Die Antwort der EZB auf die Krise auf den Finanzmärkten
|
|
- Gerhard Hauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Antwort der EZB auf die Krise auf den Finanzmärkten Dr. Petra Senkovic Assistant General Counsel Juristischer Dienst der EZB Frankfurt am Main, 4. März 2009
2 Maßnahmen der EZB (I) Liquiditätssteuerung: Flexibilität bei der Bereitstellung von Liquidität (Muster, Mengen und Laufzeit der Geschäfte); erweiterte Liste notenbankfähiger Sicherheiten für die Kreditgewährung durch die Zentralbanken; verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken (z.b. erleichterter Zugang zu Liquidität in US-Dollar und Schweizer Franken für die Banken des Euroraums); vollständige Zuteilung. Liquiditätsunterstützung im Notfall (ELA): von nationalen Zentralbanken an illiquide, aber solvente Kreditinstitute (z.b. Northern Rock) bereitgestellte Liquidität. Geldpolitik: Zinssenkungen, einschließlich der koordinierten Zinssenkung vom 8. Oktober 2008 (EZB, FED, Bank of Canada, Bank of England, Sveriges Riksbank, Schweizerische Nationalbank). 2
3 Maßnahmen der EZB (II) Finanzstabilität: Beteiligung der EZB an internationalen Ausschüssen und Gremien, die mit der Wiederherstellung des Funktionierens der Märkte und der Stärkung der Widerstandskraft des Finanzsystems betraut sind. Empfehlungen des EZB-Rats zu Staatsgarantien für Banken und zur Rekapitalisierung. beratende Funktion der EZB: Stellungnahmen der EZB zu mit der Finanzkrise zusammenhängenden Entwürfen für EUund nationale Rechtsvorschriften. 3
4 Empfehlungen des EZB-Rats zu Staatsgarantien für Bankverbindlichkeiten (I) Hauptziele von staatlichen Garantien: Lösung der Refinanzierungsprobleme solventer Institute durch Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Marktes für längerfristige Bankverbindlichkeiten; Beibehaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Finanzinstitute zur Verhinderung von Verzerrungen auf den Märkten; Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems (Verhältnis zur einheitlichen Geldpolitik). Mit staatlichen Garantien verknüpfte Bedingungen: keine Garantien für Interbankeinlagen; nicht mit Vergütung zusammenhängende Bedingungen: Eigenkapitalanforderungen, Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener Unterstützung der Wirtschaft durch die Banken ). 4
5 Empfehlungen des EZB-Rats zu staatlichen Garantien für Bankverbindlichkeiten (II) Vergütung bei Garantien für Bankverbindlichkeiten mit Laufzeiten von über einem Jahr: Grundlage: CDS spreads der Banken, plus einer zusätzlichen Gebühr von 50 Basispunkten (operativer Aufwand, Erwägungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen). Vergütung bei Garantien für Bankverbindlichkeiten mit Laufzeiten von einem Jahr oder kürzer: Gesamtpauschale von 50 Basispunkten. Die Vergütung kann nach sechs Monaten überprüft werden, um möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung zu tragen. 5
6 Empfehlungen des EZB-Rates hinsichtlich der Vergütung für Rekapitalisierungen (I) Hauptziele der Rekapitalisierung: Verbesserung der Funktion und der Stabilität des Bankensystems; Förderung eines angemessenen Kreditflusses an die Wirtschaft durch Bereitstellung von Kernkapital an grundsätzlich gesunde Institute (Erwerb von Vorzugs- oder Stammaktien oder anderen hybriden Instrumenten). An staatliches Kapital geknüpfte Bedingungen: die besondere Situation jedes Instituts sollte berücksichtigt werden (Unterscheidung zwischen gesunden und Not leidenden Banken, Risikofaktoren); Wirksamkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen; Interessen der Steuerzahler; gleiche Wettbewerbsbedingungen der Institute; zeitliche Begrenzung staatlicher Rekapitalisierung mit Anreizen, diese Instrumente rückzuführen (Banken sollten nicht ermutigt werden, diese Beteiligungen über einen längeren Zeitraum beizubehalten). 6
7 Empfehlungen des EZB-Rates hinsichtlich der Vergütung für Rekapitalisierungen (II) Vergütung (erforderliche Rendite) für staatliches Kapital: Vergütungskorridor: erforderliche Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten (unterer Grenzwert/erforderliche Durchschnittsrendite von 6%); erforderliche Rendite bei Stammaktien (oberer Grenzwert/erforderliche Durchschnittsrendite von 9.3%); Bei Vorzugsaktien und hybriden Instrumenten zusätzliche Vergütung für besondere Eigenschaften. Die Vergütungsregelung kann nach 6 Monaten überprüft werden, um möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung zu tragen. 7
