Was ändert sich für Arbeitslose aufgrund der Neuregelungen zur EU-Koordinierung?

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1 info also 4/ Was ändert sich für Arbeitslose aufgrund der Neuregelungen zur EU-Koordinierung? Udo Geiger 1. Einleitung Am 1. Mai 2010 ist die VO Nr. 883/2004 vom und die zugehörige Durchführungsverordnung VO Nr. 987/ 2009 vom in Kraft getreten. Die für die soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit bis dahin geltenden Art der VO Nr. 1408/71/EWG sind damit weitgehend 1 abgelöst worden. Die Koordinierung von Ansprüchen auf Arbeitslosenunterstützung, die auf Beitrags- oder Versicherungszeiten beruhen, wie das Alg I nach dem SGB III, ist künftig in den Art VO Nr. 883/2004 geregelt. Die Art der Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 ergänzen die Art der VO Nr. 883/2004 um Hinweise zur praktischen Umsetzung und zur Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen der beteiligten Staaten. Die Art VO Nr. 883/2004 gelten auch für Bezieher von Alg II, solange sie den Zuschlag nach 24 SGB II erhalten. Das Alg II ohne Zuschlag ist in Anhang X. der VO Nr. 883/2004 als»beitragsunabhängige Geldleistung«aufgeführt, für die Art. 70 VO Nr. 883/2004 eine eigenständige Regelung bereithält. 2. Zusammenrechnung von Beitrags- oder Versicherungszeiten Personen, die in dem Mitgliedstaat, 2 in dem sie zuletzt gearbeitet haben und arbeitslos werden, auch wohnen, müssen sich an die Arbeitsverwaltung dieses Staates (Beschäftigungsstaat) halten und unterliegen hinsichtlich der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung dessen Rechtsvorschriften. Vorangegangene, in einem anderen EU-Staat zurückgelegte Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten werden dabei nach Maßgabe des Art. 61 VO Nr. 883/2004 berücksichtigt. Setzt der für Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung zuständige Staat Versicherungszeiten voraus, die mit bestimmten Beschäftigungszeiten erfüllt werden, wie z.b. das SGB III, gelten nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 883/ 2004 auch solche im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungen als Versicherungszeiten. Insoweit hat sich gegenüber der früheren, in Art. 67 VO Nr. 1408/71/EWG geregelten Rechtslage nichts geändert. NEU ist die Berücksichtigung von selbstständigen Beschäftigungszeiten, wie z.b. in Deutschland die von 28a 1 Die VO 1408/71 gilt weiter für Staatsangehörige von Drittstaaten 2 oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. SGB III umfassten Tätigkeiten. Hierdurch kann ein EU- Bürger, der in Deutschland solche Versicherungszeiten zurückgelegt hat, sich diese Zeiten anrechnen lassen, wenn er in einen anderen EU-Staat umgezogen ist und dort arbeitslos wird. Denn Versicherungszeiten werden stets zusammengerechnet. 3 Bestand während der Ausübung der selbständigen Tätigkeit in Deutschland keine Versicherung nach 28a SGB III oder ist die Versicherung wegen Zahlungsverzugs beendet worden, können diese Zeiten der Selbständigkeit bei der Arbeitslosmeldung in einem anderen EU-Staat nur berücksichtigt werden, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Staates die selbständige Betätigung, wäre sie in diesem Staat ausgeübt worden, Ansprüche begründet hätte oder wenn die selbständige Tätigkeit unter den Bedingungen, zu denen sie ausgeübt wurde, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Versicherungszeit gelten würde. Beitrags- oder Versicherungszeiten werden nur zusammengerechnet, wenn der Arbeitslosmeldung im zuständigen Staat (Beschäftigungsstaat) unmittelbar eine in diesem Staat zurückgelegte Beschäftigungs- oder Versicherungszeit vorausgeht (Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Dies wird oft übersehen und führt immer wieder zu Klagen vor den Sozialgerichten, die dann häufig um die Frage gehen, ob der Betroffene die frühere, im anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit als Grenzgänger (siehe dazu 5.) ausgeübt hatte. Beispiel 1: Der deutsche Staatsangehörige X hatte aufgrund eines am 1. Januar 2005 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 15. März 2005 Alg bezogen. Ab dem 16. März 2005 war er bis zum versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Oktober 2006 zog er unter Aufgabe seiner inländischen Wohnung nach Frankreich, wo er bis zum arbeitete und zum arbeitslos wurde. X kehrt am nach Deutschland zurück und beantragt nach Anmietung einer Wohnung am Alg bei der am neuen Wohnsitz zuständigen AA. Der Antrag muss abgelehnt werden, da ein Restanspruch aus dem am entstandenen Alg-Anspruch verfallen ist ( 147 Abs. 2 SGB III), die Beschäftigung in Deutschland außerhalb der zweijährigen Rahmenfrist des 124 SGB III liegt (vom bis zum ) und der Beschäftigung in Frankreich keine Beschäftigung oder sonstige Versicherungszeit nach dem SGB III in Deutschland nachfolgte. X hatte seinen Lebensmittelpunkt während 3 Pennings, Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit der VO (EG) 883/2004, in Eichenhofer (Hg.), 50 Jahre nach ihrem Beginn, S. 265, 269 ff.; Schulte ZESAR 2010, S. 211.

