Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

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1 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

2 Beschäftigung von Studenten Allgemeines Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der KV, PV, RV und AV. Eine Ausnahme stellen Studenten und Praktikanten dar. Sie können je nach Ausgangslage in einem oder mehreren Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, werden im Folgenden erläutert.

3 Beschäftigung von Studenten Hinweise zur Beschäftigung von Studenten Nehmen Sie von den in Ihrem Betrieb beschäftigten Studenten und Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten. Lassen Sie sich von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen. Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken-und Pflegeversicherung weiter, um die sich der studentische Mitarbeiter kümmern muss.

4 Beschäftigung von Studenten Studium Unter Studium ist die wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung zu verstehen, die unmittelbar durch eine Hochschule oder Fachschule vermittelt wird. Die Ausbildung muss im Rahmen eines Vollzeitstudiums absolviert werden. Das Studium beginnt mit der Einschreibung als Student (= Immatrikulation) und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wird (= Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses). Bisher: Ende des Studiums mit der Exmatrikulation oder der von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen letzten Prüfungsleistung (z.b. Ablegen der Diplomprüfung).

5 Beschäftigung von Studenten Studierende Ordentlich Studierende sind für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert, also in das Studentenverzeichnis eingetragen. Zu den Hochschulen gehören die in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen. Werkstudenten Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen Werkstudenten genannt. Als Regelung gilt, dass diese Beschäftigung grundsätzlichversicherungsfrei in der KV, PV und AV ist. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.

6 Beschäftigung von Studenten Mehrere Beschäftigungsverhältnisse Übt ein Student mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, müssen für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit die wöchentlichen Stundenzahlen zusammengerechnet werden. Unterbrechung des Studiums Unterbricht ein Studierender das Studium, zum Beispiel bei Urlaubssemestern, so gilt eine in diese Zeit fallende Beschäftigung nicht als während des Studiums ausgeübt. Folglich gilt die Werkstudentenregelung in diesen Fällen nicht.

7 geringfügige Beschäftigungen Studenten können auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wenn das monatliche Entgelt 450 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob genannt) oder die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist (kurzfristige Beschäftigung). Minijobs sind in der KV, PV und AV versicherungsfrei. In der RV besteht Versicherungspflicht, von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann -> Personengruppe 109. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung -> Personengruppe 110.

8 geringfügige Beschäftigungen Versicherungsfreiheit bei befristeten Studentenjobs Bei befristeten Studentenjobs bekommt die wöchentliche Arbeitszeit seit 2017 eine noch größere Bedeutung. Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit eines Studenten in einer Beschäftigung während seines Studiums die Grenze von 20 Stunden überschreitet, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der KV, PV und AV vorliegen. Kurzfristige Beschäftigung vorrangig prüfen Dabei ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind (drei Monate/70 Arbeitstage). Ist dies der Fall, besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeitund der Höhe des Arbeitsentgelts.

9 befristete Beschäftigungen Beispiel 1: Ein Student übt erstmalig während der Semesterferien vom bis zum eine befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags). Erläuterung: Da es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze hat keine Auswirkungen.

10 befristete Beschäftigungen Werkstudentenprivileg Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann dennoch Versicherungsfreiheit in der KV, PV und AV im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben: die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen. die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend-und Nachtstunden überschritten.

11 befristete Beschäftigungen Bei beiden Möglichkeiten ist außerdem zu prüfen, ob der Student bereits zuvor Beschäftigungen ausgeübt hat. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Student innerhalb eines Zeitjahres unter Anrechnung von Vorbeschäftigungen nicht mehr als 26 Wochen (=182 Kalendertage) gearbeitet hat. Das Zeitjahr wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung gerechnet. Ergeben sich bei der Addition insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen, besteht in der zu beurteilenden Beschäftigung vom Beginn an Versicherungspflicht (Personengruppe 101). Bei dieser Zusammenrechnung werden Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden und vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht mitgerechnet.

12 befristete Beschäftigungen Beispiel 2: Ein Student übt während der Semesterferien vom bis zum (60 Kalendertage) eine befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags). Vom bis zum (75 Kalendertage) übt der Student eine weitere befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden, davon liegen jeweils 10 Stunden in den Abendstunden. Erläuterung: Aufgrund der Vorbeschäftigung kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht in Betracht. Allerdings erfüllt sie die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg. Innerhalb eines Jahres ergeben sich nicht mehr als 182 Kalendertage durch Beschäftigungszeiten. Zusätzlich wird die 20-Wochenstunden-Grenze ausschließlich am Abend überschritten(personengruppe 106).

