Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen.

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1 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Schuljahr 2012/13 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Ernst Zalesky Renate Mitterer Telefon: Telefon: Elisabeth Faistenauer Telefon: e.faistenauer@za-bs.at Hinweis: Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

2 Inhalt PERSONALVERTRETUNG...3 Zentralausschuss der Tiroler Fachberufsschulen... 3 Gewerkschaft... 3 LEHRVERPFLICHTUNG...4 BEZUGSNACHWEISE...4 GEHALT UND ENTLOHNUNG...4 Sonderverträge... 4 Entlohnungsschema I L (Vertragslehrer/innen ohne Sondervertrag)... 5 Entlohnungsschema II L (Vertragslehrer/innen ohne Sondervertrag)... 5 VERGÜTUNGEN...6 MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)...6 ZUSCHÜSSE...7 Kinderzuschuss... 7 Fahrtkostenzuschuss... 7 Fortbildungsveranstaltungen... 7 ZULAGEN...8 Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU)... 8 Klassenführung in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht... 8 DIENSTFREISTELLUNGEN ABWESENHEIT VOM DIENST...9 Sonderurlaub... 9 Pflegefreistellung... 9 Abwesenheit vom Dienst Nebenbeschäftigung Information für Lehrer Seite 2

3 Personalvertretung Zentralausschuss der Tiroler Fachberufsschulen Der ist Verhandlungspartner für den Landesschulrat und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in schulübergreifenden Angelegenheiten. Kontakt: Vorsitzender: Ernst Zalesky Mandelsbergerstraße Innsbruck Telefon: Mobil: Fax: Homepage: Gewerkschaft Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw. Kontakt Gewerkschaft Berufsschulen Tirol Vorsitzende: Elisabeth Faistenauer Mandelsbergerstraße Innsbruck Telefon: Mobil: Bundesvorsitzender Albert Arzt /OÖ Sollten Sie nähere Informationen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: Information für Lehrer Seite 3

4 Lehrverpflichtung FG I 23 Wochenstunden FG II 23 Wochenstunden FG III 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Lehrpflichtverminderung Schularbeiten Je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung Bis zu vier Anspruchsberechtigungen: Ab fünf Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche 2 Stunden/Woche Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II. Bezugsnachweise Die Gehaltsdaten können über das Portal Tirol abgerufen werden. Um sich in das "Portal Tirol" einloggen zu können, benötigt man den Username der TSN-Adresse. Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Gehalt und Entlohnung Sonderverträge IL für Vertragslehrer/innen der Fachgruppen I, II und III. Entlohnungsstufen Stufe 1: EUR 2.498,10 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EUR 2.948,70 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS)* Stufe 3: EUR 3.674,60 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14) *Das Jahr des Vollstudiums an der Pädagogischen Hochschule zählt in Tirol nicht zu den 5 Dienstjahren! Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil. Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden. Information für Lehrer Seite 4

5 Entlohnungsschema I L (Vertragslehrer/innen ohne Sondervertrag) üblich bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden Vorteile Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich Vorrückung jedes zweite Jahr Beurlaubung zum Besuch der Pädagogischen Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge Mehrdienstleistungen (MDL) Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Entlohnungsgruppen Im Berufsschulbereich kommen vor: IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung Entlohnungsstufen Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Entlohnungsschema II L (Vertragslehrer/innen Sondervertrag mit Befristung) bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden Nachteile keine Anrechnung der Vordienstzeiten möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungsvergütung, Verrechnung nach Jahreswochenstunden, das entspricht etwa der Gehaltsstufe II im Sondervertrag keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Dienstverträge die nach dem 1. Februar beginnen haben als Vertragsende das Ende des laufenden Schuljahres vorzusehen, d. h. in den Hauptferien keine Bezahlung. Information für Lehrer Seite 5

6 Vergütungen Vertretung (Supplierung): EURO 25,10 Vergütung für Klassenführung: EURO 137,10 Vergütung für Kustodiat: EURO 50,20 Vergütung für Werkstätte: EURO 95,30 Vergütung für Labor: EURO 100,50 Alle Angaben ohne Gewähr. Mehrdienstleistungen (MDL) Faktor = 21/(Lehrverpflichtung + 1): Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 :(22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 :(23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 :(24,25 + 1) = 0,832 Wert (für IL Lehrer) = (Monatsbezug x 1,3 x Faktor)/100 Beispiel: Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 23 1 MDL = 2.948,70 x 1,3 x 0,875 : 100 = 33,54 Supplierung: 25,10 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden). Dauersupplierung: 1,3 % des Gehaltes wenn der Kollege oder die Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind. MDL werden eingestellt: An Tagen, an denen der Unterricht zur Gänze unterbleibt (Erkrankung etc.) Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag) Pfingstdienstag, Landesfeiertag, Allerseelentag Bei Abwesenheit für Fortbildung (ab dem 4. Fortbildungstag pro Schuljahr) Abzug pro Tag: an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5 an 6 Tagen Unterricht 1/6 Information für Lehrer Seite 6

