A D V O C A - I N F O
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- Cathrin Christin Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 A D V O C A - I N F O I / 2015 Inhalt: Bundesarbeitsgericht erlaubt sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmern für die Dauer von insgesamt fünf Jahren Die Patientenverfügung Ist unter Geltung der VOB/B eine Mängelanzeige per möglich? Bundesarbeitsgericht erlaubt sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeit-nehmern für die Dauer von insgesamt fünf Jahren (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Hofmann) Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (Az. 7 AZR 360/12) die aktuelle Fassung des 14 Abs. 3 TzBfG gebilligt, wonach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn folgende weitere Voraussetzungen gegeben sind: Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein oder aber Transferkurzarbeitergeld bezogen haben
2 oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Das Gericht sah in dieser Vorschrift auch keinen Verstoß gegen das in der Diskriminierungsrichtlinie verankerte Verbot der Altersdiskriminierung. Zwar führt eine erleichterte Befristungsmöglichkeit mit Beschäftigten, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist jedoch insoweit gerechtfertigt, als es um die erstmalige Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht. Das Bundesarbeitsgericht liest damit die Voraussetzung der mangelnden Vorbeschäftigung nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zusätzlich in 14 Abs. 3 TzBfG hinein. Für Arbeitgeber empfiehlt sich daher vor einer Befristung des Arbeitsvertrags nach dieser Vorschrift, wie auch in den übrigen Fällen einer sachgrundlosen Befristung, jedenfalls danach zu fragen, ob mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Patientenverfügung (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Was ist und wozu dient eine Patientenverfügung? Ärzte benötigen für jede Behandlung die Zustimmung des betroffenen Patienten, für die Einleitung einer Therapie genauso wie deren Fortsetzung. Schwerkranke Patienten sind aber oft nicht oder zumindest vorübergehend nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und zu äußern. Liegt nun keine Patientenverfügung vor, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese findet sich in den 1896 bis 1908i BGB unter der Überschrift Rechtliche Betreuung. In der Regel wird folglich ein Betreuer bestellt. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für alte Menschen, sondern in jeden Fall, in dem die Person keine eigene Entscheidung mehr treffen kann, so z. B. auch, wenn jemand nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma liegt. In einer Patientenverfügung kann für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie die ärztliche Behandlung in bestimmten Situationen erfolgen soll. Nicht eine fremde Person (Betreuer) bestimmt über die Behandlung, sondern der Patient selbst. Durch die Patientenverfügung übernimmt er die Verantwortung für seine eigene Behandlung und für ein mögliches Sterben. Die Entscheidung wird keinem anderen zugemutet, nicht einem Arzt, Notar oder Betreuer und auch nicht der Ehefrau, den Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an das ärztliche Behandlungsteam. Der Patient nimmt Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist.
3 Welche Form muss die Patientenverfügung haben? Es ist Schriftform erforderlich; d. h. die Patientenverfügung muss eigenhändig unterschrieben sein. Es ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. alle zwei Jahre) zu erneuern oder zu bestätigen. Wird einem Arzt eine alte Patientenverfügung vorgelegt, so wird er sich fragen, ob dies auch heute noch der wirkliche Wille des Patienten ist. Grundsätzlich ist der Arzt aber auch an diese alte Patientenverfügung gebunden. Was soll eine Patientenverfügung regeln? Der Verfügende sollte sich zunächst überlegen, was ihm im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor er Angst hat und was er sich erhofft. Manche Menschen haben Angst, dass vielleicht nicht mehr alles medizinisch Mögliche für sie getan werden könnte, wenn sie alt oder schwer krank sind. Andere befürchten, dass man sie in solchen Situationen unter Aufbieten aller technischer Möglichkeiten nicht sterben lässt. Schwierig wird das Ganze dadurch, dass in Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind. Es gibt sowohl den Patienten, der nach jahrelangem Wachkoma stirbt, wie auch das Wunder, dass ein Komapatient ohne bleibende Schäden wieder gesund wird. Eine Patientenverfügung sollte daher möglichst genau beschreiben, welche ärztlichen und/oder pflegerischen Behandlungsmaßnahmen gewünscht werden. Klauseln, wie z. B. in Würde sterben sollten vermieden werden, da sich daraus im Zweifel keinerlei konkrete Behandlungsanweisung für die Ärzte ergeben. Andererseits kann es nützlich sein, wenn die persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und die religiöse Anschauung als Ergänzung und Auslegungshilfe geschildert wird. Dies hilft bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten. Wie sollte eine Patientenverfügung aufgebaut werden? a.) Es sollten exemplarisch Situationen geschildert werden, in denen die Patientenverfügung gelten soll. b.) Die Patientenverfügung sollte Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen enthalten. c.) Geregelt werden kann der Ort der Behandlung (z. B. wenn irgend möglich, zu Hause) oder wer Beistand leisten soll.