13 befristete Beschäftigungen Beispiel 3: Würde in Beispiel 2 in der Beschäftigung vom bis zum die Arbeitszeiten nicht teilweise in den Abendstunden liegen, könnte das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden. Die Beschäftigung wäre in diesem Fall versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen (Personengruppe 101).

14 befristete Beschäftigungen Konkrete Änderungen durch die neue Rechtsauslegung Bei befristeten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit, in denen die 20- Wochenstunden-Grenze nicht nur durch die Beschäftigung am Wochenende oder den Abend-und Nachtstunden überschritten wird, greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Es handelt sich hier also um befristete Beschäftigungen, die montags bis freitags und grundsätzlich während der Vorlesungszeit mit einer Arbeitszeit über 20 Stunden/Woche ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer dieser Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.

15 unbefristete Beschäftigungen 20-Wochenstunden-Grenze Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden. Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivileg gilt ausschließlich für die KV, PV und AV. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht -> Personengruppe 106.

16 unbefristete Beschäftigungen Beispiel 1: Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19 Stunden, das Entgelt Euro monatlich. Erläuterung: Die 20-Wochenstunden-Grenze wird nicht überschritten. Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist somit gegeben.

17 unbefristete Beschäftigungen Gleiches gilt für eine Beschäftigung, die regelmäßig an nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, und deren Arbeitszeit in den Semesterferien erhöht wird. Beispiel 2: Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19 Stunden, das Entgelt Euro monatlich. Während der Semesterferien in der Zeit vom bis zum erhöht er die wöchentlich Arbeitszeit auf 40 Stunden, danach wird sie wieder auf 19 Stunden reduziert. Erläuterung: Die 20-Wochenstunden-Grenze wird nur in den Semesterferien überschritten. Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist somit gegeben.

18 unbefristete Beschäftigungen Ausweitung der Arbeitszeit über 20 Wochenstunden Auch außerhalb der Semesterferien kann die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend-und Nachtstunden erfolgen. Auch dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres die 26 Wochen/182 Kalendertage nicht überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20-Wochenstunden erhöht wird.

19 unbefristete Beschäftigungen Beispiel 3: Ein Student übt ab dem eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aus. Im Rahmen einer Urlaubsvertretung vom wird die Beschäftigungszeit auf 30 Stunden wöchentlich ausgeweitet. Die zusätzlichen 10 Stunden arbeitet er am Wochenende. Erläuterung: Die Überschreitung der 20-Wochenstundengrenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Zusätzlich ist die Ausweitung der Arbeitszeit von vornherein befristet und es gibt keine weiteren anrechenbaren Beschäftigungszeiten. Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist somit gegeben.

20 unbefristete Beschäftigungen Beispiel 4: Ein Student übt ab dem eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis freitags jeweils am Vormittag 3,5 Stunden. Die verbleibenden 7,5 Stunden arbeitet er am Wochenende. Erläuterung: Die Überschreitung der 20-Wochenstundengrenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Da aber die Beschäftigung - und somit auch die Überschreitung der Grenze - unbefristet ausgeübt wird, ist ab dem Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht gegeben.

21 unbefristete Beschäftigungen Beispiel 5: Ein Student übt ab dem bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 12 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er jeweils montags bis mittwochs von 8.00 bis Uhr. Vom bis übt er zusätzlich eine befristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B an 16 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er donnerstags und freitags jeweils 3 Stunden und samstags und sonntags jeweils 5 Stunden. Erläuterung: Durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird die 20-Wochenstunden- Grenze überschritten. Dies allerdings nur aufgrund der Beschäftigungszeiten am Wochenende. Da der Zeitraum vom die Grenze von 182 Kalendertagen nicht überschreitet, besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.

22 unbefristete Beschäftigungen Kommt eine befristete Ausweitung des Beschäftigungsumfang mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder vor, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu prüfen, ob die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der feststehenden oder absehbaren Ausweitung des Beschäftigungsumfang insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt. In diesem Fall wäre die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen.

23 unbefristete Beschäftigungen Beispiel 6: Ein Student übt ab dem bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 stunden wöchentlich aus. Jeweils am ersten Wochenende jeden Monats arbeitet er zusätzlich samstags und sonntags jeweils 8 Stunden. Dies wird mit einem befristeten Vertrag vereinbart. Erläuterung: Die Wochenendeinsätze dürfen wegen der Regelmäßigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Ihr Anteil beträgt durchschnittlich 3,69 Stunden wöchentlich (16 Stunden x 3 Monate : 13 Wochen). Dadurch wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten und Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht gegeben.

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