8 Beratende Funktion der EZB (I) Gemäß Artikel 105 Absatz 4 des EG-Vertrags wird die EZB gehört: - zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich; - von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die EZB hat mehrere Stellungnahmen zu nationalen Rettungsmaßnahmen in Bezug auf staatliche Garantien, Rekapitalisierung Not leidender Banken, Kredite an Banken, Erwerb von Aktiva von Banken und Einlagensicherungssysteme abgegeben. Die EZB hat mehrere Stellungnahmen zu Entwürfen für Rechtsakte der Gemeinschaft abgegeben (z.b. zu Änderungen der Einlagensicherungsrichtlinie). 8
9 Beratende Funktion der EZB (II) Österreich: CON/2008/55 Belgien: CON/2008/46, CON/2008/91 CON/2008/50, CON/2008/61, CON/2008/74 und Zypern: CON/2009/12 Dänemark: CON/2008/54 und CON/2009/6 Finnland: CON/2008/68 und CON/2008/75 Frankreich: CON/2008/56 Deutschland: CON/2008/57 Griechenland: CON/2008/51 und CON/2008/79 Ungarn: CON/2008/81 Irland: CON/2008/44, CON/2008/48, CON/2008/69 und CON/2009/16 Italien: CON/2008/58 und CON/2008/65 Lettland: CON/2008/89, CON/2009/2, CON/2009/10 und CON/2009/11 Litauen: CON/2008/66 Polen CON/2008/80 Slowenien: CON/2008/76, CON/2008/88, CON/2008/92 und CON/2009/3 Spanien: CON/2008/52, CON/2008/60 und CON/2008/67 Schweden: CON/2008/59, CON/2008/62 Alle Stellungnahmen sind auf der Website der EZB abrufbar unter 9
10 Beratende Funktion der EZB (III): Eckpunkte Gemeinsamer Ansatz und Abstimmung der Mitgliedstaaten gemäß der Pariser Erklärung. Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, einschließlich den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes, den Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie Wettbewerbs- und Beihilfenrecht. Nichtdiskriminierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen: für Begünstigte/Nichtbegünstigte staatlicher Unterstützung; für inländische Banken/Tochtergesellschaften ausländischer Banken; zwischen den Mitgliedstaaten. 10
11 Beratende Funktion der EZB (IV): Eckpunkte Befristung staatlicher Eingriffe und Ausstiegsanreize. Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung (Artikel 101 EG): die Zentralbanken sollten nicht an der Finanzierung nationaler Rettungsmaßnahmen beteiligt sein. Unabhängigkeit der Zentralbanken in Bezug auf Entscheidungen über die Bereitstellung von Liquiditätsunterstützung im Notfall (ELA). 11
12 Beratende Funktion der EZB (V): Eckpunkte Zusammenwirken mit der einheitlichen Geldpolitik im Euro- Währungsgebiet: die Übereinstimmung mit der Liquiditätsbereitstellung durch das Eurosystem und seinem Handlungsrahmen (Ausschluss von Interbankeinlagen von den von Rettungsmaßnahmen abgedeckten Verbindlichkeiten) ist sicherzustellen. Die Vergütung für staatliche Unterstützung sollte risiko- und marktorientiert sein und im Einklang mit den Empfehlungen der EZB stehen. Die Vergütungen und sonstigen Bedingungen für staatliche Unterstützung sollten zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. 12
LE 5: Die institutionelle Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank / EZB
LE 5: Die institutionelle Arbeitsteilung Deutsche Bundesbank / EZB 5.1 Einführung 5.2 Die Umsetzung der Politik des ESZB 5.3 Die Rechtsstellung der DBbk 5.4 Die Aufgaben der Deutschen Bundesbank im ESZB
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrEntwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009
Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich
MehrAktuelle Entwicklungen an den europäischen Finanzmärkten 1.Stadtwerke-Finanzforum, Frankfurt am Main, 27. November 2014
Aktuelle Entwicklungen an den europäischen Finanzmärkten 1.Stadtwerke-Finanzforum, Frankfurt am Main, 27. November 2014 André Bartholomae Deutsche Bundesbank Leiter des Zentralbereichs Märkte Geldpolitische
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrBusunternehmen Taxi und Autovermietung Billigfluglinien & Charter Airlines Andere
Umfrage KMU Panel zu Tourismus Fragebogen Bevor Sie die folgenden Fragen beantworten, ersuchen wir Sie um folgende Informationen zu Ihrem Betrieb: (für Fragen a) f) ist jeweils nur eine Option zur Auswahl
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrInformation zum deutschen Rentensystems ganz kurz
Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrZweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%
STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrSteuerwettbewerb und Direktinvestitionen