7 MDL bleiben erhalten: wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird. an gesetzlichen Feiertagen am Pfingstsamstag Samstag, der auf einen freien Freitag folgt schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft eintägige Schulveranstaltung Dienststellenversammlung lt. 5 PVG 3 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) Zuschüsse Kinderzuschuss Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich 15,60 pro Kind. Dazu ist ein Ansuchen mit Formular ( an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig. Der Kinderzuschuss ist an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, deshalb muss ab dem 18. Lebensjahr jährlich um Verlängerung angesucht werden. Fahrtkostenzuschuss Der Fahrkostenzuschuss muss vom Lehrer über den Dienstweg oder über ein Formular im Internet direkt beantragt werden. Hier sind auch die Richtlinien zu finden. ( Fortbildungsveranstaltungen Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc. organisiert werden, können aus Landesmitteln unterstützt werden. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch begründen zu können, ist es notwendig: den Antrag formlos im Dienstwege einzubringen bzw. weiterzuleiten, den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen, eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulinspektor bestätigen zu lassen eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen um eine Besteuerung des Kurskostenersatzes zu vermeiden, ist eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit dem jeweiligen Veranstalter zu forcieren. Reiserechnung müssen über das Portal Tirol (BIDI) vor der Veranstaltung/Reise gestellt werden! ACHTUNG GEWERKSCHAFTSMITGLIEDER: Die Gewerkschaft bietet für ihre Mitglieder eine zusätzliche Förderung für Fortbildungen! Information für Lehrer Seite 7

8 Zulagen Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ab Jänner 2012 lt. Geh.Ges. 59b Abs. 2 A. Lehrer: 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr B. Fachkoordinator: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens während eines Lehrganges aber weniger als 12 je Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatische Lehrer monatlich in EURO 59,60 74,20 82,20 59,60 74,20 59,60 74,20 82,20 Vertragslehrer monatlich in EURO 62,60 77,90 86,30 62,60 77,90 62,60 77,90 86,30 Beachte: Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Klassenführung in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht mindestens 2 Klassen: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 ab 4 Klassen: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Das gesamte Besoldungsrecht mit Beispielen ist auf unserer Homepage ( zu finden! Information für Lehrer Seite 8

9 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub Der Schulleiter/die Schulleiterin ist für die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen zuständig. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig. Gründe: familiäre (z.b. Wohnungswechsel, Todesfall,...) Bezüge: volle Bezüge, Entfall der MDL Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr Verehelichung Geburt eines Kindes Tod der Ehegattin/des Ehegatten bis zu 3 Werktagen. Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. bis zu 3 Werktagen bis zu 3 Werktagen Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, eigene silberne Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten oder anderer im Haushalt lebender Familien-angehöriger Tod von Geschwistern, Eltern, Schwieger- oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- oder Wohnorts Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort Teilnahme an einem Kurs der Landesfeuerwehrschule, Ausbildung zum Notfallsanitäter, Schulung im Rahmen der Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung wie das Rote Kreuz, Teilnahme an der Sponsion eines Kindes, Lehrer-Zusatzausbildung, deren Terminierung nicht ausschließlich an dienstfreien Tagen möglich war, Schulungen für Gewerkschafts-mitglieder. 1 Werktag bis zu 2 Werktagen 1 Werktag 1 Werktag bis zu 3 Werktagen für die benötigte Dauer Sonderurlaube sollten nur in geringstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen werden! Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden oder sie suchen bei der Landesregierung um einen unbezahlten Karenzurlaub an. Pflegefreistellung Information für Lehrer Seite 9

10 Die Lehrkraft hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt. Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, richtet sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Achtung: Bei einer Pflegefreistellung ist bereits ab der ersten Stunde eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Abwesenheit vom Dienst Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Formulare für Krankmeldung und Pflegfreistellung in der Formulardatenbank! ( Nebenbeschäftigung Der Landeslehrer ist verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde (Landesregierung) dies genehmigt. Information für Lehrer Seite 10

11 Wir wünschen allen neuen Kolleginnen und Kollegen viel Erfolg und Freude in ihrem neuen Aufgabenbereich! Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir im Zentralausschuss oder mit unserer Homepage gerne zur Verfügung! Information für Lehrer Seite 11

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