4 d.) Die Patientenverfügung sollte Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen, z. B. auf eine Vorsorgevollmacht enthalten oder auf wichtige Unterlagen. Auch Angaben zur Organspende können gemacht werden. Gibt es Muster für Patientenverfügungen? Im Internet sind zahlreiche Muster für Patientenverfügungen erhältlich, auch kostenlos. Vom Justizministerium ist eine Broschüre zur Patientenverfügung erhältlich. Nach unserer Ansicht sollte man sich vor der Fertigung einer Patientenverfügung mit dem Thema beschäftigen. Wegen einzelner Weisungen an die behandelnden Ärzte kann es sinnvoll sein, mit seinem Hausarzt Rücksprache zu halten. Ein Musterformular sollte nicht einfach unterschrieben werden. Vielmehr sollte über die Formulierung jeder einzelnen Bestimmung und deren Inhalt nachgedacht werden und diese dem wirklichen Willen des Patienten entsprechend sauber gefasst werden. Ist unter Geltung der VOB/B eine Mängelanzeige per möglich? (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bau- und Architektenrecht Alexander Krafft) In den letzten Jahren hat sich, angestoßen durch eine Entscheidung des OLG Frankfurt, eine interessante Diskussion hinsichtlich der Frage, was Schriftform in diesem Zusammenhang bedeutet, entwickelt. Bekanntlich ist es so, dass eine schriftliche Mängelanzeige unter der Geltung der VOB/B gem. 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B verjährungsverlängernde Wirkung haben kann. Das Landgericht Frankfurt hatte nun über einen derartigen Fall zu entscheiden und dabei darüber zu befinden, was Schriftform bedeutet. Das Landgericht hat sich hierbei auf die 126 Abs. 3, 126a BGB bezogen und festgestellt, dass die Schriftform nur gewahrt ist, wenn sich eine eigenhändige Unterschrift unter der Mängelanzeige befindet. Dies könne durch die sogenannte elektronische Form, die ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfordert, ersetzt werden. Die wenigsten s werden diesen Voraussetzungen genügen. Das Landgericht ist deshalb im dort entschiedenen Fall davon ausgegangen, dass die Verjährungsverlängerung nicht greift und hat deswegen die Klage abgewiesen.
5 Nach unserer Meinung, welche auch vom OLG Hamm in seinem Urteil vom U 144/10 vertreten wird, würde die Mängelanzeige per ausreichen. Bei der VOB/B handelt es sich nämlich nicht um ein Gesetz, auf das sich die 126, 126a BGB ausdrücklich beziehen, sondern lediglich um Vertragsbedingungen. Für diese gilt 127 Abs. 2 BGB, wonach die telekommunikative Übermittlung, also im vorliegenden Falle auch , ausreicht. Nachdem dieses Thema aber immer wieder einmal aufkommt und in der Rechtsprechung ganz offensichtlich durchaus unterschiedlich gesehen wird, ist Mandanten dringend zu raten, Mängelrügen zukünftig unter Anwendung der gesetzlichen Schriftform anzubringen. Es muss sich auf der übermittelten Nachricht also eine eigenhändige Unterschrift befinden. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Landgericht Frankfurt in der genannten Entscheidung auch noch darauf hingewiesen hat, dass der Mangel hinreichend konkret nach seinem äußeren Erscheinungsbild beschrieben werden muss.
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