2 148 info also 4/2010 seiner letzten Beschäftigung nach Frankreich verlegt, kann also auch nicht als Grenzgänger bezeichnet werden. Die in Frankreich erworbenen Ansprüche des X sind damit aber nicht endgültig verloren. Nimmt X in Deutschland eine beitragspflichtige Beschäftigung auf, hat er nach deren Verlust und erneuter Arbeitslosmeldung Anspruch auf eine Zusammenrechnung, soweit die ausländischen Zeiten noch innerhalb der mit der neuen Arbeitslosmeldung gesetzten Rahmenfrist liegen. Beispiel 2: X aus Beispiel 1 nimmt am in Deutschland eine auf den befristete, beitragspflichtige Beschäftigung auf. Zum meldet er sich arbeitslos. Zusammen mit der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeit erfüllt er in der neuen Rahmenfrist vom bis zum die Anwartschaft für einen Alg-Anspruch (zur Berechnung des Alg siehe 3.). Art. 61 VO Nr. 883/2004 enthält keine Regelung dazu, ob rahmenfristverlängernde Umstände, 4 die im EU-Ausland verwirklicht wurden, bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten vom zuständigen Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden müssen. Dafür spricht, dass anderenfalls die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit zu Nachteilen führen könnte. 5 Dagegen steht, dass diese Zeiten in Art. 61 VO Nr. 883/2004 trotz Neufassung von Art. 67 VO Nr. 1408/71/EWG nach wie vor nicht genannt werden. Der allgemeine Gleichstellungsgrundsatz aus Art. 5 VO Nr. 883/2004 gilt für Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung nicht. 6 Ggf. muss der EuGH diese Frage klären. 3. Berechnung der Arbeitslosenunterstützung Art. 62 VO Nr. 883/2004 radikalisiert die Berechnungsvorschrift der Vorgängerregelung, des Art. 68 VO Nr. 1408/ 71/EWG, dahingehend, dass in Systemen, die bei der Berechnung der Leistung das während der Beschäftigungszeit erzielte Einkommen zugrunde legen, wie das SGB III, ausschließlich das Einkommen der letzten im Beschäftigungsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Nach Art. 62 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 gilt das auch dann, wenn nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum zurückgelegt werden muss und wenn der Arbeitslose einen Teil dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat. Diese mit dem Gedanken der Zusammenrechnung von anspruchsbegründenden Zeiten nach Art. 61 VO Nr. 883/ 2004 nicht in Einklang zu bringende Regelung hat ihren 4 In Deutschland sind das Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat ( 124 Abs. 3 SGB III). 5 Hierauf stützt Schulte, ZESAR 2010, S. 212 einen Anspruch auf EU-weite Gleichstellung rahmenfristverlängernder Umstände. 6 Pennings, Fn. 3, S Ursprung in der Überlegung, dass der Wanderarbeitnehmer in der Regel den Staat mit den günstigeren Lohnbedingungen aufsucht. Ist das nicht der Fall, kann die Berechnung nach Art. 62 VO NR. 883/2004 zu schwer vermittelbaren Ergebnissen führen. 