Städtebauliche Verträge (III)
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- Eleonora Waldfogel
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1 SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Immobilien Business Nr. 3/2000, S. 32 Städtebauliche Verträge (III) Haben sich die vorangegangenen Ausführungen, vgl. i.b. Nr. 1/2000, Seite 36 f und Nr. 2/2000, Seite 36 ff mit den allgemeinen Problemen städtebaulicher Verträge befasst, so soll nachfolgend ein Überblick über spezielle Typen und Regelungsgegenstände solcher Verträge gegeben werden. 1.) Erschließungsvertrag Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist stets die gesicherte Erschließung, die der Kommune als Pflichtaufgabe obliegt. Einen Anspruch auf Erschließung der Gemeinde gegenüber gibt es - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht. Viele Gemeinde übertragen die Erschließung auf einen Unternehmer, der sie auf eigene Kosten und Rechnung durchführt. Der Unternehmer muss nicht Eigentümer der Flächen im Erschließungsgebiet sein. Sofern sich seine Erschließungsmaßnahmen aber auf Privatgrundstücke erstrecken, muss er sich zuvor mit den jeweiligen Eigentümern einigen. Dies empfiehlt sich beim so genannten echten Erschließungsvertrag deshalb, weil bei ihm später keine Abrechnung der Erschließungskosten durch die Gemeinde stattfindet. In diesem Fall wird der Erschließungsunternehmer ein eigenes Interesse haben, einen Teil seiner Aufwendungen von den Eigentümern solcher Grundstücke zu erhalten, die einen Nutzen aus von ihnen durchgeführten Erschließungsmaßnahmen ziehen können. Beim unechten Erschließungsvertrag hingegen findet später eine Abrechnung der Erschließungsbeiträge durch die Gemeinde statt. Ein Erschließungsvertrag kann schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen werden, wobei indes die Pflichten für den Erschließungsunternehmer erst an das Inkrafttreten des Bebauungsplans gekoppelt werden sollten.
2 Hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu errichtenden Erschließungsanlagen empfiehlt sich eine genaue technische Baubeschreibung aller Erschließungsanlagen im Vertrag. Wesentlicher Inhalt ist insbesondere auch die Übereignungsverpflichtung hinsichtlich der Erschließungsflächen. Sie führt zur notariellen Beurkundungspflicht. Regelmäßig werden von den Gemeinden Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften verlangt, die für den Erschließungsunternehmer zu zusätzlichen Kosten führen. Sollte der Erschließungsunternehmer seine Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag nicht erfüllen, ist die Gemeinde grundsätzlich berechtigt, die Grundstückseigentümer zum Erschließungsbeitrag bescheidsmäßig heranzuziehen, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollte dadurch bei den Eigentümern eine Doppelbelastung eintreten, ist die Gemeinde verpflichtet, in solchen Fällen zunächst den Erschließungsunternehmer in Anspruch zu nehmen. Wesentlich ist auch beim Erschließungsvertrag, dass die vereinbarten Leistungspflichten des Erschließungsunternehmers den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen. Erschließungen, die über das hinausgehen, was die Bebauung und der Verkehr tatsächlich im Erschließungsgebiet erfordern, sind unzulässig. Entsprechenden Forderungen der Kommune kann der Erschließungsunternehmer mit guten Gründen entgegentreten. Gesetzlich ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, daß sich der Erschließungsunternehmer auch verpflichten kann, den gemeindlichen Eigenanteil an der Erschließungslast (10%) zu übernehmen. Schließt der Erschließungsunternehmer mit Eigentümern, die im Erschließungsgebiet liegen und durch die Erschließungsmaßnahmen einen Vorteil erlangen, keinen Kostenerstattungsvertrag, so steht ihm weder diesen Personen gegenüber noch gegenüber der Gemeinde ein Erstattungsanspruch zur Seite. Auch die Gemeinde kann beim echten Erschließungsvertrag solche Eigentümer nicht zu Beiträgen heranziehen; denn sie hatte durch die Übertragung der Erschließungslast auf den Erschließungsunternehmer keinen eigenen Aufwand.