Unternehmen und Märkte WS 2005/06 Prof. Dr. Robert Schwager Professur Finanzwissenschaft Volkswirtschaftliches Seminar Georg-August-Universität Göttingen 12. Januar 2006 Fragestellungen Wie wirken Steuern
MehrBESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November 2008. zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem
DE BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17) DER EZB-RAT gestützt auf den Vertrag zur Gründung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2004O0013 DE 22.12.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B M1 LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
MehrDarlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und
Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens
MehrGeld, Preise und die EZB
Geld, Preise und die EZB MB Gebrauch von Geld Funktionen von Geld Tauschmittel Ohne Geld müssten Transaktionen durch Tauschhandel (Naturaltausch) durchgeführt werden Problem der Doppelkoinzidenz der Wünsche
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrDerBundesministerderFinanzen,PeerSteinbrück,sprichtsichfürdieEinführungaus.EineBörsenumsatzsteuernachbritischemVorbildkönnemehrere
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12571 16. Wahlperiode 03. 04. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
L 14/30 21.1.2016 LEITLINIE (EU) 2016/65 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge
MehrInternetnutzung (Teil 1)
(Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,
Mehr- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-/Rentennummer
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrDie Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank Die Deutsche Bundesbank Seite 3 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, stabiles Geld und ein stabiles Finanzsystem sind wichtig für uns alle. Geldwertstabilität ist das Fundament
MehrÖffentlicher Schuldenstand*
Öffentlicher Schuldenstand* Öffentlicher Schuldenstand* In Prozent In Prozent des Bruttoinlandsprodukts des Bruttoinlandsprodukts (BIP), (BIP), ausgewählte ausgewählte europäische europäische Staaten,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)
16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke
MehrPreis- und Leistungsverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden
Preis- und sverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden CLEVER-PACK GIRO Girokonto mit Multiwährungsoption SMS-TAN für Online-Banking Online-Banking Privat24 Clever-Pack Giro Jahresgebühr für Clever-Pack
Mehr1. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 1 in Euro oder in anderen EWR- Währungen 2
1. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 1 in Euro oder in anderen EWR- Währungen 2 1.1. Überweisungsauftrag 1.1.1. Annahmefrist für Überweisungen
Mehrs Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband
s Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Pressemitteilung 1/2010 Einschränkungen im Zahlungsverkehr mit Karten Empfehlungen für die Kunden Berlin, 5. Januar 2010 Seit dem Jahreswechsel kommt
MehrEN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)
ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation
MehrSparkasse. Der Standard in Europa: IBAN und BIC.
Sparkasse Der Standard in Europa: IBAN und BIC. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, im neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA Single Euro Payments Area) sollen Ihre grenzüberschreitenden
MehrProf. Dr. rer. pol. Norbert Konegen. downloads: www.p8-management.de/universität konegen@uni-muenster.de
Prof. Dr. rer. pol. Norbert Konegen downloads: www.p8-management.de/universität konegen@uni-muenster.de SS 2014 Die Europäische Zentralbank (EZB) in der Grauzone zwischen Geld- und Fiskalpolitik (monetärer
Mehr19. Dezember 2008 PRESSEMITTEILUNG
19. Dezember 2008 PRESSEMITTEILUNG AKTUALISIERTE LISTE DER ZUGELASSENEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEME IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET Der EZB-Rat hat die Liste der Wertpapierabwicklungssysteme, die für die Übertragung
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrOFFENLEGUNGSBERICHT 2013 VR BANK SÜDPFALZ EG 76829 LANDAU. i.s. der Institutsvergütungsverordnung
OFFENLEGUNGSBERICHT 2013 VR BANK SÜDPFALZ EG 76829 LANDAU i.s. der Institutsvergütungsverordnung Inhaltsverzeichnis Beschreibung des Geschäftsmodells... 3 Angaben zur Einhaltung der Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung......
MehrBegutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz
Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund
MehrNachtrag Nr. 6 vom 2. September 2011. Zertifikate NATIXIS STRUCTURED PRODUCTS LIMITED
Nachtrag Nr. 6 vom 2. September zum BASISPROSPEKT vom 9. Februar für Zertifikate bezogen auf Aktien/Indizes/Investmentfonds/Währungen/Rohstoffe/Aktienbaskets/eine Auswahl an Aktien/Indexbaskets/Fondsbaskets
MehrDas US-Notenbank-System Federal Reserve Sie macht die Welt-Geldpolitik. Claus Isert Wirtschafts- und Finanzanalyst 24.12.2013
Das US-Notenbank-System Federal Reserve Sie macht die Welt-Geldpolitik Claus Isert Wirtschafts- und Finanzanalyst 24.12.2013 In den Vereinigten Staaten ist manches anders als bei uns! Um das >Notenbank-System
MehrWem aber gehört die deutsche Zentralbank mit dem Namen Bundesbank?
Diese zwei Fragen sind eng miteinander verknüpft. Geld wird aus dem Nichts erschaffen, und zwar von zwei unterschiedlichen Parteien: den Notenbanken und den Geschäftsbanken. Geld entsteht ausschließlich
MehrPRESSEMITTEILUNG GELDMENGENENTWICKLUNG IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET:
28. August 2013 PRESSEMITTEILUNG GELDMENGENENTWICKLUNG IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET: JULI 2013 Die Jahreswachstumsrate der weit gefassten Geldmenge M3 verringerte sich im Juli 2013 auf 2,2 %, verglichen mit
MehrZiel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
MehrWenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.
1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrGeld, Banken und Staat Mechthild Schrooten Juni 2015
Geld, Banken und Staat Mechthild Schrooten Juni 2015 Geld Funk1onierendes Geld ist ein umfassendes Kommunika1onsmi9el (Luhmann) Es verbindet über na1onalstaatliche Grenzen hinweg Geld erleichtert die Vermögensbildung
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrDie Post erhebt bei Zustellung der Nachnahmesendung eine Sendungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR zusätzlich zum Rechnungsbetrag.
Versandkosten Oft werden Versandkosten mit dem zu zahlenden Porto verwechselt. Tatsächlich macht das Porto aber nur einen Teil der Kosten aus. Hinzu kommen Kosten für hochwertige Verpackungs- und Füllmaterialien,
MehrBetreff: Staatliche Beihilfe N 352/2009
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.6.2009 K(2009) 5253 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 352/2009 Verlängerung der Beihilferegelung N 557/2008 Maßnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
MehrIV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA
DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992
MehrInformationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrWeiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 17. Oktober 2007 Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Die Fiskalquote der Schweiz beträgt für das Jahr 2006 29,4 Prozent
MehrStatistik über Wertpapieremissionen im Euro-Währungsgebiet: November 2014
PRESSEMITTEILUNG 13. Januar 2015 Statistik über Wertpapieremissionen im Euro-Währungsgebiet: November 2014 Die Jahresänderungsrate des Umlaufs an von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet begebenen Schuldverschreibungen
MehrBankgeschäfte. Online-Banking
Bankgeschäfte über Online-Banking Norbert Knauber, Electronic Banking 47 % der deutschen Bankkunden nutzen Onlinebanking (Stand 12/2012) 89 % des Zahlungsverkehrs in der Sparkasse Germersheim-Kandel wird
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE
ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon
MehrVolksbank Ulm-Biberach eg Institutsgruppe. Offenlegungsbericht gemäß Instituts-Vergütungsverordnung per 31. Dezember 2013
Volksbank Ulm-Biberach eg Institutsgruppe Offenlegungsbericht gemäß Instituts-Vergütungsverordnung per 31. Dezember 2013 Inhalt 1 Beschreibung des Geschäftsmodells... 3 2 Angaben zur Einhaltung der Anforderungen
MehrBußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden
Bußgelder im Ausland Inhalt 1 Vorsicht es kann teuer werden 1 2 Und so sieht es in den beliebtesten Auto-Reiseländern der Deutschen aus 2 3 Bußgeldübersicht Europa 5 1 Vorsicht es kann teuer werden Ein
MehrSTELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
DE STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. August 2010 zu Durchführungsbestimmungen über Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen (CON/2010/63) Einleitung und Rechtsgrundlage