7 Für die Berechnung von Leistungsansprüchen nach dem SGB III hat Art. 62 VO Nr. 883/2004 folgende Auswirkungen: Es werden nur die inländischen Versicherungszeiten, die in den Bemessungsrahmen nach 130 Abs. 1 SGB III fallen, berücksichtigt. Es findet auch dann keine fiktive Bemessung nach 132 Abs. 1 SGB III statt, wenn die letzte Inlandsbeschäftigung weniger als 150 Tage umfasst. Der Arbeitslose kann eine Härtefallbemessung nach 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III verlangen, wenn der Rückgriff auf frühere inländische Beschäftigungszeiten im erweiterten Bemessungsrahmen die Bemessung nicht nur unerheblich verbessert. Der Günstigkeitsvergleich nach dem Entgelt eines früheren Alg-Anspruchs gemäß 132 Abs. 4 SGB III bleibt erhalten. Unter Geltung von Art. 62 VO Nr. 883/2004 ist Vorsicht geboten bei der Aufnahme einer Beschäftigung, die nur dazu dienen soll, die Zusammenrechnung anspruchsbegründender Zeiten zu ermöglichen. Ist das Entgelt aus dieser Beschäftigung geringer als die im EU-Ausland erzielten Löhne, gibt es Alg nur zu dem geringeren Entgelt der Inlandsbeschäftigung; ist das Entgelt sehr hoch, liegt der Verdacht einer Manipulation nahe. Beispiel 3: Der deutsche Staatsangehörige X war am 1. Oktober 2006 unter Aufgabe seiner inländischen Wohnung nach Frankreich gezogen, wo er bis zum arbeitete und zum arbeitslos wurde. X kehrt am nach Deutschland zurück und fragt einen früheren Arbeitgeber A, ob er für eine Woche als Aushilfe tätig sein könne. A stimmt zu und zahlt eine für die vereinbarte Tätigkeit ungewöhnlich hohe Vergütung. Nach Beendigung der Tätigkeit beantragt X Alg. Die AA wendet ein, es habe sich um eine Scheinbeschäftigung gehandelt, zumindest was die vereinbarte Vergütung betreffe. 4. Export des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung Art. 64 VO Nr. 883/2004 erweitert die Mitnahme eines im zuständigen Mitgliedstaat erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung gegenüber der früheren Regelung in Art. 69 VO Nr. 1408/71/EWG nur insoweit, als der zuständige Leistungsträger den Mitnahmezeitraum von drei auf sechs Monate verlängern kann. Ein Rechtsanspruch des Arbeitslosen auf Verlängerung besteht nicht. In Deutsch- 7 Schulte, ZESAR 2010, S. 212.

3 info also 4/ land dürfte die BA ohne gesetzliche Ermächtigung nicht befugt sei, das Mitnahmerecht auf sechs Monate zu erweitern. 8 Die auch früher geltenden Voraussetzungen für eine Mitnahme: Der Abreise muss mindestens ein vierwöchiger Bezug von Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat vorausgegangen sein 9 Meldung bei dem Träger der Arbeitsverwaltung des anderen Mitgliedstaates bis spätestens sieben Tage nach der Einreise 10 sind unverändert geblieben, das Mitnahmerecht kann künftig aber mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitslose nur für kürzere Zeiträume ausreisen will. Bei sehr kurzen Zeiträumen ist allerdings die Verfügbarkeit bzw. Ernsthaftigkeit der Arbeitsuche im Einreiseland kritisch zu prüfen. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 VO Nr. 883/2004 entfällt der Anspruch im zuständigen Mitgliedstaat nicht mehr zwingend, wenn der Arbeitslose erst nach Ablauf des Mitnahmezeitraums zurückkehrt; der zuständige Träger kann in Ausnahmefällen eine verspätete Rückkehr gestatten. 5. Sonderregelungen für Grenzgänger Besondere Aufmerksamkeit widmet die neue VO Nr. 883/2004 den Grenzgängern. Das sind Personen, für die Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. 5.1»Echte«Grenzgänger Als»echten«Grenzgänger definiert Art. 1 f) VO Nr. 883/2004 eine Person,»die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;«wird ein echter Grenzgänger arbeitslos, muss er sich an die Arbeitsverwaltung seines Wohnstaates halten (Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Er ist nach Art. 11 Abs. 1 c) VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterworfen, d.h., die Berechnung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt nach den im Wohnstaat anzuwendenden Regelungen (Art. 65 Abs. 5 a) VO Nr. 883/2004). Dabei wird allerdings das Entgelt berücksichtigt, das während der letzten Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat erzielt wurde (Art. 62 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). 