3 Will man dadurch entstehende Härten für den Erschließungsunternehmer ausschließen, so sind rechtliche Konstruktionen zu wählen, die dies ermöglichen. 2.) Vorhaben- und Erschließungsplan 12 BauGB sieht neben dem normalen Bebauungsplan auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor, der auf die Realisierung eines bestimmten Bauprojekts des Investors abstellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan besteht grundsätzlich aus 3 Teilen, nämlich dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors, der dazu ergangenen gemeindlichen Satzung und darüber hinaus dem zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrag. Während der Vorhaben- und Erschließungsplan Inhalt der gemeindlichen Satzung wird, steht der Durchführungsvertrag als spezieller städtebaulicher Vertrag grundsätzlich daneben. Soweit die Veräußerung von Erschließungsflächen Inhalt des Durchführungsvertrages ist, bedarf er der notariellen Beurkundung. Der Durchführungsvertrag muss gemäß 10 BauGB zeitlich vor dem Beschluss der Gemeinde über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen werden. Eine Koppelung seiner Wirksamkeit an das Inkrafttreten der Satzung ist jedoch zulässig. Schwierig ist es, wenn Leistungsstörungen im Rahmen des Durchführungsvertrages zu Erwägungen der Gemeinde führen, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan aufzuheben. Solche Fälle treten z.b. auf, wenn das Vorhaben nicht fristgerecht von Seiten des Vorhabenträgers umgesetzt wird. Auf Verschulden kommt es insoweit möglicherweise nicht an. Jedenfalls steht der Gemeinde ein Wahlrecht zu, entweder ihre Ansprüche aus dem Durchführungsvertrag geltend zu machen oder aber das Satzungsaufhebungsverfahren zu betreiben. In jedem Fall muß die Gemeinde dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Kommt es zur Aufhebung der Bebauungsplansatzung, so entfällt für den Durchführungsvertrag jedenfalls die Geschäftsgrundlage.
4 3.) Weitere Vertragsformen im Städtebaurecht Vor allem das besondere Städtebaurecht im Zusammenhang mit Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bietet weitere Vertragsformen. So sind in Sanierungsgebieten Sanierungsträgerverträge gesetzlich vorgesehen, desgleichen im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Entwicklungsträgerverträge. Durch solche Verträge kann beispielsweise die Gemeinde die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ganz oder teilweise auf Eigentümer übertragen. Dazu gehören z.b. die Bodenordnung, die Freimachung von Grundstücksflächen, die Umsiedlung von Bewohnern und Gewerbebetrieben, Erstellung und Änderung von Erschließungsanlagen, Bereitstellung von Ausgleichsflächen u. ä. Die insoweit anfallenden Kosten sind vertraglich zu regeln. Eine Vorfinanzierung der Kosten durch die Gemeinde kommt in Betracht. In Entwicklungsgebieten ist insbesondere der Grundstückserwerb und die Grundstücksveräußerung Entwicklungsträgern übertragen. Auch und gerade bei diesen nicht so häufigen Vertragsformen ist die Inanspruchnahme professioneller Beratung dringend geboten. Fazit: - Städtebauliche Verträge bieten als gezielt eingesetztes Instrument der Vorbereitung kommunaler Planungen die Chance einer relativ raschen Aufwertung von geeignet gelegenen Grundstücken. - Das gemeindliche Bestreben, entstehende Planungsgewinne in den kommunalen Haushalt zu lenken sowie entstehende Planungs- und Erschließungskosten auf private Eigentümer und/oder Erschließungsträger abzuwälzen, erfordert auf Seiten der Investoren und Eigentümer ein hohes und spezialisiertes Fachwissen bei der Vertragsgestaltung. - Es ist regelmäßig sinnvoll schon von Anfang an spezialisierte Fachleute mit einem selbständigen Erfahrungshorizont, z.b. Fachanwälte für Verwaltungsrecht, in die Verhandlungen einzuschalten um stets die Kontrolle über das Verhandlungsgeschehen zu behalten.
5 - Sämtliche städtebaulichen Vertragsregelungen müssen auf einen angemessenen Leistungsaustausch hinzielen. - Leistungsstörungen sollten frühzeitig mit der Gemeinde erörtert und geregelt werden, um ein Scheitern des Projekts zu vermeiden. - Jeder durch städtebaulichen Vertrag zu regelnde Sachverhalt hat seine ganz spezifischen Eigenheiten. Vertragsmuster für städtebauliche Verträge sind daher nur bedingt verwendbar und bedürfen immer der Anpassung an die konkrete Sach- und Interessenlage.
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