HüttenbrinkPartner
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- Katrin Meissner
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1 Norbert Burke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht HüttenbrinkPartner, Rechtsanwälte Piusallee Münster HüttenbrinkPartner 1
2 1. Ausgangssituation 2. Materieller Novellierungsbedarf 3. Verfahrensrechtlicher Novellierungsbedarf 4. Abschließende Anmerkungen HüttenbrinkPartner 2
3 Novelle des EEG 2009 bereits zum ! HüttenbrinkPartner 3
4 Konkrete Ausgestaltung der EEG-Novelle ist aus mehreren Gründen eine Chance und Herausforderung! EU-Richtlinie 2009/28/EG fordert Anteil von 18 Prozent der Erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch Stromsektor kommt wachsende Bedeutung als Ausgleichsfaktor zu, da Optionen für den Klimaschutz im Bereich Wärmeversorgung und Transport eingeschränkt wurden. HüttenbrinkPartner 4
5 aber: Vorziehen der EEG-Novelle um ein Jahr verhindert aus den Erfahrungen mit dem EEG 2009 zu schöpfen. Zahlreiche Fragen sind in rechtlicher und energiewirtschaftlicher Hinsicht noch nicht geklärt. HüttenbrinkPartner 5
6 2.1 Anlagenbegriff in 3 Nr. 1 EEG 2009 einerseits: Clearingstelle Empfehlung vom Az.: 2009/10 Einrichtung ist Anlage gem. 3 Nr. 1 Satz 1 EG 2009, wenn sie über diejenigen Komponenten verfügt, die im Sinne einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erforderlich sind. Ist eine oder sind mehrere Vorrichtungen einer Anlage bzw. mehreren Anlagen zugeordnet, so ist jede Vorrichtung gleichzeitig Teil einer jeden ihr zugeordneten Anlage. 3 Nr.1 Satz 1 EEG 2009 enthält keine technisch bauliche Anlagenzusammenfassung, wie sie in 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 geregelt war. HüttenbrinkPartner 6
7 Forts. Anlagenbegriff a. A. OLG Brandenburg, Urt. v Az.: 12 U 79/10 Anlagenzusammenfassung über 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 weiterhin möglich, wenn gemeinsame betriebstechnisch notwendige Einrichtungen im Übrigen: Einzelfallbetrachtung Vorschlag: Gesetzgeberische Klarstellung im Sinne der Entscheidung der Clearingstelle HüttenbrinkPartner 7
8 2. 2 Repowering-Option gem. 21 Abs. 3 i. V. m. 3 Nr. 5 EEG 2009 Inhaltlich unklare gesetzliche Regelung Führt nur die vollständige Neuherstellung der Anlage zu einer Verlängerung der Vergütungsdauer? Wann liegt ein Austausch vor? Was gilt bei gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen? Sachliche Rechtfertigung fraglich, Effizienz- und Produktionssteigerungen stehen häufig höhere Kosten in Form von Umwelt- und Sicherheitsauflagen gegenüber. Ungleichbehandlung mit Wind- und Wasserkraft HüttenbrinkPartner 8
9 Forts. Repowering-Option Vorschlag: Repowering sollte auf Grundlage eindeutiger Kriterien, z.b. Investitionsvolumen (50 % -Regel des EEG 2004?); Effizienzsteigerung der Anlage wieder eingeführt werden. HüttenbrinkPartner 9
10 2. 3 Vergütungsrechtliche Einschränkungen Leistungsbezogene Beschränkungen gem. 27 Abs. 4 i. V. m. den Anlagen 1-3 EEG 2009 Begrenzung der Grundvergütung und des KWK-Bonus auf Anlagenleistungen < 20 MW Begrenzung von Technologie- und NaWaRo- Bonus auf Anlagenleistungen < 5 MW Vorschlag: Aufhebung der Vergütungsgrenzen unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Bereitstellung negativer Regelenergie HüttenbrinkPartner 10
11 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen NaWaRo-Bonus gem. 27 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 EEG 2009 Ausschließlichkeitsprinzip Inhalt und Reichweite unklar! Führt Einsatz nicht vergütungsfähigen Stoffes zu einem dauerhaften Verlust des NaWaRo-Bonus? Was ist NaWaRo im Sinne des Gesetzes? Vorschlag: Öffnung des Ausschließlichkeitsprinzips für feste Biomasse HüttenbrinkPartner 11