8 Eichenhofer SGb 2010, S Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger diese Frist verkürzen. 10 Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger diese Frist verlängern. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 883/2004 gibt dem Grenzgänger die Möglichkeit, sich zusätzlich in dem Staat, in dem er zuletzt erwerbstätig war, arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitssuchmeldung im Wohnsitzstaat hat jedoch Vorrang (Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 987/2004). Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung gegen die Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates werden mit einer dortigen Arbeitssuchmeldung nicht begründet. 11 Eine unzureichende Arbeitsuche im Beschäftigungsstaat schadet dem Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung im Wohnstaat nicht, wenn die dort geforderten Pflichten (Art. 65 Abs. 3 VO Nr. 883/2004) ausreichend erfüllt werden (Art. 56 Abs. 2 VO Nr. 987/2004). Ein echtes Wahlrecht zwischen Wohn- oder Beschäftigungsstaat besteht somit nicht. Der Nachteil, wenn die Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Wohnstaat geringer sind als die im Beschäftigungsstaat, geht zu Lasten des Grenzgängers. Ein für die betroffenen Arbeitslosen nur schwer verständliches, auf die Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten ausgerichtetes Ergebnis Nicht-Grenzgänger Hierunter sind Personen zu verstehen, die überwiegend im Beschäftigungsstaat leben und nur gelegentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie haben über die Rückkehroption in den Wohnstaat (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr ) ein echtes Wahlrecht: Kehren sie nach eingetretener Arbeitslosigkeit in den Wohnstaat zurück, müssen sie sich an die dortige Arbeitsverwaltung halten; bleiben sie im Beschäftigungsstaat, ist die Arbeitsverwaltung dieses Staates zuständig. Bei einer Rückkehr in den Wohnstaat nach Begründung eines Anspruchs im Beschäftigungsstaat gilt zunächst Art. 64 VO Nr. 883/2004. Nach Ablauf der drei/sechs-monatsfrist gewährt der Wohnstaat Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Ist der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung im Beschäftigungsstaat höher als im Wohnstaat, sollte der Nicht- Grenzgänger bei Eintritt von Arbeitslosigkeit prüfen, ob er vor einer Rückkehr in den Wohnstaat erst den Leistungsanspruch im Beschäftigungsstaat realisiert. Beispiel 4: K. ist Anfang 2006 in die Niederlande gezogen, um dort eine Arbeit aufzunehmen. Während der Dauer seiner Beschäftigung ist er nur zu gelegentlichen Besuchen und im Urlaub nach Deutschland gefahren. Im Juni 2010 wird er arbeitslos. Er hat Aussicht, im September 2010 in Deutschland eine Arbeitsstelle zu bekommen. Da der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in den Niederlanden günstiger ist als in Deutschland, bleibt er zunächst dort wohnen und 11 Dies stellt VO Nr. 987/2004 in den Erwägungsgründen 13 ausdrücklich klar. 12 Schulte, ZESAR 2010, S. 214; Pennings, Fn. 3, S. 290.