MehrFinanzieren Sie Ihre Warenkäufe aus Dänemark
D Ä N E M A R K S E X P O R T K R E D I TAG E N T U R Finanzieren Sie Ihre Warenkäufe aus Dänemark Kaufen Sie dänische Waren und Dienst leistungen und profitieren Sie von einer stabilen mittel- oder langfristigen
MehrAmtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021
RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
Mehr03a Wie funktioniert eine Kantonalbank. Die Kantonalbanken die schweizerische Bankengruppe
Die Kantonalbanken die schweizerische Bankengruppe Die Kantonalbanken Inhalte der Präsentation: 1) die Kantonalbanken Fakten 2) die Kantonalbanken langjährige Tradition 3) Staatsgarantie 4) Unternehmenskultur
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2000D0014 DE 01.01.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrDie Europäische Union
Die Europäische Union Leicht erklärt Ein Bericht über die EU in Leichter Sprache von Antje Gravenkamp und Kaileigh Spier 1 Die Europäische Union Was ist die EU? Deutschland liegt in Europa. Europa ist
MehrPROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das
MehrBericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71
MehrInformation zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen
Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrDie Zukunft der Datenschutzaufsicht
Die Zukunft der Datenschutzaufsicht Dr. Alexander Dix, LL.M. Berliner Beauftragter für 7. eco-mmr-kongress Berlin 4. März 2014 06.03.2014 Alexander Dix 1 Status quo in Deutschland und Europa Föderales
MehrPreis- und Leistungsverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden CLEVER-PACK GIRO
Preis- und sverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden CLEVER-PACK GIRO Girokonto mit Multiwährungsoption SMS-TAN für Online-Banking Online-Banking Privat4 Clever-Pack Giro Jahresgebühr für Clever-Pack
MehrZulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern
Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße
MehrVom 17. Juli 2000 (ABl. EU Nr. L 192 S. 36 ) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen: Artikel 1
Entscheidung der Kommission über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrPRESSEMITTEILUNG EZB GIBT OPERATIVE MODALITÄTEN DER PROGRAMME ZUM ANKAUF VON ASSET-BACKED SECURITIES UND GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN BEKANNT
2. Oktober 2014 PRESSEMITTEILUNG EZB GIBT OPERATIVE MODALITÄTEN DER PROGRAMME ZUM ANKAUF VON ASSET-BACKED SECURITIES UND GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN BEKANNT Die Programme werden sich über mindestens
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBankenunion: Illusion der Kontrolleure?
Adalbert Winkler Professor for International and Development Finance Frankfurt School of Finance & Management Herbert Giersch Stiftung / Dekabank / Wert der Freiheit ggmbh 15. Wirtschaftspolitisches Symposium
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.3.2011 KOM(2011) 138 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift
ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -
Mehrverlaufen? zur Startseite www.info-reisepreisvergleich.de Keine Gewähr für Richtigkeit
so gering wie möglich zu halten. Trotz der sofortigen Sperrung können noch über mehrere Monate Belastungen auf dem eigenen Konto durch die unbefugte Nutzung der Karte entstehen. So wird beim elektronischen
MehrPraxistage 2012. Gesundheitsversicherung statt Krankenkasse - Ist der Weg das Ziel? Ein Plus für UnternehmerInnen
Praxistage 2012 Gesundheitsversicherung statt Krankenkasse - Ist der Weg das Ziel? Ein Plus für UnternehmerInnen Gesundheitsversicherung statt Krankenkasse - Ist der Weg das Ziel? Gesundheitsausgaben im
MehrDeutsch als Fremdsprache
Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Ausgewählte europäische Staaten*, in denen Deutsch die Fremdsprache ist, die Ausgewählte am zweithäufigsten** europäische erlernt Staaten*, wird, in denen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrS Sparkasse. Der Standard in Europa: IBAN und BIC.
S Sparkasse Der Standard in Europa: IBAN und BIC. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, im neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA Single Euro Payments Area) sollen Ihre grenzüberschreitenden
Mehr