12 Forts. Vergütungsrechtlich Einschränkungen Verhältnis Generalklausel zu Positiv-/Negativliste ungeklärt Hinweis der Clearingstelle vom , Az.:2010/13! Ist ein Stoff in der Positivliste erfasst, muss er nicht mehr den Voraussetzungen der Generalklausel genügen! Ob der Stoff in der Positivliste erfasst ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Findet ein Stoff weder in der Positivliste noch in der Negativliste Erwähnung, muss anhand der Generalklausel geprüft werden! Vorschlag: Gesetzgeberische Klarstellung im Sinne des Hinweises HüttenbrinkPartner 12
13 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen... NaWaRo-Bonus beim Einsatz von Sägewerksrinde Votum der Clearingstelle vom Az.: 2009/10 Rinde herkunftsunabhängig erfasst Vorschlag: Klarstellung das Rinde herkunftsunabhängig erfasst ist. HüttenbrinkPartner 13
14 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen... NaWaRo-Bonus bei Landschaftspflegematerial Empfehlung der Clearingstelle vom Az.: 2008/48 (aktivitätsbezogener Ansatz) Maßnahme dient vorrangig Erhaltung und Verbesserung der Natur und Landschaft? Reduzierung des NaWaRo-Bonus bei Mischeinsatz von Holz aus Landschaftspflege, sowie sonstigem Landschaftspflegematerial und Holz? Vorschlag: Definitorische Klarstellung des Begriffs und eindeutige Regelung der Nachweisführung HüttenbrinkPartner www. huettenbrink.com 14
15 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen KWK-Bonus gem. 27 Abs. 4 i. V. m. Anlage 3 EEG 2009 Anspruch für Altanlagen nach EEG 2000 über 500 kw/h hinaus? Verlangt Anlage 3 Nr. I. 3 EEG 2009 tatsächliche Verdrängung fossiler Energieträger? Was ist ein Wärmenetz gem. Anlage 3 Nr. III. 2 EEG 2009? Kopplung des KWK-Bonus bei Nutzung für industrielle Prozesse an die 4. BImSchVO. HüttenbrinkPartner 15
16 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen Vorschlag: Geltungsbereich des KWK-Bonus auf alle Anlagen ausdehnen. Definitorische Klarstellung der Voraussetzungen für den KWK-Bonus KWK-Bonus auch für Abwärmenutzungen Holztrocknung in der Sägeindustrie in die Positivliste auf Grundlage eines Effizienzgrades aufnehmen. HüttenbrinkPartner 16
17 Forts. Vergütungsrechtliche Einschränkungen Technologie-Bonus gem. 27 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 EEG 2009 Anbindung Technologie-Bonus nur an die in der Anlage 1 Nr. III EEG 2009 gelistete innovative Anlagentechnik ist sachlich nicht gerechtfertigt. Vorschlag: Technologie-Bonus sollte allen Anlagen auch Altanlagen offen stehen. Maßstab für die Gewährung eines Technologie-Bonus sollte alternativ zur Anlagentechnik die Anlageneffizienz sein. Einführung eines Referenzmaßstabs. HüttenbrinkPartner 17
18 Forts. Vergütungsrechtliche Regelungen Weitere Vorschläge Einführung neuer Anreizmechanismen vergütungsrechtlicher Art Teilnahme an Regelenergiemärkten zulassen Befreiung vom Doppelvermarktungsverbot bei Bereitstellung negativer Regelenergie Stärkung der Direktvermarktung Systemintegrationsbonus Stetigkeitsanreiz HüttenbrinkPartner 18
19 3. 1 Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nachweisverfahren 3. 2 Stärkung der Clearingstelle Verankerung als gerichtsähnliche Instanz vergleichbar den Vergabekammern auf Bundes- und Landesebene Verbindlichkeit der Entscheidungen HüttenbrinkPartner 19
20 4. 1 System des EEG 2009 hat sich grds. bewährt Novellierungen nur innerhalb des Systems, d.h. Die Kontinuität in der Förderung Erneuerbarer Energien sollte in allen Bereichen des Anschlusses, der Abnahme, der Übertragung und Verteilung im Netz beibehalten werden. Der Bestandsschutz von Altanlagen ist zu gewährleisten. HüttenbrinkPartner 20
21 HüttenbrinkPartner 21
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