4 150 info also 4/2010 beantragt bei dem dort zuständigen Träger Arbeitslosenunterstützung. Nach vierwöchigem Leistungsbezug kann er das niederländische Alg mit nach Deutschland nehmen. 5.3»Atypischer«Grenzgänger Der ausschließliche Verweis des»echten«grenzgängers auf Leistungen gegen die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates beruht auf der Annahme, dass im Wohnstaat auch die günstigsten Vermittlungschancen liegen. Diese Annahme trifft nicht immer zu. Der EuGH hatte deshalb einen Grenzgänger, der aufgrund besonders enger Bindungen an den Beschäftigungsstaat dort die besseren Vermittlungschancen hatte, einem Nicht-Grenzgänger gleichgestellt und ihm hierüber einen Leistungsanspruch gegen die Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates trotz Wohnens in einem anderen Mitgliedstaat zugebilligt. 13 Ob diese Rechtsprechung unter Geltung der neuen VO Nr. 883/2004 noch gilt, ist nach Pennings 14 trotz Erwägungsgrund 13 der VO Nr. 987/2004 nicht geklärt. Die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten werden sicher auf dem Grundsatz der alleinigen Leistungszuständigkeit des Wohnsitzstaates bestehen. 6. Koordinierung des Alg II ohne Zuschlag nach 24 SGB II Wie schon unter Geltung der EWGV 1408/71 ist das Alg II ohne Zuschlag eine beitragsunabhängige Geldleistung, was nun in Art. 70 VO Nr. 883/2004 i.v.m. Anhang X geregelt ist. Die für das Alg I und das Alg II mit Zuschlag geltenden Koordinierungsregeln der Art VO Nr. 883/2004 sind nach Art. 70 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 nicht auf das Alg II anwendbar. Das Alg II ist daher weder über Art. 64 VO Nr. 883/2004 mitnahmefähig, 15 noch kann es von Grenzgängern mit Wohnsitz im EU-Ausland beansprucht werden. Art. 70 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 stellt klar, dass beitragsunabhängige Geldleistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem der EU-Bürger wohnt, von dem dort zuständigen Leistungsträger gewährt werden. Ein wesentlicher Grund für diese Einschränkungen ist die Bemessung der beitragsunabhängigen Sozialleistung nach spezifischen innerstaatlichen Maßstäben für eine Mindestsicherung. Dies macht ein Exportverbot der Geldleistung bzw. ihren Verlust mit Verlassen des Wohnstaates, in dem sie bezogen wurde, plausibel, rechtfertigt es aber nicht, die Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung des Leistungsbezugs zu machen. Denn grundsätzlich haben alle EU-Bürger gleichberechtigten Zugang zu den Sozialleistungen des 13 Miethe RS 1/ Fn. 3, S. 282 ff. 15 LSG NRW vom L 9 AS 4/07; vom L 1 AS 25/09. Mitgliedstaates, in dem sie sich legal aufhalten, 16 die Unionsbürgerschaft darf kein Grund für eine Leistungsablehnung sein. Werden bestimmte Anforderungen an den Bezug einer beitragsunabhängigen Geldleistung geknüpft, müssen sie sachlich begründet sein und EU-konform angewendet werden Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt jedoch EU-Bürger, die sich allein zum Zweck der Arbeitsuche rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, generell von SGB II-Ansprüchen aus. Es ist daher sehr umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Regelung des 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der EU-Freizügigkeit und dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren ist. 18 Die dazu ergangenen Vorabentscheidungsverfahren des EuGH vom haben keine einheitliche Instanz- Rechtsprechung hervorgebracht. 20 Da nach Rechtsprechung des EuGH vom :»finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen«nicht als»sozialhilfeleistungen«im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 angesehen werden können 21 und das BSG das SGB II in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als»erwerbszentrierte«sozialleistung bewertet, 22 dürfte der Versuch, die Fürsorge-Bestandteile des SGB II arbeitsuchenden EU-Bürgern vorzuenthalten, weder vor dem BSG noch dem EuGH Bestätigung finden. Zwar ist es zulässig, Teile einer Sozialleistung von der Koordinierung auszuschließen, wenn sie andere als die dort bezweckten Ziele der sozialen Sicherung verfolgen, 23 für beitragsunabhängige Geldleistungen ist jedoch kraft Definition der Mischcharakter von sozialer Fürsorge und ergänzender oder zusätzlicher sozialer Sicherung prägend. Eine Aufspaltung dieser Leistung in Fürsorgeelemente, die für arbeitsuchende EU-Bürger allein wegen der Staatsbürgerschaft abgelehnt werden können, einerseits und frei zugängliche, arbeitsmarktintegrative Elemente anderseits führt daher zu einer unverhältnismäßigen Zugangsbeschränkung, 16 Eichenhofer, SGb 2010, S Verschueren, in Eichenhofer (Hg.), 50 Jahre nach ihrem Beginn, nennt Beispiele aus der EuGH-Rechtsprechung für zu eng gefasste Anforderungen an die Wohnsitznahme als innerstaatliche Voraussetzung für den Bezug einer beitragsunabhängigen Sozialleistung. 18 Statt vieler LSG Berlin-Brandenburg vom L 10 AS 1801/09, anhängig beim BSG unter B 14 AS 23/10 R, und Schreiber, info also 2008, S. 3 ff. 19 C-22/08 und C-23/ Schreiber, info also 2009, S. 195 ff. 21 Auf diese Richtlinie stützt der Gesetzgeber die Berechtigung zum Leistungsausschluss arbeitsuchender Unionsbürger. 22 S. z.b. BSG vom B 4 AS 67/08 R. 23 Der EuGH hat Eingliederungsleistungen für Arbeitslose, die nicht dem Zweck der Verhinderung oder Überwindung von Arbeitslosigkeit dienen, von der Koordinierung ausgenommen (SozR 6050, Art. 67 Nr. 3).

