x 0,30 = ( 33 EStG); muss mit Aufzeichnungen belegt werden! Parkerleichterungen, Parkausweis ( 46 Abs. 1 StVO) 19
20 Behindertenpauschbetrag ( 33 EStG) Einkommenssteuerfreibetrag pauschal: GdB von 25 bis bis 570 von 55 und von 65 und von 75 und von 85 und von 95 und Für Merkzeichen H und Bl
21 Schwerbehinderung im Arbeitsleben Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung ( 81, 122 SGB IX) Erhöhter Kündigungsschutz; Integrationsamt muss Kündigung zustimmen ( 85 ff SGB IX) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ( 102 SGB IX), z. B. Arbeitshilfsmittel, Arbeitsassistenz Freistellung von Mehrarbeit ( 124 SGB IX) Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub ( 125 SGB IX) Vorzeitige Altersrente ohne Rentenabzüge! 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22
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