5 info also 4/ zumal aktive SGB II-Leistungen ohne soziale Mindestsicherung nicht genutzt werden können und ohne Anspruch auf Alg II in der Entscheidungspraxis der SGB II-Träger auch gar nicht gewährt werden. Als EU-konformes, nichtdiskriminierendes Kriterium für einen Leistungsausschluss dürfte daher nur die im jeweiligen Einzelfall zu prüfende Verbindung des Betreffenden zum inländischen Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Beurteilungskriterien für eine solche Prüfung lassen sich einer BSG-Entscheidung vom B 11 AL 7/07 R entnehmen. Mit einer Prüfung der Arbeitsmarktnähe kann auch das Problem der Alg II-Gewährung an Neu-EU- Bürger mit begrenztem Arbeitsmarktzugang sachgerecht gelöst werden Exkurs: Abweichungen vom Territorialitätsprinzip Die Koordinierungsregeln der Art VO NR. 883/2004 regeln nicht alle Fälle von Sozialleistungsansprüchen mit Auslandsbezug. Beispielhaft sei hier der Fall genannt, dass eine in Deutschland wohnhafte Person mit einer hier ausgeübten Beschäftigung einen Alg I-Anspruch erworben hat und nach Eintritt von Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung oder im laufenden Alg I-Bezug ins grenznahe EU- Ausland umzieht. 30 SGB I schließt dann eigentlich den Bezug von Alg I aus. Jüngst hat jedoch das BSG in Anknüpfung an eine Entscheidung des BVerfG vom Dezember 1999 (1 BvR 809/ 95) 30 SGB I verfassungskonform ausgelegt und bei ausreichender Verfügbarkeit 25 und Arbeitssuche in Deutschland auf einen Alg I-Anspruch trotz Auslandswohnsitz erkannt. 26 Noch ungeklärt ist die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf das Alg II ohne Zuschlag übertragen werden kann, zumindest wenn es aufstockend zum Alg I beansprucht wird oder vor dem Umzug aufstockend zum Alg I bezogen wurde. Immerhin ist die vom BSG in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG zu einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die wie das Alg II nicht beitragsfinanziert ist, ergangen. Übertragbar dürfte das BSG-Urteil vom auf einen Alg II-Anspruch mit Zuschlag sein, was bei Ausschöpfung des Zuschlags und Festhalten am Wohnsitzprinzip des 30 SGB I zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen könnte, dass der Betreffende von einer günstigen Wohnung im EU-Grenzland in eine teurere Wohnung nach Deutschland ziehen muss, um weiterhin Alg II erhalten zu können. Es gibt daher gute Argumente für einen Alg II-Anspruch trotz Umzug ins EU-Ausland, wenn der enge Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt und die Erreichbarkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht beeinträchtigt werden näher dazu Geiger, infauslr 2008, S. 46 ff. 25 BayLSG vom L 10 AL 395/ BSG vom B 11 AL 25/08 R. 27 Das BSG hat zu einer solchen, vom BayLSG ( L 7 AS 241/08) negativ entschiedenen Fallgestaltung die Revision zugelassen (B 4 AS 14/10 R).

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